Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.12.2004

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.12.2004, 16 UF 156/04
Verfahren bei internationaler Kindesentführung: Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung; Unzulässigwerden der Beschwerde bei
Hauptsacheerledigung; Urlaubsreise nach China als Angelegenheit des täglichen Lebens
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel erledigt ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin/Mutter auferlegt.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Beschwerde des Antragsgegners war ursprünglich nach den §§ 64 i.V.m. 19 FGG zulässig.
2 Die §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 FGG finden keine Anwendung, denn es handelt sich bei der Erteilung der
Widerrechtlichkeitsbescheinigung nicht um eine Endentscheidung in Familiensachen gemäß den § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7 oder 9 ZPO, sondern
um eine Zwischenentscheidung im Rahmen des HKiEntÜ (BGH, FamRZ 2001, 1706 im Anschluss an Bach/Gildenast, Internationale
Kindesentführung, Rn. 194).
3 II. Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist jedoch jetzt nicht mehr zulässig, nachdem die Hauptsache erledigt ist. J. ist nach Erlass der
angegriffenen Entscheidung wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Damit hat die von der Antragstellerin geltend gemachte "Kindesentführung"
ihr Ende genommen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass dann, wenn das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der
Beschwerde eintritt, das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt dann wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, weil die
Entscheidung der Vorinstanz durch die Erledigung wirkungslos geworden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 94 m.w.N.).
4 Eine Entscheidung ergeht in derartigen Fällen nur noch hinsichtlich der Kosten, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - sein
Rechtsschutzbegehren hierauf beschränkt.
5 III. Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn die Beschwerde wäre
erfolgreich gewesen.
6 Ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des § 3 des HKiEntÜ liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer/Vater hatte durch die Reise nach China
das Mitsorgerecht der Beschwerdegegnerin/Mutter nicht verletzt.
7 Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Es ist unstreitig, dass sich J. für längere Zeit - der genaue Zeitraum lässt sich den dem Senat
vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen - beim Beschwerdeführer/Vater aufhielt. Die Beschwerdegegnerin/Mutter hat dies jedenfalls über einen
längeren Zeitraum hin geduldet. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils
gewöhnlich aufhält die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig
vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht
der Senat davon aus, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse der betroffenen Familie zu berücksichtigen. Hier ist es so, dass sich der Beschwerdeführer/Vater offenbar häufiger in China aufhält
und auch der ältere Bruder von J. bereits einmal längere Zeit in China war. Man hat darüber diskutiert, dass evtl. sogar alle Geschwister eine
Urlaubsreise nach China unternehmen. Der Beschwerdeführer/Vater durfte daher auch ohne ausdrückliche Zustimmung der
Beschwerdegegnerin/Mutter entscheiden, dass er J. für eine vorübergehende Zeit mit nach China nimmt.
8 IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2,
30 Abs. 2 und 3 KostO.