Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.08.2006

OLG Karlsruhe (verzeichnis, auskunft, verjährung, nachlass, unterbrechung der verjährung, kenntnis, klageerweiterung, zpo, letztwillige verfügung, unterlagen)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.8.2006, 15 W 23/06
Notarielles Nachlassverzeichnis: Verpflichtung zur Vorlage bei Vorliegen eines privatschriftlichen
Verzeichnisses; Angaben zum fiktiven Nachlass; Verjährungsbeginn
Leitsätze
1. Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB in der
Regel auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein
privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.
2. Auch das notarielle Nachlassverzeichnis muss Angaben zum fiktiven Nachlassbestand (ausgleichspflichtige
Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten 10 Lebensjahren) enthalten.
3. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis unter Umständen auch dann noch erstellen, wenn der
Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) bereits verjährt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen
Auskunftsanspruch ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen seinen früheren
Rechtsanwalt vorgehen möchte, der bei den Ansprüchen gegen den Erben nicht für eine rechtzeitige
Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung gesorgt hat.
4. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche "beeinträchtigende Verfügung" im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB ist
bei einem Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB allein die enterbende letztwillige Verfügung (z.B. in einem
Erbvertrag). Auch bei einem ausgleichungspflichtigen Vorempfang (§ 2316 Abs. 1 BGB) kommt es für den Beginn
der Verjährung daher nicht darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Ausstattung für den Erben
erhalten hat (anders als bei einer Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 Abs.
1 BGB).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2006
- 2 O 320/02 - wie folgt abgeändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. … zu den Bedingungen eines in Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalts.
Die Klägerin hat auf die Prozesskostenhilfe keine Raten zu zahlen.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die folgenden beabsichtigten Anträge der
Klägerin:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am
12.04.1999 verstorbenen E. vorzulegen, wobei das Nachlassverzeichnis neben dem realen Nachlass
auch den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und
ergänzungspflichtigen Schenkungen umfassen muss.
2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein
sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand
des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden
Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Zustellung dieses Antrags zu zahlen.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
1
Die Parteien sind Geschwister. Die Mutter der Parteien, E., ist am 12.04.1999 verstorben. Der Beklagte ist
aufgrund eines Erbvertrages vom 21.01.1999 Alleinerbe der Mutter. Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche
gegen den Beklagten geltend.
2
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2000 hat die Klägerin Klage zum Landgericht
Karlsruhe erhoben. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche hat sie zunächst von dem Beklagten die Vorlage eines
Nachlassverzeichnisses verlangt und - im Wege einer Stufenklage - eine eidesstattliche Versicherung der
Richtigkeit des noch zu erstellenden Nachlassverzeichnisses. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.01.2001 hat
das Landgericht Karlsruhe dem Auskunftsantrag der Klägerin entsprochen. Über den angekündigten Antrag auf
eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses ist bisher vor dem Landgericht Karlsruhe nicht
verhandelt worden. Am 19.09.2002 hat der Beklagte eine schriftliche Auskunft über den Nachlass erteilt und
dieser Auskunft verschiedene Unterlagen beigefügt (vgl. die Anlagen, Sonderband).
3
Die Klägerin hat in der Folgezeit die ursprünglich angekündigten Anträge mehrfach schriftsätzlich geändert.
Eine weitergehende Entscheidung ist im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe jedoch bisher nicht ergangen.
Hierbei hat eine Rolle gespielt, dass die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten während des beim
Landgericht Karlsruhe anhängigen Verfahrens mehrfach verursacht haben, behauptete oder tatsächliche
Lücken und Unklarheiten in den Auskünften des Beklagten außergerichtlich zu klären.
4
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2005 hat die Klägerin zum einen erklärt, dass sie das
zu diesem Zeitpunkt ruhende Verfahren des Landgerichts Karlsruhe wieder anrufe und mit einem zuletzt
gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 5.900,83 EUR nebst Zinsen weiter verhandeln wolle (Teilleistungsklage).
Außerdem hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klageerweiterung mit den folgenden neuen
Anträgen:
5
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am
12.04.1999 verstorbenen E. vorzulegen, wobei das Nachlassverzeichnis neben dem realen Nachlass auch
den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen
Schenkungen umfassen muss.
6
2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird
der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so
vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist.
