Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2003

OLG Karlsruhe: einzelrichter, direktor, befangenheit, beschwerdefrist, unterlassen, ausnahme, rechtsberatung, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.1.2003, 9 W 5/03
Richterablehnung: Instanzenzug bei Beschlussunfähigkeit des Amtsgerichts
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts K. vom 22.11.2002 wird kostenpflichtig als
unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.828,73 festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch den Senat, da der zuständige Einzelrichter das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.
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Die Beschwerde des Erstbeklagten gegen die Entscheidung des Einzelrichters des Landgerichts K. vom 22.11.2002 ist zulässig, sie ist jedoch
nicht begründet.
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Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des - erneuten - Ablehnungsantrags des Erstbeklagten gegen den Direktor des
Amtsgerichts R. wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig. Bei dieser Entscheidung im Beschluss vom 22.11.2002 (II.1.) handelt es sich
um eine Erstentscheidung des Landgerichts. Der Erstbeklagte hatte den streitentscheidenden Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit und zugleich den Direktor des Amtsgerichts, der über dieses Gesuch zu entscheiden hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Das Amtsgericht wurde dadurch im Sinne des § 45 Abs. 3 ZPO beschlussunfähig, so dass das Landgericht über die Befangenheit des
Direktors des Amtsgerichts zu entscheiden hatte. Dies ist durch (Kammer-)Beschluss vom 23.05.2002 geschehen. Das Gesuch wurde
zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen wurde als verspätet verworfen.
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Durch Beschluss vom 24.09.2002 hat Direktor des Amtsgerichts H. das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht D. zurückgewiesen.
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Hiergegen wandte sich der Erstbeklagte durch Gesuch vom 09.10.2002 und lehnte Direktor des Amtsgerichts H. aufgrund aus seiner Sicht
nachträglich entstandener Gründe erneut ab. "Für den Fall, dass dies nicht zulässig sein sollte," legte er hilfsweise sofortige Beschwerde gegen
den Beschluss vom 24.09.2002 ein. Die erneute Ablehnung ist in dem Beschluss des Einzelrichters vom 22.11.2002 als unzulässig
zurückgewiesen worden.
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Dieser Beschluss wurde dem Erstbeklagten nicht zugestellt. Seine Beschwerde ist deshalb als gegen eine Erstentscheidung gerichtet nicht nur
statthaft sondern auch zulässig, insbesondere nicht verspätet.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Einzelrichters im Beschluss vom 22.11.2002 ist nicht etwa deshalb
rechtsfehlerhaft, weil er als Einzelrichter entschieden hat.
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Gemäß § 75 GVG sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, die
Zivilkammern des Landgerichts mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Gemäß § 348 ZPO (die vorliegende Klage ist am
21.01.2002 eingereicht worden) entscheidet die Zivilkammer jedoch nur dann nicht durch den Einzelrichter, wenn die in § 348 ZPO aufgeführten
Ausnahmen gegeben sind. Die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist jedoch als Ausnahme nicht aufgeführt. Deshalb hat
das Landgericht diese Entscheidung durch den Einzelrichter zu treffen.
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Die Zurückweisung der - erneuten - Ablehnung des Direktors des Amtsgerichts ist auch aus anderen Gründen nicht rechtsfehlerhaft. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Zurückweisung des Antrags als unzulässig erfolgen konnte. Jedenfalls ist sie unbegründet. Direktor des
Amtsgerichts H. war, nach den langen Verzögerungen des Rechtsstreits durch unbegründete Anträge des Erstbeklagten, ersichtlich bemüht, das
Verfahren nunmehr möglichst ohne weitere Verzögerungen weiterzuführen. Dies ist nicht zu beanstanden, da auch die Interessen der Kläger
nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Überdies sind die Maßnahmen, deren Unterlassen der Erstbeklagte rügt, für die anstehende Entscheidung
über das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht D. ohne Bedeutung gewesen.
10 Die Beschwerde des Erstbeklagten ist somit zurückzuweisen.
11 Die Frage, in welcher Besetzung das Landgericht im Falle des § 45 Abs. 3 ZPO über ein Befangenheitsgesuch gegen einen abgelehnten Richter
am Amtsgericht zu entscheiden hat, ist im Hinblick auf den gesetzlichen Richter von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem ist dem Senat
bekannt, dass Instanzgerichte, vielleicht aufgrund missverständlicher Kommentarliteratur, eher überwiegend entgegen den Ausführungen dieses
Beschlusses die Auffassung vertreten, es habe in den Fällen des § 45 Abs. 3 ZPO der Spruchkörper zu entscheiden. Es ist deshalb gemäß § 574
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Diese wäre innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde auf § 3 ZPO.