Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2008

OLG Karlsruhe (aug, antrag, gebühr, hauptsache, baden, festsetzung, zpo, württemberg, höhe, raum)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.1.2008, 19 AR 9/07
Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr bei Zurückweisung des Antrags im
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Tenor
Die befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des OLG Karlsruhe vom 22.
August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Im vorliegenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wurde der Antrag zurückgewiesen und entsprechend § 91
ZPO wurden die Kosten der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer
Gebühr von 1,3 gemäß VV 3100 entsprochen.
3 Die dagegen eingelegte befristete Erinnerung ist zulässig (vergl. OLGR Köln 2007, 495), aber unbegründet.
4 Ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach
§ 37 ZPO gehört kostenrechtlich zur Hauptsache, ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag
erledigtes Verfahren hingegen nicht, letzteres stellt sich vielmehr als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von §
15 RVG dar (OLG Köln aaO; a.A. OLGR Dresden 2006, 233). Demgemäß war hier die Gebühr nach 3100 VV
anzusetzen.
5 Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung getragen, dass andernfalls für eine Festsetzung des
Gegenstandswertes für den die Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluss in Höhe von nur 1/5 des
Wertes der „Hauptsache“ kein Raum wäre. Nach der Gegenansicht des OLG Dresden müsste dann nach 3403
VV eine 0,8 Gebühr aus dem „Hauptsachewert“ festgesetzt werden.