Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.04.2006

OLG Karlsruhe (eintritt des versicherungsfalles, verletzung, grobes verschulden, vvg, versicherer, versicherungsnehmer, zugang, versicherungsschutz, zpo, obliegenheit)

OLG Karlsruhe Urteil vom 6.4.2006, 12 U 266/05
Haftpflichtversicherung: Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch Vereitelung des
Postzugangs seitens des Versicherungsnehmers
Leitsätze
Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftplichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des
Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn
postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 2005 – 3 O 373/04 –
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte Deckungsschutz aufgrund eines
Haftpflichtversicherungsvertrages zu gewähren hat.
2
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Brand- und Schadenssanierung. Im Mai 2002 war die Klägerin von
der A. Schinkenräucherei, ..... mit der Beseitigung eines Brandschadens beauftragt worden, wobei sie sich der
D.-GmbH als Subunternehmerin bediente. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Subunternehmerin.
Die D.-GmbH soll am 24.05.2002 zwei Marmorplatten beschädigt und am 27.05.2002 durch unsachgemäße
Reinigungsarbeiten einen Wasserschaden verursacht haben. Den dabei entstandenen Schaden beziffert die A.
KG auf insgesamt 10.271,63 EUR (netto), wovon 3.883,75 EUR auf verunreinigte Schinkenstücke und 6.387,88
EUR auf Reinigungs- und Reparaturarbeiten entfielen; mit der Schadensersatzforderung hat die Geschädigte im
Juni 2002 die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Klägerin erklärt.
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Eine Regulierung des Schadens durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die D.-GmbH wurde am 25.11.2002 nach
§§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht; ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 05.09.2002 war am 15.11.2002 durch das zuständige Amtsgericht
mangels Masse abgelehnt worden.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte der D.-GmbH für den Schadensfall Deckungsschutz zu
gewähren habe. An der Feststellung dieser Einstandspflicht habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse, weil
sie in Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Werklohnforderung bei der D.-GmbH Regress nehmen könne.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte der D.-GmbH Versicherungsschutz wegen der aus dem Schadensfall vom
27.05.2002 bei der A. KG entstandenen Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.271,63 EUR (netto)
Versicherungsschutz zu gewähren habe,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte der D.-GmbH Versicherungsschutz wegen des am 27.05.2002 bei der A.
KG entstandenen Wasserschadens Versicherungsschutz zu gewähren habe.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht bestehe; diese sei vielmehr
gehalten, etwaige Ansprüche der D.-GmbH gegenüber der Beklagten zu pfänden. Die Beklagte bestreitet, dass
die D.-GmbH den Schaden verursacht habe; jedenfalls aber sei sie wegen einer Obliegenheitsverletzung der
Versicherungsnehmerin leistungsfrei.
12 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
13 Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die
Versicherungsnehmerin den Schadensfall fristgerecht angezeigt habe. Die Obliegenheitsverletzung führe zur
Leistungsfreiheit der Beklagten gem. §§ 5 Nr. 2 S. 1, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, weil die Klägerin auch
nicht bewiesen habe, dass die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich verletzt worden sei noch die Verletzung
keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Bemessung der Leistungspflicht gehabt
habe. Ob auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 5 Nr. 3 AHB) vorliege, könne deshalb offen
bleiben.
14 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Das Landgericht habe die Aussage des
Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin nicht zutreffend gewürdigt; dieser habe glaubhaft versichert, den
Schaden fristgerecht angezeigt zu haben, und nur offen gelassen, ob die Anzeige schriftlich oder mündlich
erfolgt sei. Die Versicherungsnehmerin habe im Übrigen ihre Obliegenheit, an der Aufklärung des Schadensfalls
mitzuwirken, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Der Geschäftsführer der D.-GmbH habe nach der
Anzeige des Schadens darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte mit etwaigen Fragen an ihn wenden
werde. Diese habe jedoch weder einen Fragenbogen zugesandt, noch Erinnerungsschreiben an die
Versicherungsnehmerin gerichtet. Unabhängig davon aber könne sich die Beklagte nicht auf die Untätigkeit der
Versicherungsnehmerin berufen, weil es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei, eigene
Erkundigungen einzuziehen, nachdem ihr die Haftpflichtversicherung der Klägerin am 21.11.2002 sämtliche
Schadensunterlagen übersandt habe. Selbst wenn die Versicherungsnehmerin ihre Aufklärungsobliegenheit
verletzt haben sollte, sei der Beklagten angesichts der übersandten Unterlagen jedenfalls kein relevanter
Nachteil entstanden.
15 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
16 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen B.; für den Inhalt der Zeugenaussage wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. April 2006 verwiesen.
17 II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
18 A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen
Schadensfall zu gewähren (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Geschädigte mit Schadensersatzansprüchen
gegen die Werklohnforderung der neben der D.-GmbH gesamtschuldnerisch haftenden Klägerin aufgerechnet
hat, sind die Ansprüche der Geschädigten gegen die D.-GmbH auf die Klägerin übergegangen (§ 426 Abs. 2 S.
