Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2002

OLG Karlsruhe: anmerkung, handelsregisterauszug, auskunft, rechtsberatung, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 27.9.2002, 3A W 73/02
Wert der Beschwer bei Teilabhilfe einer Rechtspflegererinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsätze
Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des
nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung.
Tenor
Die Sache wird dem Landgericht Mosbach zur abschließenden Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mosbach vom 16. Mai 2002 - 1 O 160/01 - zurückgegeben.
Gründe
1 Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern der Richter erster Instanz nach § 11
Abs. 2 S. 3 und 4 RPflG.
2 1. Nach der Teilabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 11.09.2002 richtet sich die "sofortige Beschwerde" der Beklagten gegen das
für die Klägerin festgesetzte Übernachtungsgeld (50,00 EUR), gegen das Abwesenheitsgeld (24,00 EUR) sowie gegen die Differenz der Kosten
für die Auskunft bei der Kreditreform (116,00 DM) gegenüber den Kosten für einen Handelsregisterauszug (40,00 DM) in Höhe von (72,00 DM=)
38,86 EUR. Da von dieser Summe (112,86 EUR) die Klägerin nach der Kostengrundentscheidung im Prozessvergleich des Landgerichts
Mosbach vom 08.01.2002 selbst 2/3 zu tragen hat, errechnet sich die nach der Teilabhilfe verbliebene Beschwer der Beklagten auf 37,62 EUR.
Damit wäre die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig, da diese Beschwer den Beschwerdewert von 50,00 EUR nicht
übersteigt. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 RPflG hat in diesem Falle der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter erster Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
3 2. Die Beschwer übersteigt im vorgesehenen Falle 50,00 EUR nicht, obwohl sie vor der Teilabhilfeentscheidung diesen Beschwerdewert
überschritten hat. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nämlich teilweise ab, so bemisst sich die
Beschwer nach dem Wert des nichtabgeholfenen Teils der Erinnerung (OLG Düsseldorf, RPfl 1998, 103; OLG Düsseldorf, RPfl 1972, 132; OLG
Hamm, RPfl 1971, 396; OLG Koblenz, RPfl 1976, 302; Zöller-Herget, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 104 Rn. 23, Anmerkung "Beschwer").