Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.06.2014

OLG Karlsruhe: versicherungsnehmer, versicherungsschutz, auflage, versicherter, grundstück, deckung, unterlassen, beendigung, ableitung, entstehungsgeschichte

OLG Karlsruhe Urteil vom 17.6.2014, 12 U 36/14
Leitsätze
1. Der Betriebshaftpflichtversicherer muss nach § 1 Nr. 1 AHB Deckungsschutz gewähren, wenn
ein Bauunternehmer in versicherter Zeit eine Baugrube verfüllt, dies nach dem Vortrag des
Auftraggebers zu einer Verformung der Wände des bereits errichteten Kellers geführt hat,
Schadensersatzansprüche hieraus aber erst nach Ablauf der versicherten Zeit geltend gemacht
werden.
2. Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kann eine nicht allgemein
bekannte sprachgeschichtliche Herleitung eines Worts - hier des Worts "Ereignis" von "eräugen"
- nicht berücksichtigt werden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember
2013 - 9 O 206/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Deckungsschutz aus einer
Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren hat; sie sind unterschiedlicher Auffassung
darüber, ob der geltend gemachte Sachverhalt in die versicherte Zeit fällt.
2 Die Klägerin ist Bauunternehmerin. Vom 4. März 2005 bis 31. Dezember 2011 bestand bei
der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dieser lagen die (…) Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) (…) sowie die
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) (…) zu Grunde.
3 § 1 Nr. 1 AHB enthielt folgende Regelung:
4
„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall,
dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
(Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird.“
5 In § 5 Nr. 1 AHB heißt es:
6
„Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadensereignis, das
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“
7 Mit Vertrag vom 14. Juli 2010 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber
B. zum Verfüllen der Baugrube auf einem Grundstück in S. Die Arbeiten wurden vom 14.
bis 28. Juli 2010 durchgeführt. Mit Schreiben vom 6. November 2012 zeigte der
Auftraggeber der Klägerin Schäden im Kellerbereich des Objektes an und forderte diese,
gestützt auf ein am selben Tag erstelltes Sachverständigengutachten, zu deren
Beseitigung auf. Dem Haftungsbegehren lag die Beurteilung des Privatsachverständigen
des Auftraggebers zugrunde, dass die Verfüllung nicht bereits nach Kellererrichtung,
sondern erst nach Fertigstellung des Rohbaus hätte ausgeführt werden dürfen; auf Grund
der zu frühen Verfüllung hätten sich die Kellerwände in den Innenbereich gebeult. Die
Klägerin hält sich nicht für haftpflichtig; sie beruft sich auf eine ihr von der Bauleitung und
dem Auftraggeber erteilte Weisung, die Verfüllung nach Fertigstellung der Bodenplatte
vorzunehmen.
8 Die Klägerin zeigte der Beklagten die Schadensersatzforderung an; diese verweigerte mit
Schreiben vom 15. Mai 2013 Versicherungsschutz, weil der Schaden erst im Jahre 2012
und damit nach Ablauf der Versicherungszeit eingetreten sei.
9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr zur Deckung aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet. Das nach § 1 Nr. 1 AHB zum Eintritt der
Leistungspflicht erforderliche Schadenereignis bestehe in der möglichen Verursachung
des Schadens durch das ihr zurechenbare Verfüllen der Baugrube, das in die versicherte
Zeit gefallen sei.
10 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der vertraglichen Verein-
barung der Parteien aus der Betriebshaftpflichtversicherung unter der
Versicherungsnummer (…) der Klägerin für den im Zuge der Verfüllung der Baugrube auf
dem Grundstück W-Str. 61 in S. eingetretenen Schaden Deckungsschutz zu gewähren.
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Schadenereignis in der Feststellung des
Schadens bestehe. Diese sei frühestens durch das Sachverständigengutachten vom 6.
November 2012 und damit nach Ende des Versicherungsschutzes bei der Beklagten
erfolgt. Weiter bestreitet sie den konkreten Schaden sowie dessen Verursachung durch
die Klägerin.
15 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. (…) Gegen die Entscheidung des
Landgerichts (…) richtet sich die (…) Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, der
durchschnittliche Versicherungsnehmer werde feststellen, dass das Wort
„Schadensereignis“ aus zwei Substantiven bestehe, wobei das Wort „Ereignis“
sprachgeschichtlich von „eräugen“ herzuleiten sei. Der Bundesgerichtshof habe daher
1957 zu Recht entschieden, dass der allgemeine Sprachgebrauch unter einem Ereignis
nicht schon irgendein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen verstehe, dessen Folgen
zunächst verborgen blieben, sondern einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom
gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebe und dessen schwerwiegende Bedeutung
sofort ins Auge springe. Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei auch zu
berücksichtigen, dass das Wort „Schadensereignis“ gerade deshalb aufgenommen
worden sei, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung des früher
verwendeten Begriffs des Ereignisses zu vermeiden.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2013 - 9 O 206/13 -
aufzuheben, abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
20 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage, ob die „Ereignis“- oder die
„Verursachungs“-Theorie zutreffend sei, komme es letztlich nicht. Auch nach der
Ereignistheorie sei entscheidend, wann der Schaden entstanden sei, nicht darauf, zu
welchem Zeitpunkt er durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten erkannt worden
sei. Hier fielen Pflichtverletzung und Schaden unmittelbar zusammen, weil gegen die
Klägerin der Vorwurf erhoben werde, dass die Verfüllung im Juli 2010 zu früh
vorgenommen worden sei. (…)
Entscheidungsgründe
21 (…) In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zwischen den Parteien steht allein
die Frage im Streit, ob der geltend gemachte Schaden in die versicherte Zeit fällt. Diese
Frage hat das Landgericht auf der Grundlage des Senatsurteils vom 1. Juli 2004 (NJW-RR
2004, 1331) zu Recht bejaht.
22 1. Der Senat hat die auch hier zugrunde liegende Regelung in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die sich wegen des Fehlens des Satzes 3 wesentlich von
denjenigen unterscheiden, über die der Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26. März 2014
entschieden hat (VersR 2014, 625), dahin ausgelegt, dass es sich bei dem
Schadensereignis um ein solches handeln müsse, das auf ein Verhalten des
Versicherungsnehmers zurückzuführen und geeignet sein müsse, den geltend gemachten
Anspruch auszulösen; der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter dem
Schadensereignis ein Ereignis verstehen, dass die zeitlich spätere Schädigung
herbeigeführt habe. Ein Ereignis sei allerdings noch nicht in einem intern gebliebenen
Fehlverhalten zu sehen, sondern erst dann anzunehmen, wenn eine Handlung oder ein
Unterlassen im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache
für die Schädigung und die Schädigungsfolgen setze (Senat, a. a. O., Rn. 38). Legt man
dieses Verständnis der Versicherungsbedingungen, an dem der Senat festhält, zugrunde,
sind die zeitlichen Voraussetzungen der Deckung erfüllt. Das vom Anspruchsteller
beanstandete Verhalten besteht darin, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin
entgegen den Regeln der Technik verfrüht die Baugrube verfüllt habe. Dieses Verhalten
ist nicht intern geblieben, sondern hat - anders als bei dem im Schrifttum zitierten Beispiel
der Programmierung einer Software (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Auflage, AHB 2008 Nr.
1, Rn. 1) - unmittelbar auf ein Rechtsgut des Auftraggebers, nämlich das Eigentum an dem
bereits errichteten Keller, eingewirkt. Ob die Behauptungen des Auftraggebers der
Klägerin zur Schadensentstehung zutreffend sind, was die Beklagte bestreitet, ist insoweit
nicht entscheidend. Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst, wie sich aus § 3 III.1. der
Bedingungen ergibt, die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter und die
Erfüllung berechtigter Ansprüche. Das Bestreiten des geltend gemachten
Schadensablaufs kann daher nur im Verhältnis zum Auftraggeber der Klägerin erfolgen.
