Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.08.2005

OLG Karlsruhe: verfügung, widerruf, beurteilungsspielraum, beeinflussung, chef, abmahnung, form, rechtsberatung, strafvollzug, anstaltsordnung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 3.8.2005, 1 Ws 61/05
Strafvollzug: Voraussetzungen der Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz wegen eines Verstoßes gegen die
Anstaltsordnung
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer -Karlsruhe vom 21. Februar
2005 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 31. Mai 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Strafgefangene weiterhin als
Einkaufshelfer zugelassen ist.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Gegenstandswert wird auf 400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Mit Verfügung vom 31.05.2002 wurde der seit mindestens Dezember 2000 als Einkaufshelfer bei den zweimal monatlich in der
Justizvollzugsanstalt B. durchgeführten Basareinkäufen eingesetzte Strafgefangene von dieser Tätigkeit abgelöst, weil er den von der Firma
C. eingesetzten Verkäufer D. unerlaubter Weise zur Bestellung von Kartoffeln veranlasst habe. Den hiergegen vom Strafgefangenen
erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom
21.02.2005 mit der Begründung zurück, der Strafgefangene habe sich für die Vertrauensstellung eines Einkaufshelfers als nicht zuverlässig
erwiesen. Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
II.
2
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
3
Sie hat in der Sache auch Erfolg.
4
Auf die Verfahrensrüge kam es dabei nicht an, weil sich schon die Sachrüge als begründet erweist.
5
Die Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung des Strafgefangenen von seiner Tätigkeit als Einkaufshelfer ist als Widerruf einer
den Antragsteller begünstigenden Maßnahme an den zu § 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen (Senat,
Beschluss vom 05.07.2004,1 Ws 291/04; OLG Frankfurt, ZfStrVo 2001, 372). Dabei steht der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der
einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen der Anstalt im Hinblick auf ihre besondere Sachnähe und die ihr
obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu (Calliess/Müller-Dietz, 10. Aufl. 2005, StVollzG, § 11 Rn 15).
Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist.
Die gerichtliche Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten
Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes bedacht und ob sie die Grenzen des ihr
zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
6
Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hält einer derartigen Nachprüfung nicht stand, weil weder ein zur Ablösung des Antragstellers von
seiner Tätigkeit rechtfertigender schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04), noch der
Strafgefangene als für die weitere Ausübung der Funktion eines Einkaufshelfers untragbar anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom
29.06.2005,1 Ws 291/04). Die von der Strafvollstreckungskammer festgestellte Beeinflussung des Verkäufers D. zur Bestellung von Kartoffeln
stellt insbesondere keinen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltordnung dar, dass diesem nicht doch eine nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gebotene Abmahnung hätte ausreichend begegnet werden können, zumal der Verkauf von Kartoffeln im Netz in der
Justizvollzugsanstalt B. lange Zeit zulässig war und zwischenzeitlich auch wieder erlaubt ist (vgl. Beschluss der Strafvollstreckungskammer,
Seite 29). Auch rechtfertigt das ergänzende Vorbringen der Anstalt, der "Strafgefangene habe sich bei den Einkaufshelfern als Chef
aufgespielt" keine andere Bewertung der Schwere des Verstoßes, zumal der Strafgefangene als Mitglied der Gefangenenvertretung eine
besondere Stellung inne hat und sein besonderes Engagement auch aus dieser Funktion heraus erklärbar wäre.
7
Eine Erledigung ist -wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat -nicht eingetreten, weshalb die angefochtenen
Entscheidungen aufzuheben waren.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 StVollzG, 464 StPO; die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 52, 50 GKG.