Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.07.2003

OLG Karlsruhe: verfügung, hauptsache, ermessen, willkür, eltern, befangenheit, ausnahme, verhinderung, anhörung, fluss

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.7.2003, 2 WF 88/03
Familiensache: Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde in Sorge- und Umgangsrechtssachen
Leitsätze
1. In Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht ist die Untätigkeitsbeschwerde gem. § 567 ZPO gegeben,
sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre.
2. In Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht kann eine überlange Verfahrensdauer sehr viel eher die Schlussfolgerung auf eine
unzumutbare Verzögerung der Entscheidung rechtfertigen, da sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am
aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert, während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist an bereits abgeschlossene
Sachverhalte anknüpfen.
3. Die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde darf nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die Verfahrensgestaltung des
zuständigen Richters führen. Es obliegt nämlich grundsätzlich der Entscheidung des zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu
welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift.
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers gegen Direktor des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach K. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Im vorliegenden, durch einen Antrag des Antragstellers vom 25.07.2001 eingeleiteten, inzwischen (Verfügung des Amtsgerichts vom 15.11.2002)
vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahren wegen Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts für die am 15.04.1997 geborene Tochter
L. erhebt der Antragsteller mit einem am 23.05.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben den außerordentlichen Rechtsbehelf
der Untätigkeitsbeschwerde.
2
Er stellt den Antrag, gegenüber dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach "wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche
Verhandlung anzuordnen ... bis zum 05.06.2003 eine rechtsmittelfähige Sachentscheidung zu treffen."
3
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verfahrensgestaltung des erstinstanzlichen Richter verstoße gegen seine Grundrechte aus
Artikel 2 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1, Abs. 3 Grundgesetz, insbesondere gegen den Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung und
effektiver Rechtschutzgewährung. Der erstinstanzliche Richter betreibe das Hauptsacheverfahren in einer Weise, die seine vorläufige
Entscheidung vom 20.08.2001 (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L auf die Mutter) faktisch zu einer endgültigen werden lasse.
Dies geschehe in der Form, dass der Richter in Kenntnis des Fakten schaffenden Zeitfaktors das Hauptsachverfahren immer nur auf massiven
Druck fördere. Hierdurch sei immer mehr der Eindruck entstanden, dass der Familienrichter auf diesem Weg seine im vorläufigen Verfahren
getroffene Entscheidung bestätigen und die "im Hauptsacheverfahren seit langem innerlich getroffene Entscheidung durch "den Eintritt faktischer
Zwangspunkte im Falle einer förmlichen Hauptsachenentscheidung für das Rechtsmittelgericht ungreifbar werden lassen solle."
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Der bisherige Verfahrensverlauf enthält - zusammengefasst - folgende Chronologie:
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Nachdem am 26.07.2001 sowohl der Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Hauptverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter L
zu übertragen wie der, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen, bei dem Familiengericht eingegangen war, hörte dies am
14.08.2001 die Antragsgegnerin (und L) und am 15.08.2001 den Antragsteller (und L) an. Mit Beschluss vom 20.08.2001 wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf weiteres der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen.
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Nachdem der Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, fand am 15.11.2001 vor dem Senat eine mündliche
Verhandlung statt. In dieser vereinbarten die Parteien, dass L bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihren Aufenthalt bei der Mutter haben solle
und regelten weiter einvernehmlich das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind.
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Mit Verfügung vom 30.11.2001 bestellte das Familiengericht für L. eine Verfahrenspflegerin.
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Mit weiterer Verfügung vom 24.01.2002 bestimmte das Familiengericht (in der Hauptsache) Termin zur mündlichen Verhandlung und zur
Anhörung der Eltern auf den 28.02.2002. Dieser wurde wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf den
07.03.2002 und erneut (wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) auf den 14.03.2002 verlegt. In dieser
Verhandlung wurden die Eltern und der Sachbearbeiter des zuständigen Jugendamts angehört und die Erzieherin des von Laura besuchten
Kindergartens als Zeugin vernommen.
