Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.06.2012

OLG Karlsruhe: behandlung, persönliche anhörung, einwilligung des patienten, neues vorbringen, beweislast, therapie, eingriff, verfügung, gefahr, echtheit

OLG Karlsruhe Urteil vom 27.6.2012, 7 U 116/11
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2011, Az.
3 O 375/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer
zahnärztlichen Behandlung geltend.
2 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten
Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage
abgewiesen.
3 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie, auch
wegen der Antragstellung, auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012 (II 117-121).
4 Der Senat hat gem. Beschluss vom 30.11.2011 (II 59-61) Beweis erhoben durch
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 09.01.2012
verwiesen.
II.
5 Die zulässige der Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
6 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus Vertrag gem. §§ 611
Abs. 1, 280, 249, 253 Abs. 2 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten haften der Klägerin
nicht unter dem ausschließlich mit der Berufungsbegründung vom 05.10.2011 (II 33-37)
noch verfolgten Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung hinsichtlich des Eingriffs.
7 1. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin entgegen ihrem
Berufungsvorbringen, wie von den Beklagten im ersten Rechtszug behauptet, aufgeklärt
wurde. Der Senat nimmt insoweit zustimmend auf die Ausführungen des Landgerichts
Bezug. Die Klägerin versucht lediglich in der Berufung, ihre eigene Beweiswürdigung an
die Stelle der auch den Senat überzeugenden des Landgerichts zu setzen.
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a) Eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit wirksame Einwilligung des Patienten in
die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. nur: BGH, NJW 1992, 2354, 2356).
An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten
dürfen jedoch keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. Dabei kann die
ständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten ein wichtiges Indiz für
eine Aufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen (vgl. BGH, VersR 1992, 237,
238, juris Tz. 17 m.w.N.; NJW 1986, 2885 f., juris Tz. 7). Auch sollte dann, wenn einiger
Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel
geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise
geschehen ist (BGH, NJW 1985, 1399 ff., juris Tz. 13).
9
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung
der Beweise, insbesondere der Angaben der Beklagten zu 3, der Aussage der Zeugin M.,
dem schriftlichen Aufklärungsbogen sowie handschriftlichen Eintragung in die
Behandlungsdokumentation die Überzeugung gewonnen, dass mit der Klägerin an Hand
des schriftlichen Aufklärungsbogens vom 09.11.2007 von der Beklagten zu 3 ein
Aufklärungsgespräch geführt wurde, in dem diese auf die Gefahr einer Verletzung des
Nervus alveolaris inferior mit irreversiblen Schäden hingewiesen hat. Der Zeuge C.
konnte zum Aufklärungsgespräch entgegen der Berufung keine sachdienlichen Angaben
machen, da er nicht zugegen war. Auch der Senat hat aus den vom Landgericht
dargelegten Gründen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen. Im Übrigen
hat die von der Klägerin unstreitig unterzeichnete Einverständniserklärung vom
09.11.2007 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (§§ 440 Abs. 2, 416
ZPO). Weil die Echtheit der Unterschrift der Klägerin feststeht, hat auch der über der
Unterschrift stehende Text die Vermutung der Echtheit für sich. Die Klägerin hat demnach
die behauptete nachträgliche Manipulation zu beweisen (OLG Hamm, Urteil vom
18.04.2005, Az. 3 U 259/04, juris Tz. 35; OLGR Saarbrücken 1997, 236 f., juris Tz. 3
m.w.N.).
10 2. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufklärung, soweit sie ihr
erteilt wurde, hinreichend verstanden hat. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts gehen fehl.
11 a) Zur ordnungsgemäßen Aufklärung, hinsichtlich derer dem Aufklärenden die Beweislast
obliegt, gehört, dass der Aufgeklärte der Aufklärung auch sprachlich folgen konnte (KG,
VersR 2008, 1649 f., juris Tz. 21 m.w.N.; OLG Hamm, VersR 2002, 192).
12 b) Das Landgericht hat die Angaben der Beklagten zu 3 sowie den Aussagen der
Zeuginnen M. und K. auch den Senat überzeugend gewürdigt. Die Klägerin hat danach
der Aufklärung durch die Beklagte zu 3 hinreichend folgen können. Die Beklagte zu 3
hatte nach ihren Angaben bei mehreren Gesprächen keine Sprachprobleme mit der
Klägerin (I 117). Die Aussage der Zeugin K. beschränkte sich entgegen der Berufung
nicht lediglich darauf, dass die Klägerin die Aufforderung, die Haarklammern unter dem
Kopftuch zu entfernen, verstanden habe. Es bestand kein Anlass, wie sonst bei türkischen
Patienten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die für solche Fälle
in der Praxis vorhandene Zahnarzthelferin zum Dolmetschen hinzuziehen. Dies genügt
für den Nachweis, dass die Klägerin der Aufklärung sprachlich folgen konnte; eine
grundsätzliche Verpflichtung des aufklärenden Arztes, sich mit ausländischen Patienten
immer nur per Sprachmittler zu verständigen, besteht nicht (KG, a.a.O.; OLG Hamm,
a.a.O.).
13 3. Die Klägerin rügt in der Berufung (II 35/37) jedoch nicht nur die Aufklärung
dahingehend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unrichtig, es habe kein
Aufklärungsgespräch stattgefunden und sie habe ein solches jedenfalls wegen
mangelhafter Deutschkenntnisse nicht hinreichend verstehen können. Sie beanstandet
vielmehr auch, und dies zu Recht, dass das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt
habe, dass sie nicht über die gegenüber der gewählten Therapie mit geringeren Risiken
behafteten Alternativen einer Fortführung der konservativen Behandlung sowie einer
Extraktion des Zahnes 47 aufgeklärt worden sei (II 37, I 363/367). Nach der ergänzenden
Beweisaufnahme durch den Senat hat die Berufung jedoch auch mit diesem Vorbringen in
der Sache keinen Erfolg.
14 a) Dem Patienten ist durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende Aufklärung eine
allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden
Behandlung sowie den damit verbundenen Belastungen und Risiken zu vermitteln. Dabei
ist zunächst über die Art der konkreten Behandlung und deren Tragweite aufzuklären
(Behandlungsaufklärung) sowie über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung
verbundenen und dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken, die bei ihrer
Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten von Bedeutung sind
(Risikoaufklärung). Zu der Behandlungsaufklärung gehört auch, dass der Arzt den
Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen
indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken
und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Zwar ist
die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich primär Sache des Arztes. Er muss dem
Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden
theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem
medizinischen Standard genügt. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des
Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit,
wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen
Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen
bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher
Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung
erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, VersR 11, 1146,
juris Tz. 10 m.w.N.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., A 1247 m.w.N.).
15 Der Sachverständige hat im ersten Rechtszug ausgeführt, die Wurzelspitzenresektion sei,
unterstellt es hätte kein akuter Schmerzzustand vorgelegen, vorschnell durchgeführt
worden (I 305/307/309/315). Es hätten als Therapiealternativen die Fortführung der
konservativen endodontischen Behandlung oder eine Extraktion des Zahnes 47 zur
Verfügung gestanden (I 309/399). Der Vorteil beider Alternativen sei eine deutlich
geringere Gefahr der Schädigung des Nervus alveolaris inferior gewesen (I 311), die
Wurzelspitzenresektion sei bei der Klägerin aufgrund der aus der PSA vermutbaren Lage
der Wurzelspitze des Zahnes 47 und dem Canalis mandibularis auch für die Beklagten
erkennbar mit dem erhöhten Risiko einer Nervschädigung verbunden gewesen. Danach
bedurfte es der Auseinandersetzung mit der Frage der Therapiealternativen.
16 b) Über die Möglichkeit der Fortführung der konservativen Behandlung war die Klägerin
nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat hier dennoch nicht
aufzuklären.
17 aa) Das angefochtene Urteil verneint eine Haftung im Zusammenhang mit der
Möglichkeit der Fortführung der konservativen Behandlung lediglich wegen eines
Behandlungsfehlers mit der Begründung, die Klägerin habe unter Schmerzen gelitten. Mit
der Aufklärungsrüge hinsichtlich der Therapiealternative einer Fortführung der
konservativen Behandlung (bejahend: OLGR Koblenz 2000, 529 f., juris Tz. 42;
Martis/Winkhart, a.a.O., A 1444), setzt es sich nicht auseinander. Die Klägerin hatte sich
mit Schriftsatz vom 03.03.2011 (I 363) im Hinblick auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen vom 10.01.2011 und insbesondere wegen des erhöhten Risikos einer
Nervenverletzung darauf berufen, die Beklagten hätten sie zusätzlich über die Wahl und
die Gründe der mit dem erhöhten Risiko verbundenen Behandlungsmethode aufklären
und eine Einverständniserklärung einholen müssen. Die Kammer hatte ausweislich der
Verfügung vom 07.03.2011 (I 371) den Sachverständigen auch diesbezüglich zur
Anhörung geladen. Der Sachverständige wurde hierzu bei seiner Anhörung vor dem
Landgericht nicht befragt, die im Schriftsatz vom 03.03.2011 unter Ziff. 2 gestellte Frage
nicht beantwortet (vgl. I 399).
18 bb) Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 09.01.2012
unter Ziff. 1 ist zwar grundsätzlich über die Therapiealternative der Fortsetzung der
konservativen Behandlung vor dem Eingriff aufzuklären. Entscheidend ist jedoch nach
seinen überzeugenden Ausführungen unter Ziff. 2a und 3, ob die Klägerin unter
Schmerzen litt, vgl. auch die Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (I
397, „erhebliche Schmerzen“). Danach war ein Zuwarten am 13.11.2007 kontraindiziert,
wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Schmerzen gehabt hat. Unter diesen Umständen
bestand vielmehr Handlungsbedarf. Eine Fortsetzung der konservativen Behandlung
stellte sich dann nicht als aufklärungspflichtige Alternative dar. Vielmehr war die
Wurzelspitzenresektion demgegenüber die Therapie der Wahl. Davon, dass die Klägerin
noch am 13.11.2007 unter Schmerzen litt, geht auch der Senat aus. Die Klägerin trägt
selbst vor, die Beklagten wegen Schmerzen aufgesucht zu haben (Klageschrift vom
08.10.2009, S. 3, I 5; Anhörung vor dem Landgericht, I 119). Die Beklagten tragen vor, die
Klägerin habe seit Beginn der Behandlung über Probleme und Schmerzen am Zahn 47
geklagt (I 173). Dementsprechend ist im angefochtenen Urteil auch mit der
Tatbestandswirkung des § 314 ZPO ausgeführt, dass sie sich seit dem 21.09.2007
wegen Zahnschmerzen in zahnärztlicher Behandlung bei den Beklagten befand. Die
Klägerin hat die Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil S. 10/11, die für
den 09.11.2007 sowohl in der Patientendokumentation als auch im Einwilligungsbogen
dokumentierten Schmerzen seien bis zur Operation am 13.11.2007 nicht abgeklungen,
mit der Berufungsbegründung vom 05.10.2011 nicht angegriffen. Soweit sie erstmals bei
ihrer Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012, S. 1, II 117)
behauptet, sie sei nicht wegen Zahnschmerzen bei den Beklagten gewesen, sondern nur
zur Kontrolle, steht diesem Vorbringen zum einen die Tatbestandswirkung entgegen und
ist es zum anderen als neues Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten. Im
Übrigen ist der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug sowie
die o.g. schriftlichen Behandlungsunterlagen gem. § 286 ZPO überzeugt, dass diese
neue Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.
19 c) Auch die Extraktion des Zahnes 47 konnte grundsätzlich eine aufklärungspflichtige
Therapiealternative darstellen (vgl. auch: LG Hannover, NJW 1981, 1320, 1321). Der
Klägerin ist es jedoch nicht gelungen, auf den Einwand der Beklagten hinsichtlich einer
hypothetischen Einwilligung hin bei ihrer Anhörung vor dem Senat einen
Entscheidungskonflikt plausibel zu machen.
20 aa) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug
und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2012 spricht viel dafür, dass es
sich im Hinblick auf die dort näher dargelegten unterschiedlichen Chancen und Risiken
bei der Möglichkeit der Extraktion des Zahnes 47 jedenfalls hier um eine
aufklärungspflichtige Therapiealternative im o. G. Sinne handelte. Dies bedarf jedoch aus
den unter nachstehend cc) dargelegten Gründen keiner abschließenden Entscheidung.
21 bb) Das Landgericht durfte nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgehen,
denn die Beklagte zu 3 hat nicht hinreichend vorgetragen, dass sie die Klägerin über das
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erhöhte Risiko einer
Nervschädigung bei einer Wurzelspitzenresektion gegenüber einer Extraktion des
Zahnes 47 aufgeklärt hat (I 115/117). Vielmehr hat sie lediglich angegeben, die Klägerin
habe die mit ihr besprochene Möglichkeit einer Extraktion des Zahnes 47 wegen dessen
Eigenschaft als Brückenpfeiler abgelehnt. Dass sie auch über die unterschiedlichen
Risiken aufgeklärt hat, ergibt sich daraus nicht. Sollten die Ausführungen des
Landgerichts dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer
Aufklärung die Alternative abgelehnt hätte, durfte das Landgericht dies nicht, ohne zuvor
die Klägerin zum Entscheidungskonflikt persönlich angehört zu haben. Der Tatrichter darf
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, NJW 2010,
3230 ff., Tz. 17 m.w.N.) grundsätzlich Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei
ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt
geraten wäre, nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen.
22 cc) Die Beklagten haften jedoch nicht, weil die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem
Senat einen Entscheidungskonflikt nicht hinreichend plausibel gemacht hat. Der von den
Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung der Klägerin greift durch.
23 aaa) Da es sich insoweit um den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bzw.
hypothetischer Kausalität handelt, trägt auch insoweit der Arzt die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem
Eingriff gerade bei ihm, dem behandelnden Arzt, entschlossen hätte. An den Nachweis
dieser Behauptung sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Wege
das Aufklärungsrecht des Patienten unterlaufen wird. Allerdings trifft den Arzt diese
Beweislast erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht,
dass er – wären ihm die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – vor einem echten
Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Die Substantiierungspflicht des Patienten
beschränkt sich dabei auf die Darlegung des Entscheidungskonflikts, in den er bei
erfolgter Aufklärung geraten wäre. Er braucht nicht etwa darzulegen, wie er sich
tatsächlich entschieden hätte (BGH, NJW 2010, 3230 ff., Tz. 17; NJW 2005, 1718 ff., juris
Tz. 18; NJW 1984, 1397 ff., juris Tz. 31). Es kommt nicht darauf an, wie sich ein
"vernünftiger" Patient, dem die erforderliche Aufklärung zuteil geworden ist,
voraussichtlich verhalten hätte; allein entscheidend ist die persönliche
Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht (BGH, NJW 1994,
799 ff., juris Tz. 28).
24 bbb) Die Beklagten haben den Einwand der hypothetischen Einwilligung in dem
Schriftsatz vom 17.03.2010, S. 7 (I 173) hinreichend substanziiert erhoben. Der Senat hat
die danach gebotene persönliche Anhörung der Klägerin zum Entscheidungskonflikt
selbst vorgenommen. Ihr ist es jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht
gelungen, einen solchen hinreichend plausibel zu machen. Dabei verkennt der Senat
insbesondere nicht, dass es der Klägerin grundsätzlich nicht oblag, darzulegen, wie sie
sich entschieden hätte. Die Extraktion des Zahnes hätte jedoch, wie auch der
Sachverständige ausführt, eine neue umfangreiche prothetische Versorgung im
Unterkiefer rechts erforderlich gemacht. Denn der Zahn 47 war ein Brückenpfeiler einer
ca. fünf Jahre zuvor eingesetzten Brücke, weshalb es der Klägerin nach den insoweit
überzeugenden Angaben der Beklagten zu 3 (I 117) wichtig war, diesen Zahn zu
erhalten. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen
in der ergänzenden Stellungnahme weiter dargelegten Vor- und Nachteile der beiden
Behandlungsmethoden, auch wenn das Risiko der Nervschädigung bei der Klägerin
wegen ihrer anatomischen Struktur deutlich erhöht war, nicht plausibel, wieso die
Klägerin, wie von ihr bei ihrer Anhörung angegeben (II 119), selbstverständlich ein
Ziehen des Zahnes vorgezogen hätte (vgl. auch OLGR Hamburg 1999, 275 ff., juris Tz.
14, zum Zahn 47; Senat, OLGR 2001, 171 f., juris Tz. 66 zur fehlerhaften Aufklärung über
das Risiko einer Schädigung des nervus alveolaris inferior durch die Leitungsanästhesie;
vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2006, Az. 8 U 251/05, juris Tz. 25). Die
Klägerin hat bei ihrer Anhörung in Kenntnis der Ausführungen des Sachverständigen
weiter angegeben (II 119), sie hätte sich dazu entschlossen, weil sie durch die
Behandlung einen Schaden erlitten habe. Danach lässt sie sich ersichtlich von der nicht
maßgeblichen postoperativen Sicht leiten, nachdem sich das Risiko bei ihr verwirklich
hat. Maßgeblich ist jedoch nach dem o. G. die damalige Situation und die damalige Sicht
der Klägerin vor diesem Zeitpunkt. Die maßgebliche Situation im Zeitpunkt der
Aufklärung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass man lediglich die Risiken der
Operation kennt, nicht aber um deren spätere Verwirklichung weiß (vgl. OLG Köln, NJW-
RR 2011, 747 ff., juris Tz. 43). Die Haltung der Klägerin ist danach heute von der
Erkenntnis geprägt, dass sich bei ihr das Risiko verwirklicht hat. Aufgrund dieser
negativen Erfahrung bereut sie es nunmehr im Nachhinein, dass die
Wurzelspitzenresektion durchgeführt wurde. Ferner steht ihre auf weitere Fragen
gemachte Angabe, sie wisse nicht, wie sie sich entschieden hätte, wenn sie über die
Therapiealternative ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, im Widerspruch zu der
Angabe, sie hätte sich selbstverständlich zur Extraktion entschieden. Gegen die
Plausibilität spricht schließlich, dass die Klägerin ersichtlich bereit ist, ihren Vortrag
beliebig dem von ihr für Erforderlich gehaltenen anzupassen. Der Senat verweist
insoweit auf seine Ausführungen oben unter 3b)bb) a. E..
25 d) Auch die von der Klägerin im Ergebnis bereits im ersten Rechtszug aufgeworfenen
Frage (vgl. I 363/363), ob es geboten war, sie darüber aufzuklären, dass in ihrem Fall
aufgrund anatomischer Besonderheiten ein erhöhtes Risiko der Nervschädigung bestand,
vermag ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
26 aa) Die Wurzelspitzenresektion war hier nach den Ausführungen des Sachverständigen
im ersten Rechtszug wegen der vermutbaren Lage der Wurzelspitze des Zahnes 47 und
dem Canalis mandibularis auch für die Beklagten erkennbar mit dem erhöhten Risiko
einer Nervschädigung verbunden (vgl. Gutachten vom 10.01.2011, S. 7, I 307). Über ein
derartiges erhöhtes Risiko war grundsätzlich aufzuklären (vgl. Senat, OLGR 2002, 407 f.,
juris Tz. 34; s.a.: OLG Hamburg, OLGR 2006, 199 ff., juris Tz. 31). Auch der
Sachverständige bejaht insoweit in seiner ergänzenden Stellungnahme eine
Aufklärungspflicht.
27 bb) Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin auch über dieses erhöhte
Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom
08.12.2009, S. 4 (I 59) vorgetragen, die Klägerin sei entsprechend, wie auch im
Aufklärungsbogen vermerkt, spezifisch hinsichtlich des erhöhten Risikos aufgeklärt
worden. Davon ist auch der Senat aus den oben dargelegten Gründen nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Inhalt der handschriftlichen Wiederholung auf
dem Aufklärungsbogen (AH II, 5, B2) hinsichtlich der Gefahr der Nervschädigung mit
irreversiblen Schäden ist gerade die Nähe der Eingriffsstelle zum Nervus alveolaris
inferior.
III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem.
§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.