Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.12.2008

OLG Karlsruhe (kläger, zucht, efd, verfügung, mitglied, mitgliedschaft, vorläufiger rechtsschutz, antrag, einstweilige verfügung, juristische person)

OLG Karlsruhe Urteil vom 10.12.2008, 6 W 92/08
Diskriminierungsverbot: Verweigerung von Dienstleistungen eines Hundezuchtvereins gegenüber einem
Vereinsmitglied wegen dessen Vereinsmitgliedschaft in einem weiteren Verein
Leitsätze
Ein Verein, der sich mit der Zucht von Hunden einer bestimmten Rasse befasst und einem Dachverband von
Züchtern angehört, darf einem Mitglied die für die Zucht erforderlichen Maßnahmen (hier: Herausgabe einer Liste
zugelassener Deckrüden und Deckerlaubnis) nicht mit der Begründung verweigern, das betreffende Vereinsmitglied
gehöre noch einem anderen Verein für Liebhaber dieser Rasse an, wenn der andere Verein sich nicht mit der
Rassezucht oder der Aufstellung von Zuchtrichtlinien befasst, sondern nur die Möglichkeit zum Austausch, zur
Weiterbildung und zur Förderung der Haltung der Hunde dieser Rasse bietet.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers werden Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts
Mannheim vom 30.10.2008 (Az. 22 O 51/08 Kart.) aufgehoben.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, dem Verfügungskläger die
Herausgabe einer Liste der vom Verfügungsbeklagten zugelassenen Deckrüden sowie die Erteilung einer
Deckerlaubnis für die Hündin "O. " mit der Begründung zu verweigern, der Verfügungskläger sei Mitglied im Verein
Eurasierfreunde Deutschland e.V. (EFD).
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an
seinem Vorstand zu vollstrecken ist.
3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
Gründe
I.
1
Der Verfügungskläger (nachstehend: Kläger) ist Hundezüchter; er züchtet Eurasierhunde. Er ist seit 2004
Mitglied des Verfügungsbeklagten (Beklagten), eines eingetragenen Rassehunde-Zuchtvereins, der seinerseits
Mitglied des Verbandes für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sowie der Fédération Cynologique
Internationale (FCI) ist. Die Satzung des Beklagten liegt als Anlage A1, seine Zucht- und Körordnung als
Anlage A2 vor.
2
Im Jahr 2007 ist der Kläger zusätzlich dem Verein Eurasierfreunde Deutschland e.V. (EFD) beigetreten. Der
EFD ist kein Zuchtverein, befasst sich aber mit Förderung, Verbreitung und Haltung der Eurasierhunde und
strebt u.a. die Information der Allgemeinheit und die Weiterbildung der Mitglieder an (§ 2 Ziff. 2 der Satzung,
Anlage A5). Der EFD ist nicht Mitglied des Dachverbandes VDH.
3
Der Kläger, der seit 2005 über eine vom Beklagten zugelassene Zuchtstätte verfügt, strebt den Aufbau einer
eigenen Zuchtlinie an. Seine vom Beklagten zur Zucht zugelassene Eurasier-Hündin "O." hatte 2006 einen
ersten Wurf von sechs Welpen. Im September 2008 wollte der Kläger die Hündin erneut von einem
zugelassenen Deckrüden decken lassen. Zu diesem Zweck erbat er vom Beklagten die Übersendung einer
Liste der von diesem zugelassenen Deckrüden. Daraufhin wurde ihm vom Beklagten mit E-Mail vom
04.10.2008 mitgeteilt:
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"Leider kann ich diesem Wunsch nicht nachkommen, da sie laut Satzung als Mitglied des EFD nicht mehr
im [beklagten Verein] züchten können."
5
Proteste des Klägers blieben ohne Reaktion.
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In der Satzung des Beklagten (Anlage A1) heißt es in § 3 unter der Überschrift "Erwerb der Mitgliedschaft":
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"Weiter ausgeschlossen sind Personen, die in vom VDH/FCI nicht anerkannten Organisationen für die
Rasse Eurasier auf den Gebieten der Hundezucht und -verbreitung, der Hundeausbildung, des
Hundesports, sowie der Beratung und Betreuung Mitglied sind."
