Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.03.2006

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 13.3.2006, 16 WF 4/06
Klage des Jugendamts aus übergeleitetem Unterhaltsanspruch
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der ihr Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim aufgehoben.
Der Beklagten ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch das Amtsgericht Prozesskostenhilfe
zu bewilligen.
Gründe
1 Das Jugendamt der klagenden Stadt - im folgenden Jugendamt - hat der Beklagten für ihren Sohn, … geb. am
… 1985, ab 18. Februar 2003 Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII geleistet. Das
Jugendamt teilte unter dem 19. Februar 2002 dies der Beklagten nach § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - in der 2002
geltenden Fassung - mit, forderte die Beklagte auf, ihr Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen
und setzte in Kenntnis der Einkommensverhältnisse unter dem 24. April 2003 den von der Beklagten zu
zahlenden monatlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum März 2002 bis 26. März 2003 auf 84 EUR fest. Zu
diesem Betrag kommt es auf Grund einer an das (damalige) BSHG und dieses ausfüllende Sozialhilferichtlinien
angelehnten Berechnung. Auf den Gesamtbetrag von 1024,80 EUR wurden 106,80 EUR Kindergeld verrechnet;
die Beklagte zahlte 300 EUR; den Restbetrag klagt das Jugendamt ein.
2 Das Amtsgericht hat der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung verweigert. Es ist der an
Sozialhilferichtlinien angelehnten Berechnung gefolgt und hat einige von der Beklagten geltend gemachte
Belastungen nicht (gesondert) berücksichtigt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Beklagte diese
Belastungen weiter (gesondert) geltend. Hierauf kommt es zwar nicht an.
3 Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat aber deshalb Erfolg, weil die Klage, wenn sie zulässig sein sollte,
zu Zeit noch unschlüssig ist.
4 Das Jugendamt lässt offen, ob es die Beklagte im Sinne des § 94 Abs. 2 a.F. SGB VIII in Höhe ihrer ersparten
Aufwendungen zu den Kosten der Unterbringung heranzieht. In diesem Fall wäre der Kostenbeitrag förmlich
gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 a.F. SGB VIII durch Leistungsbescheid festzusetzen und beizutreiben. Eine
Zahlungsklage bei dem Familiengericht wäre unzulässig. Mit Schreiben vom 24. April 2003 hat das Jugendamt
jedenfalls einen Kostenbeitrag unter Berufung auf §§ 92, 93, 94 KJHG auch festgesetzt und
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Da sonach die Unzulässigkeit der Klage ernsthaft in Frage kommt, ist der
Beklagten schon deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
5 Auch wenn die Klage zulässig, das Schreiben vom 24. April 2003 aus welchen Gründen auch immer keinen
Leistungsbescheid darstellen und das Jugendamt der Sache nach den dem Jugendlichen gegen die Beklagte
zustehenden und auf es übergegangenen Unterhaltsanspruch einklagen sollte (vergl. § 94 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §
91 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und § 34 SGB VIII a.F.), wäre die Klage gegenwärtig unschlüssig. Der
Unterhaltsanspruch kann hier deshalb nicht allein nach den - wenn auch im wesentlichen vollständig mitgeteilten
- Einkommensverhältnissen der Beklagten beurteilt werden, weil die Beklagte den Sohn … nicht mehr versorgt
und deshalb dessen Unterhaltsbedarf auf beide Elternteile nach Maßgabe deren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu verteilen ist. Zu denen des Vaters ist lediglich mitgeteilt, in welcher Höhe er
Unterhalt leistete; dies ist indessen nur eine Rechtsfolge; die diese rechtfertigenden Tatsachen bleiben dunkel.
Andererseits ist gem. § 94 Abs. 1 SGB VIII a.F. ("gelten ... die nachfolgenden besonderen Vorschriften") der
Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht von einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung abhängig (vergl.
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 5. Senat, Urteil vom 27.08.1997 - 5 L 27/96 SchlHA
1997, 286-287); es ist uneingeschränkt der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch zu beurteilen; für diesen ist etwa
die Belastung der Beklagten mit Wohnkosten einschließlich Heizung, Energiekosten u.ä. grundsätzlich nicht und
die mit Versicherungsprämien und geringfügigen Krankheitskosten nur im Einzelfall von Belang. Die in erster
Instanz streitig behandelten, vom Amtsgericht vorläufig entschiedenen und mit der Beschwerde erneut
aufgeworfenen Fragen sind im wesentlichen ohne Bedeutung.