Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.02.2004

OLG Karlsruhe: culpa in contrahendo, zustandekommen des vertrages, treu und glauben, wirtschaftliches interesse, vertreter, vertragsschluss, wertsteigerung, anhörung, provision, glaubwürdigkeit

OLG Karlsruhe Urteil vom 11.2.2004, 7 U 167/02
Culpa in contrahendo: Voraussetzungen der Sachwalterhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 15.8.2002 - 8 O 552/01 - werden
zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Sowohl die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt, als auch die zulässige
Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie eine Reduzierung ihres Mitverschuldensanteils auf 25 % bzw. eine Haftung des Beklagten i.H.v. 75
% des Schadens anstrebt, bleiben ohne Erfolg. Rechtsfehler des landgerichtlichen Urteils, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im ersten
Rechtszug und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, liegen nicht vor (§ 513 ZPO), die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung und konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
tatsächlichen Feststellungen werden nicht aufgezeigt.
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I. Berufung des Klägers:
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1. Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der sog. Sachwalterhaftung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte weder
Vertreter noch Verhandlungsgehilfe i.S.v. §§ 54, 59 HGB des in Aussicht genommenen Vertragspartners, der Fa. H. GmbH, oder des von dieser
eingesetzten Vermittlers, der Fa.F., war. Maßgebend für die Haftung ist allein, ob der in Anspruch genommene Dritte sich auf Seiten eines
Vertragspartners an dem zustande gekommenen Vertrag beteiligt und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer
vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und auf
diese Weise dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des
Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam waren,
vermittelt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er als Vertreter auftritt (vgl. zusammenfassend BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, MDR
1997, 455 [456] = NJW 1997, 1233 [1234]). Dementsprechend hat der BGH bereits in einer frühen Entscheidung (BGH, Urt. v. 5.4.1971, BGHZ 56,
81 [83, 85]) in einem Fall, in dem der in Anspruch Genommene nicht Vertreter war, ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum nach den
Grundsätzen der Sachwalterhaftung lediglich der haften solle, der das von der Rechtsprechung geforderte besondere Vertrauen des
Verhandlungspartners dadurch in Anspruch nehme, dass er bei den Verhandlungen als Vertreter des einen Teils auftrete. Er hat deshalb eine
Mitwirkung des Dritten (der nicht Vertreter war), die den Entschluss des anderen Teils entscheidend beeinflusst hat, ausreichen lassen, da es ein
mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis sei, wenn sich ein an einem Vertragsschluss beteiligter Dritter, dem, wie er weiß oder
wissen muss, von den Verhandlungspartnern besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, sich seiner daraus folgenden Verantwortung
einfach dadurch entziehen könnte, dass er nicht als Vertreter seines Auftraggebers auftritt (BGH, Urt. v. 5.4.1971, BGHZ 56, 81 [85, 86]).
Maßgebend ist nicht (jedenfalls nicht allein) die rechtliche Stellung des in Anspruch Genommenen, sondern die tatsächliche Beteiligung an den
Vertragsverhandlungen unter Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1992 - II ZR 179/91, MDR
1993, 620 = NJW-RR 1993, 342 [344]; der BGH spricht dort von der Eigenhaftung des Verhandelnden, der nicht Vertreter der späteren
Vertragspartner war). Entscheidend ist allein, dass der besondere Vertrauenstatbestand von dem Dritten selbst oder in ihm zurechenbarer Weise
geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Vertragspartners maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, MDR
1997, 455 [456] = NJW 1997, 1233 [1234]; in diesem Fall war der als Sachwalter in Anspruch Genommene noch nicht einmal unmittelbar in die
Beziehungen zu den eigentlichen Vertragspartnern einbezogen gewesen).
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2. Danach haftet der Beklagte, wenngleich er zu Recht darauf hinweist, dass die vom LG festgestellten Tatsachen die Annahme einer
Sachwalterhaftung unter dem Gesichtspunkt eines besonderen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten am Abschluss des Vertrages nicht
rechtfertigen würden.
