Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.11.2003

OLG Karlsruhe: besonderer gerichtsstand, unerlaubte handlung, betrug, begehungsort, bezirk, hausmann, rechtsberatung, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 28.11.2003, 15 AR 49/03
Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Klage aus Gewinnzusage; Entscheidung über hilfsweisen
Gerichtsstandsbestimmungsantrag während des anhängigen Rechtsstreits gegen Streitgenossen
Leitsätze
1. Stellt der Kläger in einem bereits anhängigen Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte hilfsweise einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, so hat
das Prozessgericht zunächst zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Ort des Prozessgerichts vorhanden ist; eine Vorlage an das
Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn das Prozessgericht diese Frage verneint hat.
2. Bei einer Klage aus § 661 a BGB (Gewinnzusage) ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
1 1. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe 4 O 116/03
liegen nicht vor. Es besteht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner, so dass eine Bestimmung durch das
Oberlandesgericht nicht erforderlich ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist es - entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes - nicht erforderlich, dass in Karlsruhe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner
gegeben ist; es reicht vielmehr aus, dass die Klage vor dem selben Gericht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziffer 1 auf deren allgemeinen
Gerichtsstand gestützt werden kann und hinsichtlich des Antragsgegners Ziffer 2 auf einen besonderen Gerichtsstand (vgl. BayObLGZ 1962, 297,
298; BayObLG Juristisches Büro 1989, 248; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 1994, § 36 ZPO Rn. 40).
2 Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist Karlsruhe. Auch für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ist ein Gerichtsstand
in Karlsruhe gegeben, nämlich gemäß § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Die Antragstellerin wirft dem
Antragsgegner Ziffer 2 einen Betrug vor. Bei einer Klage aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nach § 32 ZPO
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Begehungsort ist in einem derartigen Fall auch der Ort, an
dem das Vermögen der Antragstellerin beeinträchtigt wurde (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 32 ZPO
Rn. 16). Dies ist vorliegend Karlsruhe, da der Betrug des Antragsgegners Ziffer 2 - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - die Folge hatte,
dass ein bestimmter Betrag dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ziffer 1 belastet wurde; das heißt, dass Forderungen der
Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 entsprechend vermindert wurden (vgl. zum Ort des Vermögens bei Forderungen auch § 23 S. 2
ZPO).