Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.08.2005

OLG Karlsruhe: steuerfreie einkünfte, sparkasse, anhörung, sorgfalt, tod, slowakei, operation, baujahr, verwandtschaft, grabmal

OLG Karlsruhe Urteil vom 4.8.2005, 16 UF 2/05
Zugewinnausgleich: Bestand des Endvermögens; eidesstattliche Versicherung
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Teilurteil des Amtsgerichts — Familiengericht — Weinheim vom 26.11.2004 (Az.: 2 F 125/03) im
Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie ihr Endvermögen zum 10.03.2003 — wie im Schriftsatz vom 09.12.2003 wie
folgt beschrieben — nämlich
Guthaben Giro-Konto Nr. ... Sparkasse EUR 5.610,35
PKW Mazda 323, Baujahr 1996, 72310 km, EUR 4.250
nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Parteien haben am 9.9.1983 geheiratet. Das Amtsgericht Weinheim hat die Ehe geschieden. Im Rahmen des Verbundes hat die
Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht. Über ihr Endvermögen hat sie mit außergerichtlichen Schriftsatz vom
09.12.2003 wie folgt Auskunft erteilt:
2
Guthaben Giro-Konto Nr. ... Sparkasse ... EUR 5.610,35
3
PKW Mazda 323, Baujahr 1996, 72310 km, EUR 4.250
4
Weiteres Endvermögen hat sie verneint.
5
Im Rahmen des Verbundverfahrens hat der Antragsgegner beantragt,
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die Widerbeklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zum Endvermögen gemäß Schreiben ihrer anwaltlichen
Vertreterin vom 09.12.2003 an Eides statt zu versichern.
7
Zur Begründung trägt er vor, der Antragstellerin könne nicht abgenommen werden, dass sie zum für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag
keine weiteren Vermögenswerte besessen habe. Die Antragstellerin habe im Zeitraum von 1985 bis 2001 durch ihre Berufstätigkeit insgesamt
einen Nettobetrag in Höhe von 126.543 DM (= 64.700 EUR) verdient. Hinzu kämen weitere steuerfreie Einkünfte aus einer
Geringverdienerbeschäftigung in den Jahren 1996 bis 1999 sowie die ihr seit der Trennung im November 2001 gezahlten Unterhalts- und
Rentenbeträge in Höhe von weiteren ca. 15.000 EUR. Damit müsse die Antragstellerin über ein Gesamtvermögen in Höhe von mindestens
85.000 EUR verfügen. Dieses Geld habe sie während der Ehezeit für eigene Bedürfnisse nicht vollständig ausgegeben, da der Antragsgegner in
der Ehezeit sämtliche Kosten des Wohnens und der Lebenshaltung getragen habe und die Antragstellerin darüber hinaus über die Begleichung
ihrer persönlichen Bedürfnisse einen Barbetrag von 500 bis 700 DM, nach der Verrentung des Antragstellers in Höhe von 300 EUR monatlich
erhalten habe.
8
Aus diesem Grund bestünden Zweifel an der von der Antragstellerin erteilten Auskunft zum Endvermögen.
9
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Klage abzuweisen.
10 Sie hält Zweifel an der von ihr erteilten Auskunft für nicht begründet. Das Rechenwerk des Antragstellers ergebe einen monatlichen
Durchschnittsbetrag von 417 EUR, den die Antragstellerin zur Begleichung ihrer persönlichen Bedürfnisse wie Kleidung, Kosmetika,
Schönheitspflege, Kultur und Freizeitveranstaltungen, Essen, etc. ausgegeben habe. Zudem habe die Antragstellerin ihre in der Slowakei und
Ungarn lebende Familie bis zum Tod ihrer Mutter mit erheblichen Geldmitteln unterstützt.
11 Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 26.11.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner
habe Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird
auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
12 Gegen das ihm am 01.12.2004 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.01.2005 - eingegangen beim Oberlandesgericht
am gleichen Tage - Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 21.02.2005 innerhalb der bis 02.03.2005 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
13 Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und trägt sein bisheriges Rechenwerk ergänzend vor, die Antragstellerin habe zum
10.10.2003 über 94.758,57 EUR verfügen können. Sie habe auch jahrelang über ein Konto bei der bayrischen Hypotheken- und Wechselbank in
Mannheim sowie über ein Konto bei der Allgemeinen Sparkasse Linz/Österreich verfügt, die in ihrer Auskunft zum Endvermögen nicht erwähnt
seien. Der Antragsgegner habe auch einen großen Teil der persönlichen Ausgaben der Antragstellerin (Kleidung, Kosmetika, Kurkosten,
Krankengymnastik, Arztkosten, Unterstützung der Verwandten) getragen.
14 Der Antragsgegner beantragt,
15 die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Weinheim vom 26.11.2004, zugegangen am 2.12.2004, verurteilt, die Richtigkeit
und Vollständigkeit Ihrer Angaben zum Endvermögen gemäß Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter den vom 9.12.2004 an Eides statt zu
versichern.
16 Die Antragstellerin beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und macht geltend, auch mit der Berufung seien begründete Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit ihrer Auskunft nicht dargelegt. Sie habe während der Ehezeit Einkünfte in wechselnder Höhe erzielt, im Monatsdurchschnitt einen
Betrag in Höhe von 340 EUR. Für ihre persönlichen Bedürfnisse habe sie zwischen 300 und 700 EUR monatlich ausgegeben. Nachweise
hierüber könne sie nicht erbringen. Das Konto bei der Sparkasse in Linz habe sie 1982 vor Eheende aufgelöst und ein Konto bei der
Bezirkssparkasse in Weinheim eingerichtet.