1 BGB). Wegen der Untätigkeit der im Handelsregister gelöschten Versicherungsnehmerin besteht nunmehr die
Gefahr, dass der Klägerin der Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die beklagte
Versicherung als Befriedigungsobjekt verloren geht. Auch wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten
selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen, folgt die Zulässigkeit der Feststellungsklage für diesen Fall
aus dem Rechtsgedanken der §§ 156, 157 VVG, die den Gläubiger des Schadensersatzanspruchs - nach dem
gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB die Klägerin - gegenüber anderen Gläubigern
des Versicherungsnehmers privilegieren und sicherstellen wollen, dass ihm die Entschädigungsleistung des
Versicherers auch tatsächlich zugute kommt (vgl. BGH VersR 2001, 90-91, VersR 1991, 414f; Römer/Langheid
VVG (2. Aufl.) 2003 § 156 Rdnr. 1).
19 B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
20 Allerdings kann von einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§§ 5 Nr. 2
AHB, 153 VVG) nicht ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts kann der
Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Sie beruhen auf einer Verkennung der Beweislast. Diese trägt
insoweit die Beklagte, weshalb etwaige Zweifel zu ihren Lasten gehen (Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 153 Rdnr
14 m. w. Nachw.). Solche Zweifel, die der Feststellung einer verspäteten oder unterlassenen Schadensanzeige
entgegenstehen, sind auch nach der nochmaligen Zeugenvernehmung des früheren Geschäftsführers der D.-
GmbH im Berufungsrechtszug verblieben.
21 Die Berufung bleibt jedoch deshalb ohne Erfolg, weil die Versicherungsnehmerin ihre Aufklärungsobliegenheit
gem. § 5 Nr. 3 AHB grob fahrlässig verletzt hat, ohne dass die Klägerin darlegen und beweisen kann, dass
diese Verletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Die Vernehmung des früheren
Geschäftsführers belegt vielmehr ein grobes Verschulden.
22 § 5 Nr. 3 AHB verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle sachdienlichen Angaben zu machen, die dem
Versicherer eine sachgerechte Beurteilung seiner Einstandspflicht nach Grund und Höhe ermöglichen. Nach
der Schadensmeldung kann der Versicherungsnehmer das konkrete Auskunftsverlangen des Versicherers
abwarten, das er wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten hat (vgl. Römer-Langheid aaO. § 34 Rdnr. 7).
Im vorliegenden Fall hat die Versicherungsnehmerin den Zugang eines solchen Auskunftsverlangens vereitelt,
was eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit begründet (vgl. hierzu Senat RuS 1997, 381;
RG JW 1939, 494; Prölss/Martin aaO § 34 Rdn. 4).
23 Nachdem die Beklagte von dem Versicherungsfall jedenfalls am 29.10.2002 durch ein an sie von ihrer
Versicherungsnehmerin weitergeleitetes Schreiben der Klägerin an die D.-GmbH erfahren hatte, forderte sie ihre
Versicherungsnehmerin mit Datum vom 07.11.2002 auf, eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben und
Rechnungen der Geschädigten vorzulegen. Eine Reaktion hierauf erfolgte ebenso wenig wie auf die
Erinnerungsschreiben der Beklagten im Dezember 2002 sowie weitere Schreiben im März und Mai 2003. Die
Klägerin bestreitet zwar den Zugang dieser Schreiben, muss sich aber gleichwohl so behandeln lassen, als
seien diese der Versicherungsnehmerin zugegangen. Dabei kann sie sich nicht auf die geschäftliche
Desorganisation der D.-GmbH wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit berufen und auch nicht geltend machen, dass
die Beklagte treuwidrig aus etwaigen Kommunikationsschwierigkeiten mit der Versicherungsnehmerin Vorteile
herleite. Denn es ist Sache des Versicherungsnehmers, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass ihn
rechtserhebliche Schreiben erreichen können. Dies hat die Versicherungsnehmerin hier nicht getan. Aus den
Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2006 ergibt sich vielmehr, dass die
D.- GmbH jedenfalls nach dem 31.10.2002, und damit vor dem ersten Schreiben der Beklagten, den Zugang
rechtserheblicher Korrespondenz vereitelt hat. Der Zeuge hat bekundet, dass er seine Geschäftsführertätigkeit
Ende Oktober 2002 niedergelegt habe. Zugang zum Briefkasten der Versicherungsnehmerin habe wegen
Maßnahmen des Vermieters niemand mehr gehabt. Es sei vorgekommen, dass Post für die
Versicherungsnehmerin an eine in der Nachbarschaft ansässige Firma gesandt worden sei, mit der die
Versicherungsnehmerin gelegentlich zusammengearbeitet habe. Auch deren Briefkasten sei damals aber nach
seiner Beobachtung nicht mehr geleert worden; Post, die aus dem Briefkasten der Nachbarfirma
herausgeschaut habe, habe er ab und zu herausgeholt und unter der Eingangstüre durchgeschoben. Auch an
die D.-GmbH gerichtete Schreiben habe er so behandelt; geöffnet habe er diese nicht mehr. Er selbst erinnere
sich jedenfalls nicht daran, Schreiben der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Versicherungsfalls
gelesen zu haben.