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Der Kläger hält die mit seiner Mitgliedschaft im EFD begründete Verweigerung der Vorlage einer Deckrüdenliste
und einer Deckerlaubnis für eine Diskriminierung nach § 20 GWB. Wegen der unmittelbar bevorstehenden
Deckfähigkeit der Hündin sei vorläufiger Rechtsschutz geboten. Er hat in erster Instanz zunächst beantragt,
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dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
untersagen, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache die Erteilung der Deckgenehmigung
für die Hündin "O." mit der Begründung zu verweigern, der Kläger sei Mitglied im Verein der Eurasier
Freunde Deutschland e.V.
10 Auf telefonischen Hinweis des Vorsitzenden hat er beantragt,
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dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
untersagen, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache dem Kläger für seine Hündin "O."
den Zugang zu den vom Beklagten zugelassenen Deckrüden mit der Begründung zu verweigern, der
Antragsteller sei Mitglied im Verein der Eurasier Freunde Deutschland e.V.
12 Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.11.2008, auf den wegen aller
Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Dem Kläger gehe
es allein darum, dass ihm vom Beklagten eine Liste der Deckrüden zur Verfügung gestellt werde. Dieses Ziel
könne er mit dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag nicht erreichen, weil ihn das beantragte Verbot
hinsichtlich der Herausgabe der Liste nicht weiter bringe. Letztendlich gehe es dem Antragsteller darum, im
Wege der einstweiligen Verfügung eine Veränderung des bestehenden Zustands zu erreichen und damit die
Hauptsache vorwegzunehmen. Dies sei nur ausnahmsweise bei einer bestehenden oder jedenfalls drohenden
Notlage des Antragstellers zulässig. Die dem Kläger drohenden wirtschaftlichen Nachteile seien aber nicht so
erheblich, dass sie nicht im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden könnten. Die Hündin könne
auch später noch gedeckt werden; der vom Verlust eines Wurfs ausgehende nicht in Geld zu bemessende
Nachteil sei nicht besonders schwerwiegend.
13 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der dieser seinen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Er trägt vor, die Verweigerung der Deckrüdenliste komme einem
Zuchtverbot gleich und stelle einen Eingriff in die Rechtsposition des Klägers als Mitglied des Beklagten dar.
Der Verfügungsantrag diene der Abwehr dieses Eingriffs und sei daher nicht mit einer Leistungsverfügung
gleichzusetzen. Mit dem gestellten Antrag erreiche der Kläger zumindest, dass er einen zugelassenen
Deckrüden in Anspruch nehmen könne, ohne dass der Kläger ihn deswegen mit einem Disziplinarverfahren
überziehen könne. Der durch die Verweigerung der Liste entstehende Schaden sei nicht als gering anzusehen.
Er verliere die Chance, aus dem erwarteten Wurf einen Verkaufserlös zu erzielen, der die Aufzuchtskosten im
Rahmen halten würde. Weiter entgehe ihm die Möglichkeit, ein oder zwei Welpen zum Aufbau der Zucht zu
behalten. Ein Tier sei keine Maschine, deren Produktion beliebig nachgeholt werden könne. Demgegenüber
entstehe dem Beklagten durch das beantragte Verbot keinerlei Nachteil. Eine Notlage sei für den Erlass der
Verfügung nicht zu verlangen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag in der aus dem Tenor
ersichtlichen Fassung gestellt.
14 Der Beklagte, dem der Verfügungsantrag in der Beschwerdeinstanz zugestellt wurde, beantragt die
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, mit Ablauf des Zeitraums einer
Deckfähigkeit sei der Antrag erledigt. Der gestellte Antrag sei unklar. Überdies habe der Beklagte den Zugang
des Klägers zu zugelassenen Deckrüden nicht verweigert; er habe auf die entsprechenden Hundeeigentümer
keinen Einfluss ausgeübt. Für die Herausgabe der Deckrüdenliste gebe es keine Anspruchsgrundlage; nach der
Zucht- und Körordnung könne nur ein Vorschlag mehrerer Deckrüden beansprucht werden. Der Beklagte könne
auch Rüden aus den Partnervereinen "K. " und "Z." sowie aus dem Ausland in Anspruch nehmen. Die aus
einem nicht genehmigten Wurf stammenden Welpen seien zwar zunächst von der Zucht ausgeschlossen; sie
könnten aber über die Regelung in Ziff. 4.9 der Zucht- und Körordnung in die Zucht kommen. Im übrigen habe
das Landgericht das Bestehen eines Verfügungsgrundes zu Recht verneint.
15 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf der Grundlage des in der
Berufungsinstanz gestellten Antrags war die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen.
17 1. Zum Verfügungsanspruch:
18 Der Beklagte hat mit seinem Verhalten gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 GWB verstoßen.
Der Kläger hat deshalb als Betroffener Anspruch auf Unterlassung gemäß § 33 Abs. 1 GWB.
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a) Der Beklagte ist ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. Unter den kartellrechtlichen
Unternehmensbegriff fällt jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähige
Personenvereinigung, die eine irgendwie geartete Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausübt, unabhängig
von ihrer Rechtsform sowie davon, ob sie neben der genannten Tätigkeit auch noch in anderer Form, z.B.
hoheitlich oder als Endverbraucher, tätig wird (vgl. Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht /
GWB, 4. Aufl., § 20 Rz. 22). Demgemäß ist ein Hundezüchterverein, der Dienstleistungen anbietet,
ungeachtet der Mitgliedschaft von Privatpersonen als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne angesehen
worden (vgl. BGH WuW/E BGH 1726 – Deutscher Landseer-Club ). Der Beklagte bietet auf dem Gebiet der
Hundezucht Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr wie etwa die Ausstellung von Papieren für Hunde
oder die Vermittlung von Welpen (Anlage A9) an und ist daher Unternehmen. Dass der Beklagte als
Idealverein keine Gewinne erzielen darf, steht der Bejahung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs
nicht entgegen, wenn – wie hier – eine wirtschaftliche Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgeübt wird.
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b) Auch der Kläger ist als Hundezüchter Unternehmen im Sinne des § 20 GWB. Er bietet Welpen, die aus
der Zucht hervorgehen, zum Verkauf an, um die Kosten der Zucht zumindest teilweise zu decken. Pro
Welpe können unstreitig mehrere hundert Euro erzielt werden, so dass bei einem Wurf Erlöse im
vierstelligen Bereich möglich sind. Dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr angesichts ihres
Umfangs und der Abstände zwischen den Würfen gleichwohl von insgesamt bescheidenem Umfang ist und
nicht ununterbrochen ausgeübt wird, ändert an der Unternehmenseigenschaft ebenso wenig wie der
Umstand, dass die Kosten der Zucht von den Verkaufserlösen möglicherweise nicht vollständig gedeckt
werden (vgl. Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 1 Rz. 34 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v.
13.11.2007, Az. 11 U 23/07).
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c) Der Beklagte ist Normadressat des Diskriminierungsverbots nach § 20 Abs. 1 GWB. Er ist jedenfalls als
marktstarkes Unternehmen anzusehen, auf das das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 GWB
anzuwenden ist. Für die Ausübung der Hundezucht ist der Kläger als kleines Unternehmen im Sinne der
genannten Vorschrift von den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen abhängig, ohne dass die
ihm zumutbare Möglichkeit bestünde, auf andere Anbieter auszuweichen.
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Für die Zucht rassereiner Hunde sind verschiedene Dokumente wie Zuchtbuch, Ahnentafel und Papiere
des Hundes maßgeblich; diese werden vom Beklagten nach den Vorgaben des VDH geführt, ausgestellt
und/oder ihre Führung überwacht. Das Zuchtbuch und die auf dieser Grundlage ausgestellten Urkunden
über die Abstammung der darin geführten Hunde belegen deren Reinrassigkeit und steigern den
Verkehrswert solcher Hunde, weil die dadurch nachgewiesene Einhaltung der Zuchtvorschriften als Gewähr
für die Gesundheit und das dem jeweiligen Standard entsprechende Erscheinungsbild des Hundes
angesehen wird. Bei den zugrundeliegenden Leistungen des Beklagten handelt es sich um geldwerte
Vorteile, die den Züchtern zugute kommen (vgl. BGH a.a.O. – Deutscher Landseer Club ); der Kläger als
Züchter ist auf sie angewiesen. Er ist weiter darauf angewiesen, dass der Beklagte ihm eine Deckerlaubnis
erteilt, denn ohne diese sind Welpen von der Zucht grundsätzlich ausgeschlossen (Ziff. 4.9 (1) der Zucht-
und Körordnung); dass sie "in begründeten Ausnahmefällen" doch wieder zur Zucht zugelassen werden
können (Ziff. 4.9 (2) der Zucht- und Körordnung), ändert daran nichts.
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Der Kläger kann auch nicht in zumutbarer Weise auf andere Rassezuchtvereine ausweichen. Zwar gibt es
unstreitig zwei weitere Rassezuchtvereine für Eurasier (K. und Z.). Der Beklagte hat aber gegenüber dem
Kläger die Erbringung jeglicher genannter Dienstleistungen unter Hinweis auf dessen Mitgliedschaft im EFD
verweigert. Er stützt sich dabei auf die Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Satzung, wonach Personen, die in
einer vom VDH/FCI nicht anerkannten, der Befassung mit Eurasiern im weitesten Sinne ("Beratung und
Betreuung") gewidmeten Organisation Mitglied ist, von der Mitgliedschaft im Beklagten ausgeschlossen
ist. Entsprechende Vorschriften finden sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers auch in den
Satzungen der beiden anderen Rassezuchtvereine; dies entspricht der Vorgabe des Dachverbandes VDH,
dem die beiden anderen Rassezuchtvereine ebenfalls angehören. Da es sich um Bestimmungen handelt,
die sich auf die Organisationshoheit des VDH/FCI beziehen, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift in
derselben Weise angewandt und der Kläger deshalb wegen seiner Mitgliedschaft im EFD nicht
aufgenommen würde.
24
d) Mit der E-Mail vom 04.10.2008 hat der Beklagte unter Hinweis auf die Mitgliedschaft des Klägers im
EFD nicht nur die Übersendung einer Deckrüdenliste verweigert, sondern ihm weitergehend das Recht zur
Züchtung und damit auf jede Mitwirkungshandlung des Beklagten abgesprochen. Er hat den Kläger damit
gegenüber anderen Mitgliedern ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es im erreichten
Sach- und Streitstand keinen sachlichen Grund. Die Mitgliedschaft des Klägers im EFD, auf die sich der
Beklagte beruft, stellt keinen sachlichen Grund dar.
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Allerdings ist anerkannt, dass wegen des Anliegens einer gleichgerichteten Zucht und des daraus
folgenden Bedürfnisses nach einheitlichen Zuchtrichtlinien und ihrer Überwachung ein Dachverband von
Züchtern – wie es der VDH ist – grundsätzlich berechtigt ist, für eine bestimmte Rasse nur einen
Zuchtverband anzuerkennen (BGH a.a.O – Deutscher Landseer Club ). Ob daraus zu folgern ist, dass ein
vom Dachverband für eine bestimmte Rasse anerkannter Zuchtverein solche Züchter in jedem Fall
ausschließen darf, die zusätzlich Mitglied in einem nicht vom Dachverband anerkannten Rassezuchtverein
sind – zumal wenn es wie hier für eine Rasse mehrere vom Dachverband anerkannte Zuchtvereine gibt –,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der EFD ist kein Rassezuchtverein; er befasst sich nach
seiner Satzung nicht mit der Rassezucht oder der Aufstellung von Zuchtrichtlinien, sondern bietet
Liebhabern der Eurasierhunde die Möglichkeit zum Austausch, zur Weiterbildung und zur Förderung der
Eurasierhaltung. Weshalb diese Anliegen mit dem Vereinszweck des Beklagten unvereinbar sein sollen,
erschließt sich nicht. Ein Alleinvertretungsanspruch auf den zuletzt genannten Gebieten verstößt gegen
den Grundsatz der Vereinsfreiheit und stellt daher keinen sachlich berechtigten Grund für den Ausschluss
eines Mitglieds von der Zucht dar. Ob § 3 Abs. 5 der Satzung des Beklagten einen so weitgehenden
Ausschlusstatbestand enthält, kann nach dem Gesagten dahinstehen, denn auf eine solche
Satzungsbestimmung könnte sich der Beklagte nach dem Gesagten gemäß §§ 242, 826 BGB i.V.m. § 20
GWB nicht berufen (vgl. BGHZ 63, 282 – Deutscher Sportbund, Rad- und Kraftfahrerbund ).
26
e) Im Ergebnis stellt sich deshalb die mit der Mitgliedschaft des Klägers im EFD begründete Weigerung
des Beklagten, jenem die Leistungen zukommen zu lassen, die anderen Mitgliedern zuteil werden, als
ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Der Beklagte ist gemäß §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 1 GWB
zur Unterlassung verpflichtet; die erforderliche Begehungsgefahr wird durch das bisherige Verhalten des
Beklagten begründet. Der Kläger ist als Betroffener gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 GWB aktivlegitimiert.
27 2. Zum Verfügungsgrund:
28 Den Anspruch auf Unterlassung dieser Diskriminierung kann der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung
geltend machen.
