Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.06.2014

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OLG Karlsruhe Urteil vom 3.6.2014, 12 U 24/14
Leitsätze
Zu einem Löschungsbegehren gegen eine Auskunftei wegen missverständlicher
Bonitätsauskunft bei nach Vollstreckungsbescheid ausgeglichener Forderung.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10.
Dezember 2013 - 3 O 175/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Auskunftei, Richtigstellung Dritten
gegenüber erteilter Bonitätsauskünfte sowie die Zahlung einer Geldentschädigung,
hilfsweise von Schadensersatz.
2 Nach vorhergehenden Mahnungen der T. GmbH & Co. oHG im März und April 2011 erließ
das Amtsgericht Coburg am 23. April 2012 gegen die Klägerin einen
Vollstreckungsbescheid über eine Forderung in Höhe von EUR 382, die die Klägerin am
27. Mai 2012 bezahlte. Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten, die eine Auskunftei
betreibt, gemeldet und wird von dieser im Rahmen von Bonitätsauskünften weitergegeben.
3 Mitte des Jahres 2012 wollte die Klägerin einen Kredit in Höhe von EUR 5.000
aufnehmen, um den Führerschein und später ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu erwerben.
Hierzu nahm sie Anfang Juni 2012 Kontakt mit der C-Bank auf. Diese führte am 21. Juni
2012 eine Bonitätsprüfung bei der Beklagten durch und verweigerte im Anschluss die
Gewährung eines Kredits. Auch zwei weitere Darlehensanfragen bei der D-Bank und der
von E-Bank führten nach Bonitätsabfragen nicht zu einer Kreditgewährung. Welchen Inhalt
die den Banken von der Beklagten erteilten Bonitätsauskünfte im Hinblick auf die
Forderung des Telekommunikationsunternehmens im Einzelnen hatten, ist zwischen den
Parteien streitig. In einer der Klägerin am 12. April 2013 erteilten Selbstauskunft heißt es
insoweit unter der Zwischenüberschrift „Forderung ausgeglichen“, dass der
„Vertragspartner (…) mitgeteilt [habe], dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet
wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde.“ Mit Schreiben vom 7. und 17.
Mai 2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Löschung der Eintragung; es
bestehe kein Bedürfnis, den Inhalt der erledigten Geschäftsbeziehung mit T. weiter zu
speichern. Zudem sei die Eintragung unklar, weil sie nicht erkennen lasse, ob das
Vertragsverhältnis beendet und/oder die Forderung bezahlt worden sei. Die Beklagte
lehnte eine Löschung der Daten mit Schreiben vom 16. und 27. Mai 2013 ab.
4 Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den anfragenden Banken Auskünfte erteilt
habe, die mit der Selbstauskunft übereingestimmt hätten; das sei der Grund für die
Verweigerung des Kredits gewesen. Durch die falsche Auskunft der Beklagten werde das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin verletzt. Sie habe daher einen
Anspruch auf Berichtigung der Angaben der Bonitätsauskunft, hilfsweise auf Löschung.
5 Darüber hinaus erwecke die Eintragung unzutreffend den Eindruck, die Klägerin sei
finanziell nicht in der Lage gewesen, die minimale Forderung über EUR 382 zu zahlen,
weshalb ihr ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von EUR 5.000 zustehe. Darüber
hinaus begehrt sie Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale von EUR 25.
6 Hilfsweise werde der Klageantrag zu 2 darauf gestützt, dass die Klägerin für die
Finanzierung des Führerscheins und für den Kauf eines Fahrzeuges Mitte 2012 einen
Kredit in Höhe von EUR 5.000 benötigt habe. Da ihr dieser infolge unzutreffender
Bonitätsauskunft der Beklagten entgangen sei, habe sie erst Anfang Februar 2013 die
Fahrerlaubnis erwerben können. Für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013
stehe ihr daher für 184 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 30 pro
Tag, demnach in Höhe von EUR 5.520, gegen die Beklagte zu.
7 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
8
1. die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Bonitätsauskunft für die Klägerin den bestehenden
Eintrag im Abschnitt Telekommunikation für die Firma T. GmbH & Co. OHG unter der
Rubrik "Forderung ausgeglichen":
9
"Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet
wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch
über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue
Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
10 Datum der Erledigung: 27.05.2012
Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem
Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde."
11 wie folgt zu ändern:
12 "Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Forderung inzwischen ausgeglichen
wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese
Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
13 Datum der Erledigung: 27.05.2012
Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem
Datum ausgeglichen wurde."
14 hilfsweise
15 die Beklagte zu verurteilen, ihren Eintrag in der Bonitätsauskunft der Klägerin betreffend
das Abwicklungskonto der Firma T. zu löschen.
16 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.025, hilfsweise EUR 5.520, zuzüglich
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Die Beklagte hat beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie hat behauptet, die für die Klägerin erstellte Selbstauskunft stimme in ihren
Formulierungen nicht mit den Bonitätsauskünften für Dritte überein. Die Anfrage der D-
Bank vom 27.06.2012 sei wie auf Seite 5 der Klageerwiderung im Einzelnen exemplarisch
dargestellt - und damit ohne den von der Klägerin als missverständlich beanstandeten
Hinweistext -, erfolgt. Derzeit seien die aus der Anlage B 1 ersichtlichen Daten über die
Klägerin gespeichert.
20 Das Landgericht, das die Klägerin zum Sachverhalt angehört hat, hat die Klage
abgewiesen. Eine Berichtigung ihrer Daten könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil
sie trotz Hinweises nicht schlüssig dargetan habe, dass die Beklagte Dritten Auskünfte mit
dem von ihr behaupteten Inhalt erteilt hat. Die Klägerin habe hierzu, wie sie eingeräumt
habe, keine konkreten Kenntnisse, sondern trage aufgrund keineswegs zwingender
Schlussfolgerungen vor. Auch der Hilfsantrag auf Datenlöschung sei nicht begründet. Die
Speicherung der Daten sei rechtmäßig erfolgt, die Löschungsfrist nach § 35 Absatz 2 Satz
2 Nr. 4 BDSG noch nicht abgelaufen. Ein Anspruch auf Geldentschädigung komme schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Weitergabe unzutreffender Informationen
an Dritte nicht konkret behauptet habe; im Übrigen fehle es an einer schwerwiegenden
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs seien nicht schlüssig dargetan.
21 Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihren Prozessbevollmächtigten am 13.
Dezember 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 10. Januar 2014 eingegangene
und am 6. Februar 2014 begründete Berufung der Klägerin. Das Landgericht sei zu
Unrecht ihrem Antrag, die Mitarbeiter der Banken als Zeugen zu dem Inhalt der ihnen
erteilten Auskünfte zu befragen, nicht nachgekommen. Konkreteren Vortrag habe sie nicht
halten müssen, weil sie keine weiteren Nachforschungsmöglichkeiten gehabt habe. Auch
zur Ursächlichkeit der missverständlichen Angaben für die Nichtgewährung eines Kredits
habe sie hinreichend vorgetragen und Beweis angeboten.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil
abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie ist der Auffassung, die Berufung sei mangels einer hinreichenden Begründung
unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. (…)
Entscheidungsgründe
II.
27 (…) In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; die Klägerin hat weder einen
Anspruch auf Richtigstellung oder Löschung von bei der Beklagten gespeicherten Daten
noch kann sie eine Geldentschädigung oder Schadensersatz wegen unvollständiger
Auskünfte verlangen.
A.
28 1. Auf eine Richtigstellung von Auskünften hat die Klägerin keinen Anspruch.
29 a) Ihr Begehren zielt, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, auf eine
Berichtigung der von der Beklagten im Verkehr mit Dritten verwendeten Bonitätsauskunft.
Ein Richtigstellungsanspruch (§§ 823 Absatz 1, 1004 BGB, § 35 Absatz 1 Satz 1 BDSG)
besteht indes nicht, weil die von der Beklagten verwendete Auskunft nicht falsch ist. Dies
gilt auch dann, wenn man - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - unterstellt, dass die
Beklagte im Verkehr mit Dritten Auskünfte versendet, deren Inhalt der von der Klägerin
vorgelegten Selbstauskunft entspricht.
30 aa) Dass die in der Selbstauskunft und nach ihrem Vortrag auch in den Drittauskünften
enthaltenen Angaben im Ausgangspunkt nicht zutreffend seien, also in Wirklichkeit kein
Vollstreckungsbescheid eines Telekommunikationsunternehmen gegen sie erlassen
worden sei, macht die Klägerin nicht geltend.