24 An der Pflichtenlage der Gesellschaft gegenüber der beklagten Versicherung, insbesondere ihrer Obliegenheit,
den Zugang rechtserheblicher Schreiben zu gewährleisten und gem. § 5 Nr. 3 AHB an der Aufklärung des
Schadensfalles mitzuwirken, hat auch die Löschung der D.-GmbH im Handelsregister gem. §§ 60 Abs. 1 Nr. 7
GmbHG, 141a FGG nichts geändert. Denn die GmbH war solange noch nicht beendet, wie mit der Regulierung
des Versicherungsfalls weiterer Abwicklungsbedarf bestand (Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner GmbHG (4.
Aufl.) 2002 § 74 Rdnr. 18).
25 Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versicherungsnehmerin nach der Anzeige des
Schadens berechtigt darauf vertraut habe, die Beklagte werde den Schaden unmittelbar gegenüber der
Geschädigten regulieren. Dem steht das Schreiben der Klägerin an die D.-GmbH vom 11.10.2002 entgegen, in
dem die Klägerin selbst unter Übersendung einer Rechnung der Geschädigten die Regulierung des Schadens
angemahnt und die Versicherungsnehmerin aufgefordert hat, bei der Beklagten vorstellig zu werden.
Angesichts dieses Schreibens, das der Geschäftsführer der D.-GmbH an die Beklagte weitergeleitet hat,
konnte die Versicherungsnehmerin gerade nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit durch die Beklagte
direkt reguliert worden wäre und weitere Anfragen vonseiten der Beklagten deshalb nicht mehr zu erwarten
seien.
26 2. Steht eine Verletzung der Obliegenheit gem. § 5 Nr. 3 AHB fest, wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, dass
dem Versicherten insoweit Vorsatz zur Last fällt. Ob die Klägerin diese Vermutung entkräftet hat oder nicht,
kann offen bleiben, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zumindest eine grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung positiv fest. Die Klägerin hat zudem den Nachweis nicht geführt, dass diese
Verletzung folgenlos geblieben wäre. Bis heute hat die Versicherungsnehmerin der Beklagten die verlangten
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Schadensfall nicht gegeben. Versäumt der Versicherungsnehmer
jegliche Information des Versicherers, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Verletzung der Obliegenheit
einen nachteiligen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall Ursache und
Umfang des Schadens nicht durch einen unbeteiligten Dritten ermittelt und dokumentiert wurden und es der
Beklagten unter diesen Umständen nicht möglich war , das mit einer Abwehr des angeblichen
Schadensersatzanspruchs verbundene Prozessrisiko zutreffend abzuschätzen.
27 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte durch den
Haftpflichtversicherer der Klägerin über den Schadensfall informiert worden sei und Unterlagen hierüber erhalten
hätte, insbesondere die von der Geschädigten und der Klägerin gefertigte Schadensaufnahme sowie die von
der Geschädigten verlangten Rechnungsposten.Zwar bestimmt § 33 Abs. 2 VVG, dass Leistungsfreiheit des
Versicherers wegen unterlassener Anzeige des Versicherungsfalls nicht in Betracht kommt, wenn der
Versicherer auf andere Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Diese
Vorschrift ist jedoch auf die Aufklärungspflicht nach § 34 VVG sowie die entsprechenden Klauseln in den
Versicherungsbedingungen (hier § 5 Nr. 3 AHB) nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH VersR 1982, 182-
184; 1965, 1190, 1191; Prölss/Martin aaO § 34 Rdnr. 11). Während die unverzügliche Mitteilung des
Schadensfalls den Versicherer so schnell wie möglich in die Lage versetzen soll, sich in die
Schadensermittlungen und Schadensverhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu
treffen, tragen die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer,
um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer
als sein Vertragspartner richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der
Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er jede Mitwirkung an der Aufklärung des Schadensfalls
unterlässt, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den maßgeblichen Sachverhalt
von dritter Seite erfahren habe oder sich die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können
(BGH VersR 1952, 428; 1965, 451).
28 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte handle treuwidrig, wenn sie sich in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin weiterhin an diese wende, so kann dies keine abweichende
Beurteilung rechtfertigen. Dieser Vortrag übersieht, dass vertragliche Beziehungen nur zwischen der
Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestehen, nicht dagegen zwischen der Klägerin und der beklagten
Versicherung bzw. deren Haftpflichtversicherer. Bei der Untätigkeit der Versicherungsnehmerin, die wegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Geschäftsbetrieb eingestellt und die Regulierung eines Schadensfalles
nicht weiter verfolgt hatte, wäre es Sache der Klägerin gewesen, ggf. die Durchführung einer
Nachtragsliquidation zu beantragen und im Rahmen dieses Verfahrens auf die Übermittlung der nötigen
Informationen an die Beklagte hinzuwirken (vgl. hierzu Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner GmbHG (4. Aufl.)
2002 § 74 Rdnr. 18 ff). Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, von der Löschung der Versicherungsnehmerin im
November 2002 Kenntnis gehabt zu haben, ohne dass die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung Beweis
angeboten hätte.
29 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.
2 ZPO liegen nicht vor.