Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.05.2004

OLG Karlsruhe: treu und glauben, internationale zuständigkeit, aufrechnung, konkursverfahren, ordre public, konkursrecht, tschechien, anschlussberufung, firma, prozesskostensicherheit

OLG Karlsruhe Urteil vom 11.5.2004, 17 U 157/01
Klage des tschechischen Konkursverwalters einer tschechischen Firma gegen einen deutschen Rechtsanwalt auf Auskehrung von
Überschüssen aus treuhänderisch verwalteter Ausländersicherheit: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Konkursverwalters;
Aufrechnungsverbot für den Rechtsanwalt mit Honoraransprüchen aus anderen Mandaten
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.06.2001 - Az.: 3 O 70/01 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.533,88 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
19.12.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 GKG bis zum 29.11.2001 auf 6.135,50 EUR und ab dem 30.11.2001 auf 7.669,38
EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts in U./Tschechien zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma F. bestellt. Er macht
gegen den Beklagten im Wege der Teilklage eine Forderung von zuletzt 7.669,38 EUR geltend. Die Fa. F. ist ihrerseits Rechtsnachfolgerin der
am 31.05.1993 gelöschten Fa. I. geworden. Der Beklagte ist einer Anwaltssozietät H & Partner als Rechtsanwalt tätig. In dieser Eigenschaft nahm
er in den Jahren 1992/1993 zwei verschiedene rechtliche Angelegenheiten für die Fa. I. wahr.
2
Die Fa. I. führte vor dem Landgericht L. einen Rechtsstreit gegen die Fa. M. Das Landgericht verurteilte I. mit Zwischenurteil zur Stellung einer
Ausländersicherheit zur Deckung der voraussichtlich anfallenden Prozesskosten in Höhe von 60.000 DM. Aufgrund einer Vereinbarung vom
20.11.1992, die ihrem Wortlaut nach zwischen der Fa. I. und Rechtsanwälten H. zustande kam, überließ die Fa. I. „Rechtsanwälten H. 60.000 DM
zu treuen Händen.“ Der Beklagte legte vereinbarungsgemäß den Geldbetrag bei einer Sparkasse als Festgeld an. Nach Beendigung dieses
Rechtsstreits kehrte der Beklagte zur Tilgung der von der Fa. I. der Fa. M. gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss zu entrichtenden Prozesskosten
einen Betrag in Höhe von 8.080,35 DM an die Prozessbevollmächtigten der Fa. M. aus. Den Restbetrag in Höhe von 53.442,88 DM zahlte der
Beklagte nicht an die Fa. I. zurück, sondern verrechnete diesen mit Honoraransprüchen, die er in einer Angelegenheit I./R. mit Kostenrechnung
vom 05.02.1993 abgerechnet hatte. Die in der genannten Honorarrechnung aufgeführte Forderung von 56.243,05 DM stützt der Beklagte auf
eine außergerichtliche Vertretung der Fa. I. gegenüber dem Zollamt P. auf Herausgabe von sichergestellten Farbedelsteinen im Gewicht von
angeblich 101 kt.
3
Rechtsanwalt R., der den Kläger außergerichtlich vertritt, hat in einem vor dem Landgericht K. geführten Verfahren einen Teilbetrag in Höhe von
15.000 DM gegen den Beklagten geltend gemacht und sich auf einen Abtretungsvertrag mit der Fa. F. vom 21.01.1994 berufen. Die Klage wurde
in beiden Instanzen mangels Nachweises einer wirksamen Abtretung abgewiesen. Hierauf hat der Kläger als Konkursverwalter über das
Vermögen der Fa. F. im vorliegenden Verfahren zunächst Teilklage in Höhe von 12.000 DM erhoben.
4
Das Landgericht hat im Hinblick auf die treuhänderische Überlassung des als Ausländersicherheit gestellten Betrages von 60.000 DM eine
Aufrechnung- bzw. Verrechnungsbefugnis des Beklagten mit möglichen Honoraransprüchen aus anderen Mandaten verneint und der vom
Kläger erhobenen Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der
Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat im Verlaufe des Berufungsverfahren die Klage erweitert und begehrt nunmehr
Zahlung von 7.669,38 EUR nebst Zinsen.
