Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.12.2003

OLG Karlsruhe: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, besonderer gerichtsstand, gerichtsstand des erfüllungsorts, wohnsitz im ausland, umzug, bezirk, auslandsberührung, vorfrage

OLG Karlsruhe Beschluß vom 5.12.2003, 15 AR 48/03
Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen Streitgenossen mit Auslandsberührung und Reichweite der
Bindungswirkung der Zuständigkeitsbestimmung
Leitsätze
1. In Fällen mit Auslandsberührung setzt eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen
Streitgenossen die internationale Zuständigkeit gegeben hat.
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung bindet in derartigen Fällen das Prozessgericht nur im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit; bei der Frage der
internationalen Zuständigkeit ist das Prozessgericht nicht an die Rechtsauffassung des bestimmenden Gerichts gebunden.
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Karlsruhe bestimmt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern Zahlung in Höhe von 1.485.005 EUR aus einer Darlehens- bzw. Bürgschaftsverpflichtung.
Die Antragstellerin bittet um Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO, da ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die
beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner nicht gegeben sei.
2
Der Antragsgegner Ziffer 1 wendet ein, für die gegen ihn gerichtete Klage sei die internationale Zuständigkeit in Deutschland nicht gegeben, da
er nach Frankreich umgezogen sei. Die Antragsgegner Ziffer 2 bis Ziffer 6 haben keine Einwendungen gegen eine Gerichtsstandsbestimmung
erhoben.
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II. Als örtlich zuständiges Gericht war das Landgericht Karlsruhe zu bestimmen.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zuständig gemäß § 36 Abs. 2 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die beantragte Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO liegen vor.
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Die Antragsgegner sind im Rahmen der beabsichtigten Klage Streitgenossen gemäß § 60 ZPO.
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Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk unterschiedlicher Landgerichte (Karlsruhe oder Tübingen). Der
Antragsgegner Ziffer 1 hat nach dem von ihm vorgetragenen Umzug nach Frankreich möglicherweise in Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand mehr.
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Auch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Insbesondere sind für die Verpflichtungen der Antragsgegner
unterschiedliche Erfüllungsorte (vgl. § 29 Abs. 1 ZPO) maßgeblich; denn die Antragsgegner hatten auch zum Zeitpunkt der Begründung der
geltend gemachten vertraglichen Verpflichtungen ihren Sitz bzw. ihren Wohnsitz nicht im Bezirk desselben Landgerichts (vgl. § 269 Abs. 1, Abs. 2
BGB). Für den Antragsgegner Ziffer 1 lässt sich zwar - bei einem Umzug ins Ausland - ein weiterer besonderer Gerichtsstand herleiten aus Art. 6
Ziffer 1 EuGVVO (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit aufgrund der Regelungen in der EuGVVO Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2004, Art. 2 EuGVVO Rn.
30). Daraus würde sich die Möglichkeit einer Klage zum Landgericht Tübingen (Sitz bzw. Wohnsitz der Antragsgegner Ziffer 4, 5 und Ziffer 6)
jedoch nur hinsichtlich des Antragsgegners Ziffer 1 ergeben und nicht hinsichtlich der Antragsgegner Ziffer 2 und Ziffer 3. Auch eine Anwendung
von Art. 6 Ziffer 1 EuGVVO lässt dementsprechend das Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO nicht
entfallen.
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Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn auf einen der Antragsgegner, der
seinen Wohnsitz im Ausland hat, die Vorschriften der EuGVVO anwendbar sind (vgl. BGH, NJW 1988, 646; anders Zöller/Geimer a.a.O.).
10 Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung ist im Übrigen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für den
Antragsgegner Ziffer 1 (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15 m.N.). Für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 1 sind die deutschen
Gerichte auch dann zuständig, wenn der Antragsgegner, wie er vorgetragen hat, nach Frankreich umgezogen ist. Die deutsche internationale
Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus Art. 6 Ziffer 1 EuGVVO (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) als auch aus Art. 5 Ziffer 1 a) EuGVVO
(Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Für den Erfüllungsort der Verpflichtung des Antragsgegners Ziffer 1 kommt es auf dessen Wohnsitz zum
Zeitpunkt der Begründung der vertraglichen Verpflichtungen an (§ 269 Abs. 1 BGB). Nach den von der Antragstellerin vorgelegten
Vertragsunterlagen wohnte der Antragsgegner Ziffer 1 zu den maßgeblichen Zeitpunkten in Karlsruhe.
11 Der Senat hielt es für zweckmäßig, das Landgericht Karlsruhe als zuständiges Gericht auszuwählen. Dies entspricht dem Antrag der
Antragstellerin. Die Antragsgegner haben gegen das Landgericht Karlsruhe keine Einwendungen erhoben.
12 Der Senat hatte im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nur eine Entscheidung zu treffen über die örtliche Zuständigkeit, nicht jedoch über
die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit stellt lediglich eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung des Senats gemäß §
36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO dar. Dementsprechend ist das Landgericht Karlsruhe nur im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit an die Entscheidung
des Senats gebunden, nicht jedoch bei der Frage der internationalen Zuständigkeit. Sollte das Landgericht Karlsruhe bei der Prüfung der
internationalen Zuständigkeit für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 1 zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre die Klage gegen den
Antragsgegner Ziffer 1 gegebenenfalls als unzulässig abzuweisen.