Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.04.2013

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OLG Karlsruhe Urteil vom 10.4.2013, 6 U 18/12
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.01.2012 (Az.
2 O 27/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Mannheim vom
17.01.2012 (Az. 2 O 27/11) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents in
Anspruch. Sie ist Inhaberin des EP 0 845 401 B1 (nachstehend: Klagepatent), das einen
stapelbaren Einkaufswagen betrifft. Das Klagepatent wurde am 18.11.1997 angemeldet;
der Hinweis auf die Erteilung wurde am 10.10.2001 veröffentlicht. Der deutsche Teil des
Klagepatents (DE 597 04 853) steht in Kraft. Die Beklagte hat diesbezüglich
Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
2 Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
3
Stapelbarer Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, das einen sich in Schieberichtung
verjüngenden Korb trägt, der Längs- und Querdrähte aufweist und der mit Hilfe von
Stützmitteln am Fahrgestell befestigt ist, wobei die durch eine Öffnung gebildete
Rückseite des Korbes durch eine Klappe verschließbar ist, die sich um eine horizontale
Achse nach oben in das Korbinnere verschwenken lässt und wobei die Klappe in ihrer die
Öffnung verschließenden Ausgangslage an Anschlagteilen anliegt, die am unteren Rand
der Öffnung des Korbes vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedes
Anschlagteil länger ist als der Abstand zweier unmittelbar benachbarter Längsdrähte und
dass die Anschlagteile Anschlagflächen für die Stützmittel eines Einkaufswagens bilden,
wenn dieser in einen vorausbefindlichen Einkaufswagen eingeschoben wird.
4 Wegen des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere wegen der Beschreibung
und der zugehörigen Figuren, wird auf die Patentschrift (Anlage LS 1) Bezug genommen.
5 Die Beklagte vertreibt u.a. stapelbare Einkaufswagen mit den Typenbezeichnungen „G1“
und „G2“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Ausführungsform „G1“ wird
in den Anlagen LS 5/1, 5/2, 7 und 8, die Ausführungsform „G2“ in den Anlagen LS 9
gezeigt.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der
Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie hat in erster Instanz beantragt,
7
I. die Beklagte zu verurteilen,
8
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung insgesamt bis zu
2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu
vollziehen ist, zu unterlassen,
9
stapelbare Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, das einen sich in Schieberichtung
verjüngenden Korb trägt, der Längs- und Querdrähte aufweist und der mit Hilfe von
Stützmitteln am Fahrgestell befestigt ist, wobei die durch eine Öffnung gebildete
Rückseite des Korbes durch eine Klappe verschließbar ist, die sich um eine horizontale
Achse nach oben in das Korbinnere verschwenken lässt, wobei die Klappe in ihrer die
Öffnung verschließenden Ausgangslage an Anschlagteilen anliegt, die am unteren Rand
der Öffnung des Korbes vorgesehen sind,
10 herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu einem dieser Zwecke
einzuführen oder zu besitzen,
11 bei denen jedes Anschlagteil länger ist als der Abstand zweier unmittelbar benachbarter
Längsdrähte und wobei die Anschlagteile Anschlagflächen für die Stützmittel eines
Einkaufswagens bilden, wenn dieser in einen vorausbefindlichen Einkaufswagen
eingeschoben wird;
12 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 10.11.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
13 a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
14 b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
15 c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen
(und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer
einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
16 d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen
(und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
17 e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
18 f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns,
19 wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit
seit dem 01.09.2008 zu machen sind;
20 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der
Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin
auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger
in der Aufstellung enthalten ist;
21 wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden
Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten
geschwärzt werden dürfen;
22 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter
Ziff. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr
zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten -
Kosten herauszugeben;
23 4. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen gegenüber dem gewerblichen
Abnehmer unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der
verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige
Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen.
