Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.03.2005

OLG Karlsruhe: beweisverfahren, prozesspartei, streitverkündung, widerklage, verfügung, rechtsberatung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 31.3.2005, 8 W 11/05
Selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Nichtbeendigung durch Widerklage und/oder Streitverkündung im Hauptsacheprozess
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2.2.2005 aufgehoben.
2. Der Beschwerdewert wird auf 30 000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
2 Das selbständige Beweisverfahren ist gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 nicht beendet. Zwar ist ihnen in dem anhängigen Rechtsstreit
zwischen den Antragsgegnern 3 - 8 und dem Antragsteller der Streit verkündet worden. Damit sind sie aber nicht Prozesspartei geworden.
Insofern ist zwischen ihnen und dem Antragsteller kein Rechtsstreit anhängig. Dies und die Beiziehung der Beweissicherungsakte zu
Beweiszwecken ist aber Voraussetzung dafür, dass das selbständige Beweisverfahren als beendet anzusehen ist. Deshalb ist dem
Beweissicherungsverfahren Fortgang zu geben.