5
Die zulässige Berufung des Beklagten, für die gem. § 26 Nr. 5 EGZPO ebenso wie für die Anschlussberufung des Klägers die am 31.12.2001
geltenden Vorschriften der ZPO weiter gelten, hat in der Sache keinen Erfolg. Dagegen ist die gemäß § 521 Abs. 1 ZPO a. F. zulässige
Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Klage um einen Betrag von 1.533,88 EUR erweitert hat, weitgehend begründet.
I.
6
Die Klage ist zulässig.
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Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Dies ist Prozessvoraussetzung, damit Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und von Amts wegen in
jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 50 Rn. 19). Der Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen,
dass der Kläger als Konkursverwalter nicht zur Geltendmachung der Forderung berechtigt sei und diese Rüge in der Berufung aufrechterhalten.
Die Rüge greift jedoch nicht durch. Der Kläger ist als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der tschechischen Fa. F. befugt, die Forderung
der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen geltend zu machen. Ein im Ausland eröffneter Konkurs kann mindestens dann auch im Inland
Wirkungen entfalten, wenn es darum geht, dass der ausländische Konkursverwalter Inlandsvermögen des Gemeinschuldners zur Masse ziehen
will (BGH, NJW 1985, 2897 unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung). Dabei regelt das ausländische Konkursrecht als Konkursstatut die
Befugnisse des Konkursverwalters. Die Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters ist in erster Linie eine Frage des jeweiligen
Konkursrechts und steht in enger Verbindung mit der Stellung des Konkursverwalters in einem ausländischen Konkursverfahren. Deshalb richtet
sich die Beurteilung im Streitfall nach tschechischem Konkursrecht (BGH, NJW 1997, 657, 658; NJW 1994, 2549, 2550).
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Die vom Kläger geltend gemachte Forderung der Fa. F. ist nach tschechischem Konkursrecht in das dortige Konkursverfahren einbezogen. Das
tschechische Insolvenzrecht rechnet das im Ausland - und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland - gelegene Vermögen des
Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Die Konkursmasse wird - sofern das Konkursverfahren wie hier in Tschechien eröffnet worden ist - gemäß
§ 6 des Gesetzes über Konkurs und Vergleich vom 11.06.1991 aus dem gesamten, der Exekution unterworfenen Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört und das er während des Konkurses erwirbt, gebildet. Der im Inland eröffnete Konkurs
erfasst gem. § 69 Abs. 1 des Gesetzes auch das im Ausland belegene bewegliche Vermögen des Schuldners. Nach dem internationalen
Konkursrecht der tschechischen Republik gilt somit bei einem Inlandskonkurs das Universalitätsprinzip (Munkova/Buckova/Thurner, Das
tschechische Insolvenzrecht im Überblick, WiRO 1995, 165, 167; Munkova/Thurner/Buckova, Tschechisches Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 13). Der
Senat sieht keine Veranlassung, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen, etwa ein Rechtsgutachten einzuholen, § 293 ZPO. Das Gericht trifft die
Pflicht, den Inhalt des vom deutschen IPR berufenen ausländischen Rechts zu ermitteln. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, in
welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommt. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls legen dabei die Grenzen der Ermittlungstätigkeit fest.
Der Senat hat keine Bedenken, den genannten klaren und eindeutigen Quellen des tschechischen Rechts zu folgen.
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Der Kläger ist als Konkursverwalter nach tschechischem Recht befugt, eine Forderung des Gemeinschuldners im eigenen Namen gerichtlich
geltend zu machen und er kann die Erbringung der Leistung an sich verlangen. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom
22.12.2003 (II, 313 - 323) in nachvollziehbarer und überzeugender Weise die maßgeblichen Vorschriften des tschechischen Rechts aufgeführt
und erläutert. Der Konkursverwalter ist danach nach tschechischem Recht eine Person, welche Kraft ihres Amtes im eigenen Namen die bis zur
Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögensrechte wahrnimmt und kraft dessen in Gerichtsverfahren als solcher Partei ist
(vgl. §§ 14 Abs. 1, 14 a Abs. 1 des Gesetzes über Konkurs und Vergleich vom 11.06.1991). Die Stellung des Verwalters entspricht weitgehend
der deutschen Regelung (vgl. Munkova/Buckova/Thurner, WIRO 1995, 167, 211; Munkova/Thurner/Buckova, S. 28). Die hiergegen vom
Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.2004 (II, 339 - 343) erhobenen Einwände sind unerheblich. Ob es in den gängigen Kommentaren zum
tschechischen Konkursrecht und Zivilprozessrecht andere abweichende Lehrmeinungen vertreten werden, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist
vielmehr, dass die vom Sachverständigen eingenommene und durch Zitate belegte Position nach seinen überzeugenden Ausführungen auch
von der Rechtsprechung vertreten wird. Unerheblich ist deshalb auch, ob es nach tschechischem Recht zur Stellung des Verwalteramtes
gleichwertige theoretische Einordnungen wie im deutschen Recht gibt. Eine solche Rechtsvergleichung ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Bereits aus den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ergibt sich, dass die Klagebefugnis des
Konkursverwalters nicht von der Genehmigung des Gerichts abhängig ist. Der Konkursverwalter steht unter Aufsicht des Gerichts. Ihm obliegen
umfassende Berichts- und Informationspflichten. Das Konkursgericht ist gegenüber dem Konkursverwalter weisungsbefugt. Dass das Gericht die
Geltendmachung der Forderung untersagt hat, behauptet auch der Beklagte nicht.
