Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2005

OLG Karlsruhe: örtliche zuständigkeit, gerichtsstand des erfüllungsorts, grundsatz der perpetuatio fori, besonderer gerichtsstand, streitgenossenschaft, bindungswirkung, bezirk, wahlrecht, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.9.2005, 15 AR 36/05
Vorlage an den Bundesgerichtshof: Ausschluss einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft nach bindendem
Verweisungsbeschluss
Leitsätze
Nach einem bindenden Verweisungsbeschluss kommt eine Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) nicht mehr
in Betracht. (Vorlage an den BGH).
Tenor
Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
1
I. Mit Schriftsatz vom 27.12.2004 hat der Antragsteller Klage zum Landgericht Offenburg gegen die beiden Antragsgegner erhoben. Er verlangt
von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 49.095,87 EUR nebst Zinsen. In der Klageschrift hat der
Antragsteller die Auffassung vertreten, die Antragsgegner hätten ihm gegenüber Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt im Zusammenhang
mit Beteiligungsverträgen, die er mit der Antragsgegnerin Ziff. 2 abgeschlossen habe. Der Antragsgegner Ziff. 1 sei hierbei gleichzeitig als
Erfüllungsgehilfe für die Antragsgegnerin Ziff. 2 aufgetreten.
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Der Antragsgegner Ziff. 1 hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts X. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 hat ihren Sitz in Y. Der Antragsteller hat
in der Klageschrift die Auffassung vertreten, das Landgericht Offenburg sei örtlich zuständig aufgrund einer Bestimmung in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin Ziff. 2.
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Mit Verfügung vom 08.06.2005 hat das Landgericht Offenburg auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen und einen
Verweisungsantrag angeregt. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 22.06.2005 zwar an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuständigkeit
des Landgerichts Offenburg festgehalten, jedoch gleichzeitig hilfsweise Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht X, höchst
hilfsweise Verweisung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 an das Landgericht Y beantragt.
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Das Landgericht Offenburg hat daraufhin das Verfahren gegen die beiden Antragsgegner getrennt. Die Klage gegen den Antragsgegner Ziff. 1
hat das Landgericht Offenburg an das Landgericht X verwiesen, die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 an das Landgericht Y. Bei diesen
Gerichten sind die Verfahren gegen die Antragsgegner derzeit anhängig (…). In beiden Verfahren hat noch kein Termin zur mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
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Mit Schriftsatz vom 29.07.2005 an das Oberlandesgericht Karlsruhe bittet der Antragsteller um Bestimmung eines gemeinsam zuständigen
Gerichts für die beim Landgericht X und Landgericht Y anhängigen Verfahren. Die Gerichtsstandsbestimmung soll die Möglichkeit verschaffen,
dass die Klagen gegen die beiden Antragsgegner in einem einheitlichen Verfahren verhandelt werden.
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Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II. Das Verfahren war dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
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1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegner haben
ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk des Landgerichts X und im Bezirk des Landgerichts Y, so dass die zunächst höheren Gerichte das
Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Braunschweig sind. Zuständig im Bestimmungsverfahren ist das Oberlandesgericht
Karlsruhe, da der Antragsteller seinen Antrag an dieses Gericht gerichtet hat. Der Antragsteller hatte für seinen Antrag die Wahl zwischen dem
Oberlandesgericht Braunschweig und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, da keines der beiden Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands (…)
„zuerst“ im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO mit der Sache befasst war (vgl. zum Wahlrecht des Antragstellers in entsprechenden Fällen
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 ZPO Rn. 4). Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers - nach der
Verweisung durch das Landgericht Offenburg - sowohl beim Landgericht X als auch beim Landgericht Y jeweils am 30.06.2005 eingegangen ist.
Mithin gibt es keine zeitliche Präferenz für einen Vorrang des Oberlandesgerichts Braunschweig oder des Oberlandesgerichts Karlsruhe im
Rahmen von § 36 Abs. 2 ZPO.
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2. Der Antrag des Antragstellers ist nach Auffassung des Senats allerdings unbegründet. Einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff.
3 ZPO stehen die bindenden Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts Offenburg vom 28.06.2005 entgegen.
10 a) Die beiden Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts Offenburg vom 28.06.2005 sind gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Umstände, die
ausnahmsweise einer Bindungswirkung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 ff) sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt es für die Bindungswirkung nicht darauf an, ob das Landgericht Offenburg seine eigene Zuständigkeit hinsichtlich der
beiden Antragsgegner zu Recht verneint hat.
11 b) Die Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse ist auch im Rahmen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu
beachten. Nach einer bindenden Verweisung kommt eine Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft grundsätzlich nicht mehr in
Betracht.
12 Dieses Ergebnis ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Aus Gründen der Prozessökonomie sollen
Zuständigkeitsstreitigkeiten zeitlich beschränkt werden, so dass nach einer (bindenden) Verweisung eine weitere Störung des Verfahrens durch
spätere Zuständigkeitsänderungen nicht mehr in Betracht kommen soll (vgl. Vollkommer, Zeitliche Grenzen der Zuständigkeitsbestimmung bei
Streitgenossenschaft, MDR 1987, 804, 805; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, Band 1, § 36 ZPO Rn. 28; BayObLGZ 1992, 89; OLG
Düsseldorf, MDR 2002, 1209). Dies entspricht auch dem Grundsatz der perpetuatio fori gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO.
13 c) Der Zuständigkeitsbestimmung steht im Übrigen ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt entgegen: Mit den (hilfsweise gestellten)
Verweisungsanträgen hat der Antragsteller von seinem Wahlrecht unter mehreren Gerichtsständen gem. § 35 ZPO Gebrauch gemacht. Mit den
Verweisungsanträgen hat sich der Antragsteller für die - unterschiedlichen - allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner beim Landgericht X
und beim Landgericht Y entschieden .Die vom Antragsteller getroffene Wahl ist unwiderruflich und bindend und steht einem nachträglichen
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 35 ZPO Rn. 2; vgl. zu diesem Gerichtspunkt bei
Verweisungsbeschlüssen Vollkommer, MDR 1987, 804, 805; OLG Düsseldorf, MDR 2002, 1209, 1210).
14 Die Situation des Antragstellers ist vergleichbar mit einem Kläger, der zunächst verschiedene Klagen gegen mehrere Streitgenossen bei
unterschiedlichen Gerichten erhebt. Wenn diese verschiedenen Gerichte für die einzelnen Klagen zuständig sind, kommt eine nachträgliche
Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 ZPO Rn. 15). Der Antragsteller hätte die für
ihn ungünstige Situation voraussichtlich vermeiden können, indem er nach dem Hinweis des Landgerichts Offenburg auf seine örtliche
Zuständigkeit keinen Verweisungsantrag sondern sofort einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gestellt hätte (vgl. BayObLGZ 1992, 89, 90).
In der Praxis ist es zumindest üblich, dass in derartigen Fällen von dem Gericht, das seine Zuständigkeit verneint, die Gerichtsstandsbestimmung
durch das Oberlandesgericht abgewartet wird.
15 3. Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung - Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung - allerdings gehindert, da der Senat
von der Auffassung des OLG Köln (MDR 1987, 851) abweichen würde. Das OLG Köln hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich eine
Gerichtsstandsbestimmung in einer erweiternden Auslegung von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der
Rechtsfrage noch nicht geäußert. In einer Entscheidung vom 11.07.1990 (FamRZ 1990, 1224, 1225) hat der BGH die Frage, ob nach einer
bindenden Verweisung eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO möglich ist, ausdrücklich offen gelassen.
16 4. Die Rechtsfrage, in der der Senat von der Entscheidung des OLG Köln abweichen möchte, ist entscheidungserheblich. Denn alle anderen
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wären gegeben:
17 a) Auf Seiten der Antragsgegner liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft gem. § 60 ZPO vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass
der Antragsteller beide Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte.
18 b) Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (…).
19 c) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegner aus unerlaubter
Handlung (§ 32 ZPO) sind nicht dargetan. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergibt sich auch kein Haustürgeschäft im Sinne von § 29 c
Abs. 1 ZPO. Ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn die vom Antragsteller
angegebenen Beratungsgespräche fanden an verschiedenen Orten (in der Wohnung des Antragstellers und im Büro eines Mitarbeiters des
Antragsgegners Ziff. 1) statt. Der Antragsteller sieht Pflichtverletzungen im Übrigen nicht nur bei den Beratungsgesprächen sondern auch bei
einem schriftlichen Finanzgutachten des Antragsgegners Ziff. 1 (vgl. zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Anlageberatung BGH, Beschluss
vom 06.04.2004, - X ARZ 384/03 -).
20 Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin Ziff. 2 ergibt sich kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des
Landgerichts Offenburg. Da das Landgericht Offenburg in den beiden Verweisungsbeschlüssen vom 28.06.2005 seine eigene örtliche
Zuständigkeit bereits verneint hat, ist insoweit die Auffassung des Landgerichts Offenburg maßgeblich, ohne dass es einer weiteren Prüfung
durch den Senat bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003, OLGR 2004, 257; im Ergebnis ebenso
OLG Köln, MDR 1987, 851).
21 d) Andere Hindernisse für eine Gerichtsstandsbestimmung wären nicht ersichtlich. Insbesondere stünde der Umstand, dass die Klage gegen
beide Antragsgegner bereits rechtshängig ist, einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen, wenn die Verweisungsbeschlüsse des
Landgerichts Offenburg nicht zu berücksichtigen wären (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO Zöller/Vollkommer,
a.a.O., § 36 ZPO Rn. 16).
22 5. Nach alledem war eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO erforderlich.