7
3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteil in Höhe einer
Pflichtteilsquote von 1/6 des sich nach dem Klageantrag Ziffer 1 berechneten Nachlasswertes abzüglich
des der Klägerin aus dem Nachlass E. Hinterlassenen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
8
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 25.01.2006 (AS. 319)
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die von der Klägerin beabsichtigte
Klageerweiterung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenüber den Pflichtteilsansprüchen der
Klägerin berufe sich der Beklagte mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung. Da die Zahlungsansprüche verjährt
seien, habe die Klägerin auch keinen Anspruch mehr auf die Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung der Klägerin mutwillig, da der Beklagte bereits
am 19.09.2002 - privatschriftlich - umfassend Auskunft über den Nachlass erteilt habe.
9
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die
Ansprüche seien nicht verjährt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei auch keineswegs mutwillig.
10 Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31.03.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Ergänzend hat das Landgericht hierbei darauf hingewiesen, die Klägerin habe auch die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Denn sie hätte
aus verschiedenen Beträgen, die ihr in der Vergangenheit zugeflossen seien, Rücklagen für die Prozessführung
bilden können.
11 Der Beklagte hält die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für zutreffend.
12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
13 Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang.
14 Eine Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Parteien nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Diese
Voraussetzungen liegen für einen Teil der von der Klägerin angekündigten Klageerweiterungs-Anträge vor.
15 1. Die angekündigte Klageerweiterung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
16 a) Es besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten die Erstellung eines
notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen (Klageerweiterungsantrag Ziff. 1).
17
aa) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für ein
Nachlassverzeichnis, welches vom Notar aufgenommen wird, liegen vor. Der Beklagte ist Erbe; die
Klägerin ist pflichtteilsberechtigt.
18
bb) Der Umstand, dass der Beklagte bereits am 19.09.2002 - auf Verlangen der Klägerin - ein
entsprechendes privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat, steht dem Anspruch der Klägerin nicht
entgegen. Die Klägerin ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet, zwischen privatschriftlichem und notariellem
Verzeichnis zu wählen. Sie hat einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis vielmehr auch dann, wenn
bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des
Gesetzes (§ 2314 Abs. 1 BGB) als auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Ein notarielles
Verzeichnis hat für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr. Es ist damit
zu rechnen, dass sich ein Erbe bei einer Befragung durch den Notar um zutreffende und vollständige
Auskünfte bemüht. Der Notar ist bei der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses im Übrigen in gewissem
Umfang auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt. Auch wenn ein notarielles Verzeichnis letztlich in
großem Umfang auf entsprechenden Angaben und Unterlagen des Erben beruhen muss, übernimmt der
Notar die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses (vgl. OLG Celle, DNotZ 2003, 62). Während das
privatschriftliche Verzeichnis des Beklagten vom 19.09.2002 sich von der Klägerin schon mangels
Ordnung und Übersichtlichkeit nur schwer auswerten lässt, hat das notarielle Verzeichnis einen
besonderen Wert durch die zu erwartende Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. BGH, NJW 1961, 602, 603).
In der Rechtsprechung ist aus diesen Gründen anerkannt, dass ein privatschriftliches Verzeichnis die
spätere Geltendmachung eines (zusätzlichen) notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht hindert (grundlegend BGH, NJW 1961, 602).
19
cc) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch gemäß §
2314 Abs. 1 BGB beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die kürzere Verjährungsfrist für
Pflichtteilsansprüche (drei Jahre gemäß § 2332 Abs. 1 BGB) gilt nur für Zahlungsansprüche und nicht für
Auskunftsansprüche (vgl. Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 2314 BGB Rn.
5).
20
dd) Das Verlangen der Klägerin nach einem notariellen Verzeichnis ist - im Hinblick auf das vorliegende
privatschriftliche Verzeichnis - auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
beispielsweise OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 62). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein notarielles
Verzeichnis - auch bei Vorliegen eines privatschriftlichen Verzeichnisses - für die Klägerin einen
besonderen, zusätzlichen Wert hat, um das Bestehen und die voraussichtliche Höhe von
Pflichtteilsansprüchen besser abschätzen zu können (siehe oben cc)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass
sachfremde Erwägungen für das Verlangen der Klägerin maßgeblich wären. Die Klägerin hat - zumindest
aus ihrer subjektiven Sicht - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der privatschriftlichen Auskunft
des Beklagten. Ein notarielles Verzeichnis soll gerade die Möglichkeit bieten, solche Zweifel ganz oder
teilweise auszuräumen.