10 Die Befugnis des Klägers als tschechischer Konkursverwalter die Forderung der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen gerichtlich geltend zu
machen und die Erbringung der Leistung an sich zu verlangen, ist in Deutschland zu beachten. Die Anerkennung der Handlungsbefugnis des
tschechischen Konkursverwalters beurteilt sich für Prozesse, mit denen in der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen zur Masse
gezogen werden soll, nach dem deutschen internationalen Konkursrecht. Art. 102 EGInsO a. F., der in Absatz 1 eine Normierung des
Universalitätsprinzips enthielt, ist allerdings nicht anwendbar. Auch aus §§ 335 ff. InsO folgt dies nicht, denn diese Vorschriften sind auf das
bereits im Jahre 1997 eröffnete Konkursverfahren nicht anwendbar. Die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist
gleichfalls nicht anwendbar, weil sie unabhängig von der Frage ihrer Geltung in Tschechien nach dessen Beitritt zur Europäischen Union ohne
Rückwirkung erst zum 31.05.2002 in Kraft getreten ist (vgl. Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 1302 ff.). Danach werden
zur hier maßgeblichen Zeit Auslandskonkurse und ihre Wirkungen in Deutschland unter bestimmten Umständen gemäß den für den
vorliegenden fall noch einschlägigen §§ 237, 238 KO anerkannt, die erfüllt sind (BGH, NJW 1985, 2897, 2898 unter Aufgabe der früheren
gegenteiligen Rspr; NJW 1997, 657, 658; NJW 1994, 2549, 2550; OLG Zweibrücken, NJW 1990, 648, 649).
11 Der tschechische Konkurs entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, die nach den inländischen Rechtsgrundsätzen an ein
Konkursverfahren zu stellen sind. Er setzt insbesondere die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus und bezweckt die gleichmäßige
Befriedigung aller Gläubiger, vgl. §§ 1 Abs. 2 und 3 und 46 Abs. 1 des Gesetzes über Konkurs und Vergleich vom 11.07.1991
(Munkova/Buckova/Thurner, WIRO 1995, 166/167 f.; Munkova/Thurner/Buckova, S. 7/8). Tschechien war in entsprechender - „spiegelbildlicher“ -
Anwendung von § 71 Abs. 1 KO für die Eröffnung des vorliegenden Konkursverfahrens international zuständig, da die Gemeinschuldnerin in
Tschechien ihr Gewerbe ausgeübt hat.
12 Die Parteien bezweifeln nicht, dass der Konkurs nach tschechischem Recht ordnungsgemäß angeordnet und der Kläger als Verwalter wirksam
bestellt worden ist. Der Beklagte stellt die Richtigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts in U. vom 29.11.1997 nicht mehr in Abrede (II 103).
13 Verletzungen der inländischen öffentlichen Ordnung (ordre public) durch die Anerkennung der oben genannten Wirkungen der ausländischen
Konkurseröffnung im Inland, die der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm gemäß Art. 6 EGBGB entgegenstünde, sind weder erkennbar
noch geltend gemacht.
14 Der Beklagte trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger als Konkursverwalter abberufen oder das Konkursverfahren aufgehoben
wurde. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr den Bestellungsvermerk vom 05.11.1997 in Kopie vorgelegt mit einem
unterschriebenen Stempel des Bezirksgerichts vom 20.03.2003 (II 233, Übersetzung).