29
a) Das mit dem Verfügungsantrag geltend gemachte Begehren des Klägers richtet sich entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht schlechthin auf die Herausgabe der Deckrüdenliste; es trifft deshalb
nicht zu, dass der Kläger ein Leistungsbegehren im Gewand eines Unterlassungsantrags erhebt. Vielmehr
hat der Kläger das begehrte Verbot stets darauf bezogen, dass der Beklagte Mitwirkungshandlungen mit
der Begründung verweigert, der Kläger sei Mitglied im EFD. Damit wird die beanstandete Diskriminierung
zutreffend zum Verbotsgegenstand gemacht. Der Kläger unterwirft sich den für alle züchtenden Mitglieder
geltenden Voraussetzungen solcher Mitwirkungshandlungen und wendet sich nach Antrag und Begründung
lediglich dagegen, dass ihm diese gerade wegen seiner Mitgliedschaft im EFD verweigert werden. Hierfür
ist der Unterlassungsantrag das gegebene prozessuale Mittel (vgl. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 33 Rz. 14).
30
b) Der kartellrechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Diskriminierung kann grundsätzlich im Wege der
einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. z.B. KG WRP 2005, 1293). Das in diesem
Zusammenhang erörterte Problem einer Vorwegnahme der Hauptsache, wie es etwa beim auf das
Diskriminierungsgebot gestützten Belieferungsanspruch auftritt (vgl. Bechtold a.a.O.), stellt sich bei der
oben dargestellten Konkretisierung des Antrags auf die zu unterlassende Diskriminierung nicht. Denn die
Frage, ob der Beklagte etwa die Vorlage einer Deckrüdenliste oder die Erteilung einer Deckerlaubnis
schuldet, wird im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht entschieden; entschieden wird nur die
Rechtsfrage, ob der Umstand, dass der Kläger Mitglied im EFD ist, den Beklagten berechtigt, den Kläger
von der Zucht auszuschließen. Bezüglich dieser Rechtsfrage gibt es keinen Unterschied in der
Prüfungsdichte zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren; das Verfügungsverfahren nimmt die
Hauptsache nicht mehr vorweg, als dies bei anderen Unterlassungsverfügungen der Fall ist.
31
c) Dass der Beklagte hiernach bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aufgrund der einstweiligen
Verfügung verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Dienstleistungen zuteil werden zu lassen, die auch
anderen züchtenden Mitgliedern zugute kommen, und dass ein möglicherweise daraus vor Entscheidung
der Hauptsache resultierender Wurf nicht rückgängig gemacht werden könnte, schließt den Erlass einer
einstweiligen Verfügung nicht aus. Die insoweit gebotene Interessenabwägung fällt deutlich zugunsten des
Klägers aus: Dass ein solcher Verlauf zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vereinszwecks des
Beklagten, insbesondere zu einer Beeinträchtigung von Zuchtinteressen führte, ist nicht ersichtlich; der
Beklagte kann insoweit die gleichen Anforderungen wie in anderen Zuchtfällen stellen. Auf der anderen
Seite wird das Interesse des Klägers, die geplante Zucht mit seiner jetzigen Hündin aufzubauen, durch
Zeitablauf immer weiter beeinträchtigt, denn hierfür ist das Alter der Hündin ein entscheidender Faktor.
32
d) Aus demselben Grund fehlt es nicht an der für den Verfügungsgrund erforderlichen Dringlichkeit, auch
wenn die Hitzeperiode der Hündin, deren Bevorstehen das vorliegende Verfahren ausgelöst hat, mittlerweile
vorüber ist, so dass ein weiterer Deckversuch erst in ca. 6 Monaten durchgeführt werden kann. Ob der
Kläger bis dahin einen vorläufig vollstreckbaren Titel im Hauptsacheverfahren erwirken und durchsetzen
könnte, ist keineswegs sicher. Das Risiko, dass dies nicht gelingt, ist dem Kläger nach der soeben
getroffenen Interessenabwägung nicht zuzumuten.
33 3. Der zuletzt gestellte Antrag bezeichnet die vom Kläger benötigten Handlungen, die der Beklagte nicht unter
Hinweis auf die Mitgliedschaft des Klägers im EFD verweigern darf, hinreichend konkret. Nach dem
Ausgeführten war damit das beantragte Verbot im Wege der einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der
Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Verfügungsantrags und Kostenentscheidung)
auszusprechen.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.