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Zwischenzeitlich - mit am 07.03.2002 beim Familiengericht eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller - in Abänderung der einstweiligen
Anordnung des Familiengerichts vom 20.08.2001 - ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu
übertragen. Danach - am 09.03.2002 stellt die Verfahrenspflegerin beim Familiengericht den Antrag - eine vorläufige Regelung über das
Aufenthalts-bestimmungsrecht für L. zu treffen. Beide Anträge lehnte das Familiengericht mit seiner Entscheidung vom 06.05.2002 ab. Die vom
Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 04.07.2002 als unzulässig
verworfen (2 WF 63/02).
10 In der Hauptsache verfügte der Familienrichter am 06.05.2002, dass L erneut richterlich anzuhören sei und bestimmte Anhörungstermin auf den
06.06.2002. An diesem Tag hörte der Familienrichter Laura in der Wohnung der Mutter an.
11 Mit Verfügung vom 24.06.2002 ordnete das Familiengericht zur Klärung der Frage, welche Regelung zur elterlichen Sorge für das Kind L am
besten dessen Wohl entspreche, die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und weiter an, dass der
Sachverständige nach Rückkunft der Akten vom Senat (die sich wegen des erwähnten und eines weiteren Beschwerdeverfahrens wegen
Prozesskostenvorschusses dort befanden) von Amts wegen zu bestimmen sei.
12 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29.06.2002 den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, erging nach
Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme vom 15.07.2002 ein Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 29.07.2002 (durch Richter
am Amtsgericht X), mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 19.08.2002 beauftragte der
zuständige Familienrichter den Sachverständigen Prof. Dr. B mit der Erstattung des gemäß Verfügung vom 24.06.2002 angeordneten
Sachverständigengutachtens. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 24.08.2002 an das Familiengericht den Eingang des Gutachtenauftrags und
teilte mit, er werde sich sobald wie möglich mit den Parteien zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung setzen.
13 Mit Verfügung des Familienrichters vom 25.10.2002 wurde der Sachverständige gebeten, dem Gericht die Verfahrensakten kurzfristig
zurückzugeben, da über weitere Anträge zu entscheiden sei (unter anderem wurde vom Antragsteller am 16.09.2002 daran erinnert, dass er
beantragt habe, das vorliegende, bisher noch im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren geführte Verfahren von diesem abzutrennen und als
isoliertes Verfahren fortzuführen).
14 Nachdem die Verfahrensakten am 12.11.2002 beim Amtsgericht eingegangen waren, verfügte der Familienrichter am 15.11.2002 die
Abtrennung und isolierte Fortführung des Sorgerechtsverfahrens.
15 Mit Verfügung vom 21.11.2002 gab das Familiengericht die Verfahrensakte (Hauptsachverfahren) dem Sachverständigen zurück und bat ihn um
Vorlage eines schriftlichen Gutachtens bis Ende Februar 2003.
16 Im nach wie vor anhängigen Verfahren wegen einstweiliger Anordnung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.2003 erneut den
Antrag, die einstweilige Anordnung vom 20.08.2001 abzuändern und ihm selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen.
Gleichzeitig lehnte er den zuständigen Richter (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
17 Mit Beschluss des Familiengerichts vom 02.05.2003 wurde der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Entsprechend einem
vom Beschwerdeführer am 08.05.2003 gestellten Antrag fand im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 28.05.2003 eine mündliche
Verhandlung statt, nach der das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag seine Entscheidung vom 02.05.2003 aufrechterhielt. Gegen die
Entscheidung vom 28.05.2003 legte der Antragsteller am 06.06.2003 beim Senat Rechtsmittel ein (2 WF 101/03). Sein Ablehnungsgesuch vom
09.03.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.04.2003 zurückgewiesen.
18 In der Hauptsache ging beim Amtsgericht am 16.04.2003 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B ein. Mit Verfügung vom 02.05.2003
gab das Familiengericht den Beteiligten Gelegenheit, sich spätestens bis zum 19.05.2003 zum Gutachten zu äußern. Mit am 06.05.2003 beim
Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 03.05.2003 begehrt der Antragsteller "nach wie vor" unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung,
insbesondere im Verfahren der einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L auf sich zu übertragen.
19 Im Hauptsacheverfahren stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2003 den Antrag den Sachverständigen (mündlich) anzuhören.
20 Am 23.05.2003 verfügte der Familienrichter, der Antragsteller wolle mitteilen, welche Fragen an den Sachverständigen zu Erläuterung des
Gutachtens gestellt werden sollen.
21 Am 05.06.2003 verfügte das Familiengericht, dass der Sachverständige auf Antrag des Beschwerdeführers sein Gutachten mündlichen zu
erläutern habe und bestimmte hierzu Termin auf den 14.07.2003, 14.00 Uhr.
22 Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass wegen einer vom Beschwerdeführer inzwischen gegen den zuständigen Familienrichter erhobenen
Dienstaufsichtsbeschwerde die Akten des vorliegenden (Hauptsache-) Verfahrens (mit Ausnahme der Akte 2 F 377/02 EA I) auf dessen
Aufforderung hin dem Präsidenten des Landgerichts übersandt wurden.
II.
23 Die so bezeichnete Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung von § 567 ZPO zulässig, denn er rügt eine
greifbare Gesetzesverletzung. Insoweit hat sich der Senat (Beschluss vom 04.09.2001 2 WF 176/01) der Auffassung angeschlossen, dass in
Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht die Beschwerde gegeben ist, sofern der Rechtszug gegen
die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 21 b;
Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 567 Rn. 5).
24 Die danach statthafte Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
25 1. Grundsätzlich sind strittige Rechtsverhältnisse aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 1
EMRKH) frei von Willkür in angemessener Zeit zu klären, damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Wann von einer überlangen, die
Rechtsgewährung letztlich verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Dabei kommt es in
erster Linie auf das Gewicht bzw. die Sensibilität des Verfahrens bzw. der erstrebten Regelung an. So kann eine überlange Verfahrensdauer in
Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht sehr viel eher die Schlussfolgerung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips rechtfertigen, da
sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert,
während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist für die Vergangenheit wirken bzw. an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen (vgl.
z.B. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2001, 753; NJW 1997, 2811; Senat a.A. O. m.w.N.).
26 Abgesehen davon, dass eine solche Beschwerde voraussetzt, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare
Verzögerung dargetan wird, darf die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die
Verfahrensgestaltung der Vorinstanzen werden (Zöller/Gummer, a.A. O.). Insbesondere ist zu beachten, dass es letztlich der Entscheidung des
zuständigen Richters obliegt, welche konkrete Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift (Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 06.05.1997, FamRZ 1997, 871, 873).
27 2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann in dem Vorgehen des Familiengerichts, insbesondere in seinen angeordneten Maßnahmen zur
Sachaufklärung in dem vorliegenden komplexen Fall weder angenommen werden, dass die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht
mehr angemessen ist, noch dass die Ermittlungen des für die Sachentscheidung wesentlichen Sachverhalts, die im pflichtgemäßen Ermessen
des Familienrichters stehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.1997 a.A. O.), nicht mehr der Gewährung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes des Beschwerdeführers gleichkommt. Ihm ist zwar zuzugeben, dass der Umstand allein, dass das Amtsgericht nicht untätig
geblieben ist, wovon nach der dargestellten Chronologie des bisherigen Verfahrensablaufs wahrlich nicht die Rede sein kann, noch nicht die
Feststellung rechtfertigt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht verletzt. Andererseits findet
seine, aus seiner subjektiven Sicht gewonnene Ausnahme, die Verfahrensweise des Familiengerichts nehme ihm durch das Unterlassen einer
formellen und begründeten Entscheidung die Möglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre Überprüfung
in der nächsten Instanz zu ermöglichen, in dem Verfahrensablauf des Familiengerichts keine objektiv fundierte Stütze. Wie ausgeführt, stehen Art
und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Richters, so dass es dem Beschwerdegericht schon deshalb verwehrt
ist, die einzelnen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, etwa im Nachhinein festzustellen, eine frühere Beauftragung des
Sachverständigen wäre im Sinne eines schnellen Verfahrensabschlusses sinnvoller gewesen. In diesem Zusammenhang darf das
Hauptsachverfahren auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offen-sichtlich möchte - isoliert vom gleichzeitig anhängigen einstweiligen
Verfahren betrachtet werden, in welchem vor allem durch wiederholte Antragstellung des Beschwerdeführers und die Ausschöpfung der
diesbezüglichen Rechtsmittelmöglichkeiten (deren Berechtigung damit in keiner Weise in Frage gestellt werden soll) sich auch der Ablauf des
Hauptsacheverfahrens verlängert hat. Gerade weil die Frage, ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, nach den Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen ist, hilft der Einwand des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren wäre in Niedersachsen bereits in mehr als
einem Jahr in beiden Instanzen erledigt gewesen ebenso wenig weiter wie sein Hinweis, die durchschnittliche Verfahrensdauer
familiengerichtlicher Sachen betrage im Bereiche des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 9,6 Monate. Dass das vorliegende Verfahren, dessen
"Aufblähung" (und zwar bereits vor Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde) der Beschwerdeführer selbst beklagt, den Umfang eines
durchschnittlichen Verfahrens überheblich übersteigt, bedarf schon anhand der Seitenzahl der Akten keiner weiteren Ausführungen. Das
Beschwerdegericht verkennt nicht, dass in Verfahren der vorliegenden Art die Gefahr einer faktischen Präjudizierung besonders groß ist. Dass
dieser durch eine andere Verfahrensgestaltung des Familiengerichts hätte besser begegnet werden können, insbesondere das Verfahren ohne
sachlichen Grund verzögert worden wäre, kann mit Blick auf die dargelegte, im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Richters stehende
Ermittlungstätigkeit nicht angenommen werden, zumal in der Regel, so auch hier, erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob durch andere
Maßnahmen die tatsächliche Entscheidungsreife zügiger hätte erreicht werden können.
28 Soweit der Beschwerdeführer eine "unfaire" Verfahrensgestaltung, darüber hinaus ein "prozessuales Taktieren gegenüber förmlichen
rechtsmittelfähigen Entscheidungen" dies zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen glaubt, wirft er dem zuständigen Richter letztlich vor,
dieser sei parteiisch und stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Solchen, gegen die Prozessleitung des zuständigen Richters
erhobenen Bedenken, kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde nachgegangen werden. Vielmehr können diese
nur Gegenstand eines (in der Beschwerdeinstanz nicht anhängigen) Ablehnungsverfahrens sein. Lediglich dort könnte geprüft werden, ob eine
etwaige Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Prozessleitung des zuständigen Richters auf dessen unsachlicher Einstellung gegenüber der
ablehnenden Partei bzw. erkennbar auf Willkür beruhte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.A. O., § 42 Rn. 24, 28).
29 Im vorliegenden Verfahren der außerordentlichen Beschwerde wegen Untätigkeit kann nach den oben angestellten Erwägungen, der Würdigung
des dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 14.07.2003 beim Familiengericht die Anhörung des
Sachverständigen stattfindet, die Untätigkeitsbeschwerde, deren Ziel letztlich die Anweisung des Beschwerdegerichts an die Vorinstanz ist, dem
Verfahren (in angemessener - möglicherweise zu bestimmender Frist) Fortgang zu geben (Zöller/Gummer a.A. O.), keinen Erfolg haben.
30 Von einer Kostenentscheidung wurde abgesehen, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner
handelt und der Antragsteller für eventuell angefallene Gerichtskosten ohnehin gem. § 49 Abs. 1 GKG einzustehen hat.