Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.09.2003

OLG Karlsruhe: anstalt, wegnahme, rechtsverletzung, rechtswidrigkeit, besitz, sicherheit, strafvollzug, angemessenheit, ausstattung, auslage

OLG Karlsruhe Beschluß vom 9.9.2003, 1 Ws 45/03
Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Entnahmen von Gegenständen aus dem Haftraum
Leitsätze
Zu den Anforderung an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollZG bei Entnahmen von Gegenständen aus
dem Haftraum des Gefangenen durch die Anstalt.
Tenor
1. Dem Gefangenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus R. als Verteidiger beigeordnet
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe 13. Januar 2003
aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht -
Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückgegeben.
Gründe
I.
1
Mit Verteidigerschriftsatz vom 28.11.2002 stellte der Gefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er beanstandete, dass ihm im
Zeitraum vom 14.11.2002 bis 20.11.2002 bei einer Durchsuchung aus seinem Haftraum eine Vielzahl von im einzelnen aufgeführten
Gegenständen, so unter anderem eine Tischdecke, eine Leselampe, Zeichensachen, zwei Damenslips, Familienfotos, zwei DIN 4 Umschläge mit
Verteidigerunterlagen, weitere persönliche Schriftstücke u.v.m., entnommen und diese im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt
sodann verwahrt worden seien, so dass die diensthabenden Beamten in die Schriftstücke hätten Einsicht nehmen können und davon auch
Gebrauch gemacht hätten. Nach entsprechendem Hinweis der Strafvollstreckungskammer ergänzte der Verteidiger mit Schriftsatz vom
02.01.2003 seinen Vortrag. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, der Besitz sämtlicher entzogener Gegenstände sei durch generelle
Hausverfügung (Haftrauminventarliste) oder durch Einzelgestattung genehmigt gewesen. Die Wegnahme sei grundlos erfolgt, insbesondere sei
durch keinen der entnommenen Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet gewesen.
2
Mit Beschluss vom 13.01.2003 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig zurück. Im Hinblick auf die beanstandete
Wegnahme von Gegenständen genüge dieser nicht den Begründungsanforderungen eines Antrags nach § 109 Abs. 2 StVollzG, da er nicht
darstelle, warum die Anstalt die Gegenstände aus seinem Haftraum genommen habe. Soweit der Gefangene sich gegen das angeblich offene
Liegenlassen von Unterlagen im Dienstzimmer wehre, handle es sich nicht um eine vollzugsbehördliche Maßnahme.
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Gegen diesen am 23.01.2003 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit am 17.02.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Rechtsbeschwerde ein, mit welchem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
II.
4
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des
Rechts und zur einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
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Dem Rechtsmittel kann bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge ein Erfolg nicht versagt bleiben, da die Strafvollstreckungskammer den Antrag
zu Unrecht als unzulässig angesehen hat.
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1. Soweit dieser die Entnahme von Gegenständen aus dem Haftraum betrifft, hat die Strafvollstreckungskammer zu hohe Anforderungen an die
Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt.
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Ein solcher muss - um den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügen zu können - eine aus sich heraus verständliche Darstellung
enthalten und erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet oder wünscht. Auch muss zu erkennen
sein, inwiefern sich der Antragsteller durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten
verletzt fühlt. Dabei dürfen wegen der besonderen Verhältnisse im Strafvollzug die Anforderungen an die Begründung eines Antrags nicht
überspannt werden, um einen effektiven Rechtschutz nicht zu verkürzen oder gar zu vereiteln. Ausreichend ist deshalb - wie die
Strafvollstreckungskammer zu Recht in ihrer Entscheidung dargelegt hat - der Vortrag eines Sachverhalts, welcher eine Rechtsverletzung nicht
von vornherein als völlig abwegig und aussichtslos erscheinen lässt (OLG Hamm ZfStrVo 2001, 364; dass 2002, 531; OLG Celle NStZ 1990, 428;
Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 109 Rn. 19).
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a. Die Auslegung des Antrags des Verteidigers nach seinem Sinn und Zweck (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 201 f.) ergibt zunächst, dass dieser
nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzugsbehördlichen Maßnahmen begehrt, sondern mit seinem Antrag auf "Aufhebung der
Wegnahmen" letztendlich die Wiederaushändigung der entnommenen Gegenstände an den Gefangenen anstrebt (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2
StVollzG).
9
Die vom Gefangenen behauptete Entfernung einer Vielzahl von Gegenständen aus seiner Zelle lässt aber ohne weiteres den Schluss auf eine
mögliche Rechtsverletzung zu, da allein durch die getroffene Anordnung unmittelbar in bestehende Rechtspositionen des Gefangenen
eingegriffen worden sein kann. Diesem steht nämlich im Rahmen der Angemessenheit der Ausstattung seines Haftraumes ein nicht ohne
weiteres widerrufbares Recht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 432 f.; Senat, Beschluss vom 13.11.2002, 1 Ws 216/02: Kochplatte; OLG Zweibrücken
NStZ 1994, 151 f.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 19 Rn. 5) zum Besitz von Gegenständen zu, durch welche die Sicherheit und Ordnung der
Anstalt nicht gefährdet wird (§§ 19 Abs. 2 53 Abs. 2 und 3, 68, 69, 70, 83 Abs. 1 StVollzG).
10 Schon aus diesem Grund besteht für den Gefangenen keine Darlegungslast, vielmehr liegt es an der Anstalt, die Gründe für ihre Maßnahme
aufzuzeigen. Dies wird die Strafvollstreckungskammer nunmehr aufzuklären und zu beurteilen haben, ob sie dabei die dem Gefangenen
zustehenden Rechte hinreichend beachtet hat.
11 2. Auch soweit es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt hat, über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeblichen Auslage
von Schriftstücken des Gefangenen im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt Bruchsal sachlich zu entscheiden, hat dies keinen
Bestand.
12 Ausgehend vom Vortrag des Gefangenen handelt es sich dabei durchaus um eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles und nicht nur -
wie die Strafvollstreckungskammer meint - um ein nicht von einem vollzugsbehördlichen Gestaltungswillen getragenes Verhalten. Sollte nämlich
- was die Strafvollstreckungskammer zu klären haben wird - der Vortrag des Gefangenen zutreffen, "die Unterlagen seien für jeden einsehbar
und lesbar im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt Bruchsal ausgelegen und Vollzugsbedienstete hätten dort rege Einsicht
genommen", so hätte eine solche Maßnahme durchaus Regelungscharakter mit Außenwirkung gehabt, denn durch eine solche Handhabung der
verantwortlichen Mitarbeiter der Anstalt wäre bewusst und in nicht unerheblicher Weise das dem Gefangenen zustehende Recht auf Einhaltung
des Briefgeheimnisses, der informellen Selbstbestimmung oder der Vertraulichkeit des Verkehrs mit seinem Verteidiger eingegriffen worden.
13 Sollten - wovon auszugehen ist - die Unterlagen nebst den Schriftstücken inzwischen anderweitig verwahrt werden, so wäre insoweit eine
Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das etwaige Feststellungsinteresse aus § 115 Abs. 3 StVollzG ergäbe sich - vorbehaltlich der näheren
Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer - aus dem behaupteten Grundrechtsverstoß und der mit der Gestattung der Einsicht in vertrauliche
Schriftstücke verbundenen diskriminierenden Wirkung.
III.
14 Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher aufzuheben und zur Vornahme einer sachlichen Entscheidung an diese
zurückzuverweisen.
15 Die Entscheidung über die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114, 121
ZPO.