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Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass sich das LG aufgrund der Aussagen der Zeugen R. G und G. K. davon überzeugt hat, dass der Beklagte
Provision für seine Mitwirkung am Vertragsschluss erhalten hat. Diese Beweiswürdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob die Würdigung des
Prozessstoffes und Beweisergebnisses vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Naturgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (§ 513 ZPO; BGH v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, MDR 1993, 1239 = NJW 1993, 935 [937]; v. 30.11.1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999,
573; v. 16.12.1999 - VII ZR 15/98, NJW-RR 2000, 686). Solche Fehler zeigt der Beklagte nicht auf. Er meint lediglich, das unmittelbare eigene
Interesse des Zeugen G. am Ausgang des Rechtsstreits, das das LG berücksichtigt und gewürdigt hat, in Verbindung mit dem Umstand, dass der
Zeuge K. als weiterer „Geschädigter” ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (für ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches
Interesse sind keine Anhaltspunkte erkennbar), würden es ausschließen, dass sich das LG aufgrund dieser Angaben davon überzeugen konnte,
er habe eine Provision erhalten. Dem ist aber nicht so. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der ein Interesse am Ausgang
des Rechtsstreits hat, grundsätzlich unzuverlässig und unglaubwürdig ist und deshalb seine Aussage grundsätzlich unbrauchbar ist (BGH v.
3.11.1987 - VI ZR 95/87, MDR 1988, 207 = NJW 1988, 566; v. 18.1.1995 - VIII ZR 23/94, MDR 1995, 629 = NJW 1995, 955 [956]). Es trifft auch
nicht zu, dass beide Zeugen sich lediglich zum Kern des Geschehens, der Äußerung des Beklagten, er habe eine Provision von 1.000 DM
erhalten, geäußert haben. Beide Zeugen haben viel mehr detailreich und in sich stimmig eine Situation geschildert, in deren Verlauf eine
entsprechende Äußerung des Beklagten gefallen ist. Außerdem hat das LG zu Recht in die Beweiswürdigung einbezogen, dass der Beklagte
nach der Zeugenvernehmung im Rahmen seiner zweiten informatorischen Anhörung Umstände eingeräumt hat (vgl. das Protokoll v. 11.7.2002,
S. 9 f., I 247 f.), die er zunächst ausdrücklich bestritten und zum Teil als frei erfunden (Klagerwiderung S. 4, I 41) bezeichnet hat. So musste der
Beklagte u.a. einräumen, dass er durchaus geäußert habe, es sei klar, dass die Wohnung im Wert steige (Protokoll vom 11.7.2002, S. 9, I 247),
und hat sich wegen anderer Vorgänge nur noch auf fehlende Erinnerung berufen (Protokoll vom 11.7.2002, S. 10, I 249).
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Das Interesse an der Erlangung einer Provision ist aber nicht ausreichend, um eine Eigenhaftung des Handelnden zu begründen (BGH, Urt. v.
4.7.1983 - II ZR 220/82, BGHZ 88, 67 [70] = MDR 1983, 909; Urt. v. 17.6.1991 - II ZR 171/90, MDR 1992, 232 = NJW-RR 1991, 1241 [1242]; Urt. v.
29.1.1992 - VIII ZR 80/91, MDR 1992, 939 = NJW-RR 1992, 605). Sonstige Umstände, die es rechtfertigen würden, den Beklagten als
wirtschaftlichen Herrn des Geschäfts anzusehen, hat das LG nicht festgestellt.
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3. Der Beklagte haftet jedoch, wie das LG zu Recht festgestellt hat, weil er in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch
genommen und auf diese Weise der Klägerin (und auch ihrem Ehemann) eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss bedeutsam gewesen waren, geboten hat (BGH, Urt. v.
17.6.1991 - II ZR 171/90, MDR 1992, 232 = NJW-RR 1991, 1241; Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, MDR 1997, 455 [456] = NJW 1997, 1233
[1234]). Das LG hat gerade nicht, wie die Berufungsbegründung darzulegen versucht, diese Haftung allein aus dem Umstand hergeleitet, dass
zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten eine besondere berufliche und persönliche Nähe bestanden habe (Berufungsbegründung S. 7, II
31), und auch nicht allein daraus, dass er sinngemäß gesagt habe, die von Herrn S. vorgelegten Zahlen würden schon stimmen. Dies wäre in der
Tat nicht ausreichend gewesen. Das LG hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Zweifel des Ehemanns der Klägerin an der
Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erst durch die positive Beurteilung des Beklagten ausgeräumt worden seien und dass dies zum Vertragsschluss
geführt habe. Es hat in diesem Zusammenhang maßgebend auf die Hinweise des Beklagten auf den Wert der Wohnung in D. und ihre
Wertsteigerung abgestellt, die der Beklagte auch einräumt (Protokoll vom 11.7.2002, S. 9, I 247). Diese Feststellungen finden eine ausreichende
Grundlage in den Angaben des Zeugen G., der ausgesagt hat, dass der Beklagte, mit seinen Zweifeln daran, dass sich die Sache wirtschaftlich
rechne, konfrontiert, einen gewinnbringenden Verkauf der Wohnung als sicher in Aussicht gestellt und konkrete Angaben zu der Wertsteigerung
gemacht habe (Protokoll vom 11.7.2002, S. 3, I 235). Darüber hinaus hat der Beklagte - über diese sachbezogenen Angaben hinaus - geäußert,
er wolle ihm (dem Zeugen) ja in zehn Jahren noch in die Augen schauen (Protokoll vom 11.7.2002, S. 3, I 235). Gerade mit der letzten Äußerung,
die der Beklagte nicht in Abrede stellt, im Grunde sogar einräumt (vgl. Protokoll vom 11.7.2002, S. 9, I 247: Es könne schon sein, dass er ihm dies
gesagt habe), hat er die sachliche Ebene verlassen und nicht nur sachbezogene Angaben des Zeugen S. wiederholt (was er im Übrigen noch
nicht einmal ausdrücklich behauptet). Er hat vielmehr darüber hinausgehend seine persönliche Glaubwürdigkeit und das ihm von dem Zeugen
entgegengebrachte Vertrauen als Argument für den Abschluss des letztendlich bindenden notariellen Vertrages angeführt und den Zeugen
aufgefordert, ihm persönlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu glauben. Mit diesem Appell an seine persönliche
Glaubwürdigkeit hat er in besonderem und für den Vertragsschluss entscheidendem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, die
Zweifel beseitigt und dadurch letztlich den Abschluss des Vertrags entscheidend (mit-)bewirkt. Diese Umstände rechtfertigen seine Haftung und
sie werden in ihrem Gewicht nicht dadurch relativiert, dass diese Anforderung von Vertrauen durch den Beklagten nur aufgrund der beruflichen
und persönlichen Nähe möglich war, die ein gewisses Grundvertrauen zwischen den Beteiligten begründete. Ohne Bedeutung ist auch, dass er -
wie er behauptet - mit der Vermittlung von Eigentumswohnungen nicht befasst ist und den Wohnungsmarkt in D. nicht kannte. Dies beweist nur,
dass der Beklagte ohne sachliches Fundament seine persönliche Glaubwürdigkeit zugunsten des Vertragsschlusses in die Waagschale
geworfen hat.
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Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen äußert der Beklagte nicht. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Die Richtigkeit der
Angaben des Zeugen G. wird gestützt durch die Äußerung des Beklagten bei seiner zweiten informatorischen Anhörung, der eingeräumt hat, es
könne schon sein, dass er gesagt habe, er wolle ihm noch in die Augen schauen können, und weiter bestätigt hat, dass er gesagt habe, die
Wohnung steige im Wert (Protokoll vom 11.7.2002, S. 9, I 247). Die Angaben des Zeugen werden weiter dadurch gestützt, dass der Beklagte
auch das Angebot zur Hilfeleistung in Steuerfragen bestätigt hat (Protokoll vom 11.7.2002, S. 9, I 247) und dass es sein könne, dass er einen
ausgefüllten Lebensversicherungsvertrag vorbeigebracht habe (Protokoll vom 11.7.2002, S. 10, I 249).
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Im Übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Beklagten am Zustandekommen des Vertrages keineswegs auf die Herstellung des bloßen
Kontaktes zwischen dem Vermittler, dem verstorbenen Zeugen S., und der Klägerin, wobei die Initiative zur Anbahnung dieses Kontakts allein
von ihm ausging, er hat darum gebeten, zu einem Gespräch darüber vorbeikommen zu dürfen. Er hat, wie der Zeuge G. ausgesagt und er selbst
bei seiner informatorischen Anhörung am 11.7.2000 bestätigt hat, angeboten, bei der Steuererklärung Beistand zu leisten und jemanden zu
besorgen, der dabei helfen könne. Er hat weiter zugegeben, es könne sein, dass er den zur Finanzierung des Erwerbs vorgesehenen
Lebensversicherungsvertrag von seinem Freund (teil-)ausgefüllt erhalten und bei der Klägerin und ihrem Ehemann vorbeigebracht habe
(Protokoll vom 11.7.2002, S. 10, I 249). Außerdem hat er eingeräumt, nach dem Gespräch mit den Zeugen S. ein weiteres Gespräch mit dem
Zeugen G. geführt und dabei Angaben zur Wertsteigerung der Wohnung gemacht zu haben. Schließlich hat der Beklagte nach den
unwidersprochenen Feststellungen des LG die Klägerin und ihren Ehemann zum Vertragsschluss (dem Notarstermin) gefahren und
anschließend zum Essen eingeladen. Und er hat, wie der Zeuge G. ausgesagt und der Beklagte bei seiner anschließenden Anhörung nicht
bestritten hat, auf einen baldigen Notartermin gedrängt. All diese Umstände zeigen, dass der Beklagte über die bloße Vermittlung eines Kontakts
hinaus auf Seiten der Vermittlerin aktiv an den Verhandlungen mitgewirkt und auf einen Vertragsabschluss hingewirkt hat.
10 II. Die Erwägungen des LG, mit denen es die Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin begründet hat, lassen Rechtsfehler nicht
erkennen (§ 513 ZPO). Die vom LG im Einzelnen angeführten Gesichtspunkte offenbaren eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten, die
die Annahme einer Mitverschuldensquote von 50 % (§ 254 Abs. 1 BGB) rechtfertigen. Weshalb die Einholung von Erkundigungen über die
Werthaltigkeit der Wohnung und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens „nicht gerade einfach” gewesen sein soll, erschließt sich aus dem
Berufungsvorbringen nicht. Die Lage der Wohnung in D. hinderte dies nicht. Auch von P. aus ist es ohne weiteres möglich, Erkundigungen über
den Wohnungsmarkt in D. einzuholen. Bei allem Vertrauen in den Beklagten konnte es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht verborgen
bleiben, dass eine besondere Sachkunde beim Beklagten eher unwahrscheinlich war und die Äußerungen des Beklagten zu der Lage der
Wohnung, jedenfalls soweit sie im Verfahren mitgeteilt wurden, doch eher allgemeiner Art waren und nicht ausreichten, den Wert eines kleinen 1-
Zimmer-Appartements zuverlässig zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund konnte es der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht verborgen
bleiben, dass die darauf gestützten konkreteren Angaben zum Wert der Wohnung und zur Wertsteigerung kaum ausreichend fundiert sein
konnten.
11 In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge (die Unvollständigkeit der in die Abwägung einzustellenden
Umstände legt die Klägerin nicht dar) erscheint es auch dem Senat angemessen, eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen, zumal sowohl der
Pflichtverletzung des Beklagten als auch dessen Verschulden kein besonderes Gewicht zukommt.
12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
13 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.