24 II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. bezeichneten, seit dem 10.11.2001 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
25 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Klage, wie von der Beklagten beantragt, abgewiesen. Von dem
Anspruchsmerkmal, wonach die Anschlagteile Anschlagflächen für die Stützmittel eines
Einkaufswagens bildeten, wenn dieser in einen vorausbefindlichen Einkaufswagen
eingeschoben werde, machten die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch,
weil beim Stapeln der Einkaufswagen die Anschlagteile keine Anschlagflächen für die
Stützmittel bildeten. Stützmittel nach Anspruch 1 könnten nur solche Teile sein, durch
welche der Drahtkorb am Fahrgestell befestigt werde. Diese Stützmittel müssten beim
Stapeln der Einkaufswagen auf die Anschlagteile des vorausbefindlichen Einkaufswagens
auftreffen. Weiterhin ergebe sich aus dem Plural „die Stützmittel“, dass mindestens zwei
Stützmittel auf die Anschlagteile auftreffen müssten. Die Teile, welche auf die
Anschlagflächen des vorausbefindlichen Einkaufswagen aufträfen, dürften nicht
unmittelbar miteinander verbunden sein; es müsse sich um zwei räumlich getrennte Teile
handeln.
26 Bei den angegriffenen Ausführungsformen treffe nur der (eine) Querbügel auf beide
Anschlagteile des vorausbefindlichen Einkaufswagens auf. Damit fehle es an einem
zweiten eigenständigen Teil, welches neben dem Querbügel ebenfalls an die
Anschlagteile auftreffe. Darüber hinaus sei der angegriffene Einkaufswagen Typ „GE S“
auch deshalb nicht patentgemäß, weil der auftreffende Querbügel schon kein Stützmittel
im Sinne des Anspruchs 1 darstelle. Da der Querbügel des Einkaufswagens Typ „GE S“
den Drahtkorb zumindest im unbeladenen Zustand nicht berühre, könne er nicht als
Befestigungsmittel dienen und damit auch kein Stützmittel darstellen. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Äquivalenz liege keine Patentverletzung vor; auch fehle es an einem an
die äquivalente Patentverletzung angepassten Klageantrag.
27 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Prozessziel mit geänderten Anträgen weiter. Das Landgericht habe das Klagepatent
unrichtig ausgelegt. Dem Anspruch könne schon nicht entnommen werden, dass der Korb
nur mit Hilfe von Stützmitteln am Fahrgestell befestigt werden könne; der Wortlaut lasse
offen, wie der Korb am Fahrgestell befestigt werde. Aus dem Teilmerkmal „mit Hilfe von
Stützmitteln“ ergebe sich keine Einschränkung dahingehend, dass die Befestigung
unmittelbar zu geschehen habe. Die Beschreibung verlange lediglich, dass das
Fahrgestell den Korb trage. Ein Stützmittel setze lediglich eine Fixierung, Unterstützung,
ein Aufliegen oder dergleichen voraus.
28 Es treffe auch nicht zu, dass durch das Teilmerkmal „die Stützmittel“ zum Ausdruck
gebracht werde, dass diese Stützmittel mindestens zweimal vorliegen müssten. Es
handele sich nicht um eine zahlen- oder mengenmäßig exakte Angabe; vielmehr gehe es
nur darum deutlich zu machen, dass das patentgemäße Stützmittel das
Komplementärbauteil zum Anschlagteil sein solle. Auch die Systematik des Anspruchs
ergebe, dass – anders als möglicherweise bei den Anschlagteilen – eine Mehrzahl von
Stützmitteln nicht verlangt werde.
29 Bei der Prüfung der Verletzungsfrage müsse berücksichtigt werden, dass es schon wegen
der Herstellungstoleranzen bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Transportwagen zu
einer permanenten Berührung zwischen Korb und Querbügel komme. Im Übrigen sei –
zumindest unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz – anzunehmen, dass es nur auf die
stützende Funktion im beladenen Zustand ankomme. Die Auslegung ergebe, dass der
Querbügel als Stützmittel im Wortsinne des Anspruchs, jedenfalls aber – wenn dieser eine
Mehrzahl von Stützmitteln erfordere – ein äquivalentes Austauschmittel für „die“ Stützmittel
darstelle.
