Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.02.2005

OLG Karlsruhe: unterbringung, fortdauer, psychiatrie, anhörung, pflichtverteidiger, vollstreckungsverfahren, therapie, beendigung, behandlung, gutachter

OLG Karlsruhe Beschluß vom 22.2.2005, 2 Ws 20/05
Maßregelvollstreckung: Notwendigkeit der Verteidigung bei Abbruch der Maßregel
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Freiburg vom 29. Dezember
2004 aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt E aus F als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Freiburg zurückgegeben.
Gründe
1 Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 1.10.2003 wurde der Untergebrachten wegen Diebstahls in 101 Fällen und versuchten Diebstahls in 31
Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 31.10.2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen den sich seit dem
25.8.2003 zunächst in Untersuchungshaft und nach am 1.10.2003 eingetretener Rechtskraft des Urteils in Straf- bzw. Organisationshaft
befindenden Untergebrachten wird seit dem 18.12.2003 die Maßregel im Zentrum für Psychiatrie E vollstreckt. Nachdem die
Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 8.12.2004 die Fortdauer der Maßregel angeordnet hatte, erklärte sie mit dem angefochtenen
Beschluss vom 29.12.2005 die Maßregel für beendet.
2 Das zulässige Rechtsmittel des Untergebrachten hat vorläufigen Erfolg.
3 Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Mangel, weil in dem zum Abbruch der
Maßregel führenden Verfahren ein Verteidiger hätte mitwirken müssen.
4 Auch im Vollstreckungsverfahren ist dem Untergebrachten ein Verteidiger beizuordnen, wenn dies wegen Schwierigkeiten der Sach- und
Rechtslage und/oder wegen der Unfähigkeit des Untergebrachten, sich selbst zu verteidigen, geboten erscheint (vgl. § 140 Abs. 2 StPO; BVerfG
NJW 1986, 767, 771; OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f.; OLG Hamm StV 2000, 20). Jedenfalls erstgenannte Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
5 Der Abbruch der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen mangelnder Erfolgsaussicht ist insbesondere für den
Untergebrachten, der die Weiterführung der Therapie begehrt, von weitreichender Bedeutung, weil er die von ihm erstrebte Suchtbehandlung
beendet, die ihm von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Therapie seine Vorstellung von der Sinnlosigkeit seiner
Bemühungen, von der Sucht loszukommen, verstärkt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.; vgl. auch OLG Celle StV 1982, 262 f.) und
regelmäßig die Möglichkeiten späterer Rehabilitationsmaßnahmen in einer stationären Drogeneinrichtung beschneidet. Andererseits sind die
Gerichte mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG von Verfassungs wegen verpflichtet, die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt zu beenden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht (mehr) besteht
(BVerfGE 91, 1, 31; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem
vorliegenden, in dem nach Anrechnung der Maßregelvollstreckung demnächst 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt sein werden (vgl. § 67
Abs. 4 S. 1 StGB), so dass die weiterhin in der Maßregel verbrachte Zeit im Falle eines späteren Abbruchs die Dauer des Freiheitsentzuges
insgesamt verlängern kann. Im Hinblick auf diese Bedeutung der Beendigung der Maßregel kann die Entscheidung nur auf einer ausreichenden
tatsächlichen Erkenntnisgrundlage, die den Gesamtverlauf der Therapiebemühungen berücksichtigt und die Stellungnahmen der Einrichtung
umfassend und kritisch würdigt, ergehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.). Entsprechend kann
der Untergebrachte in tatsächlicher Hinsicht bei der Anhörung zur Frage des Abbruchs der Maßregel nur dann sachgerechte Anträge stellen und
die aus seiner Sicht notwendigen Gesichtspunkte zum Ausdruck bringen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f. m. w. Nachw.), wenn er die
psychiatrischen Ausführungen in den Stellungnahmen des Zentrums für Psychiatrie E einschließlich des von diesen in Bezug genommenen
Gutachtens des in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen erfassen kann. Damit dürfte der Untergebrachte aber jedenfalls im
vorliegenden Fall, in dem die angenommene Therapieunfähigkeit durch die vom Gutachter diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstruktur
zumindest mitbedingt sein könnte, überfordert sein. Hinzu kommt hier der nicht alltägliche Verlauf des Vollstreckungsverfahrens, in dem mit
Beschluss vom 8.12.2004 zunächst auf der Grundlage einer bereits am 27.10.2004 abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie E
und einer von der Strafvollstreckungskammer eingeholten ergänzenden und mit dem Untergebrachten möglicherweise nicht erörterten
telefonischen Auskunft die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden war, dann aber nach einem möglichen Suchtmittelrückfall nur drei
Wochen später der Abbruch der Maßregel erfolgte. Auch im Hinblick auf die oben dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten zu der Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Abbruch ausgesprochen werden darf oder gar muss und welche vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen die
Beendigung bzw. Fortdauer der Maßregel zum jetzigen Zeitpunkt hat, dürfte der Untergebrachte ohne Beistand eines Verteidigers zu
sachgerechter Äußerung im Anhörungsverfahren nicht in der Lage gewesen sein. Deshalb war – unabhängig davon, ob der Untergebrachte ein
entsprechendes Begehren geäußert hat (vgl. OLG Stuttgart StV 1993, 378) – dem Untergebrachten ein Pflichtverteidiger zu bestellen (OLG Celle
StV 1982, 262 f.; vgl. auch OLG Stuttgart StV 1993, 378; OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f.; OLG Hamm StV 2000, 20). Dieser auf der fehlenden
Mitwirkung des Verteidigers an der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer beruhende Verfahrensmangel kann nicht durch
die Bestellung des Verteidigers im Beschwerdeverfahren ausgeglichen werden. Deswegen hat der Senat dem Untergebrachten einen
Pflichtverteidiger bestellt und verweist im übrigen die Sache ausnahmsweise zur weiteren Behandlung, insbesondere zur erneuten Anhörung des
Untergebrachten im Beisein des vom Senat bestellten Verteidigers und zur erneuten Entscheidung über den Abbruch der Maßregel zurück (OLG
Karlsruhe StV 1997, 314 f.).