15 Der Kläger ist mithin als Konkursverwalter prozessführungsbefugt.
II.
16 Der Kläger hat aus der am 20.11.1992 geschlossenen Treuhandvereinbarung einen Anspruch gem. §§ 667, 675 BGB auf Zahlung der - nach
zulässiger Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - mit der Klage begehrten 7.669,38 EUR (1). Dieser Anspruch ist nicht gem. § 389 BGB
durch die - im Prozess nur fürsorglich geltend gemachte - Aufrechnung des Beklagten mit einem Vergütungsanspruch aus §§ 611, 675 BGB, §
118 BRAGO erloschen, denn das Landgericht hat zu Recht die Aufrechnung für unzulässig gehalten (2.).
17 1. Dem Kläger steht aus der Treuhandvereinbarung vom 20.11.1992 gegen den Treuhänder nach Abwicklung der Treuhandangelegenheit ein
Anspruch jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 7.669,38 EUR zu. Die Fa. I. hat im November 1992 der Rechtsanwaltssozietät H. 60.000 DM
zu treuen Händen überlassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. I. die Vereinbarung unmittelbar nur mit dem Beklagten als
Einzelmandat oder mit der Anwaltssozietät Rechtsanwälte H. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossen hat. Der Beklagte
haftet entweder unmittelbar auf Herausgabe des Erlangten oder als Gesellschafter der GbR analog § 128 HGB (BGH, NJW 2001, 1056, 1061;
Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 714 Rn. 11). Die Treuhandvereinbarung vom 20.11.1992 beurteilt sich gem. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB nach
deutschem Recht, weil die vertragscharakteristische Leistung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich die treuhänderische Entgegennahme und
Anlegung des als Ausländersicherheit gestellten Geldbetrages, im Inland zu erbringen war. Damit war die Fa. I. gem. §§ 667, 675 BGB berechtigt,
nach Beendigung des Treuhandauftrages die auf dem Festgeldkonto angelegten Gelder, abzüglich des an die Fa. M. ausgekehrten Betrages von
8.080,35 DM, jedoch zuzüglich der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen, vom Treunehmer herauszuverlangen. Der Anspruch auf Auszahlung
war mit der am 30.06.1993 von den Prozessbevollmächtigten der Fa. M. erklärten Freigabe der angelegten Gelder und der anschließenden
Abführung des von dieser Firma zu beanspruchenden Kostenbetrages von 8.080,35 DM fällig. Dass der bei Abschluss der
Treuhandvereinbarung vom 20.11.1992 für die Fa. I. handelnde B. befugt war, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, wird von keiner
Partei in Abrede gestellt und im Übrigen auch durch das Faxschreiben der Fa. vom 03.11.1992 (AH B LG Karlsruhe, 3 O 70/01, A 1) bestätigt, das
vom damaligen Geschäftsführer W. unterzeichnet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass W. zum damaligen Zeitpunkt nicht Geschäftsführer war,
bestehen nicht. Den beigezogenen Akten des OLG Karlsruhe - Az. 7 U 230/95 und 7 U 238/98 - lässt sich lediglich entnehmen, dass W. nach der
Übernahme der Geschäfte der früheren Fa. I. durch die F. , also zu einem späteren Zeitpunkt, von seiner Stellung als geschäftsführender Direktor
abberufen worden ist (OLG Karlsruhe, 7 U 230/95, AS 35; 7 U 238/98, AS 269/271).
18 a) Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klageforderung aktiv legitimiert. Allerdings existierte die Fa. I. zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung am
30.06.1993 nicht mehr. Sie war am 31.05.1993 zur Löschung gelangt (vgl. Beschluss des Bezirksgerichts in U. vom 31.05.1993, AH K, LG
Karlsruhe, 3 O 70/01, K 01 A/K 01 B). Die Fa. F. hat jedoch gem. § 69 Abs. 2 S. 6 TschHGB wirksam die Rechtsnachfolge der Fa. I. angetreten.
Die Richtigkeit des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren vor dem LG Karlsruhe - Az. 3 O 38/95 - vorgelegten
Rechtsgutachten der L. Universität München (AM I, LG Karlsruhe, 3 O 38/95, S. 46/59) wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen (Protokoll
vom 27.02.2002, S. 2, II 103). Über das Vermögen der Fa. F. wurde am 09.06.1997 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des
Bezirksgerichts vom 29.11.1997 der Kläger als Konkursverwalter bestellt. Nach dem oben Gesagten ist er in dieser Funktion materiell-rechtlich
berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 22.12.2003 (II 313
- 323) ist nach tschechischem Recht wie im inländischen Konkursverfahren der Konkursverwalter berechtigt, als Partei im eigenen Namen
Forderungen der Gemeinschuldnerin geltend zu machen. Auf die Ausführungen oben wird Bezug genommen.
19 Der Aktivlegitimation des Klägers steht nicht entgegen, dass die Fa. F. ihre Auszahlungsansprüche am 21.01.1994 an Rechtsanwalt R.
abgetreten hat (vgl. Anlage K 01, AM I, S. 1, LG Karlsruhe 3 O 38/95). Allerdings folgt dies noch nicht daraus, dass Rechtsanwalt R. die genannte
Forderung am 15.02.2001 an den Kläger zurückabgetreten hat (I 43). Denn durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2000 - Az. 7 U 238/98 -
wurde rechtskräftig festgestellt, dass er die genannte Forderung nicht wirksam erworben hat. Diese rechtskräftige Feststellung wirkt gem. § 325
Abs. 1 ZPO auch gegen den Kläger. Seine Aktivlegitimation als Konkursverwalter folgt jedoch daraus, dass die Fa. F. mangels hinreichender
Vertretungsmacht des für sie handelnden Vorstandes W. bereits nicht wirksam an Rechtsanwalt R. abgetreten hat. Dementsprechend hat das
OLG Karlsruhe mit dem oben genannten Urteil die von Rechtsanwalt R. aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage rechtskräftig
abgewiesen. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren selbst vorgetragen, W. sei zu einer Abtretung an Rechtsanwalt R. nicht bevollmächtigt und
nicht befugt gewesen. Danach muss die Fa. F. Inhaberin der Forderung geblieben sein. Ihr stand demnach zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Konkursverfahrens der Anspruch auf den treuhänderisch übergehenden Geldbetrag von 60.000 DM zuzüglich Zinsen abzüglich der an die Fa. M.
ausgekehrten 8.080,35 DM noch zu.
20 b) Der Beklagte ist passiv legitimiert. Er haftet nach dem oben Gesagten entweder unmittelbar als Vertragspartner der Treuhandvereinbarung
oder als Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät, einer GbR, analog § 128 HGB für die Erfüllung der Gesellschaftsschuld aus der
Treuhandvereinbarung.
21 c) Der Beklagte ist nicht gem. § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, denn die von ihm erhobene Einrede der Verjährung greift
nicht durch. Die Beurteilung erfolgt nach dem Vertragsstatut, mithin nach deutschem Recht (Palandt/Heldrich, EGBGB Art. 32 Rn. 6 m.w.N.).
22 Die Forderung unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB (Palandt/Sprau, § 667 Rn. 9). § 51b
BRAO, der eine kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, ist nicht anwendbar, denn es handelt sich nicht um einen
Schadensersatzanspruch. Auch die im Wege der Klageerweiterung im Berufungsrechtszug gemachte Forderung von weiteren 1.533,88 EUR ist
nicht verjährt. Zwar gilt insoweit aufgrund der Neuregelung des Verjährungsrechts ab dem 01.01.2002 die in §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F.
geregelte 3-jährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Diese ist jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB n. F. durch die im
Einzelrichtertermin vom 27.02.2002 verlesene Klageerweiterung gehemmt.
23 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die - im Prozess fürsorglich geltend gemachte - Aufrechnung gem. § 389 BGB mit einer
Honorarforderung gem. §§ 611, 675 BGB, § 118 BRAGO erloschen, denn die Aufrechnung ist nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB
ausgeschlossen. Der Mandatsauftrag vom 03.11.1992 beurteilt sich gem. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht, weil die
vertragscharakteristische Leistung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich die Wahrnehmung der Rechte der I. im Zusammenhang mit der
Beschlagnahme der Edelsteine, im Inland zu erbringen war. Die Voraussetzungen und Wirkung der Aufrechnung beurteilt sich nach Art. 32 Abs.
1 Nr. 4 EGBGB nach deutschem Recht als dem Recht des Vertragsstatuts (Palandt/Heldrich, a.a.O., m.w.N.).
24 a) Die Geltendmachung der Aufrechnung scheitert allerdings nicht bereits an der fehlenden internationalen Zuständigkeit des erkennenden
Gerichts zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung. Zwar setzt ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über das Bestehen
oder Nichtbestehen der Aktivforderung voraus, dass für diese die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Die
internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist jedoch gem. § 39 ZPO, der auf die internationale Zuständigkeit entsprechend
anwendbar ist (BGH, 1987, 3181, 3182), bereits dadurch begründet worden, dass der Kläger, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, vor
dem LG Karlsruhe mündlich verhandelt hat (Zöller/Greger, § 145 Rn. 19; BGH, NJW 1993, 1399 für den Anwendungsbereich des EuGVÜ).
25 b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht jedoch angenommen, dass dem Beklagten die Aufrechnung gem. § 242 BGB
verwehrt ist. Die Aufrechnung ist über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen, wenn der besondere
Inhalt des zwischen den betroffenen Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der
geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Nach ständiger
Rechtsprechung können es die Natur eines Treuhandverhältnisses und Sinn und Zweck eines Auftrages den Beauftragten hierbei verbieten,
gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit
verbundenen Aufwendungen haben (BGH NJW 1978, 1807, 1808; NJW 1985, 2820, 2821; NJW 1991, 839, 840; NJW-RR 1999, 1192 m. w. N.).
Diese Aufrechnungsbeschränkungen gelten allerdings nicht für alle Treuhandaufträge. So hat der Bundesgerichtshof die von einem
Rechtsanwalt erklärte Aufrechnung mit Gebührenforderungen gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen
Geldbetrages nach Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers nicht beanstandet, obwohl die zur Aufrechnung
gestellten Vergütungsansprüche aus anderen Aufträgen herrührten (BGH, NJW 1978, 1807, 1808). Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht
gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen. Dies gilt selbst dann,
wenn die Honoraransprüche - wie hier - nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, NJW 2003, 140, 142;
NJW 1995, 1425, 1426). Ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitetes Aufrechnungsverbot kommt deshalb nur in den Fällen in
Betracht, in denen es aufgrund der besonderen Zweckgebundenheit der treuhänderisch erlangten Geldbeträge oder aus sonstigen Gründen
treuwidrig erscheint, dem Auftraggeber die erlangten Gelder nicht unverzüglich auszuhändigen. So ist es im Streitfall. Der von der Firma I.
geleistete Betrag von 60.000 DM sollte nach der Vereinbarung vom 20.11.1992 ersichtlich ausschließlich als Prozesskostensicherheit dienen
und vom Beklagten treuhänderisch zu diesem Zweck verwaltet werden. Die Zahlung war damit eindeutig zweckbestimmt. Nach der Natur des -
uneigennützigen - Treuhandverhältnisses und dem Sinn und Zweck des Auftrags wollte und musste die Treugeberin nicht damit rechnen, der
Beklagte werde nach Auskehrung der Prozesskostensicherheit etwaig verbleibende Überschüsse nicht unmittelbar zurückgewähren, sondern mit
Honoraransprüchen aus anderen Tätigkeiten verrechnen. Gegenüber etwa verbleibenden Überschüssen durfte er allenfalls mit den durch den
konkreten Auftrag entstandenen Kosten aufrechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2000, Az.: 13 U 147/99, GI 2001, 197 ff.). So kann
auch ein Sicherungsnehmer, wenn er eine ihm zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs übereignete Sache verwertet, gegen den Anspruch
auf Auskehrung des Mehrerlöses grundsätzlich nicht mit anderen, ungesicherten Ansprüchen aufrechnen (BGH, NJW 1994, 2885, 2886). Das
Aufrechnungsverbot wird aus der Natur des auf besonderes Vertrauen angelegten Treuhandverhältnisses hergeleitet. Ob die hierfür
maßgeblichen Gründe gerade nach Wegfall des Sicherungszwecks ihre besondere Bedeutung erst gewinnen (OLG Köln, NJW-RR 1994, 883,
884) bedarf keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls verlor der nach Auskehrung der Prozesskostensicherheit verbliebene Überschuss
nach Freigabe durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Prozessgegnerin M. vom 30.06.1993 im Verhältnis der Parteien des
Treuhandauftrags zueinander nicht den Charakter treuhänderisch gebundenen Geldes, das an die Treugeberin zurückzuzahlen war. Die vom
Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.04.2004 zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1996, 2092 ff.), die sich mit der Frage der
Wirksamkeit formularmäßiger Globalabtretungen ohne oder mit ermessensabhängiger Freigaberegelung auseinandersetzt, ist ersichtlich für die
Frage nicht einschlägig, ob man bei der vorliegenden konkreten Treuhandabrede, einer uneigennützigen Treuhand, nach Auskehrung der
Prozesssicherheit den überschießenden Betrag mit Honoraransprüchen aus anderer Tätigkeit verrechnen darf.
