Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.2003

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 3.4.2003, 3 Ws 48/03
Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung durch einen Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei zur Durchführung auch einer ersten
Beschuldigtenvernehmung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 30. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 24.05.2002 wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Fa. R.
für diese handelnd mit Vereinbarung vom 24.05.1996 unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht Patente und Patentanmeldungen der Firma
unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen und sich damit der Untreue nach § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht. Mit dem angefochtenen
Beschluss hat das Landgericht B. die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil hinsichtlich des Anklagevorwurfs Verfolgungsverjährung
eingetreten sei. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft B. mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
2 Das zulässige Rechtsmittel (§ 210 Abs.2 StPO) hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Die Verfolgung der dem Angeklagten in der Anklageschrift
vom 24.05.2002 angelastete Tat ist nicht verjährt, da die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts
durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.05.2001 nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wirksam unterbrochen worden ist.
3 In rechtlicher Hinsicht geht die Strafkammer allerdings zutreffend davon aus, dass lediglich die unbedingte Anordnung der ersten Vernehmung
des Beschuldigten gem. § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Verjährung unterbricht, während ein bloßer allgemeiner Ermittlungsauftrag an die
Polizei selbst dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, wenn im Rahmen der zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführenden
Ermittlungen auch die Vernehmung des Beschuldigten erfolgen soll (vgl. BGH NStZ 1985, 545; StV 1997, 634 [Ls]; HansOLG Hamburg MDR 1978,
689; NJW 1978, 434; BayObLG NStZ-RR 1996, 46; LG Hamburg NStZ-RR 1997, 265; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 78 c Rdnr. 10; Jähnke in
LK-StGB 11. Aufl. § 78 c Rdnr. 22). Die Auslegung der Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.05.2001, für welche neben Wortlaut und
Gestaltung der Verfügung ergänzend auch der bis dahin angefallene Akteninhalt heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2000, 2829; NStZ 2000, 427,
428; Jähnke a.a.O. Rdnr. 12), ergibt indes, dass die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei R. unter anderem mit der Durchführung einer ersten
verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beauftragt hat.
4 Mit der Verfügung vom 21.05.2001 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den in der Strafanzeige der Firma H. vom 18.05.2001 bestimmt
bezeichneten Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und des Bankrotts ein. Der Gegenstand des
Verfahrens war in tatsächlicher Hinsicht - einschließlich des unter Nr. 2 der Verfügung wiedergegebenen Tatzeitpunkts- durch die Strafanzeige
und die beigefügten Unterlagen so weitgehend konkretisiert, dass eine erste Vernehmung des Angeschuldigten sachgerecht möglich war.
5 Nr. 4 der Verfügung vom 21.05.2001 ordnete die Übersendung der Akten an die Kriminalpolizei R. „mit der Bitte um Durchführung der
Ermittlungen“ an und führte eingeleitet durch die Formulierung „insbesondere“ drei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen auf, darunter -neben
der unter a) und b) genannten Beiziehung und Auswertung von Konkursakten sowie der Vernehmung verschiedener Zeugen- unter
Gliederungspunkt c) die Vernehmung des Beschuldigten. Ein in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gewolltes Stufenverhältnis zwischen den
verschiedenen verfügungstechnisch aneinandergereihten Ermittlungsmaßnahmen besteht nach dem Wortlaut der Verfügung nicht. Insbesondere
lässt sich der Verfügung nicht entnehmen, dass die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung nach den Intentionen der Staatsanwaltschaft
vom Ergebnis der weiteren, ansonsten angeordneten Ermittlungen abhängig sein sollte. Allein der Umstand, dass die Anordnung verschiedener
Ermittlungsmaßnahmen in ein und derselben Verfügung zusammengefasst wurden, rechtfertigt eine solche Auslegung nicht. Die Annahme des
Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe die Beschuldigtenvernehmung nur in Abhängigkeit von weiteren polizeilichen Ermittlungen verfügt und
die Entscheidung über ihre Durchführung aus der Hand gegeben, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage.
6 Entscheidend für eine Wertung als unbedingte Anordnung einer ersten Beschuldigtenvernehmung spricht der Umstand, dass die auf die
Unterbrechung der Verjährung abzielende Absicht der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 21.05.2001 objektiv erkennbar Ausdruck
gefunden hat. So wird unter Nr. 2 der Verfügung ausdrücklich die Tatzeit 24.05.1996 angegeben, wobei die Mitteilung der Tatzeit, die zur
rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs in die Verfügung aufgenommene Paragraphenbezeichnung „266“ und die Weisung „Vernehmung des
Beschuldigten“ jeweils schreibtechnisch durch Fettdruck aus dem Kontext der Verfügung herausgehoben werden. Diese Hervorhebung lässt
zumal vor dem Hintergrund der mehrfachen deutlichen Hinweise in der Strafanzeige vom 18.05.2001 auf den am 24.05.2001 drohenden
Verjährungseintritt zweifelsfrei erkennen, dass es der Staatsanwaltschaft bei der Abfassung der Verfügung vom 21.05.2001 maßgeblich auch
darum ging, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dem in der Verfügung vom 21.05.2001 selbst nach außen erkennbar zum Ausdruck
gebrachten Willen zur Verjährungsunterbrechung kommt bei der Bestimmung des der Verfügung beizumessenden objektiven Sinngehalts
entscheidende Bedeutung zu. Er rechtfertigt es, der unter Nr. 4. c der Verfügung vom 21.05.2001 getroffenen Weisung der Staatsanwaltschaft im
Wege der Auslegung die unbedingte Anordnung einer ersten Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu
entnehmen.
7 Dass die Vernehmung des Angeschuldigten nicht zeitnah nach der Anordnung vom 21.05.2001, sondern nach umfangreichen
kriminalpolizeilichen Ermittlungen erst am 09.04.2002 durchgeführt wurde, ist für die durch die Anordnung als solche bewirkte
Verjährungsunterbrechung ohne Belang (vgl. BGH NStZ 1985, 545, 546; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder StGB 26. Aufl. § 78 c Rdnr.
6; Tröndle/Fischer a.a.O.; Jähnke a.a.O. Rdnr. 10). Für die Unterbrechungswirkung kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur die
Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 StGB selbst, nicht aber der weitere Verlauf des Verfahrens maßgeblich sein. Aus diesem Grund spielt
es entgegen der Auffassung der Verteidigung für die Beurteilung der Verjährungsfrage auch keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren
Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht auf eine Durchführung der Beschuldigtenvernehmung insistierte.
III.
8 Da der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB durch die noch am selben Tag in den Geschäftsgang gelangte Verfügung
vom 21.05.2001 rechtzeitig nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB unterbrochen wurde, ist die Verfolgung der dem Angeschuldigten in der
Anklage vom 24.05.2002 angelasteten Tat nicht verjährt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts B. kann daher keinen Bestand haben.
9 Da die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließlich auf die unzutreffende Annahme eines Prozesshindernisses gestützt worden
ist, es mithin bislang an einer sich mit dem hinreichenden Tatverdacht befassenden Sachentscheidung der Strafkammer fehlt, sieht sich der Senat
gehindert, selbst über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (vgl. Tolksdorf KK-StPO 4. Aufl. § 210 Rdnr. 8; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 210
Rdnr. 4; Paeffgen SK-StPO § 210 Rdnr. 12; vgl. auch BGHSt 43, 122, 124 f; a.A. Rieß in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 210 Rdnr. 20). Die
Sache wird daher zur neuerlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen.