Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.10.2004

OLG Karlsruhe: grobes verschulden, billigkeit, auflage, rechtsberatung, eherecht, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.10.2004, 16 UF 266/04
Zwangsgeldverfahren betreffend das Umgangsrecht: Kostenerstattungsanordnung nach Beschwerderücknahme
Tenor
1. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten zu entscheiden. Für die
Kostenerstattung gilt auch im Zwangsgeldverfahren § 13 a FGG (Johannsen/Büte, Eherecht, 4. Auflage, § 33 FGG Rn. 24 mwN). Hierbei entspricht
es nicht der Billigkeit gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, dass die außergerichtlichen Kosten von einem Teil zu erstatten sind. In Sorge- und
Umgangsverfahren - und entsprechend in einem das Umgangsrecht betreffenden Zwangsgeldverfahren - ist eine Kostenerstattung nur
anzuordnen, wenn die zurückgenommene Beschwerde von vornherein ganz deutlich unbegründet erschien (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1303).
Es ist nicht auszuschließen, dass die zurückgenommene Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Der Antragsteller hat die Beschwerde
zurückgenommen, nachdem die Parteien außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung zur Regelung des Umgangs gefunden haben. Er hat die
Kosten nicht durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder grobes Verschulden gemäß § 13 a Ab. 1 Satz 2 FGG verursacht. Es wäre daher unbillig,
ihm die Erstattung der außer-gerichtlichen Kosten des Antragsgegnerin aufzuerlegen.
2 Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.