Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.07.2004
OLG Karlsruhe: treu und glauben, auszahlung, rückzahlung, konkludentes verhalten, bevollmächtigung, anschlussberufung, anweisung, eigentumswohnung, vollstreckung, rückabwicklung
OLG Karlsruhe Urteil vom 6.7.2004, 17 U 301/03
Rückabwicklung unwirksamer Darlehensverträge: Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers; Verjährung der
Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zinsen; Anrechnung der Auszahlung der Darlehensvaluta bei der Berechnung des
Bereicherungssaldos
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.10.2003 - Az.: 8 O 107/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im
Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.467,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus
1.043,80 EUR seit dem 30.06.1999,
1.284,74 EUR seit dem 30.09.1999,
1.284,74 EUR seit dem 30.12.1999,
1.284,74 EUR seit dem 30.03.2000,
1.284,74 EUR seit dem 30.06.2000,
1.284,74 EUR seit dem 02.10.2000,
1.284,74 EUR seit dem 29.12.2000,
1.284,74 EUR seit dem 30.03.2001,
1.284,74 EUR seit dem 02.07.2001,
1.284,74 EUR seit dem 01.10.2001,
656,83 EUR seit dem 02.01.2002,
711,85 EUR seit dem 02.04.2002,
711,85 EUR seit dem 01.07.2002,
780,38 EUR seit dem 01.10.2002,
zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen
a) die Fa. M. GmbH und gegen die H. GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags vom
07./30.12.1993, Urkunden der Notarin S. K. vom 07.12.2003, Urkundenrolle Nr. 2188/1993, und des Notars F. F. vom 30.12.1993, Urkundenrolle Nr.
4550/1993 F, sowie dem notariellen Erwerbsvertrag vom 30.12.1999, Urkunde des Notars F. F., Urkundenrolle Nr. 4551/1993 F,
b) sonstige Empfänger von Zahlungen, ausgenommen die Beklagte selbst, die Zahlungen aus der Valuta der Darlehensverträge mit den Nr.
61514600 und Nr. 61514618 vom 22./31.12.1993 erhalten haben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 61514600 und Nr. 61514618 vom 22./31.12.1993 keine Ansprüche mehr
zustehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 25 Abs. 2 GKG auf 86.663,97 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Kläger begehren mit ihrer der Beklagten am 31.05.2003 zugestellten Klage die Rückabwicklung eines Realkreditverhältnisses und die
Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zustehen.
2
Sie wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer
Studentenwohnanlage in M. zu kaufen. Die Beklagte finanzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin (H.) und übernahm auch bei einem großen
Teil der Enderwerber die Finanzierung. Bei den zum Erwerb der Immobilie führenden Gesprächen wurden für die Kläger eine Selbstauskunft
ausgefüllt und Einkommensnachweise eingeholt. Diese Unterlagen wurden über die H. an die Beklagte weitergeleitet. Mit notarieller Urkunde
vom 09.12.1993 boten die Kläger der H. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) den Abschluss eines umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. In dem Angebot ist eine Vollmacht enthalten, die zur Vornahme aller
Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder
zweckdienlich erscheinen, und die erst mit der Annahme des Vertragsangebotes wirksam werden sollte.
3
Die Beklagte fertigte am 22.12.1993 einen Darlehensvertrag über 127.700 DM zur Finanzierung des Kaufpreises sowie einen weiteren Vertrag
über 41.800 DM für die Finanzierung der Nebenkosten aus, unterzeichnete die Verträge und schickte sie an die Geschäftsbesorgerin, die sie am
31.12.1993 im Namen der Kläger unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte. Mit Erklärungen vom 22.12.1993 (Bearbeitungsvermerk der
Beklagten, 14.01.1994) traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungen an die Beklagte ab. Nachdem die Geschäftsbesorgerin
das Angebot der Kläger mit notarieller Erklärung vom 30.12.1993 angenommen hatte, wurde diese Annahme am 24.01.1994 durch den
beurkundenden Notar ausgefertigt und eine Ausfertigung von der Geschäftsbesorgerin an die Beklagte weitergeleitet, wobei zwischen den
Parteien streitig ist, ob diese der Beklagten bereits vor Auszahlung der Kaufpreisraten vorlag.