26 c) Die Zulässigkeit der Aufrechnung folgt nicht aus einer Verrechnungsabrede, die der Beklagte nach seinem Vortrag mit dem von ihm dafür als
Zeugen benannten B. getroffen haben will. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht
eine solche im Verhältnis zum Kläger wirksame Abrede verneint, weil der Beklagte eine Bevollmächtigung des Zeugen B. nicht hinreichend
dargelegt hat. Hierzu trägt er auch in der Berufung nicht näher vor, insbesondere nicht dazu, wann und wodurch der Zeuge B. zum Abschluss der
Verrechnungsabrede bevollmächtigt worden sein soll. Wenn dies durch den Zeugen W. geschehen sein soll, bestand hierzu jedoch um so mehr
Anlass, als von einer Vertretungsmacht dieses Zeugen für die Rechtsnachfolgerin der am 31.05.1993 gelöschten Fa. I. jedenfalls bis zum April
1994 ausweislich der Akten 7 U 238/98 des OLG Karlsruhe nicht ausgegangen werden kann. Der Zeuge B., der zu der Verrechnungsabrede im
Übrigen in dem Verfahren 7 U 238/98 vor dem OLG Karlsruhe (dort AS 165, 167) der Aussage des Zeugen W. (dort AS 169) widersprechende
Angaben gemacht hat, war deshalb nicht zu vernehmen.
27 d) Allerdings kann die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn über das Vermögen des durch das Verbot
Begünstigten das Konkursverfahren eröffnet worden oder die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus anderen Gründen uneinbringlich ist
(BGH, NJW 1994, 2885, 2886; NJW-RR 1991, 971, 972; NJW-RR 1989, 124, 125; NJW-RR 1987, 883, 884). Es kann mit Treu und Glauben
unvereinbar sein, dem Aufrechnungsgegner, der zur Erfüllung der ihn selber treffenden Verpflichtungen nicht mehr im Stande ist, das Recht
einzuräumen, unter Berufung auf das Aufrechnungsverbot die geschuldete Leistung zu verlangen. An einem Aufrechnungsverbot, das in solchen
Fällen wirtschaftlich auf einen mit der Vereinbarung des Verbots nicht beabsichtigten Forderungsverzicht hinausläuft, kann der aufrechnende
Vertragspartner nicht festgehalten werden. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte hat seine Honorarnote unter dem
05.02.1993 gestellt. Dass die Fa. I. und ihre Rechtsnachfolgerin, die Fa. F., in den Jahren 1993 und folgende bereits vermögenslos und
außerstande waren, die Honorarforderung zu begleichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Über das Vermögen der Fa. F. wurde
vielmehr erst mit Beschluss des Bezirksgerichts U. vom 29.11.1997 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt,
seine Forderung anderweitig als durch Aufrechnung durchzusetzen.
28 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 291, 288 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich
Anspruch auf 4 % Zinsen hat, da seine Forderung bereits vor dem 01.05.2000 fällig war.
29 Da die Klage danach mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet ist, erweist sich die Berufung des Beklagten in der Sache erfolglos,
während die Anschlussberufung des Klägers überwiegend begründet ist.
III.
30 Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Stellung einer Ausländersicherheit aufzugeben, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 110 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff.
2 ZPO besteht eine Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dann nicht, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine
Sicherheit verlangt werden kann oder wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten aufgrund
völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde. Diese Voraussetzungen liegen für Tschechien vor (vgl. Zöller/Geimer, Anh. IV, S. 2787/2790).
IV.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da der Rechtsstreit keine
rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und sich im Übrigen aufgrund der bisher ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und
der Würdigung der Einzelfallumstände beurteilen lässt.