30 Die Klägerin beantragt
31 I. Das Urteil des Landgerichts Mannheim, Az.: 2 0 27/11, verkündet am 17. Januar 2012,
zugestellt am 26. Januar 2012, wird abgeändert.
32 II. Die Beklagte wird verurteilt
33 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung insgesamt bis zu
2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu
vollziehen ist, zu unterlassen,
34 stapelbare Einkaufswagen
mit einem Fahrgestell,
das einen sich in Schieberichtung verjüngenden Korb trägt, der Längs- und Querdrähte
aufweist und
der mit Hilfe eines Querbügels auf dem Fahrgestell befestigt ist und/oder nicht befestigt
aufliegt,
wobei die durch eine Öffnung gebildete Rückseite des Korbes durch eine Klappe
verschließbar ist,
die sich um eine horizontale Achse nach oben in das Korbinnere verschwenken lässt,
wobei die Klappe in ihrer die Öffnung verschließenden Ausgangslage am Anschlagteil
anliegt, die am unteren Rand der Öffnung des Korbes vorgesehen sind,
herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu einem dieser Zwecke
einzuführen oder zu besitzen,
bei denen jedes Anschlagteil länger ist als der Abstand zweier unmittelbar benachbarter
Längsdrähte und
wobei die Anschlagteile Anschlagflächen für den Querbügel eines Einkaufswagens
bilden, wenn dieser in einen vorausbefindlichen Einkaufswagen eingeschoben wird;
35 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer II. 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 10.11.2001 begangen haben, und zwar unter
Angabe
36 a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
37 b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
38 c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen
(und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer
einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
39 d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen
(und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
40 e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
41 f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns,
42 wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit
seit dem 01.09.2008 zu machen sind;
43 wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der
Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der
Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
44 wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden
Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie
vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der
rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
45 3. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter
Ziff. II. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von
ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre der Beklagten
— Kosten herauszugeben;
46 4. die unter Ziff. II. 1. bezeichneten Vorrichtungen gegenüber dem gewerblichen
Abnehmer unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der
verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige
Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen;
47 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. II. bezeichneten, seit dem 10.11.2001 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen;
48 IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
49 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung
der Berufung; ferner beantragt sie,
50 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die das Klagepatent
betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.
51 Die Beklagte hält die Änderung der Anträge gegenüber der ersten Instanz für unzulässig.
Sie ist ferner der Auffassung, der zur äquivalenten Verletzung gehaltene Sachvortrag der
Klägerin sei präkludiert. Die von der Klägerin befürwortete Auslegung des
Patentanspruchs 1 sei wegen dessen eindeutigen Wortlauts nicht angängig. Als
Stützmittel im Sinne des Klagepatents kämen nur die senkrechten Bleche in Betracht, mit
denen bei der angegriffenen Ausführungsform – ebenso wie in den Ausführungsbeispielen
des Klagepatents – der Korb und das Fahrgestell miteinander verbunden seien. Diese
Bleche kämen aber – insoweit unstreitig – beim Ineinanderschieben zweier Wagen mit
den Anschlagteilen des vorderen Wagens nicht in Kontakt. Die Auslegung der Klägerin sei
zudem mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz, der dem Klagepatent zugrundeliege, nicht
vereinbar. Der bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendete Querbügel habe
keine den Korb stützende Funktion, sondern halte die beiden Seiten des Fahrgestells auf
Abstand.
52 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
53 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
54 1. Das Klagepatent geht ausweislich der Beschreibung von bekannten Einkaufswagen
aus, die aus einem Fahrgestell und einem darauf mit Hilfe von Stützmitteln befestigten
Korb bestehen, der sich in Fahrtrichtung zur Gewährleistung der Stapelbarkeit mehrerer
Wagen verjüngt. Beim Stapeln der Einkaufswagen wird der Drahtkorb des hinteren
Einkaufswagens in eine Öffnung auf der Rückseite des Drahtkorbs des vorderen Wagens
eingeschoben. Diese Öffnung ist durch eine verschwenkbare Klappe verschließbar. Wird
ein Wagen von hinten eingeschoben, verschwenkt die Klappe um ihre Drehachse nach
vorne oben; wird der hintere Wagen wieder herausgezogen, schwenkt die Klappe zurück,
so dass der Korb rundum verschlossen ist. Um dabei das Geräusch zu dämpfen, das beim
Anschlagen der Klappe gegen den unteren Rand des Korbs entsteht, sind dort
Anschlagteile aus elastischem Material angeordnet.
55 Die Erfindung befasst sich mit dem Einschieben eines Wagens in einen anderen. Nach
der Beschreibung schlagen dabei gewöhnlich die Stützmittel des hinteren Wagens an den
unteren hinteren Rand des Korbs des vorderen Wagens an. Treffen sie dabei auf die
Rückseite der zur Dämpfung des Anschlags der Klappe dienenden elastischen
Anschlagteile (was bereits im geschilderten Stand der Technik möglich und
wünschenswert war), besteht kein Problem. Im Stand der Technik sind die Anschlagteile
aber nach der Beschreibung sehr schmal, so dass die Stützmittel häufig neben den
Anschlagteilen auftreffen und Beschädigungen am unteren Rand des Korbs hinterlassen,
was bei kunststoffbeschichteten Einkaufswagen zum Abplatzen der Kunststoffschicht und
zum Rosten des freiliegenden Drahts führt.
56 Das Klagepatent formuliert die Aufgabe, bei einem Einkaufswagen der eingangs
genannten Art die Anschlagteile so weiterzuentwickeln, dass die oben erwähnten
Nachteile vermieden werden. Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Einkaufswagen
gemäß Anspruch 1 vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
57 1. stapelbarer Einkaufswagen (1) mit
58 1.1 einem Fahrgestell (2) und
1.2 einem sich in Schieberichtung verjüngenden Korb (4),
1.3 der vom Fahrgestell getragen wird;
59 2. der Korb
60 2.1 weist Längs- und Querdrähte (5,6) auf und
2.2 ist mit Hilfe von Stützmitteln (3) am Fahrgestell (2) befestigt,
61 3. die durch eine Öffnung (8) gebildete Rückseite (7) des Korbes (4) ist durch eine Klappe
(10) verschließbar,
62 3.1 die sich um eine horizontale Achse (11) nach oben in das Korbinnere verschwenken
lässt;
3.2 die Klappe (10) liegt in ihrer die Öffnung (8) verschließenden Ausgangslage an
Anschlagteilen (12) an;
3.3 die Anschlagteile sind am unteren Rand der Öffnung des Korbes vorgesehen;
63 4. jedes Anschlagteil (12) ist länger als der Abstand zweier unmittelbar benachbarter
Längsdrähte (5);
64 5. die Anschlagteile (12) bilden Anschlagflächen für die Stützmittel (3) eines
Einkaufswagens (1), wenn dieser in einen vorausbefindlichen Einkaufswagen (1)
eingeschoben wird.