4
Am 30.12.1993 schloss die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger mit der M. GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) einen notariellen
„Kaufvertrag“ über die Eigentumswohnung Nr. 3 zu einem Preis von 127.729 DM ab. Zur Absicherung des Darlehens diente eine Grundschuld
über 169.500 DM.
5
Die Kläger erteilten mit Schreiben vom 09.01.1994 an die „finanzierende Bank“ unter Bezugnahme auf die Darlehensvertragsnummern ihr
Einverständnis, dass Damnum und ggf. sonstige Nebenkosten des Darlehens vorab bezahlt werden. Eine am 28.01.1994 von der Verkäuferin
über die erste Kaufpreisrate ihnen gegenüber gestellte Rechnung wurde von der Geschäftsbesorgerin an die Beklagte weitergeleitet, die unter
dem 01.02.1994 die Bezahlung veranlasste. In den Jahren 1994 - 1996 wurden auf diese Art und Weise weitere Rechnungen beglichen. Eine
Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 wurde von den Klägern unter dem 06.08.1996 unmittelbar an die Beklagte mit der Bitte um
Überweisung übersandt.
6
In der Zeit vom 02.10.1995 bis zum 01.10.2002 haben die Kläger insgesamt 36.865,09 EUR an die Beklagte auf die Darlehensverträge gezahlt,
die bis zum 31.01.2003 daraus Nutzungen in Höhe von 12.181,97 EUR zog.
7
Die Kläger haben beantragt,
8
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 49.047,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus
36.865,09 EUR seit dem 31.01.2003 zu bezahlen.
9
2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus den Darlehensverträgen Nr. 61514600 und 61514618, jeweils vom 22.12.1993,
mehr zustehen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat behauptet,
13 ihr habe zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang bis Mitte Januar 1994, zumindest jedoch vor Auszahlung der ersten
Kaufpreisrate, eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht der Kläger vom 09.12.1993 und auch die notarielle Ausfertigung der Annahmeerklärung
der Geschäftsbesorgerin vorgelegen. Soweit die Kläger die Rechnungen nicht unmittelbar übermittelten, hätten sie diese an die
Geschäftsbesorgerin übersandt, die sie sodann zur Bezahlung bei der Beklagten eingereicht habe. Die Beklagte meint, darin läge jeweils eine
gesonderte Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin zur Erteilung entsprechender Anweisungen, jedenfalls hätten die Kläger dadurch den
zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin für solche Anweisungen erzeugt.
14 Die Beklagte hat hinsichtlich der bis zum 31.12.1999 von den Klägern geltend gemachten Zinsen einschließlich der Zinsnutzungen die Einrede
der Verjährung erhoben.
15 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
16 Die Kläger hätten einen Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB auf Rückzahlung der seit dem 01.01.1999 erbrachten Zahlungen
einschließlich der von der Beklagten gezogenen Zinsen in Höhe von 16.993,02 EUR, weil die Darlehensverträge unwirksam seien. Der mit der
Geschäftsbesorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB
nichtig, die Kläger mithin bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten. Die Vollmacht habe der Beklagten bei Abschluss der
Darlehensverträge weder im Original noch in notariell beglaubigter Ausfertigung vorgelegen. Die Beklagte habe auch nicht den Beweis für ihre
Behauptung erbracht, dass ihr eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht sowie der von der Geschäftsbesorgerin erklärten Vertragsannahme vor
Auszahlung der ersten Kaufpreisrate vorgelegen habe. Bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte am 22.12.1993 hätten
auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die geeignet gewesen wären, einen Rechtsschein zu Lasten der Kläger zu erzeugen. Für die Frage
des Bestehens eines Bereicherungsanspruchs sei die Frage, ob die Anweisungen hinsichtlich der einzelnen Auszahlungen der
Darlehensvaluten den Klägern zuzurechnen seien, unerheblich. Die Beklagte sei im Hinblick auf die eingetretene Verjährung jedoch berechtigt,
die Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen sowie der daraus gezogenen Nutzungen zu verweigern. Der
Feststellungsantrag sei begründet.
17 Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
18 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, sowie die Anschlussberufung der
Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen, soweit die Klage abgewiesen wurde.
19 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei unzutreffend. Von den Klägern
sei weder vorgetragen noch lägen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in den Unterlagen der Beklagten sowohl eine Ausfertigung als auch
eine andere Form der Vollmachtsurkunde befände. Da der Zeuge K. nach seinen Angaben im Rahmen der Überprüfung der
Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehen die Vorlage der Vollmacht überprüft habe, folge daraus, dass es sich um eine Ausfertigung
gehandelt haben müsse. Auch soweit die Kläger die Beklagte nicht direkt zu Auszahlungen angewiesen hätten, seien die Anweisungen der
Geschäftsbesorgerin ihnen gem. § 172 BGB zuzurechnen. Bei der Berechnung des Saldos habe das Landgericht deshalb zu Unrecht die
Auszahlung der Darlehensvaluta nicht berücksichtigt.
20 Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil soweit der Klage stattgegeben wurde, und führen zur Begründung ihrer Anschlussberufung
insbesondere aus: Ihre Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten
daraus gezogenen Nutzungen seien unter Berücksichtigung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. nicht verjährt. Nach dem derzeit geltenden Recht
seien Bereicherungsansprüche, die an sich nach 30 Jahren verjähren, gemäß der Überleitungsvorschrift erst zum 31.12.2004 verjährt. Eine
analoge Anwendung des § 197 BGB a. F. sei im Hinblick auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. nicht zulässig.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
22 II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg, die zulässige Anschlussberufung der Kläger ist
unbegründet.
23 Zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten
Darlehensraten zuzüglich Zinsen gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB wegen der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge
bejaht. Die Kläger müssen sich bei der Berechnung des Bereicherungssaldos die von der Beklagten ausgezahlte Darlehensvaluta allerdings in
geringem Umfang entgegenhalten lassen.
24 1. Die Darlehensverträge sind unwirksam, denn die Geschäftsbesorgerin hat die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam gem.
§§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB vertreten. Die Beklagte kann sich nicht auf § 172 BGB oder die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht berufen.
25 a) Der von den Klägern mit ihr geschlossene notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich Vollmachtserteilung ist im Hinblick auf die
umfassend erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR
60/03, S.6; Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 8; NJW 2004, 154, 157 m.w.N.).
26 b) Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis eine Wirksamkeit der Darlehensverträge unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung gem.
§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB verneint, denn der Beklagten lag bei deren Abschluss unstreitig weder das Original noch eine notariell
beglaubigte Ausfertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht vor (BGH, Urteil vom 16.03.2004, S. 7; WM 2004, 417, 421 m.w.N.).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist es für die Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge allerdings unerheblich, ob der
Beklagten vor Auszahlung der ersten Kaufpreisrate eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat. Von einer Wirksamkeit der
Darlehensverträge im Hinblick auf § 172 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten spätestens bei deren Abschluss eine
Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (BGH, Urteil vom
20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 10 m.w.N.; WM 2004, 417, 421 m.w.N.). Auch der Senat hat in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung
(NJW-RR 2003, 185,187/188) das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der
Darlehensverträge geprüft, sondern der Wirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta.
27 Die nicht wirksam erteilte Vollmacht ist nicht aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu
behandeln. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn das Vertrauen des Dritten auf dem Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die
Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei
ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss liegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der
Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und
der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde
bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 11 m.w.N.; NJOZ 2004, 1498, 1501). Solche Umstände sind weder hinreichend
vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Betracht käme dafür allein die von der Bauträgerin an die Beklagte weitergeleitete Selbstauskunft der
Kläger sowie deren Einkommensnachweise. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend einen sachlichen und zeitlichen Bezug zwischen diesen
Handlungen der Darlehensnehmer und den abgeschlossenen Darlehensverträgen dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S.
12; NJW 2003, 2091, 2093). Im Übrigen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03,
S. 12, 13; und XI ZR 164/03, S. 12;13) die Übersendung einer Selbstauskunft sowie von Einkommensnachweisen, die keinen Bezug zu der
späteren Geschäftsbesorgerin erkennen lassen und die lediglich der Vorprüfung dienen, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als
Darlehensnehmer in Betracht kommt, regelmäßig nicht geeignet, den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin zu
begründen. Ob dies auch in den vom Senat entschiedenen Fällen (u.a. Urteil vom 20.01.2004 - 17 U 53/03 = ZIP 2004, 900, 901) gilt, bedarf
keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls müssen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BGH, von der abzuweichen
der Senat keine Veranlassung sieht, besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Rechtsscheins aufgrund solcher Unterlagen zu
rechtfertigen vermögen. Diese sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die von der Beklagten
mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, hat das Landgericht ferner einen zurechenbaren Rechtsschein für eine Bevollmächtigung zum
Abschluss der Darlehensverträge aus der Einverständniserklärung der Kläger vom 09.01.1994 sowie den Abtretungserklärungen bezüglich der
Lebensversicherungen vom 22.12.1993 schon im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf verneint.
28 Die Darlehensverträge sind nicht nachträglich durch Genehmigung der Kläger gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden. In
Betracht kommt allenfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten. Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die
Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als
unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Alle Beteiligten gingen von der
Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 14 m.w.N.).
29 2. Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht den Klägern gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung
der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zu, der sich in der Zeit vom 02.10.1995 bis zum 01.10.2002 unstreitig auf insgesamt 36.865,09 EUR
beläuft. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht auch einen Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung zuerkannt.
Der Wert der von der Beklagten gezogenen Nutzung kann mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2531). Die Beklagte nimmt diese Berechnung hin und hat insbesondere nicht eingewandt, dass
sie nur geringere Zinserträge habe erzielen können (§ 818 Abs. 3 BGB).
30 3. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, greift allerdings die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch, soweit von den
Klägern die Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen und der daraus gezogenen Nutzungen verlangt wird. Danach steht
ihnen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.993,02 EUR zu.
31 Dabei richtet sich die rechtliche Beurteilung für die Zeit der bis zum 31.12.1997 entstandenen Ansprüche gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach
dem BGB in der vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung, denn auf die vor dem 01.01.2002 bereits verjährten Ansprüche ist ausschließlich
das BGB in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB RN. 3). Hinsichtlich
der Berechnung der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 197 BGB a. F. und zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird insoweit auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Senat folgt nicht der vom Landgericht Frankfurt in der Entscheidung vom
23.06.2004 - 2-10 O 31/04 - vertretenen Auffassung. § 197 BGB a. F. gilt grundsätzlich nach seinem Sinn und Zweck für alle regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen. Unerheblich ist, ob die Leistung auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruht (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197
RN. 1), weshalb die Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine andere Beurteilung rechtfertigt. Auf die später entstandenen Ansprüche ist
dagegen Art. 229 § 6 EGBGB anwendbar. Danach beläuft sich gem. § 195 BGB n. F. die Verjährungsfrist auf drei Jahre, wobei sich gem. Art. 229
§ 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01. Januar
2002 nach dem BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bestimmen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist dann, wenn die Verjährungsfrist
nach dem BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung,
die kürzere Frist von dem 01. Januar 2002 an zu berechnen. Läuft allerdings die im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte
längere Frist früher als die im BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im
BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschriften sind danach die in
der Zeit zwischen dem 31.12.1997 und dem 31.12.1998 entstandenen Ansprüche verjährt, während bezüglich der nach dem 31.12.1998
entstandenen Ansprüche die Verjährung rechtzeitig durch die am 31.03.2003 zugestellte Klage gehemmt wurde, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1,
209 BGB n. F.
32 Soweit die Kläger mit der Anschlussberufung geltend machen, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist bei rückständigen Zinsen eines
Kreditnehmers auch für Realkredite nunmehr in § 497 Abs. 3 S. 2 BGB abweichend geregelt hat, rechtfertigt diese Gesetzesänderung kein
anderes Ergebnis (a. A. Cartano/Edelmann, WM 2004, 775, 776 zum Darlehensrückerstattungsanspruch nach Erklärung eines Widerrufs nach
dem HWiG seitens des Darlehensnehmers). Die Neuregelung gilt gem. Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf Verbraucherdarlehensverträge, die
nach dem 01. November 2002 entstanden sind und ist damit grundsätzlich nicht geeignet, die Auslegung der bisher geltenden anders lautenden
Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02 zu den Mindestangaben in der Vollmacht gem. § 492 Abs. 4 S.
1 BGB n. F.). Eine analoge Anwendung des § 852 Abs. 3 BGB a. F. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend unstreitig nicht die
Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gegeben sind.
33 4. Die Höhe des Bereicherungssaldos beläuft sich allerdings nur auf 15.467,34 EUR, denn bei seiner Berechnung sind von der Beklagten unter
Verwendung der Darlehensvaluta zugunsten der Kläger getätigte Überweisungen in Höhe von insgesamt 1.525,68 EUR zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Einwand der Beklagten, die Kläger müssten sich die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen
lassen, insoweit erheblich. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen hat nach den Grundsätzen der
Saldotheorie zu erfolgen. Durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile wird ermittelt, für welchen
Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vorne herein durch Abzug der ihm
zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH, NJW 1999, 1181).
34 Die Beklagte kann dem Anspruch der Kläger nicht den Rückzahlungsanspruch bezüglich der Darlehensvaluta entgegenhalten, soweit deren
Auszahlung zum Ausgleich von unwirksamen Ansprüchen gegenüber den Klägern erfolgte. Denn in Höhe dieser Auszahlungen sind die Kläger
nicht um die Valuta bereichert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrags
gem. § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag von der Bank an den Vertragspartner geleistet und von diesem nach § 3 Abs. 1 HWiG grundsätzlich
zurückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem
Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt (BGH, NJW 2004, 153; NJW 2003, 422, 423). Auch
dies gilt jedoch nur insoweit, als die Überweisung der Darlehensvaluta an einen Dritten einen Darlehensrückzahlungsanspruch begründet (BGH,
NJW 2003, 422, 423). Dies ist hier nur teilweise der Fall. Soweit den Überweisungen keine wirksamen Ansprüche der Dritten gegen die Kläger
zugrunde lagen, kann Gegenstand einer Bereicherung lediglich der durch die Überweisungen selbst entstandene, gegen die
Zahlungsempfänger gerichtete Anspruch auf Rückzahlung gewesen sein. Die Kläger haben allenfalls einen Bereicherungsanspruch erlangt,
nicht aber den Darlehensbetrag oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber den Zahlungsempfängern (BGH, NJW-RR 1990, 750,
751; NJW 1978, 1970, 1972; 1989, 2879, 2881; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 845, 848). Die Abtretung dieser Ansprüche haben die Kläger
der Beklagten indes nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung angeboten. Sie haben zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche
Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta erlangt. Diese wurde vielmehr, wie von vorne herein zwischen allen Beteiligten geplant, mit
Ausnahme einer Überweisung auf Veranlassung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar an Dritte ausgezahlt. Danach wurden die Kläger auch
nicht von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungsempfängern befreit, denn ein rechtswirksamer Anspruch derselben war ihnen
gegenüber wegen der Unwirksamkeit der Verträge aufgrund der fehlenden Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu keinem Zeitpunkt begründet
worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von der Geschäftsbesorgerin mit Dritten abgeschlossenen Verträge gem. § 172
BGB wirksam sind. Von keiner der Parteien wurde dargelegt, dass bei deren Abschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde
vorgelegen hat, dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem notariellen Erwerbsvertrag. Auch sonstige Anhaltspunkte, die einen
Rechtsschein begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezüglich der Valuta ergibt sich danach, soweit die Beklagte konkret
zu einzelnen Auszahlungen vorträgt, im Einzelnen folgendes:
35 aa) Soweit im Einverständnis der Kläger aus der Darlehensvaluta zugunsten der Beklagten das Disagio bezahlt wurde, brauchen sich die Kläger
dies nicht zu ihren Lasten anrechnen zu lassen. Die Beklagte hat wegen der Nichtigkeit der Darlehensverträge keinen Anspruch auf das Disagio
und ist deshalb um diesen Betrag in jedem Fall ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
36 bb) Die Kläger müssen sich aus den unter a) genannten Gründen nicht die von der Beklagten auf Anweisung von der Geschäftsbesorgerin
vorgenommenen Überweisungen der Kaufpreisraten anrechnen lassen. Gegenstand einer Bereicherung kann insoweit lediglich der durch die
Überweisungen selbst entstandene, gegen die Veräußerin gerichtete Anspruch auf Rückzahlung gewesen sein. Die Darlehensvaluta wurde, wie
von Anfang an zwischen allen Beteiligten geplant, auf Veranlassung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar an die Veräußerin der Wohnung
ausgezahlt. Danach wurden die Kläger auch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Veräußerin befreit, denn ein
rechtswirksamer Anspruch derselben war ihnen gegenüber wegen der Unwirksamkeit des notariellen Erwerbsvertrages aufgrund fehlender
Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Der Unwirksamkeit des notariellen Vertrages steht die Eintragung
der Kläger in das Grundbuch nicht entgegen. Eine Heilung gem. § 313 S 2 BGB a. F. setzt voraus, dass der Formmangel der alleinige
Ungültigkeitsgrund ist. Andere Mängel, wie etwa hier die fehlende Vertretungsmacht, werden von der Heilung nicht erfasst (Palandt/Heinrichs, §
311 RN 46 m.w.N.).
37 Danach müssen sich die Kläger auch nicht die Auszahlung der Darlehensvaluta anrechnen lassen, soweit damit gem. Rechnung Dr. B. vom
10.12.1993 für den Nachweis der Eigentumswohnung eine Provision von 4.406,65 DM bezahlt wurde. Auch insoweit sind sie nicht von einer
Verbindlichkeit befreit, denn wegen der Unwirksamkeit des Hauptvertrages bestand kein Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1
BGB (Palandt/Sprau, § 652 RN 32, 34).
38 cc) Ausweislich der vorgelegten Rechnungen sind die Kläger dagegen in Höhe eines Betrags von 2.983,98 DM (= 1.525,68 EUR) von
Verbindlichkeiten befreit worden, den die Beklagte an Dritte aus der Darlehensvaluta gezahlt hat. Den Rechnungen der Notarin K. vom
10.12.1993 über ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht vom 07.12.1993, der Rechnung der
Landesoberkasse vom 23.06.1994 über einen Betrag von 575 DM sowie der Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 über 400 DM für
Eintragungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.10.1994 über 1.346 DM ist
gemeinsam, dass ihnen rechtswirksame Ansprüche zugrunde lagen. Die Kläger können gegenüber der Rechnung der Notarin K. nicht
einwenden, der von ihr beurkundete Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht sei wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig. Die Notarin musste dies zum Zeitpunkt der Beurkundung im Jahre 1993 nicht erkennen. Vor der sog. Notarentscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70) musste ein Beteiligter den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht
gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen (BGH, BKR 2003, 623, 625). Nach Eintragung der Kläger in das Grundbuch sind die im
Zusammenhang mit dem dinglichen Erwerbsvorgang stehenden Eintragungskosten und die Grunderwerbsteuer wirksam angefallen.
39 Der unter cc) aufgeführte Betrag von 2.983,98 DM (= 1.525,68 EUR) ist allerdings nur soweit zu Gunsten der Beklagten in den
Bereicherungssaldo einzustellen, als er aufgrund einer wirksamen Anweisung der Kläger selbst oder einer ihnen gegenüber wirksamen
Anweisung der Geschäftsbesorgerin von der Beklagten ausgezahlt wurde. Ohne eine gültige Anweisung können die Zahlungen der Beklagten
den Klägern nicht als ihre Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Beklagten als Angewiesenen und
den Dritten als Zuwendungsempfängern wäre dann nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen, was bedeutet, dass sich die
Beklagte unmittelbar an die Zuwendungsempfänger halten müsste (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 16 m.w.N.). Hier lagen jedoch
wirksamen Anweisungen vor. Hinsichtlich der Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 über 400 DM folgt dies schon daraus, dass die
Kläger die Beklagte selbst unmittelbar angewiesen haben. Bezüglich der übrigen Rechnungen ist die der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam
erteilte Vollmacht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln. Der Senat würdigt die Aussage des Zeugen K.