21
ee) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist - entgegen der Auffassung
des Beklagten - auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt
Anlass geboten, darauf zu vertrauen, dass sie sich mit der privatschriftlichen Auskunft vom 19.09.2002
endgültig zufrieden geben werde. Weder hat die Klägerin erklärt, dass sie die Auskunft des Beklagten
akzeptiere, noch hat sie - nach dieser Auskunft - auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Vielmehr hat die
Klägerin - soweit Schriftsätze gewechselt wurden - mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit der bisherigen
Auskunft des Beklagten nicht zufrieden war. Dementsprechend musste der Beklagte auch mit der
Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielles Verzeichnis) rechnen.
22
ff) Die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin ist weder aus Rechtsgründen noch in tatsächlicher
Hinsicht durch Zeitablauf unmöglich geworden. Der Notar ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2
Bundesnotarordnung zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses - auf Verlangen des Beklagten -
verpflichtet. Die Feststellung des Nachlasses dürfte zwar durch den Zeitablauf seit dem Tod der Mutter
schwieriger geworden sein. Ein Notar ist allerdings nach wie vor in der Lage, ein Verzeichnis aufzunehmen,
wobei er sich vorrangig auf vom Beklagten beizubringende Angaben und Unterlagen stützen kann und
stützen muss. Auch die Tatsache, dass bestimmte Teile des Nachlasses (Möbel und Schmuck) zwischen
den Geschwistern bereits verteilt worden sind - der Umfang der Verteilung ist streitig -, steht der Erstellung
eines Nachlassverzeichnisses nicht entgegen (vgl. Haas in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung 1998, §
2314 BGB Rn. 48 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch insoweit wird der Notar - gestützt auf Angaben
und Unterlagen des Beklagten - zur Erstellung des Verzeichnisses grundsätzlich noch in der Lage sein. Ob
der Beklagte eventuell wegen des Zeitablaufs unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die eine oder
andere Detailinformation für das notarielle Verzeichnis zu beschaffen, spielt für die Begründetheit des
Klageanspruchs keine Rolle. Diese Frage wäre ggf. im Rahmen einer Vollstreckung zu prüfen.
23
gg) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf
den sogenannten fiktiven Nachlass, das heißt, auf ausgleichungspflichtige Umstände (§§ 2050 ff BGB) und
auf Schenkungen, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) führen können. Dies
ergibt sich aus Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB. Da das Gesetz hinsichtlich
des Inhalts der Auskunft keinen Unterschied zwischen einem privatschriftlichen Verzeichnis und einem
notariellen Verzeichnis macht, muss sich auch das notarielle Nachlassverzeichnis - auf Verlangen der
Klägerin - auf den fiktiven Nachlass beziehen (vgl. BGH, NJW 1961, 602; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993,
782, 783).
24
hh) Allerdings bestehen nach Auffassung des Senats gewisse Zweifel, wie der Auskunftsantrag - und der
Tenor eines entsprechenden Urteils - im Hinblick auf den fiktiven Nachlass formuliert sein muss. Da der
Klageantrag dem Gebot der Bestimmtheit genügen muss (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 253 ZPO Rn. 13),
erscheint es geboten, das Auskunftsverlangen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ausdrücklich im
Klageantrag zu formulieren (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2005, 1374). Es bestehen insoweit gewisse
Zweifel, ob die Formulierungen im angekündigten Antrag der Klägerin vom 09.11.2005 (fiktiver Nachlass „in
Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen“)
vollstreckungsfähig sind. Es dürfte geboten sein, dass die Klägerin diese Formulierungen in
vollstreckungsfähiger Form konkretisiert (beispielsweise - im Hinblick auf § 2325 Abs. 1 BGB -:
„Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin E. in der Zeit vom 13.04.1989 bis
zum 12.04.1999“).
25
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spielen diese formellen Fragen allerdings keine Rolle. Das
Landgericht wird bei Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageerweiterungsantrags Ziff. 1 ggf. auf die
Stellung eines formell korrekten Antrags hinwirken (§ 139 Abs. 3 ZPO). Daher können eventuelle Bedenken
gegen die Formulierung des Antrags einer Prozesskostenhilfebewilligung nicht entgegenstehen.
26
ii) Die Klägerin führt zur Begründung der beabsichtigten Klageerweiterung aus, sie verlange auch die
Vorlage von Verträgen zu bestimmten Transaktionen, welche die verstorbene Mutter der Parteien
durchgeführt habe (Schriftsatz vom 09.11.2005 S. 2, AS. 289). Die Frage, welche Unterlagen und Belege
die Klägerin im Rahmen des Auskunftsverlangens von dem Beklagten verlangen kann (vgl. hierzu BGH,
NJW 1961, 602, 604), ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn im angekündigten Klageerweiterungsantrag Ziff.