31 bb) Sie hält es für missverständlich, dass im erläuternden Text der Auskunft mitgeteilt wird,
dass die „Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen
ausgeglichen“ wurde. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die gewählte Formulierung für
sich genommen - also ohne Betrachtung des Kontexts - sowohl die Möglichkeit eines
Ausgleichs der Forderung als auch eine Beendigung der Vertragsbeziehung ohne
Forderungsausgleich offen lassen würde. Im Gesamtzusammenhang ist aber aus der
Auskunft hinreichend erkennbar, dass die Forderung von der Klägerin ausgeglichen
wurde. Die Angaben zu der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem
Telekommunikationsunternehmen stehen unter der Gesamtüberschrift
„Abwicklungskonto“. Diesen sind graphisch erkennbar untergeordnet die Abschnitte
„Saldo Fälligstellung“, „Saldo tituliert“ und „Forderung ausgeglichen“. Schon aus der
Überschrift „Forderung ausgeglichen“ und dem in der Selbstauskunft enthaltenen weiteren
Hinweis, dass auch „erledigte Geschäftsverbindungen“ gespeichert würden, ist erkennbar,
dass Forderungen von dem meldenden Unternehmen nicht mehr geltend gemacht
werden, sondern dieses von einer abgeschlossenen Geschäftsverbindung ausgeht.
32 cc) Entgegen der vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung vertretenen
Auffassung lässt sich eine andere Beurteilung auch nicht mit dem für allgemeine
Geschäftsbedingungen normierten Grundsatz rechtfertigen (§ 305c Absatz 2 BGB),
wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders - hier also der Beklagten -
gehen. Die Auskünfte der Beklagten sind keine „für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen“ (§ 305 Absatz 1 Satz 1 BGB); durch sie sollte weder
ein Vertrag mit der Klägerin begründet noch der mit den Auskunftsempfängern bestehende
Vertrag gestaltet werden. Eine entsprechende Anwendung des § 305c Absatz 2 BGB
kommt mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.
33 b) Auf die Frage, ob die Dritten erteilten Auskünfte mit der Selbstauskunft übereingestimmt
haben oder den von der Beklagten konkret behaupteten, abweichenden Inhalt hatten,
kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an; es muss daher auch nicht
entschieden werden, ob das Landgericht den in diesem Zusammenhang gehaltenen
Beweisantritten der Klägerin zu Recht nicht nachgegangen ist.
34 2. Auch der mit der Berufung weiterverfolgte Hilfsantrag, die Beklagte zur Löschung ihres
Eintrags in der Bonitätsauskunft betreffend das Abwicklungskonto der T. GmbH & Co. oHG
zu löschen, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte war, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, zur Speicherung der Daten berechtigt. Die Löschungsfrist des § 35 Absatz
2 Satz 2 Nr. 4 BDSG ist, da es sich um einen Sachverhalt aus dem Jahre 2012 handelt,
noch nicht abgelaufen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es bestehe ein
Löschungsanspruch bereits vor Ablauf der Speicherfrist, weil die Datenspeicherung nicht
mehr erforderlich und es unverhältnismäßig sei, die Angaben weiter zu speichern, weil
zwischen der „Fälligstellung der Forderung durch die Firma T. und der Zahlung lediglich
zwei Monate“ gelegen hätten, folgt dem der Senat nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz
verpflichtet bei - wie hier - zutreffenden Angaben zu einer Löschung vor Ablauf der
vorgesehenen Speicherfristen nicht. Die Datenspeicherung kann auch nicht als „nicht
mehr erforderlich“ angesehen werden, weil der Umstand, dass die Klägerin wegen einer
Forderung einen Vollstreckungsbescheid gegen sich hat ergehen lassen, für die
Beurteilung ihrer Bonität von Bedeutung sein kann.
B.
35 Die Klägerin kann auch weder eine Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht noch Schadensersatz wegen eines ihr verweigerten Kredits
verlangen. Ein solcher Anspruch kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die
Beklagte denjenigen Banken, an die sich die Klägerin gewandt hat, nach den
vorstehenden Auskünften keine fehlerhaften oder unzutreffenden Informationen erteilt hat.
Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung
einer Geldentschädigung auch daran scheitern dürfte, dass der erforderliche
schwerwiegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt (…).