23 2. Nach den Feststellungen des Senats in seinem früheren Urteil (a. a. O., juris-Rn. 17)
hatten sich an von dem dortigen Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit
eingebauten Türen nach Beendigung des Versicherungsvertrags Schäden gezeigt, da
diese im unteren Bereich aufquollen. Da der Senat damals weitere Feststellungen nicht
getroffen hat, ist er davon ausgegangen, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob das
Aufquellen bereits während der Laufzeit des Versicherungsvertrags erfolgt und lediglich
nach dessen Beendigung bemerkt worden ist. Hier liegt es indes so, dass der
Anspruchsteller durch die Berufung auf das Privatgutachten geltend macht, dass sich „auf
Grund der Verfüllarbeiten (…) die Kellerwände in den Innenbereich“ gebeult hätten; das ist
dahin zu verstehen, dass der Anspruchsteller einen - wenn auch zunächst nicht erkannten
- Eintritt eines ersten Schadens unmittelbar bei den Verfüllarbeiten, also noch während der
versicherten Zeit, geltend machen will.
24 3. Der Senat hält daran fest, dass Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nicht
nur dann besteht, wenn der Schaden des Auftraggebers bereits während der versicherten
Zeit erkennbar geworden ist.
25 a) Aus der Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 110) zu
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 2002, 1231) kann die Beklagte
eine ihr günstigere Beurteilung nicht herleiten. Das Oberlandesgericht Köln hatte – unter
Berufung auf weitere Rechtsprechung - als Schadensereignis den Vorgang definiert, „der
die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt“. Das hat der
Bundesgerichtshof, der sich im Schwerpunkt allerdings mit anderen hier nicht
einschlägigen Fragen zu befassen hatte, unbeanstandet gelassen. Weder der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch derjenigen der Vorinstanz ist aber zu
entnehmen, dass der Begriff des Schadensereignisses auch erfordert, dass die
Schädigung des Dritten nicht nur herbeigeführt, sondern auch offen zutage getreten ist.
Hier wird gegen die Klägerin geltend gemacht, dass ihre Verfüllungsarbeiten (unmittelbar)
durch Verformung von Wänden zu einer Schädigung des Bauwerks des Auftraggebers
geführt habe.
26 b) Die von der Beklagten weiter herangezogene und durch Nichtannahme der Revision
bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 2001, 229) stützt den
Standpunkt der Beklagten ebenfalls nicht. Auch diese Entscheidung enthält lediglich den
Rechtssatz, dass der Versicherungsfall durch den äußeren Vorgang bestimmt werde, der
die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführt. Hier steht nicht in Rede, dass
zwischen die Handlung der Klägerin und die Schädigung von Rechtsgütern des
Auftraggebers noch ein weiteres Ereignis getreten sei; es wird vielmehr geltend gemacht,
dass die unstreitig in versicherter Zeit ausgeführten Verfüllungsarbeiten den Schaden (die
Verformung) unmittelbar ausgelöst hätten. In eine ähnliche Richtung geht die von der
Beklagten ebenfalls herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München
(NJOZ 2003, 1698); bei dieser lag zugrunde, dass ein in versicherter Zeit hergestelltes und
ausgeliefertes Fahrzeug ein Folgeereignis nach Ende des Versicherungsschutzes,
nämlich einen Brand, ausgelöst hatte. Die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 26. Mai
1994 (VersR 1994, 1462) stützt das Beklagtenvorbringen schon deshalb nicht, weil sie
eine mit anderen Bedingungen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung eines
Bauingenieurs betraf.
27 c) Die Ausführungen der Beklagten zur Sprachgeschichte des Wortes „Ereignis“ - das sich
von dem Werb „eräugen“ ableite - rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Herkunft
eines Wortes mag für die Frage, welche Bedeutung der durchschnittliche
Versicherungsnehmer ihm im Zusammenhang einer Klausel beimisst, von Bedeutung
sein, wenn es sich um eine naheliegende oder allgemein bekannte Ableitung handelt.
Davon kann indes bei der Ableitung des Wortes „Ereignisses“ von „eräugen“ nicht die
Rede sein. Es mag - wie es die Beklagte vorträgt - zutreffend sei, das es „das Wesens
einer jeden Hochkultur und der ihr innewohnenden Sprache“ sei, „dass eben auf die
jeweilige tatsächliche Wortbedeutung abzustellen“ sei. Von dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer wird aber nicht erwartet werden können, dass er bei - zumal
allgemein bekannten und in der Umgangssprache verwendeten - Begriffen
sprachgeschichtliche Nachforschungen anstellt. Verlangt werden kann nur ein an der
üblichen Wortbedeutung und dem Zusammenhang und erkennbaren Zweck orientiertes
Bemühen um Verständnis.
28 d) Bei der Auslegung des Begriffs des Schadensereignisses wird der
Versicherungsnehmer auch im Blick haben, dass § 5 Nr. 1 der vereinbarten Bedingungen
als Versicherungsfall das Schadensereignis definiert, „das Haftpflichtansprüche gegen
den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte“. Dies wird den Versicherungsnehmer
in seiner Erwartung bestärken, dass als Schadensereignis jedenfalls nicht die
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen definiert sein kann, sondern ein
Schadensereignis (spätestens) dann eingetreten ist, wenn bei objektiver Betrachtung der
Schaden eingetreten ist.
29 4. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte der heutigen
Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. zur Ersetzung des zuvor
verwendeten Wortes „Ereignis“ durch „Schadensereignis“ durch Verordnung des
damaligen Bundesaufsichtsamts Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Auflage, AHB 2008 Nr. 1,
Rn. 1) führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte der ihm
vorgelegten Versicherungsbedingungen pflegt dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer nicht bekannt zu sein; von ihm kann daher auch nicht erwartet
werden, dass er Überlegungen dazu anstellt, welcher Zweck mit einer bestimmten
Umformulierung der Bedingungen verfolgt worden ist (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR
1996, 857, juris-Rn. 11).
30 5. Soweit die Beklagte schließlich ihre Berufung auch darauf stützt, dass in den „aktuellen
AHB“ anstatt „Schadensereignis“ das Wort „Versicherungsfall“ eingefügt sei, rechtfertigt
dies keine abweichende Beurteilung.
31 a) Es verbietet sich von vornherein, die Frage, wie der durchschnittliche
Versicherungsnehmer die ihm vorgelegten Bedingungen verstehen wird, von dem ihm bei
Vertragsschluss naturgemäß noch unbekannten Umstand abhängig zu machen, wie diese
sich in Zukunft entwickeln werden.
32 b) Es ist zudem nicht zutreffend, dass in den aktuellen Bedingungen das Wort
„Schadensereignis“ durch das Wort „Versicherungsfall“ ersetzt worden wäre. Die aktuellen
Empfehlungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft für die AHB
(Stand Februar 2014, abgerufen unter http://www.gdv.de/wp-
content/uploads/2014/01/AVB-fuer-die-Haftpflichtversicherung-AHB_Feb2014.pdf am 19.
Mai 2014) enthalten im Abschnitt 1.1. weiterhin das Wort „Schadensereignis“, dem das
Wort „Versicherungsfall“ lediglich in Klammern zugesetzt ist. Legte man die in den
aktuellen Bedingungsempfehlungen enthaltene Definition des Schadensereignisses
(„Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“) zugrunde, wäre Versicherungsschutz
hier zu gewähren.
III.
33 (…) 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des
Rechts erforderlich ist (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO).
34 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage,
wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Musielak/Ball,
ZPO, 11. Auflage, § 543, Rn. 5 f. m. w. N.).
35 b) Insbesondere im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten,
ob Versicherungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn zunächst nur ein intern
gebliebenes Verhalten vorliegt, dass nicht geeignet war, Dritten ohne weiteres Zutun
einen Schaden zuzufügen (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Auflage,
AHB 2008 Nr. 1, Rn. 1; Littbarski, AHB-Kommentar, AHB § 1, Rn. 7 ff.). Auf diese
Streitfrage kommt es hier aber nicht entscheidend an, weil das vom Anspruchsteller
beanstandete Verhalten - das Verfüllen des Kellers - nicht intern geblieben ist, sondern
unmittelbar auf die Rechtsgüter des Antragstellers eingewirkt hat.