Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.2009

OLG Karlsruhe (kläger, annahme, vertragsstrafe, angebot, erklärung, uwg, wiederholungsgefahr, dokumentation, verzicht, aug)

OLG Karlsruhe Urteil vom 3.4.2009, 14 U 66/08
Zustandekommen einer äußerungsrechtlichen Vertragsstrafenvereinbarung mit
Unterlassungsverpflichtung: Voraussetzungen für die Teilannahme eines Vertragsangebotes; Annahme
ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden; Annahmefrist
Leitsätze
1. Die teilweise Annahme eines auf den Abschluss einer Vertragsstrafenvereinbarung mit
Unterlassungsverpflichtung gerichteten Vertragsangebotes des Verletzten kommt mangels ausdrücklicher
diesbezüglicher Vereinbarung der Beteiligten nur in Betracht, wenn das Angebot dahin ausgelegt werden kann, daß
der Antragende entgegen der Regel des § 150 Abs. 2 BGB dem Angebotsempfänger die Möglichkeit einer
Teilannahme einräumen wollte, und zwar auch hinsichtlich des vom Verletzer zur Unterwerfung dann ausgewählten
Teilausschnitts und des Inhalts.
2. Auch bei einer Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151 Satz 1 BGB) bedarf es einer nach
außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens.
3, Von einem Verzicht des Antragenden auf die Erklärung der Annahme eines Verlangens nach Abgabe einer
äußerungsrechtlichen Unterlassungserklärung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die geforderte
Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweicht, was der
Anspruchsteller insoweit verlangt hat.
4. In äußerungsrechtlichen Angelegenheiten ist es dem Verletzten in der Regel zuzumuten, sich alsbald zu
entscheiden, ob er ein Unterlassungsvertragsangebot des Verletzers annehmen will.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Konstanz vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Euro 20.000.- .
Gründe
I.
1
Der Kläger verlangt vom Beklagten 1 eine Vertragsstrafe von Euro 20.000.- , weil der Beklagte 1 gegen
eine von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Weitergehende Klagen gegen den
Beklagten 1 und weitere Beklagte auf Unterlassung und Beseitigung wurden in erster Instanz
zurückgenommen.
2
Der Kläger ist ordentlicher Universitätsprofessor und seit 2005 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches
Recht, Rechtsphilosophie und Medienrecht der privaten Z.-Universität F. 1999 veröffentlichte der Kläger
seine Habilitationsschrift mit dem Titel "Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des
Grundgesetzes". Im Jahre 2003 gab er den zugehörigen Dokumentenband heraus.
3
Am 04.11.2003 veröffentlichte der Beklagte 1, bis 1996 Professor für Neuere und Neueste Geschichte, in
der ... Allgemeinen Zeitung unter der Überschrift "Auf Grund gelaufen - Unzulängliche Dokumentation zum
Parlamentarischen Rat" eine Rezension (Anlage K 1) des Dokumentenbandes aus dem Jahre 2003. Die
Besprechung endet mit dem Satz: "W.' unzulängliche Dokumentation sollte aus dem Verkehr gezogen
werden".
4
Mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2003 (K 2) übersandte der Kläger dem Beklagten 1 eine
"Verpflichtungserklärung" mit der Aufforderung, diese postwendend unterzeichnet zurück zu senden. Das
Schreiben wurde von der vormaligen Beklagten 2 namens des Beklagten 1 mit Schreiben vom 30.12.2003
(K 3) beantwortet. Dabei wies die ...A.Z. äußerungsrechtliche Ansprüche zurück; um die Angelegenheit
gütlich beizulegen, verpflichte sich der Beklagte 1 gleichwohl, bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig zu
äußern oder zu verbreiten: "W.' Dokumentation sollte aus dem Verkehr gezogen werden." Eine
Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht.
5
Mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2005 (K 6) machte der Kläger im Hinblick auf die Erklärung vom
30.12.2003 gegen den Beklagten 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 20.000.geltend, weil die
beanstandete Rezension einschließlich des letzten Satzes auf der Internetseite www....net weiterhin
aufgerufen werden könne und auf einer weiteren Internetseite teilweise zitiert werde.