in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin, dass ihm bei Erteilung der Auszahlungsanordnung für die erste Kaufpreisrate die Vollmacht
sowie die Annahmeerklärung vorlagen. Zwar konnte der Zeuge sich nicht mehr daran erinnern, ob es sich um Ausfertigungen oder beglaubigte
Abschriften gehandelt hat. Der Senat hat jedoch unter Würdigung des Umstands, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme vor dem Landgericht eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde und der Annahmeerklärung vorgelegt hat sowie der
Zeugenaussage keinen Zweifel daran, dass ihr diese Urkunden bei Auszahlung der streitigen Beträge vorgelegen haben und die Anweisungen
der Geschäftsbesorgerin ihr gegenüber mithin wirksam waren. Von keiner Partei war vorgetragen, dass der Beklagten vor der Auszahlung auch
eine beglaubigte Abschrift übermittelt worden war. Die Kläger hatten lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass ihr eine notarielle Ausfertigung der
Vollmacht vorgelegen habe. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen K. durch den Senat bedurfte es nicht. Der Senat weicht in der Würdigung
der Aussage nicht von derjenigen des Landgerichts ab, insbesondere erfolgt keine abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung, die eine erneute
Einvernahme gebieten würde (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rn. 8). Nachgeholt wird lediglich die dort unterbliebene Würdigung
des Umstands, dass die Beklagte Ausfertigungen der Urkunden vorgelegt hat. Allerdings ist im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, S. 3 -
entgegen dem Parteivortrag - ausgeführt, dass der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des notariellen Angebots auf Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages zu einem nicht mehr genau nachzuvollziehenden Zeitpunkt übermittelt worden sei. Einen Antrag auf
Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht gestellt. Es bedarf dennoch keiner abschließenden Entscheidung, ob deshalb nach den
Änderungen der ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 grundsätzlich von der Richtigkeit des dort
wiedergegeben Tatsachenvortrags ausgegangen werden muss (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779; 891, 892; Musielak/Ball, ZPO, 3.
Aufl., § 529 Rn. 6; Ball, NZM 2002, 409, 411; a. A. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 573, 574; Gaier, NJW 2004, 110). Die tatbestandlichen
Feststellungen sind insoweit bereits in sich widersprüchlich und stehen auch nicht in Übereinstimmung mit den in den Entscheidungsgründen
getroffenen Feststellungen, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 314 RN 2 m.w.N.). Im Übrigen hat die
Beklagtenvertreterin ausweislich des Sitzungsprotokolls zu ihrer auch im Tatbestand des Urteils, S. 7 wiedergegebenen und unter Beweis
gestellten Behauptung die Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde und der Annahmeerklärung des Geschäftsbesorgungsvertrags vorgelegt (§
314 S. 2 ZPO). Ferner begründet die unterbliebene Würdigung der vorgelegten Ausfertigungen durch das Landgericht Zweifel an der
Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
40 Die Beklagte war gutgläubig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im Jahr 1993, vor der sog. Notarentscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70), musste die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nicht kennen (BGH, BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497 m.w.N.).
41 c) Der klägerische Anspruch beläuft sich danach auf 15.467,34 EUR (vom Landgericht ausgeurteilte 16.193,02 EUR abzüglich 1.525,68 EUR).
Aus dem Betrag von 1.525,68 EUR steht den Klägern danach auch kein Anspruch auf Herausgabe von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu.
In entsprechender Anwendung der §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB entfällt deshalb der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 1.287,74 EUR seit dem 30.03.1999 und aus 240,94 EUR seit dem 30.06.1999.
42 5. Der Feststellungsantrag ist - im übrigen unabhängig von der mit der Berufung der Beklagten angegriffenen Höhe des Bereicherungssaldos -
zulässig und begründet (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 17; NJW 2004, 153).
43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.