1 hat die Klägerin keine konkreten Unterlagen bezeichnet, zu deren Vorlage der Beklagte verurteilt werden
soll.
27
jj) Dem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses steht - entgegen der Auffassung
des Landgerichts - nicht entgegen, dass Pflichtteilsansprüche verjährt sind oder verjährt wären.
28
aaa) Es ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB - mangels
Rechtsschutzbedürfnis - nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein Informationsbedürfnis des
Pflichtteilsberechtigten nicht (mehr) besteht. Eine solche Situation kann dann in Betracht kommen,
wenn zwar der Auskunftsanspruch an sich noch nicht verjährt ist, einem Zahlungsanspruch wegen des
Pflichtteils jedoch die Einrede der Verjährung entgegensteht (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2314
BGB Rn. 5 mit Nachweisen).
29
bbb) Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin angekündigten - bisher unbezifferten -
Zahlungsansprüche teilweise verjährt. Der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ist verjährt;
der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist hingegen - nach dem für die Prüfung
der Prozesskostenhilfe zu unterstellenden Sachverhalt - noch nicht verjährt (siehe im Einzelnen unten
c) und 3.).
30
ccc) Die teilweise Verjährung der Zahlungsansprüche ist für einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314
Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung. Denn die Vorlage des
Nachlassverzeichnisses kann - unabhängig von der Frage der Verjährung des Zahlungsanspruchs -
auch dann noch verlangt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein anderes Informationsbedürfnis
geltend machen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 384; Palandt/Edenhofer a.a.O.). Nach Auffassung des
Senats erscheint es - im Hinblick auf § 114 Satz 1 ZPO - zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass
die Klägerin ein entsprechendes Informationsbedürfnis geltend machen kann: Die Klägerin hat
schlüssig eine Pflichtverletzung ihres früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt …, dargetan,
die zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 Abs. 1 BGB) geführt habe. Um eventuelle
Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten abschätzen und
durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin eine genaue Kenntnis des Nachlasses. Hieraus ergibt
sich ein Informationsbedürfnis der Klägerin, welches im Rahmen von § 2314 Abs. 1 BGB nach
Auffassung des Senats anzuerkennen sein dürfte (vgl. Haas in Staudinger a.a.O., § 2314 BGB Rn. 52
unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs; diese unveröffentlichte
BGH-Entscheidung wird auch in BGH, NJW 1985, 384, 385 zitiert).
31 b) Der Klägerin ist auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sie sich in der beabsichtigten
Klageerweiterung einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung vorbehält (Klageerweiterungsantrag Ziff. 2). Da
der Auskunftsantrag (notarielles Nachlassverzeichnis) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, gilt im Rahmen
einer Stufenklage grundsätzlich Entsprechendes für den Vorbehalt eines Antrags gemäß § 259 Abs. 2 BGB
(eidesstattliche Versicherung).
32 c) Der von der Klägerin angekündigte - noch unbezifferte - Zahlungsantrag ist insoweit erfolgversprechend im
Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, als die Klägerin Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend macht.
33
aa) Die angekündigten Pflichtteilsergänzungsansprüche beruhen auf § 2325 Abs. 1 BGB. Nach dem
Sachvortrag der Klägerin kommen derartige Ansprüche in Betracht, da sie Schenkungen der Erblasserin im
Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB geltend macht. Ob die Klägerin diese Ansprüche tatsächlich beziffern kann,
wird vom Ergebnis des notariellen Nachlassverzeichnisses abhängen. Daher ist im Rahmen der
Stufenklage Prozesskostenhilfe für den derzeit noch unbezifferten Zahlungsantrag zu bewilligen.
34
bb) Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Zumindest lässt sich dies im Rahmen
des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens derzeit nicht feststellen.
35
aaa) Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist vom Pflichtteilsanspruch (§
2303 Abs. 1 BGB) zu unterscheiden. Dementsprechend ist die Verjährung für beide Ansprüche
gesondert zu prüfen. Es kann insbesondere vorkommen, dass - wovon vorliegend derzeit auszugehen
ist -, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch noch nicht verjährt ist, obwohl der Anspruch aus § 2303 Abs.
1 BGB wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NJW 1995, 1157,
1158).
36
bbb) Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1
BGB). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die
Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten „von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn
beeinträchtigenden Verfügung“. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich diese Kenntnis - bei
einem Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB - auf die das Erblasservermögen verkürzende Schenkung
beziehen muss (BGH a.a.O.; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2332 BGB Rn. 4). Eine solche Kenntnis der
Klägerin kann der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand des Verfahrens nicht feststellen, so dass
die Verjährungsfrist für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin noch nicht zu laufen
begonnen hat.
37
Die Klägerin hat in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten zwar verschiedene Vorgänge
geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung möglicherweise für Pflichtteilsergänzungsansprüche
relevant sind (Schriftsatz vom 09.11.2005, S. 2, 3, AS. 289, 291; Schriftsatz vom 27.01.2006, S. 2, 3,
AS. 331, 333; Schriftsatz vom 31.01.2006, S. 1, AS. 337). Der Beklagte hat entsprechende
unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin ausdrücklich bestritten. Der Klägerin fehlen bisher
Detailkenntnisse der möglichen Schenkungen, um entsprechende bezifferte Ansprüche gegen den
Beklagten erheben zu können. Daher kann von einer „Kenntnis“ der Klägerin im Sinne von § 2332 Abs.
1 BGB gegenwärtig wohl nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin Kenntnisse über die
entsprechenden Vorgänge besitzen würde, die sie in die Lage versetzen, bezifferte Ansprüche
gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, ist dem Sachvortrag des - insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen - Beklagten gerade deswegen nicht zu entnehmen, weil er selbst die Schenkungen
bestreitet.
38 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht
mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.
39 a) Die Klägerin hat mit ihrem Verlangen nach einem notariellen Verzeichnis einen Weg eingeschlagen, der zwar
nicht zwingend erscheint, den der Senat jedoch auch nicht als mutwillig qualifizieren kann. Die Klägerin hätte -
anstelle des Verlangens nach einem notariellen Verzeichnis - wohl auch den Versuch unternehmen können, die
bereits erteilte privatschriftliche Auskunft des Beklagten vom 19.09.2002 zur Verfolgung ihres Prozessziels
auszuwerten. Hierbei wären - je nach Bewertung dieser privatschriftlichen Auskunft - verschiedene
Möglichkeiten in Betracht gekommen: Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin möglicherweise
auch nach einer Analyse dieser privatschriftlichen Auskunft schon die Möglichkeit gehabt hätte, den Wert des
Nachlasses zu beziffern. Bei konkreten Zweifeln hätte ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung -
hinsichtlich des bereits vorgelegten privatschriftlichen Verzeichnisses - in Betracht kommen können oder -
unter bestimmten Voraussetzungen - möglicherweise auch ein Anspruch auf bestimmte konkrete Ergänzungen
(z.B. Vorlage bestimmter Belege). Wenn die Klägerin die privatschriftliche Auskunft für unzureichend hält, wäre
unter Umständen auch eine Vollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.01.2001 in Betracht
gekommen (was ein früherer Prozessbevollmächtigter der Klägerin anscheinend versuchen wollte, vgl. den
Schriftsatz des damaligen Klägervertreters vom 02.08.2004, AS. 257). Die Klägerin - und ihr
Prozessbevollmächtigter - haben von einer solchen Auswertung der Auskunft vom 19.09.2002 abgesehen.
Hierfür kommen zumindest nachvollziehbare Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht, die einer „Mutwilligkeit“
nach Auffassung des Senats entgegenstehen. Zum einen ist es im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung
nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin aus einem notariellen Nachlassverzeichnis einen größeren
Erkenntnisgewinn verspricht als aus einer Auswertung der privatschriftlichen relativ ungeordneten und
unübersichtlichen Auskunft des Beklagten vom September 2002. Zum anderen möchte die Klägerin - oder ihr
Prozessbevollmächtigter - möglicherweise erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeiten vermeiden, die mit
einer Analyse und Auswertung der Auskunft vom September 2002 eventuell verbunden wären. Auch eine
Partei, die für die Prozesskosten selbst aufkommen muss, würde aus solchen Zweckmäßigkeitserwägungen
möglicherweise den gleichen Weg wie die Klägerin einschlagen.