6
Wegen der Einzelheiten des vom Kläger verfolgten Anspruchs, des zugrundeliegenden Sachverhalts und
des Vorbringens der Parteien, sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen
nicht wirksam zustande gekommen sei. Das namens des Beklagten 1 von der Beklagten 2 verfaßte
Schreiben vom 30.12.2003 stelle gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots des
Klägers dar, verbunden mit einem modifizierten Angebot des Beklagten 1. Die Reichweite der im Schreiben
vom 30.12.2003 angebotenen Unterlassungserklärung sei gegenüber dem Verlangen des Klägers im
Schreiben vom 19.12.2003 massiv gekürzt, und anstelle der geforderten Vertragsstrafe von Euro 25.000.-
werde lediglich eine angemessene Vertragsstrafe zugestanden, die für den Kläger wesentlich ungünstiger
sei, weil er damit im Prozeß das Kostenrisiko wegen einer zu hoch eingeklagten Vertragsstrafe zu tragen
habe. Bei einer so wesentlich eingeschränkten Unterwerfungserklärung könne von einem Verzicht des
Abgemahnten auf den Zugang einer Annahmeerklärung nicht ausgegangen werden, weshalb das
Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages vom Zugang einer Annahmeerklärung des Klägers beim
Beklagten 1 abhängig gewesen sei, die nicht (rechtzeitig) erfolgt sei. Dem Schweigen des Klägers auf das
Schreiben vom 30.12.2003 komme kein Erklärungswert zu. Ob die Geltendmachung der Vertragsstrafe am
21.07.2005 als Annahme zu werten sei, könne dahinstehen, da eine solche Annahme nach Ablauf von über
eineinhalb Jahren verspätet sei.
8
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus erster
Instanz.
9
Der Kläger beantragt,
10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 20.000,00
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2005 zu zahlen.
11
Der Beklagte 1 bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
12
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
13
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und
das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2009 verwiesen.
II.
14
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten 1 kein Anspruch auf
Vertragsstrafe zu, weil zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag nicht wirksam
zustandegekommen ist.
15
1.
Erfordernis als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch BGH NJW-RR 06, 1477, 1478 = GRUR 06, 878)
über eine Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen des Beklagten 1 zustande gekommen.
Vielmehr handelte es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um die Ablehnung des
Angebots des Klägers vom 19.12.2003 (K 2), gemäß § 150 Abs. 2 BGB verbunden mit einem neuen
Angebot des Beklagten (vgl BGH aaO).
16
Richtig ist allerdings, daß diese Vorschrift eine teilweise Annahme eines Antrages nicht generell
ausschließt. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Möglichkeit einer Teilannahme eines Angebots
vorzusehen (BGH NJW 86, 1983, 1984; so auch Büscher in: Fezer, UWG, 2005, Bd 2 § 8 UWG Rn 139 für
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverträge). Fehlt es wie hier an einer diesbezüglichen Vereinbarung der
Parteien, so setzt eine Teilannahme voraus, daß die Auslegung des Antrags ergibt, daß der Antragende
entgegen der Regel des § 150 Abs. 2 BGB dem Angebotsempfänger die Möglichkeit der Teilannahme
einräumen wollte, und zwar auch in dem vom Verletzer zur Unterwerfung dann ausgewählten Teilausschnitt
und Inhalt.
17
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In dem Schreiben vom 30.12.2003 hat die Beklagte 2
einen Anspruch auf die vom Kläger gewünschte umfangreiche Unterlassungserklärung allgemein in Abrede
gestellt und sich lediglich hinsichtlich des letzten, eine wertende Schlußfolgerung beinhaltenden Satzes
"Die unzulängliche Dokumentation sollte aus dem Verkehr gezogen werden" zu einer
Unterwerfungserklärung bereit gefunden, "um die Angelegenheit gütlich beizulegen". Selbst diesen letzten
Satz hat die Beklagte 2 noch eingeschränkt, indem sie das Wort "unzulänglich" nicht in die
Unterwerfungserklärung aufgenommen hat. Der gesamte übrige Text, der sich gerade inhaltlich mit der
Veröffentlichung des Klägers kritisch auseinandersetzte und besonders geeignet war, die
wissenschaftliche Qualität der Arbeit und damit die wissenschaftliche Reputation des Klägers in Frage zu
stellen, wurde in der Unterwerfungserklärung nicht berücksichtigt. Der Beklagte 1 konnte bei dieser
Sachlage nicht damit rechnen, daß der Kläger mit dieser auf einen kleinen Teil der verlangten
Unterwerfungserklärung reduzierten Erklärung im Sinne einer Teilvereinbarung einverstanden sein würde.
Mit Recht hat das Landgericht deshalb in der Erklärung vom 30.12.2003 ein nach § 150 Abs. 2 BGB
modifiziertes neues Angebot des Beklagten 1 zum Vertragsabschluß gesehen. Zu Unrecht beruft sich der
Kläger für seine gegenteilige Ansicht in der Berufung erneut auf die Literaturstelle von Piper/Ohly (UWG, 4.
Aufl. 2006, § 8 UWG Rn 10). Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, geht es dort um die Frage, ob
der Verletzer wirksam, d.h. mit der Folge, daß insoweit die Wiederholungsgefahr entfällt (vgl Überschrift zu
Rn 10 "Ausräumung der Wiederholungsgefahr"), eine Teilunterwerfung erklären kann. Dabei handelt es sich
um die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erklärung des Schuldners. Demgegenüber geht es
vorliegend um die Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die Möglichkeit einräumen wollte, einen
Vertragsschluß auch über einen bloßen Teil seines Angebots zustande zu bringen. Dies wird im Falle von
mehr als nur redaktionellen Änderungen auch von Piper/Ohly (aaO § 8 unter "8. Vertraglicher
Unterlassungsanspruch" Rn 53) für den Regelfall ausdrücklich verneint und kann auch für die hier streitige
Erklärung nicht angenommen werden (vgl. auch BGH NJW-RR 06, 1477, 1478 unter 1.b).
18
2.
hat der Kläger das Angebot des Beklagten 1 auf Abschluß eines Unterwerfungsvertrages mit
Vertragsstrafeversprechen nicht angenommen. Insoweit fehlt es schon an einer Annahmeerklärung
überhaupt. Denn selbst bei einer Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden nach § 151 S. 1
BGB bedarf es einer nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens (Ellenberger
in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 151 Rn 2). Anhaltspunkte für eine solche - vom Landgericht auch nur
unterstellte - Annahmeerklärung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
19
Weiter hätte eine Annahme des Angebots des Beklagten 1 vom 30.12.2003 diesem zugehen müssen, da
von einem Verzicht des Beklagten 1 im Sinne des § 151 S. 1 BGB vorliegend nicht ausgegangen werden
kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Annahme eines Verzichts kommt nur in Betracht,
wenn - anders als hier - die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen
Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (BGH NJW-RR 02, 1613,
1614 = GRUR 02, 824; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 12 Rn 22; Büscher in: Fezer aaO § 8 UWG Rn 129). Allerdings wird in der Literatur zum
Wettbewerbsrecht teilweise die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich von einem Verzicht des
Schuldners auf den Zugang einer Annahmeerklärung des Gläubigers auf das Angebot des Schuldners zum
Abschluß eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages auszugehen sei, weil der Schuldner daran
interessiert sei, daß das Damokles-Schwert einer möglichen Vertragsstrafe über ihm schwebe (Bornkamm
in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl. 2008, Rn 1.118;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 8 Rn 3). Andererseits
stellen auch diese Autoren nicht in Frage, daß - wie einhellige Auffassung - die Wiederholungsgefahr auch
dann entfällt, wenn der Gläubiger ein Angebot des Schuldners mit einer ernsthaften Unterwerfungserklärung
ablehnt, ein Anspruch auf Vertragsstrafe also nicht entsteht und der Schuldner dies weiß (Bornkamm aaO
Rn 1.116; Teplitzky aaO Rn 35, 36). Ob gleichwohl im Hinblick auf besondere Bedürfnisse des
Rechtsschutzes im Wettbewerbsrecht dieser Auffassung für den Bereich des Wettbewerbsrechts zu folgen
ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls für äußerungsrechtliche Angelegenheiten, auf die
Rechtsgrundsätze zum Unterlassungsanspruch gegenüber wettbewerbswidrigem Verhalten nicht ohne
weiteres übertragen werden sollten (Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rn 266), sieht
der Senat kein Bedürfnis, die allgemeinen Wertungen des Gesetzgebers in den Vorschriften der §§ 147 bis
151 BGB zu modifizieren.
20
3.
geltend machte, stellt keine wirksame Annahme des Angebots des Beklagten 1 vom 30.12.2003 dar. Zwar
könnte das Schreiben in seinem Erklärungswert als konkludente Annahme des Angebots des Beklagten 1
vom 30.12.2003 gewertet werden. Eine Annahme war aber nach § 147 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich, da
der Zeitraum, in welchem der Beklagte 1 den Eingang der Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, nach
über eineinhalb Jahren längst abgelaufen war. Auch insoweit ist - anders als in der Literatur zum
Wettbewerbsrecht vertreten (Bornkamm aaO Rn 1.117) - jedenfalls in äußerungsrechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich an den üblichen Fristen des § 147Abs. 2 BGB zur Annahme eines
Angebots festzuhalten. Dem Verletzten ist in der Regel zuzumuten, sich alsbald zu entscheiden, ob er das
Angebot annehmen will (Burkhardt in: Wenzel aaO Rn 27). Auch im vorliegenden Falle sieht der Senat kein
schützenswertes Interesse des Gläubigers, das Zustandekommen eines strafbewehrten
Unterlassungsvertrages über einen Zeitraum von über eineinhalb Jahren in der Schwebe halten zu können.
Davon zu unterscheiden ist die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr notwendige Ernsthaftigkeit der
(einseitigen) Unterwerfungserklärung des Verletzers, die eine grundsätzlich uneingeschränkte,
bedingungslose, unbefristete und unwiderrufliche Unterwerfung erfordert. Diese Voraussetzungen erfüllt
vorliegend die Unterwerfungserklärung des Beklagten 1 vom 30.12.2003. Daß das zugleich darin liegende
Angebot auf Abschluß eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages vom Kläger nicht wirksam
angenommen wurde, ändert daran nichts.
21
Nach allem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und war die Berufung als unbegründet
zurückzuweisen.
22
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.