Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.09.2005

OLG Karlsruhe: vorläufiger rechtsschutz, erlass, hauptsache, rücknahme, auflage, rechtsberatung, rechtshängigkeit, verfügung, anmerkung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.9.2005, 16 WF 113/05
Isolierte Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags: Kostentragungspflicht des Antragsstellers bei Rücknahme
eines Prozesskostenhilfeantrages für das Hauptsache- und einstweilige Anordnungsverfahren
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 15. Juni 2005 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600,00 Euro
Gründe
1 Die Antragstellerin hatte in der Hauptsache einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Klage auf Trennungs- und Kindesunterhalt eingereicht. Das
Prozesskostenhilfegesuch und die Klage wurden dem Antragsgegner formlos zur Stellungnahme übermittelt.
2 Außerdem hatte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und auch für diesen Antrag Prozesskostenhilfe
begehrt. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde am 12. Januar 2005 mündlich verhandelt. Im Ergebnis dieser
mündlichen Verhandlung nahm die Antragstellerin beide Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin auferlegt, die dem Antragsgegner im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4 Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
5 I. Eine Kostenentscheidung war zulässig und geboten. Das Hauptsacheverfahren ist zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit stecken
geblieben. Der für das Hauptsacheverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgenommen. Die Antragstellerin wird auch für das
Hauptsacheverfahren einen Gerichtskostenvorschuss nicht erbringen. Damit steht fest, dass es im Hauptsacheverfahren niemals zu einer
Kostenentscheidung kommen wird. In diesem Fall ist nach einhelliger Auffassung eine isolierte Kostenentscheidung für das bis zur mündlichen
Verhandlung durchgeführte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten (OLG Naumburg NJW RR 2003, 1508; OLG Naumburg,
FamRZ 2004, 1505 mit zustimmender Anmerkung von van Els; Giesler/Soyka vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen,
4. Auflage 2005 Rn. 234 ff.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2003 Rn. 2266; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1981, 189; bei jeder
Fundstelle mit weiteren Nachweisen).
6 II. Nachdem die Antragstellerin das Prozesskostenhilfegesuch in der Hauptsache zurückgenommen hat und das Hauptsacheverfahren nicht weiter
betreibt, ist sie auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Unterlegene anzusehen. Ihr sind deshalb die Kosten aufzuerlegen.