Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.01.2003

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 28.1.2003, 1 U 105/02
Berufungsverfahren: Zurückweisung einer von mehreren eingelegten Berufungen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. April 2002 - 2 O 148/01 - wird durch einstimmigen Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.
Gründe
I.
1 Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, auch wenn mehrere Parteien Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt haben
und das Berufungsgericht nur eines der Rechtsmittel als unbegründet erachtet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 Rdnr. 17;
Gehrlein, Zivilprozessrecht nach der Zivilprozessreform 2002, § 14 Rdnr. 50; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl., § 522 Rdnr. 21; a.A. Rimmelspacher in
MüKo, ZPO-Reform, 2. Auflage, § 522 Rdnr. 27). In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird zwar ausgeführt, es werde davon abgesehen,
"eine Teilzurückweisung zuzulassen" (BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Damit war jedoch nur die Zurückweisung eines Teils eines Rechtsmittels
gemeint. Auch findet diese Ansicht im Gesetzeswortlaut keine Stütze (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 41). Deshalb sprechen sich für
die gleichwohl eröffnete Möglichkeit einer Teilzurückweisung bei mehreren Streitgegenständen einer Berufung Zöller/Gummer (a.a.O) und
Thomas/Putzo (a.a.O.) aus, sowie für die Zulässigkeit eines Zurückweisungsbeschlusses, wenn ein Teil der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt wurde und für den Rest die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, Rimmelspacher in MüKo (a.a.O.). Jedenfalls ist es
aber der Zurückweisung eines Teiles einer Berufung nicht gleichzustellen, wenn mehrere Parteien (hier sowohl die Klägerin als auch beide
Beklagte) Berufung eingelegt haben und eines der Rechtsmittel (hier das der Beklagten) nach einstimmiger Senatsauffassung durch Beschluss
insgesamt zurückgewiesen wird. Sinn und Zweck der Zivilprozessrechtsreform liegen vor allem in der Beschleunigung des Berufungsverfahrens
und in der Konzentration auf nicht völlig aussichtslose Rechtsmittel (vgl. zu diesem Gesetzesanliegen Begründung des Regierungsentwurfs BT-
Drucksache 14/4722, S. 97). Diese Ziele werden besser erreicht, wenn lediglich noch für das restliche, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO erledigte
Rechtsmittelverfahren eine mündliche Verhandlung stattfinden muss. Auch in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel eingelegt werden, besteht für
die in erster Instanz teilweise obsiegende Partei, deren Obsiegen bestätigt werden soll, das berechtigte Bedürfnis nach einer möglichst raschen
abschließenden Erledigung dieses Teils der Streitigkeit. Wenn wie vorliegend das Vorbringen des Berufungsklägers - auch unter
Berücksichtigung seiner Ausführungen als Berufungsbeklagter - seiner eigenen Berufung voraussichtlich auch nach einer mündlichen
Verhandlung nicht zum Erfolg verhelfen kann, so ist diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
2 Mit Beschluss vom 26.11.2002, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen. Die Stellungnahme des Beklagten als
Berufungsführer führt zu keiner anderen Beurteilung der Voraussetzungen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
3 1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
ist vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die
der Sache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Beantwortung in der Rechtsprechung
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden; allein die wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien genügt nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO
a.a.O., § 522, Rdnr. 37). Eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann geboten, wenn wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder
wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsunsicherheit zu befürchten ist (Zöller/Gummer, ZPO a.a.O., § 522, Rdnr. 37 f; §
543 Rdnr. 11-13). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Es ist nicht ausreichend, dass es im Bereich der Prospekthaftung allgemeine
Rechtsprobleme gibt, die noch obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
kann nur anhand der im Einzelfall zu entscheidenden Rechtsfragen bejaht werden. Hier haften die Beklagten aber jedenfalls nach § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 263 StGB, weil der Beklagte Ziffer 1 nach unstreitigem Vortrag der Wahrheit zuwider angegeben hatte, seine Erfindung sei bereits in
80 Ländern der Erde patentiert worden. Dies berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern erfordert(e) lediglich eine
Einzelfallentscheidung.
4 2. Der Senat sieht den Zeitpunkt der Anlageentscheidung als für den Schaden maßgeblich an. Aus diesem Grund kommt es, auch für die Frage
eines Mitverschuldens der Klägerin, nicht darauf an, ob sich ihr Geschäftsführer aufgrund der besonderen Nähe zur S. nach der verbindlichen
Anlageentscheidung über die einzelnen Umstände hätte Kenntnis verschaffen können.
5 3. Eine Kostenentscheidung wird zusammen mit der Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergehen.