Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.03.2005

OLG Karlsruhe: unterhalt, gesetzlicher vertreter, bedingung, jugendhilfe, einkünfte, leistungsfähigkeit, zukunft, ermächtigung, kreis, auskunftserteilung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 29.3.2005, 16 WF 119/04
Übergang von Unterhaltsansprüchen: Ansprüche des Jugendhilfeträgers wegen geleisteten Unterhalts gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 11. Juni
2004 2 FH 6/04 dahin abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für den Sohn ..., geb. am ... 1990, ... zu zahlende Unterhalt
unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags festgesetzt wird
a) ab 24. Dezember 2003
b) auf 135 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit abzüglich 77 EUR monatlich,
c) ab 01. April 2005 indessen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller dem Kind auch Jugendhilfe in Höhe von mindestens dem
unter b) genannten Betrag leistet.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
1 Der eheliche Sohn des Antragsgegners ..., geboren am ... 1990, erhält seit 07.12.2003 vom antragstellenden Landratsamt Tauberbischofsheim
Hilfe zur Erziehung in Form einer vollstationären Heimunterbringung. Durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2004 des Amtsgerichts -
Familiengericht - Tauberbischofsheim (2 FH 6/04) wurde auf Antrag des Landratsamtes Tauberbischofsheim vom 11.06.2004 der Unterhalt für ...
gegen den Antragsgegner ab 07.12.2003 auf 135 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe festgesetzt. Der rückständige Unterhalt für die Zeit
vom 07.12.2003 bis 30.04.2004 wurde auf 1.473,60 EUR festgesetzt. Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass der Unterhalt gemäß § 94
Abs. 3 SGB VIII auf den Antragsteller übergegangen sei. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner zugestellt am 16.06.2004. Am 22.06.2004 ging
seine als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tauberbischofsheim ein.
2 Der Antragsgegner trägt vor, er habe in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.04.2004 keine Einkünfte gehabt. Eine freiwillige Krankenversicherung in
Höhe von monatlich 125,58 EUR habe zu einer weiteren Belastung geführt. Durch Beschluss vom 25.08.2004 hat das Amtsgericht
Tauberbischofsheim der Beschwerde nicht abgeholfen, da der Antragsgegner den Einwand der eingeschränkten bzw. fehlenden
Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der zulässigen Einwendungsfrist und nicht unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke erhoben habe.
3 Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
4 Der Antragsgegner schuldet aus übergegangenem Recht dem Antragsteller Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gewährung von
Jugendhilfe (§ 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Dass diese Mitteilung schon zum 07.12.2003 erfolgte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die
Aufforderung zur Auskunftserteilung, mit der diese Mitteilung wohl verbunden war, erfolgte ausweislich des Antrags erst am 24.12.2003. Erst ab
diesem Zeitpunkt kann daher der Antragsteller den Unterhalt aus übergegangenem Recht beanspruchen. Im Übrigen hat das Amtsgericht
Tauberbischofsheim richtig darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die nicht nach § 648 Abs. 2 ZPO erhoben waren, ehe der
Festsetzungsbeschluss verfügt war (§ 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO), nicht geltend gemacht werden können. Auf seine fehlende Leistungsfähigkeit, da er
keine Einkünfte habe, hat sich der Antragsgegner in erster Instanz nicht berufen. Nunmehr kann er diesen Einwand nicht mehr erheben.
5 Der Antragsteller kann auch zukünftigen Unterhalt geltend machen. Eine Ermächtigung wie z.B. im früheren § 91 Abs. 3 Satz 2
Bundessozialhilfegesetz, oder jetzt noch § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz kennt § 94 SGB VIII nicht. Mangels einer ausdrücklichen Regelung
für die Zukunft geht der Anspruch gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erst mit der Gewährung der Hilfe zur Erziehung auf den Antragsteller über.
Dass der Antragsteller nur übergegangene Unterhaltsansprüche gelten machen will, ergibt sich bereits aus dem Antrag. Dort tritt der Landkreis
Main-Tauber-Kreis als Antragsteller und nicht etwa als gesetzlicher Vertreter oder Beistand nach § 1712 BGB des Kindes ... auf. Unterhalt kann
deshalb vom Antragsteller uneingeschränkt nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung für die bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung im
vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.
6 Für die Zeit danach gelten die bereits vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797 zu § 90 BSHG in der
damals geltenden Fassung entwickelten Grundsätze, angepasst an die Besonderheiten des § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII. Da der künftige
Unterhaltsanspruch nur dann nach dieser Bestimmung auf den Jugendhilfeträger übergeht, wenn er in Zukunft Jugendhilfe tatsächlich leistet, kann
der Unterhaltspflichtige auch nur mit dieser Bedingung verurteilt werden (so auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf BGH a.a.O. Mann in HzS
SGB VIII/Gruppe 8a Bearbeitung 12/2003 Randnote 714; anders Hauck/Stähr, Sozialgesetzbuch, SGB VIII Bearbeitung VIII/99 § 94 Rn 29,
indessen die vom BGH a.a.O. hervorgehobene Bedingung verkennend).
7 Kosten: §§ 97, 92 II ZPO