40 b) Schließlich lässt sich ein mutwilliges Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass ein gänzlicher
oder weit überwiegender Misserfolg der Klägerin bei der späteren Bezifferung von Zahlungsansprüchen
(gegenüber dem Beklagten einerseits und möglicherweise gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten
andererseits) jetzt schon erkennbar wäre. Der Senat kann - trotz einer Verfahrensdauer von mehr als fünf
Jahren - nach den vorliegenden Schriftsätzen und Unterlagen nicht absehen, ob und inwieweit
Pflichtteilsansprüche der Klägerin (bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem früheren
Prozessbevollmächtigten) einerseits und Pflichtteilsergänzungsansprüche andererseits tatsächlich in Betracht
kommen werden.
41 3. Der unbezifferte Zahlungsantrag der Klägerin (Klageerweiterungsantrag Ziff. 3) bietet hingegen insoweit keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB
gegenüber dem Beklagten geltend machen möchte, der von der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 1 BGB) zu
unterscheiden ist. Hinsichtlich dieses Teiles der beabsichtigten Klageerweiterung hat das Landgericht die
Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.
42 a) Die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB liegen dem Grunde nach vor.
Der Beklagte ist Erbe, die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt. Je nachdem, wie das mit dem
Klageerweiterungsantrag Ziff. 1 verlangte notarielle Verzeichnis ausfällt, könnte an sich ein Anspruch gemäß §
2303 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
43 b) Dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin steht die Einrede der Verjährung entgegen. Gemäß § 2332 Abs. 1
BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten „von
dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung“. Als beeinträchtigende Verfügung im
Sinne des Gesetzes ist - bei einem Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB - allein die Erbeinsetzung des Beklagten
zu verstehen (Palandt/Edenhofer a.a.O., § 2332 BGB Rn. 3 mit Rechsprechungsnachweisen). Die Klägerin
wusste bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter davon, dass der Beklagte zum Erben eingesetzt war.
Dementsprechend begann die Verjährung bereits am 12.04.1999 zu laufen. Der Pflichtteilsanspruch der
Klägerin war nach drei Jahren, mithin seit dem 12.04.2002, verjährt. Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt
die Klägerin Kenntnis von der Höhe des Nachlasses hatte, spielt für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
aus § 2303 Abs. 1 BGB keine Rolle (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O.).
44 c) Der Umstand, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 1 BGB) - voraussichtlich - nicht verjährt
sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn die Verjährung ist für die unterschiedlichen
Ansprüche gesondert zu prüfen (siehe oben 1. c) bb)).
45 d) Ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Klägerin wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Klägerin -
durch einen ihrer früheren Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig eine Unterbrechung der Verjährung (nach dem
bis zum 31.12.2001 geltenden Recht) bzw. eine Hemmung (nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht)
herbeigeführt hätte. Eine Unterbrechung oder Hemmung des möglichen Pflichtteilsanspruchs ist jedoch zu
keinem Zeitpunkt erfolgt. (wird ausgeführt) ….
46 e) Die Klägerin macht im Übrigen geltend, im Rahmen ihrer Pflichtteilsansprüche seien Ausgleichungspflichten
des Beklagten gemäß §§ 2050 ff BGB zu berücksichtigen (Ausstattungen). Bei einer solchen
Ausgleichungspflicht handelt es sich - anders als bei der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB -
nicht um einen selbständigen Anspruch, sondern lediglich um einen Berechnungsfaktor im Rahmen des
einheitlichen Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung
in § 2316 BGB. Dementsprechend kommt es für ausgleichungspflichtige Ausstattungen bei der
Verjährungsfrage nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin Kenntnis von der Ausstattung hatte. Denn im
Rahmen von § 2303 Abs. 1 BGB ist - anders als im Rahmen von § 2325 Abs. 1 BGB - für den Beginn der
Verjährung allein die Kenntnis von der Erbeinsetzung des Beklagten maßgeblich (siehe oben b)). Die
Verjährung der Pflichtteilansprüche der Klägerin gemäß § 2303 Abs. 1 BGB erfasst daher auch sämtliche
Ausgleichungspflichten gemäß § 2050 ff BGB (vgl. zur verjährungsrechtlichen Unterscheidung zwischen
Ausstattung einerseits und Pflichtteilsergänzung andererseits RGZ 135, 231, 232; ebenso Lange in
MünchKomm, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004, § 2322 BGB Rn. 5, 7).
47 4. Für die beabsichtigte Streitverkündung der Klägerin ist eine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung nicht
erforderlich. Die beabsichtigte Streitverkündung ist Teil des Verfahrens im Rahmen der beabsichtigten
Klageerweiterung.
48 5. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der
Prozessführung für die beabsichtigte Klageerweiterung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). (wird ausgeführt)…..