Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2007

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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.3.2007, 12 U 11/07
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Leistungspflicht bei Beitragsfreistellung nach Eintritt des
Versicherungsfalls
Leitsätze
Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft
entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die während der Zeit der Gefahrtragung begründete
Leistungspflicht.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2007 - 5 O 341/06 -
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
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Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen, ab dem 01.12.2001
beginnenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Die Klägerin ist ab dem 25.06.2004 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten. Die
Berufsunfähigkeit wurde seitens der Klägerin nicht sofort geltend gemacht. Die Klägerin suchte mit Schreiben
vom 03.02.2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 01.05.2005 nach. Bei
Abfassung des Schreibens vom 01.05.2005 war weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die
Klägerin bereits dauerhaft erwerbsunfähig war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Dies
wurde erst am 16.02.2006 anerkannt. Die Beklagte erkannte den Eintritt des Versicherungsfalles sowie ihre
Leistungspflicht für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 an. Für diesen Zeitraum stellte sie die
Klägerin rückwirkend beitragsfrei und zahlte sie die monatliche Rente in Höhe von 540,10 EUR bestehend aus
der vertraglich vereinbarten Rente in Höhe von 360,10 EUR zuzüglich der Bonusrente in Höhe von 180,00 EUR.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente seit dem
01.07.2004 zu. Der Anspruch sei nicht dadurch erloschen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde. Des
Weiteren sei sie bei Abfassung dieses Schreibens geschäftsunfähig gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2005 bis Juli 2006 rückständige
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 540,10 monatlich, insgesamt EUR 7.561,40 nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.481,20 EUR seit 10.05.06 sowie aus jeweils weiteren
540,10 EUR seit dem 01.06.2006 und dem 01.07.2006 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01. August 2006 für die Dauer der Berufsunfähigkeit der
Klägerin im Sinne der Versicherungsbestimmungen eine Berufsunfähigkeitsrente, bestehend aus einer
vertraglich vereinbarten Rente in Höhe von EUR 360,10 zuzüglich einer Bonusrente aus Überschussbeteiligung
von derzeit EUR 180,00, also monatlich EUR 540,10 zu zahlen bis längstens 30.11.2031.
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hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags gemäß Ziff. 2 wie folgt:
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab August 2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
Berufsunfähigkeitsleistungen aus der Start-Ziel-Police hat, solange Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von
der Versicherungsbestimmungen vorliegt.
10 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 Die Beklagte ist der Auffassung, im Hinblick auf die Beitragsfreistellung und die zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen sei der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erloschen. Dies ergebe
sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 sowie aus § 13 Abs. 12 der Versicherungsbedingungen.
12 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die
Beitragsfreistellung habe keinen Einfluss auf die durch Eintritt des Versicherungsfalls wirksam begründeten
Leistungsverpflichtungen der Beklagten. Dies ergebe sich insbesondere nicht - schon gar nicht mit der
notwendigen Deutlichkeit - aus den vereinbarten Bedingungen, die im Übrigen einer Inhaltskontrolle kaum
standhielten, wenn ihr Inhalt dem Verständnis der Beklagten entspräche. Auf die tatsächlichen Feststellungen
des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
13 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Wegen der Einzelheiten des
Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II.
14 Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten wird entsprechend der
Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung
begründet. So verhält es sich hier. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer
weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die einmal begründete
Leistungspflicht (so auch Senat OLGR 2006, 294; Senat VersR 95, 1341; Beckmann / Rixecker,
Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 109).
15 Entgegen der Auffassung der Beklagten, die einer gesetzesähnlichen Auslegung ihrer Bedingungen das Wort
redet, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei
verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
16 Den wesentlichen Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten entnimmt der Versicherungsnehmer dem §
3 (1) der Bedingungen („Welche Leistungen erbringen wir“). Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherte „während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ berufsunfähig im Sinne
von § 1 der Bedingungen wird. Es genügt danach zur Auslösung der Leistungspflicht, dass die
Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. Dass bei vorzeitiger Beendigung des
Versicherungsvertrages oder dessen Umstellung auf eine beitragsfreie Versicherung die Leistungspflicht für
einen einmal eingetretenen und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist - wie
das Landgericht zutreffend ausführt - den Bedingungen nicht zu entnehmen. § 4 Nr. 4 der Bedingungen
entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem
Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder „wenn die Dauer der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft“, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten
Versicherungsendes erlischt. Dass die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung seinen berechtigten
Leistungsanspruch berühren soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen auch unter
Berücksichtigung von § 13 (12), wonach anerkannte und festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung
von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung unberührt bleiben, nicht - zumindest nicht mit der
erforderlichen Klarheit (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB) - entnehmen ( Senat, Urteil vom 16.02.2006 - 12 U
196/05 -) . Im Gegenteil gibt ihm § 13 (10) Anlass zu der Annahme, dass sein Versicherungsschutz nur dann
gefährdet sein kann, wenn der Versicherungsfall während der Zeit der Beitragsbefreiung eintritt.
III.
17 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
18 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der
Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.