19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
20 Der Senat hat die Parteien durch den beauftragten Berichterstatter angehört. Im Rahmen dieser Anhörung hat die Antragstellerin Angaben über
den Umfang der finanziellen Stützung ihrer Verwandtschaft gemacht und weiter mitgeteilt, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1988 im
Jahre 2001 etwa 20.000 DM für deren Grabmal ausgegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll von 10.6.2005 verwiesen. In
einem nachgelassenen Schriftsatz hat sie weiter ausgeführt, dass sie im Jahre 2001 ihrem Bruder 15.000 DM für eine Operation gegeben habe.
B.
21 Die zulässige Berufung ist begründet.
22 Nach § 259 BGB i. V. m. § 1379 BGB ist die Antragstellerin verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass sie mit den im Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 9.12.2003 enthaltenen Angaben „nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu
im Stande sei ". Der Senat legt den in seiner Formulierung hiervon im Wortlaut abweichenden Antrag des Antragsgegners entsprechend aus (vgl.
§ 261 Abs. 2 BGB). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner Grund zu der Annahme
haben darf, dass die in dem Schriftsatz enthaltenen Angaben — welche die Parteien als eigene Auskunft der Antragstellerin gelten lassen —
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind.
23 1. Die Antragstellerin ist nach § 1379 BGB verpflichtet, über den Bestand ihres Endvermögens zum Zwecke des Zugewinnausgleichs Auskunft zu
erteilen.
24 Der Adressat der Auskunft - hier der Antragsgegner - hat dann die Möglichkeit, anhand ihm bekannter Informationen oder in sonstiger Weise die
erhaltene Auskunft auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Da ihm regelmäßig die Kenntnis von Einzelheiten fehlen wird, ist er
in der Regel darauf beschränkt, seinen Vortrag auf allgemeine Plausibilitätserwägungen oder auf Vermutungen zu gründen. An den Vortrag
ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Auskunft ergibt,
dürfen deshalb keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHZ 82, 132 [138] = NJW 1982, 176 = FamRZ 1982, 27 [28]; vgl.
zuletzt BGH NJW 2005, 1492; jeweils für den Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in
Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben). Man kann daher vom
Antragsgegner keine nähere Darlegung über den Bestand der letztlich von ihm nur zu vermutenden Vermögenswerte erwarten.
25 2. Auch im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner darauf beschränkt, die Angaben der Antragstellerin auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
26 Die Antragstellerin hat zunächst darauf nur vorgetragen, sie habe die erhaltenen Geldbeträge insgesamt für ihre „privaten Bedürfnisse“ sowie
den gemeinsamen Haushalt ausgegeben. Nachdem der Antragsgegner die Widerklage anhängig gemacht und die Angaben der Antragstellerin
in Zweifel gezogen hatte, gab diese bei ihrer Anhörung einerseits an, sie habe regelmäßig einen hohen eigenen Bedarf für persönliche
Bedürfnisse (Kleidung, Frisör) gehabt; andererseits, dass sie etwa im Jahre 1997 etwa 20.000 DM (= 10.225 EUR) für das Grab ihrer
verstorbenen Mutter ausgegeben habe; ferner, dass sie stark schwankende eigene Einkünfte gehabt habe — in den Jahren 1993 und 1994
sowie 1996 bis 1998 war sie arbeitslos — und dass sie vorübergehend auch Gelder angespart habe, um die Ausgabe im Jahre 1997 überhaupt
tätigen zu können. In einem kurz vor Schluss des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsatz gab sie weiter an, ihrem Bruder in der
Slowakei 15.000 DM für eine Operation gegeben zu haben. Auch teilte sie mit, dass sie zeitweise bis zu 40.000 DM angespart hatte.
27 Es geht nicht darum, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner über die Verwendung ihrer Mittel während der Ehezeit rechenschaftspflichtig
ist, sondern darum, ob ihre Aussagen insgesamt verlässlich erscheinen. Die erste Angabe der Antragstellerin, sie habe ihr gesamtes Geld „für
private Bedürfnisse“ ausgegeben, ist — wie der Verlauf des Rechtsstreites zeigt — vom Antragsgegner zu recht in Zweifel gezogen worden. Auch
bei ihrer persönlichen Anhörung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und der Verwendung ihrer Einkünfte waren ihre Angaben immer noch
teilweise widersprüchlich und wenig konkret. Insbesondere konnte sie den präziseren Angaben des Antragsgegners und seinem substantiierten
Bestreiten ihres Vortrags zur Verwendung ihrer Mittel wenig Konkretes entgegenhalten. Sie hat erhebliche Geldbeträge — mindestens 35.000
DM — ins Ausland zu Verwandten transferiert. Ihr Vortrag ist urkundlich kaum belegt. Sie hat erst im Laufe des Verfahrens Informationen erteilt,
die den Bestand ihres Endvermögens annähernd plausibel erscheinen lassen. Dieses Verhalten der Antragstellerin gibt insgesamt ausreichend
Anlass zu der Annahme, dass ihre Auskunft vom 09.012.2003 — welche sie über ihre Prozessbevollmächtigte erteilt hat — nicht mit der
notwendigen Sorgfalt erstellt worden ist.
28 3. Ob die Antragstellerin überhaupt verpflichtet war, sich zu der Verwendung ihres Vermögens zu äußern (vgl. etwa BGH a.a.O. zur
Auskunftspflicht des Ehegatten über illoyale Vermögensminderungen), kann dabei dahingestellt bleiben. Denn woher die Argumente stammen,
mit denen der Antragsgegner sein Bedenken belegt, ist nicht entscheidend. Der Antragsgegner kann sich daher auch auf die Plausibilität von
Angaben berufen, welche die Antragstellerin gar nicht hätte machen müssen.
C.
29 Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1152).
30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckung des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
31 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).