Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.05.2004

OLG Karlsruhe: vollzugsplan, verfügung, behandlung, anstalt, leiter, haft, strafvollzug, persönlichkeit, erfüllung, ermessensausübung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 19.5.2004, 1 Ws 78/04
Strafvollzug: Einschränkung von Behandlungsmaßnahmen durch den Anstaltsleiter wegen Personalknappheit
Leitsätze
Zur Einschränkbarkeit von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug durch eine auf personalwirtschaftliche Gründe
gestützte Hausverfügung des Anstaltsleiters.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Februar 2004
wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse.
3. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Gefangene verbüßt seit dem 7. August 1992 - seit dem 4. August 1998 in der JVA B. - eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts K. vom 6. Februar 1992. Am 13. Februar 2003 wurde der individuelle Vollzugsplan des Gefangenen fortgeschrieben und dabei
festgelegt, dass ihm wegen des ausgesprochen positiven Vollzugsverlaufs ab sofort pro Jahr zwei Ausführungen gewährt werden sollen. In der
Folgezeit wurde der Gefangene am 30. Juni und am 14. Oktober 2003 ausgeführt.
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Mit Hausverfügung vom 26. November 2003 bestimmte der Leiter der JVA B., dass aufgrund der angespannten Personalsituation der Anstalt mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2004 im Vollzugsplan vorgesehene Regelausführungen unter Änderung der Vollzugspläne nur noch einmal jährlich
gewährt würden. Der Gefangene beantragte daraufhin unter dem 30. November 2003 Auskunft darüber, ob und inwieweit die Verfügung vom 26.
November 2003 Wirkung auch auf seinen Vollzugsplan entfalte. Unter dem 3. Dezember 2003 erhielt er die Antwort, dass die von dem
Anstaltsleiter erlassene Hausverfügung auch für ihn gelte.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 stellte der Gefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte u.a., die Anstalt unter
Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm auch zukünftig zwei jährliche Ausführungen zu gewähren (Bl. 1 d.A.). Mit
Beschluss vom 19. Februar 2004 stellte das Landgericht K. - Strafvollstreckungskammer - fest, dass der Vollzugsplan des Gefangenen durch die
Hausverfügung vom 26. November 2003 nicht geändert worden und die Anstalt bis zu einer Änderung der Fortschreibung des Vollzugsplans
diesen bei einer Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen zu beachten habe. Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit der
fehlenden Beteiligung der Vollzugsplankonferenz bei der Änderung des Vollzugsplans des Gefangenen.
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Das Justizministerium hat gegen diesen am 2. März 2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 16. März 2004, eingegangen beim
Landgericht K. am 19. März 2004, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. den Antrag
des Gefangenen für zulässig erachtet. Auch habe die Strafvollstreckungskammer § 159 StVollzG nicht richtig angewendet. Die Kammer habe der
Vollzugsplankonferenz eine zu starke Stellung beigemessen. Im vorliegenden Fall sei deren Mitwirkung schon deshalb unnötig gewesen, weil
der Anstaltsleiter der Konferenz aus personalwirtschaftlichen Gründen den Spielraum für eine individuelle Entscheidung im Fall des Gefangenen
genommen habe.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zur Fortentwicklung des
Rechts vor allem in der Frage geboten, ob dem Leiter einer Vollzugsanstalt das Recht zusteht, Vollzugspläne von Gefangenen allein aus
personalwirtschaftlichen Gründen ohne Beteiligung der Vollzugsplankonferenz und ohne Einzelfallprüfung zu ändern.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung zu
Recht als zulässig behandelt. Denn mit dem Bescheid der Vollzugsanstalt vom 3. Dezember 2003 wurde der Vollzugsplan des Verurteilten vom
13. Februar 2003 unter Hinweis auf die Hausverfügung vom 26. November 2003 dahingehend geändert, dass diesem anstelle von zwei
jährlichen Ausführungen zukünftig nur noch eine Ausführung pro Jahr gewährt werden soll. Hierin liegt eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs, die gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG den Rechtsweg eröffnet (OLG Nürnberg, ZfStrVo
1982, 308; KG, ZfStrVo 1983, 181; 1984, 370).
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Rechtsbeschwerde, die Strafvollstreckungskammer habe die Bedeutung der Vollzugsplankonferenz
verkannt und ihr eine zu starke Stellung beigemessen. Die Durchsetzung des in § 2 StVollzG formulierten Vollzugsziels erfordert ein
konzentriertes Zusammenwirken aller an der Resozialisierung Beteiligten. Der von § 7 StVollzG für jeden Gefangenen vorgeschriebene
individuelle Vollzugsplan ist deshalb gemäß § 159 StVollzG in einer von dem Anstaltsleiter durchzuführenden Konferenz aufzustellen und zu
überprüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, 301; OLG Hamm, ZfStrVo
1979, 63). Diese Konferenz bildet den Rahmen der von § 154 Abs. 1 StVollzG angeordneten Zusammenarbeit der an der Behandlung des
Gefangenen maßgeblich beteiligten Personen (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl. 2000, § 159 Rdnr. 1) und dient damit dem Zweck, die zu
treffende Ermessensentscheidung auf eine möglichst umfassende Kenntnis aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu gründen.
Bereits in der unterlassenen Beteiligung der Konferenz liegt deshalb ein Rechtsfehler in der Ausübung des Anstaltsermessens, wenn die
Beteiligung - was im vorliegenden Fall der Änderung eines Vollzugsplans regelmäßig der Fall ist - der vollständigen Ermittlung des Sachverhalts
unter anderem auch hinsichtlich der Persönlichkeit des Gefangenen als Grundlage für die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung
dient (KG, ZfStVO 1990, 119 <121>).
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Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Ermessen sei durch die dauerhafte Personalknappheit der Vollzugsanstalt bereits in
einer Weise reduziert worden, die eine andere Entscheidung ausgeschlossen hätte. Dabei ist schon fraglich, ob die von dem Anstaltsleiter in
seiner Verfügung vom 26. November 2003 angesprochene Personalsituation der JVA B. überhaupt geeignet wäre, dem Gefangenen die für
einen Behandlungsvollzugs im Sinne des Vollzugsziels gebotenen Maßnahmen entgegen dem Wortlaut des § 7 StVollzG und der Intention des
Strafvollzugsgesetzes (teilweise) zu versagen. Dies kann hier allerdings offen bleiben, da eine solche Versagung ermessensfehlerfrei jedenfalls
erst am Ende einer Abwägung aller beteiligten Belange stehen könnte. Der Anstaltsleiter selbst hat in seiner Verfügung vom 26. November 2003
die besondere Bedeutung von Ausführungen für die Behandlung und Wiedereingliederung der Gefangenen und zur Vermeidung schädlicher
Folgen der Haft hervorgehoben. Es wäre deshalb für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung erforderlich gewesen, die Aufgaben, durch
deren Erfüllung das Anstaltspersonal an den gebotenen Behandlungsmaßnahmen gehindert wird, konkret zu benennen und in ihrer Bedeutung
den Belangen des Behandlungsvollzugs im individuellen Einzelfall des Gefangenen gegenüberzustellen und zu gewichten. Allein der Hinweis
auf die angespannte Personalsituation infolge fehlender Stellen und ständig steigender Anforderungen durch gesetzliche, aufsichtsbehördliche
und gerichtliche Vorgaben reicht hingegen nicht aus, das berechtigte und gesetzlich geschützte Interesse des Gefangenen und der
Allgemeinheit an Behandlung, Wiedereingliederung und Schutz vor nachteiligen Folgen der Haft im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf
Null" zurückzudrängen.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 122 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.