Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.2004

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.11.2004, 1 Ss 109/04
Bußgeldbewehrter Verstoß gegen eine Grünanlagenverordnung einer baden-württembergischen Stadt: Auslegung des Tatbestandsmerkmals
des "Befahrens" einer Grünanlage mit einem Kraftfahrzeug
Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal des Befahrens von Rasenflächen und Anpflanzungen in einer Polizeiverordnung liegt nur vor, wenn der Betroffene das
Fahrzeug entweder selbst steuert oder als Halter für das Verhalten eines Dritten verantwortlich zeichnet.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 18. März 2004 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Grünanlagenverordnung der Stadt X. vom 10.05.1994 i.d.F. vom
22.07.2003 (GrüAnVO) zu einer Geldbuße von EUR 40 verurteilt, weil er sein Kraftfahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage geparkt habe. Die
hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat zur Fortbildung des Rechts (Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Befahrens in einer
Polizeiverordnung) zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 80 Abs. 2 Nr. 1, 80 a Abs. 3 Satz 1
OWiG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004, BGBl. I, 2198 ff. 2204).
2 Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochten Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen.
3 Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 6 i.V.m. § 4 Ziffer 4 GrüAnVO kann nach § 18 PolG Baden-Württemberg das Befahren von Rasenflächen und Anpflanzungen
in öffentlichen Anlagen (§ 2 GrüAnVO) der Stadt X. mit Fahrzeugen aller Art mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Ein Befahren
in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betroffene das Fahrzeug entweder selbst steuert oder als Halter des Fahrzeuges für das
Verhalten eines Dritten i.S.d. § 14 OWiG verantwortlich zeichnet (vgl. hierzu auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, Einl. Rn. 94;
Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 14 Rn. 9; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1997, 189 f.; BayObLG NJW 1977, 2323 ff.).
4 Solche Feststellungen hat das Amtsgericht aber nicht getroffen. Allein der Hinweis, der Betroffene habe in seinem Einspruchschreiben eingeräumt,
„das Fahrzeug sei nicht länger als drei Minuten am Alten Friedhof zum Be- und Entladen geparkt gewesen“, reicht hierfür nicht aus, denn diese
Mitteilung stellt - unabhängig von der ohnehin nicht festgestellten Haltereigenschaft des Betroffenen - keine zureichende Tatsachengrundlage dar,
welche einen Schluss auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen oder seine sonstige Verantwortlichkeit erlaubt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe Die
Justiz 2001, 364 ff.). Es besteht nämlich ohne weiteres die nicht fern liegende Möglichkeit, dass der Betroffene erst im Nachhinein von dem ihm
zuvor nicht erkennbaren Verstoß eines Dritten gegen die GrüAnVO erfahren hat, so dass er für dessen ordnungswidriges Verhalten nicht
verantwortlich zeichnet (vgl. hierzu Hentschel, a.a.O., § 12 Rn. 61; weitergehend OLG Köln VRS 59, 208: Fahrzeug eines Rechtsanwaltes in
Gerichtsnähe abgestellt) und er lediglich seine Kenntnis von der nach seiner Ansicht bedeutsamen, in rechtlicher Hinsicht aber unerheblichen
Zeitdauer des „Parkverstoßes“ (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) dem Gericht zur Kenntnis bringen wollte.
5 Da der Schuldspruch damit keinen Bestand haben kann und nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende
Feststellungen getroffen werden könnten, war der Betroffene aus Rechtsgründen freizusprechen.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG.