Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.03.2013

OLG Karlsruhe: unterbrechung der verjährung, zulässigkeit der auslieferung, rechtshilfe in strafsachen, schengener durchführungsübereinkommen, auslieferungshaft, gerichtsbarkeit, republik, haftbefehl

OLG Karlsruhe Beschluß vom 25.3.2013, 1 AK 102/11
Leitsätze
Besteht im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die
deutsche Gerichtsbarkeit, so richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehen eines Auslieferungshindernisses aufgrund
Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht.
Tenor
1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des
Landesgerichts O. vom 18. August 2010 wird für nicht zulässig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der
Staatskasse zur Last.
3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Gründe
I.
1 Gegen die am 12.10.2011 festgenommene und aufgrund Senatsbeschlusses vom
18.10.2011 seit diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls am
14.02.2012 in Auslieferungshaft befindliche Verfolgte besteht ein Europäischer Haftbefehl
des Landesgerichts O. vom 18.08.2010, aus welchem sich ergibt, dass die
österreichischen Justizbehörden die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung
begehren und ihr insoweit die Begehung der nachfolgend umschriebenen, aus elf
Teilakten bestehenden und von den österreichischen Justizbehörden als eine einheitliche
Straftat gewerteten Taten zur Last legen:
2 wird ausgeführt
3 Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 27.10.2011 beantragt, die Auslieferung
der Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung im nachgesuchten Umfang für zulässig
zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei,
Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b IRG geltend zu machen. Die Verfolgte hat gegen
ihre Auslieferung Einwendungen erhoben und durch ihren Rechtsbeistand mit Schriftsatz
vom 21.11.2011 unter anderem geltend, ihre Auslieferung sei wegen in der
Bundesrepublik Deutschland eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zulässig.
II.
4 Die Auslieferung der Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls
des Landesgerichts O. vom 18.08.2010 ist nicht zulässig, da ein Auslieferungshindernis
nach § 9 Nr. 2 IRG besteht.
5 1. Insoweit ergibt zunächst die unter ergänzender Heranziehung der Ausschreibung der
Verfolgten durch die österreichischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem
(SIS) gebotene Auslegung des Europäischen Haftbefehls, dass der Verfolgten die
Begehung von elf Betrugsstraftaten im Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zur Last gelegt
wird, wobei es sich bezüglich des unter Ziffer 10 mitgeteilten Tatzeitpunktes „14.06.2010“
ersichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt. Auch ist dem Europäischen Haftbefehl
- ohne dass es einer ergänzenden Anfrage bei den österreichischen Justizbehörden
insoweit bedurft hätte - hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Verfolgte die ihr
vorgeworfenen mittäterschaftlichen Betrugshandlungen zum Nachteil der in Österreich
wohnhaften Geschädigten durch Telefonanrufe aus F./Deutschland begangen haben soll,
so dass sie sich auch nach deutschem Recht strafbar gemacht haben könnte und daher für
die Taten auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 3, 9 StGB begründet
ist.
6 2. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht vorliegend das Hindernis der
Verfolgungsverjährung nach § 9 Nr.2 IRG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei
konkurrierender Gerichtsbarkeit eine Auslieferung unzulässig, wenn die Verfolgung nach
deutschem Recht verjährt ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da §§ 78 Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4, 78a StGB für die der Verfolgten zur Last gelegten Vergehen des besonders
schweren Falls des Betruges bzw. der Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3
bzw. 267 Abs. 1 und 3 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen, so dass
ausgehend von einem zeitnahen Erfolgseintritt mangels inländischer
Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB im Juli 2011 - anders als nach dem Recht
der Republik Österreich, das insoweit eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht - in
Deutschland Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
7 a. Die Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG kommt i.V.m. § 82 IRG vorliegend auch zur Anwendung.
Der Achte Teil des IRG enthält in den §§ 78 ff. IRG bezüglich der Frage der Verjährung
keine ausdrückliche Sonderregelung. Damit finden nach § 78 Abs.1 IRG die übrigen
Bestimmungen des IRG - also auch § 9 Nr. 2 IRG - Anwendung. Dieser Verweis beinhaltet
die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) (im folgenden: RbEuHb) eingeräumte Möglichkeit, die
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt
ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.
8 b. Auch internationale oder bilaterale Vereinbarungen stehen der Annahme eines
Auslieferungshindernisses nicht entgegen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die in
§§ 1 Abs.3, 78 Abs.2 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen den nicht
abschließend im Achten Teil getroffenen sonstigen Regelungen im IRG vorgehen oder Art.
31 Abs. 1 RbEuHb, wonach der RbEuHb die dort genannten internationalen
Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, einer solchen
Bewertung entgegenstehen würde (so EuGH, Urt. v. 12.08.2008, C - 296/08 (Goicoechea);
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl.
2012, § 78 IRG Rn. 8). Denn die Bundesrepublik Deutschland hat mit Erklärung vom
03.11.2010 an das Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission (Nr.
16037/10) ihre ursprüngliche Erklärung vom 07.09.2006 (Nr. 12509/06) zu Artikel § 31
Abs.2 Unterabsatz 4 des RbEuHb, wonach die in Art. 31 Abs. 1 RbEuHb genannten
multilateralen Übereinkommen weiter anwendbar bleiben sollen, ausdrücklich
zurückgenommen.
9 c. Soweit daher Art. 62 des Übereinkommens vom 19.06.1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten
der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im folgenden: SDÜ) vorsieht, dass
für die Unterbrechung der Verjährung allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden
Staates maßgebend sind, ist seine Anwendung nunmehr ausgeschlossen, da das diese
Regelung enthaltende Kapitel dieses Übereinkommens ausdrücklich in Art. 31 Abs.1 lit.e
RbEuHb genannt ist. Gleiches gilt auch für Art. IV des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (im folgenden: EuAlÜbk)
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 31.01.1972 (BGBL. 1975 II S. 1162 fO.).
Zwar ist dieser Zusatzvertrag nicht ausdrücklich in Art.31 Abs. 1 RbEuHb aufgeführt,
jedoch dort unter lit. a das EuAlÜbk, ohne dessen Bestand die Ergänzung ihre Grundlage
verliert. Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland am 14.12.2010 gegenüber dem
Generalsekretär des Europarates in Abänderung ihrer Erklärung vom 17.08.2004
ausdrücklich erklärt (BGBL. 2011 II Nr.2 S. 66), dass die Bestimmungen im EuAlÜbk
gegenüber einem Mitgliedstaat nur bei Unanwendbarkeit des RbEuHb anwendbar sind
und dies auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen
Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen gilt.
10 d. Der Senat sieht auch keine Rechtsgrundlage, für die Frage einer möglichen
Unterbrechung der Verjährung auf die Vorschriften des ersuchenden Staates abzustellen.
Zwar hält der Bundesgerichtshof im Rahmen des EuAlÜbk eine solche Betrachtung für
rechtlich zulässig (BGHSt 33, 26; in diesem Sinne auch jüngst OLG München, Beschluss
vom 07.03.2013, OLG Ausl 14 Ausl. A 1033/12 (69/13) u.a.), eine Übertragung dieser
Rechtsgrundsätze auf die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
scheidet jedoch schon - wie oben dargestellt - mangels Fortgeltung des EuAlÜbk aus. Im
Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass auch bei der Auslieferung nicht deutscher
Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (zu deutschen
Staatsangehörigen siehe ausdrücklich BVerfG StraFo 2009, 455; BGHSt 52,191) eine
insoweit notwendige Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG einer
eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, da insoweit jedenfalls in das dem Verfolgten
zustehende Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG eingegriffen würde. Im Übrigen soll durch den
RbEuHb (vgl. hierzu den Erwägungsgrund Nr.5 RbEuHb i.V.m. der in Art. 4 Nr.4 RbEuHb
zur Verjährung ausdrücklich getroffenen Regelung) auch der bislang zwischen den
Mitgliedstaaten bestehende Auslieferungsverkehr durch ein vereinfachtes System der
Übergabe ersetzt werden, so dass auch nicht von einer ausfüllungsbedürftigen
Regelungslücke ausgegangen werden kann (ebenso Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner,
a.a.O., § 78 IRG Rn. 8,9). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die
österreichischen Justizbehörden Handlungen vorgenommen haben, welche bei
sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung
nach deutschen Vorschriften zu unterbrechen. Der Senat hat daher von einer
entsprechenden Anfrage an die österreichischen Justizbehörden abgesehen.
11 Bei dieser Sachlage steht der Auslieferung der Verfolgten nach Österreich zur
Strafverfolgung das Hindernis des § 9 Nr. 2 IRG entgegen. Diese war daher als unzulässig
abzulehnen.
III.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
13 Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine
entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich
ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchen Behörden der
Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im
Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93;
BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91). Allein die zum Recht der Verjährung
erfolgte Abänderung einer durchaus vertretbaren anderen Rechtsauffassung und deren
Neubewertung durch den Senat rechtfertigt eine solche Annahme nicht.