Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.08.2004

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.8.2004, 16 WF 113/04
Kindesunterhalt: Abänderung der in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts
Leitsätze
Hat sich der Schuldner von Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunden nur verpflichtet, laufenden Unterhalt im Laufe des Monats zu zahlen, kann
der Gläubiger des Kindesunterhalts - nur - beantragen, den Schuldner zu verurteilen, den titulierten Unterhalt monatlich im Voraus zum
Monatsanfang zu zahlen.
Tenor
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, den in den Jugendamtsurkunden vom 29. Oktober 2003
(Stadt M. - Jugendamt - UR-Reg.-Nr. ... Kläger D. J.; UR-Reg.-Nr. ... Klägerin S. J.) titulierten Unterhalt monatlich im Voraus zum Monatsanfang zu
zahlen.
Die weitergehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.
Gründe
1
Die Kläger haben mit am 09. März 2004 bei dem Amtsgericht Mannheim eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe für folgenden Klagantrag
beantragt:
2
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 110,16 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November
2003 zu bezahlen.
3
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 110,16 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2003
zu bezahlen.
4
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00
EUR, monatlich im Voraus zu bezahlen.
5
4. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Ziffer 2 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00
EUR, monatlich im Voraus zu bezahlen.
6
Am 29. Oktober 2003 hat der Beklagte Jugendamtsurkunden errichten lassen und sich darin verpflichtet, an jeden der Kläger ab 01. November
2003 mtl. 284 EUR Unterhalt zu zahlen. Die Verpflichtung enthält folgende Zusatzbestimmung:
7
„Die Zahlung erfolgt zum 15. monatlich im Voraus zu Händen der Mutter des Kindes ...“
8
Je 110,16 EUR nebst Zinsen nach den Klaganträgen Nr. 1 und Nr. 2 hat der Beklagte bis zum 21. April 2004 bezahlt. Die Kläger haben deshalb
die Hauptsache wegen der Anträge Nr. 1 und Nr. 2 für erledigt erklärt.
9
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt versagt, da ein Anspruch auf Zahlung des Unterhaltes monatlich im Voraus angesichts einer
länger bestehenden Übung nicht bestehe.
10 Die sofortige Beschwerde der Kläger hat im Grundsatz Erfolg. Mit ihren Anträgen auf Verurteilung zur Zahlung monatlicher 284 EUR schießen sie
jedoch über das Ziel hinaus, was daran deutlich wird, dass, hätten sie mit ihrer Klage Erfolg, ihr Unterhaltsanspruch doppelt tituliert wäre: Einmal
zur Zahlung am Monatsanfang, ein weiteres Mal zur Zahlung am 15. eines jeden Monats.
11 1. Rückstände:
12 Die beziffert geltend gemachten Rückstände sind bezahlt. Die Klage wurde noch nicht zugestellt. Eine Erledigung der Hauptsache kommt
deshalb nicht in Frage. Die Voraussetzung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO haben die Kläger nicht geschaffen, da sie die auf Zahlung der bezifferten
Rückstände gerichtete Klage nicht unverzüglich zurückgenommen haben.
13 2. Die Kläger haben Anspruch auf Unterhaltszahlung monatlich im Voraus. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede, möchte jedoch eine
Ausnahme deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil er zum Monatsbeginn lediglich Gehaltsvorschuss, sein Gehalt im Übrigen erst zum 15.
eines jeden Monats erhält. Der Beklagte muss sich jedoch durch entsprechende Umschichtung in den Stand setzen, Unterhalt zum Monatsersten
zahlen zu können. Eine entgegenstehende Übung hat das Amtsgericht irrtümlich angenommen. Die Parteien stimmen darin überein, dass
jedenfalls in den letzten Jahren Unterhalt monatlich im Voraus bezahlt wurde.
14 3. Den Jugendamtsurkunden liegt hiernach keine Vereinbarung der Parteien über den Zeitpunkt der Fälligkeit der monatlichen Unterhaltsrenten
zugrunde. Damit unterliegt eine Nachforderung der Kläger keinerlei Beschränkungen, insbesondere nicht durch § 323 ZPO. Die Kläger können
auch ihre Nachforderung auf den Fälligkeitszeitpunkt beschränken, so wie dies in dem durch den Senat vorformulierten Klagantrag geschehen
ist.
15 4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die im GKG Anlage Nr. 1811 vorgesehene Gebühr von 50 EUR war, da
die Beschwerde nur teilweise erfolglos war, auf 25 EUR zu ermäßigen.