65 Die Beschreibung erläutert die Lösung unter [0005] wie folgt:
66 „Jedes Anschlagteil deckt einen größeren Bereich des unteren Randes des Korbs ab als
bisher und verhindert somit in vorteilhafter Weise, dass beim Stapeln von Einkaufswagen
beispielsweise scharfe Kanten eines Stützmittels eines eingeschobenen Einkaufswagens
direkt auf den unteren Rand des Korbs des vorderen Einkaufswagens treffen. Die
Anschlagteile sind so bereit [richtig: breit], dass jedes Stützmittel eines hinteren
Einkaufswagens auf ein Anschlagteil auftrifft. So können die Anschlagteile, ohne dass
enge Maßtoleranzen zu beachten wären, montiert werden. Die erfolgte Vergrößerung der
Anschlagteile bewirkt auch größere Aufschlagflächen für die Klappen, was zu einer
Geräuschminderung beiträgt.“
67 Damit führt die Erfindung den Gedanken weiter, die am unteren Korbrand angebrachten
Anschlagteile doppelt zu nutzen, nämlich beim Entstapeln zur Dämpfung des Anschlags
der herunterfallenden Klappe und beim Stapeln zur Dämpfung des Anschlags der
Stützmittel. Durch die Verbreiterung der Anschlagteile wird verhindert, dass sie beim
Einschieben des hinteren Wagens von den Stützmitteln verfehlt werden und diese in
unerwünschter Weise an den Korbrand des vorderen Wagens anschlagen.
68 2. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen
von der soeben geschilderten technischen Lehre keinen Gebrauch machen. Anders als in
den Merkmalen 2.2 und 5 vorausgesetzt, schlagen bei ihnen im Fall des Einschiebens
eines Wagens nicht die Stützmittel, mit deren Hilfe der Korb am Fahrgestell befestigt ist, an
die Anschlagteile an. Der Anschlag findet vielmehr zwischen dem Querbügel und den
Anschlagteilen statt. Der Querbügel stellt aber bei beiden Ausführungsformen kein
Stützmittel dar, das nach Merkmal 2.2 der Befestigung des Korbs am Fahrwerk dient.
69 a) Das Zusammenspiel der Merkmale 2.2 und 5 zeigt, dass die Stützmittel nach der Lehre
des Anspruchs 1 eine doppelte Funktion haben: Mit ihrer Hilfe wird der Korb am Fahrwerk
befestigt, und sie dienen beim Stapeln der Wagen als Anschlag, der von den
Anschlagteilen am unteren Korbrand des vorderen Wagens „gestoppt“ wird. Die Funktion
der Befestigung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf ein bloßes Abstützen
des Korbes reduziert werden. Der Wortlaut des Anspruchs 1, dem bei der Bestimmung
des Schutzumfangs des Klagepatents maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 160,
204 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 23
m.w.N. – Okklusionsvorrichtung), verlangt vielmehr neben der im Begriff „Stützmittel“ zum
Ausdruck kommenden Eignung zum Abstützen des Korbs, dass der Korb mit Hilfe der
Stützmittel am Fahrwerk befestigt ist. Die Befestigung muss nicht allein durch die
Stützmittel geschehen; der Anspruch schließt also nicht aus, dass an der Befestigung
noch weitere Bauteile neben den Stützmitteln beteiligt sind. Letztere müssen aber einen
(technisch relevanten) Beitrag zur Befestigung leisten. Die Befestigung des Korbs am
Fahrwerk dient – für jedermann ersichtlich – nicht nur dazu, das Gewicht des Korbs und
seiner Ladung auf das Fahrwerk zu übertragen (insoweit muss der Korb in der Tat
„gestützt“ werden), sondern auch zur Übertragung sonstiger Kräfte, insbesondere beim
Schieben oder sonstigen Bewegen des Wagens. Zwischen Fahrwerk und Korb muss mit
anderen Worten eine feste, zur Übertragung von Kräften geeignete Verbindung bestehen,
und zu dieser Verbindung müssen die Stützmittel nach Merkmal 2.2 einen Beitrag leisten.
Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 des Klagepatents sind als Stützmittel die mit der
Bezugsziffer 3 versehenen, flach-aufrechten Teile gezeigt, die hinten links und rechts am
Korb angeordnet sind und diesen mit den jeweiligen Fahrwerkshälften verbinden:
70 b) Zur so verstandenen Befestigung leistet der bei den angegriffenen Ausführungsformen
vorhandene Querbügel keinen Beitrag, ohne dass es darauf ankäme, ob und ggf. in
welchen Situationen es zu einem Berührungskontakt zwischen Bügel und Korb kommt.
71 Bei der Ausführungsform „G1“ (Anlagen LS 5/1, 5/2, 7 und 8) ist der Querbügel am
Fahrwerk angebracht, wie sich aus den nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen ergibt:
72 Die Befestigung des Korbs am Fahrwerk wird – ganz ähnlich wie im gezeigten
Ausführungsbeispiel – durch die aufrecht stehenden Blechteile gewährleistet. Diese
Stützmittel schlagen aber nicht an die Anschlagteile an. Wie die Abbildung 2 deutlich
zeigt, ist es vielmehr der dunkel dargestellte Querbügel, der an die Anschlagteile stößt.
Der Querbügel ist am Fahrwerk befestigt; er mag (jedenfalls unter Last) den Korb mit
abstützen, so dass er – bei einer vom Gesamtzusammenhang der Merkmale
abstrahierenden Betrachtung (vgl. aber unten c)) – unter den Begriff des „Stützmittels“
gefasst werden könnte. Zu einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Korb und
Fahrwerk leistet er aber keinen relevanten Beitrag; ein bloßes Abstützen stellt, wie
ausgeführt, keine Befestigung im Sinne des Merkmals 2.2 dar.
73 c) Nichts anderes gilt für die Ausführungsform „G2“. Bei dieser ist der Querbügel
allerdings ausweislich Anlage LS9 nicht am Fahrwerk, sondern an den senkrechten
Blechen angebracht, durch die Korb und Fahrwerk verbunden sind:
74 Gleichwohl kann der Bügel nicht als (Teil der) Stützmittel angesehen werden, mit deren
Hilfe der Korb am Fahrwerk befestigt ist. Auch bei dieser Ausführungsform trägt der
Querbügel zur Befestigung nach Merkmal 2.2 nichts bei. Entscheidend ist, dass bei den
angegriffenen Ausführungsformen, die einen praktisch über die gesamte Breite des Korbs
reichenden Bügel als Anschlag aufweisen, schon im Ansatz ein vom Klagepatent
abweichender technischer Lösungsweg eingeschlagen wird. Indem Merkmal 4 ein
verbreitertes Anschlagteil („länger als der Abstand zweier unmittelbar benachbarter
Längsdrähte“) vorsieht, trägt es dem Umstand Rechnung, dass bei schmaleren
Anschlagteilen die Stützmittel im Falle des Einschiebens eines Wagens neben den
Anschlagteilen auftreffen können, so dass diese den Aufprall nicht dämpfen können.
Diese in der Patentschrift genannte Aufgabe, die dem objektiv gelösten technischen
Problem entspricht, ist der Grund dafür, dass der Anspruch nicht nur von einer Mehrzahl
von Anschlagteilen, sondern auch von einer Mehrzahl von Stützmitteln spricht. Bei einem
einheitlichen, im Wesentlichen über die gesamte Breite des Korbs reichenden „Anschlag-
Stützmittel“ können die am unteren Rand des Korbs angebrachten Anschlagteile beim
Einschieben überhaupt nicht verfehlt werden; auf ihre – in der „Einheit“ des Abstands
zwischen Längsdrähten gemessene – Breite käme es im Rahmen der dem Klagepatent
zugrundeliegenden technischen Aufgabe überhaupt nicht an.
75 Es ist richtig, dass der Patentanspruch über die technische Ausgestaltung der Stützmittel
im Einzelnen keine Vorgaben enthält. Er spricht aber von einer Mehrzahl von Stützmitteln,
die hinreichend zuverlässig auf eine Mehrzahl von Anschlagteilen treffen sollen, und sieht
zu diesem Zweck eine Mindestbreite der Anschlagteile vor. Damit schließt er ein einziges,
sich über beinahe die gesamte Breite des Korbs erstreckendes Stützmittel, welches die
Anschlagteile nicht verfehlen kann, aus.
76 Im Ergebnis sind daher auch bei der angegriffenen Ausführungsform „GE BT“ als
Stützmittel nur die senkrechten Bleche anzusehen, die die kraftschlüssige Verbindung
von Korb und Fahrwerk herstellen. Der Querbügel, der als solcher zu dieser Befestigung
keinen Beitrag leistet, stellt kein anspruchsgemäßes Stützmittel im Sinne des Merkmals
2.2 dar.
77 3. Auch eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln hat das Landgericht zutreffend
verneint. Die hierauf bezogene Änderung der Klageanträge, die die Ausgestaltung der
angegriffenen Ausführungsformen konkreter umschreibt, ist allerdings unbedenklich
zulässig; es handelt sich um eine bloße Klarstellung des vom Verbotsantrag erfassten
Verhaltens. Der auf die Äquivalenz bezogene Sachvortrag ist auch nicht nach § 531 Abs.
2 ZPO präkludiert. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ist in den
entscheidungserheblichen Punkten – auf ein „stützendes Aufliegen“ des Korbs auf dem
Querbügel kommt es wie ausgeführt nicht an – unstreitig; sonstigen neuen Sachvortrag,
der nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden wäre, vermag
der Senat nicht zu erkennen.
78 Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen
Schutzbereich fällt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von
der auch das Landgericht ausgegangen ist, regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die
Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar
abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine
Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren
abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der
Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im
Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (BGH GRUR 2011, 313 Rn.
35 – Crimpwerkzeug IV).
79 Im Streitfall fehlt es bereits an der vom ersten Kriterium vorausgesetzten Gleichwirkung.
Eine Lösung ist nur dann gleichwirkend, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die
Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die
das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH a.a.O. Rn. 41 –
Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2012, 1122 Rn. 26 – Palettenbehälter III). Wie dargestellt
verfolgen die angegriffenen Ausführungsformen einen von der Lehre des Patentanspruchs
1 grundlegend abweichenden Ansatz, indem sie auf die anspruchsgemäße
Doppelfunktion der Stützmittel nach den Merkmalen 2.2 (Befestigung des Korbs) und 5
(Auftreffen auf die Anschlagteile) verzichten und stattdessen einen separaten, beinahe die
gesamte Breite des Korbes einnehmenden Querbügel vorsehen, welcher – ohne selbst
zur Befestigung beizutragen – beim Einschieben mit den Anschlagteilen in Berührung
kommt. Wegen des Verzichts auf die Vorteile der Doppelfunktion der Stützmittel
(Einfachheit, Ersparnis von Bauteilen) kann von einer Gleichwirkung der abgewandelten
Lösung nicht gesprochen werden. Erst recht fehlt es aber an der vom dritten Kriterium
geforderten Gleichwertigkeit der abgewandelten Lösung. Diese orientiert sich bei der
gebotenen wertenden Betrachtung nicht an der vom Anspruch insgesamt und speziell von
den abgewandelten Merkmalen vorgegebenen Lösung. Der Fachmann hat keinen Anlass,
diese Lösung als zum Schutzbereich gehörig zu erkennen. Nichts anderes gilt für die vom
Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerte Überlegung, dass die
Anschlagteile auch ihrerseits über die gesamte Breite des Korbs reichen könnten und
dass die von der Beklagten gewählte Lösung nur eine Inversion dieser (gedachten)
Ausführungsform sei. Diese Überlegung zeigt, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, die
technische Aufgabe des Klagepatents zu lösen; sie ändert aber nichts daran, dass mit dem
Verzicht auf die Doppelfunktion der Stützmittel und der Einführung eines über die ganze
Korbbreite reichenden Querbügels ein von der anspruchsgemäßen Lehre im Ansatz
verschiedener Lösungsweg gewählt wird. Angesichts des Gebots der Rechtssicherheit,
das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der
erfinderischen Leistung steht (BGH GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I), scheidet
daher die Annahme einer Patentverletzung mit abgewandelten, aber äquivalenten Mitteln
aus.
80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.