Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2004

OLG Hamm: culpa in contrahendo, negatives interesse, anfechtung, erfüllungsinteresse, bestätigung, irrtum, vertrauensschaden, unverzüglich, datenbank, computer

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 165/03
Datum:
12.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 165/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 39/03
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2003 verkündete Urteil
der
4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
I.
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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1
ZPO, § 26 Nr. 8 ZPO EGZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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1.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatzgemäß §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 433 BGB.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Bestellung des Klägers vom 29.04.2002 per
e-mail und durch die Bestätigung der Beklagten ebenfalls vom 29.04.2002 per e-mail
ein Kaufvertrag zustande gekommen ist oder ob es sich bei der Bestätigung der
Beklagten allein um eine Zugangsbestätigung iSd § 312 e Abs. 1 Ziff. 3 BGB handelt.
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Denn ein solcher Kaufvertrag wäre jedenfalls wirksam von der Beklagten gemäß § 142
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BGB angefochten worden.
Bei der e-mail vom 03.05.2002 handelt es sich um eine Anfechtungserklärung gemäß §
143 BGB und nicht nur um eine Entschuldigungsmail. Unerheblich ist nach allgemeiner
Meinung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 143 Rz. 3; BGH NJW RR 1995, S. 859),
dass die Formulierung "Anfechtungserklärung" in dem Schreiben nicht enthalten ist; es
reicht aus, wenn die Erklärung erkennen lässt, die Partei wolle aus einem in den
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§§ 119 ff BGB genannten Gründen das Geschäft nicht gelten lassen. Das ist hier der
Fall. In der e-mail vom 03.05.2002 heißt es u.a.:
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"Aus diesem Grund können wir im Rahmen unserer allgemeinen
Geschäftsbedingungen die von Ihnen bestellten Artikel leider nicht ausliefern."
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Die e-mail der Beklagten vom 03.05.2002 bringt damit klar zum Ausdruck, dass die
Beklagte sich nicht an dem vermeintlich geschlossenen Vertrag festhalten lassen will.
Auch wird der Grund dafür mitgeteilt, indem darauf hingewiesen wird, dass beim
Einspielen der neuen Preislisten durch einen Dienstleister ein Fehler passiert sei, der
das Komma im Preis um zwei Stellen nach vorne habe rutschen lassen.
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Die Anfechtungserklärung ist auch von der Anfechtungsberechtigten, der Beklagten,
abgegeben worden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge S die
Anfechtungserklärung von 03.05.2002 als Vertreter für die Fa. L.de gemäß § 164 BGB
abgegeben hat. Der Zeuge S hat ausgesagt, die e-mail vom 03.05.2002 sei von ihm
veranlasst worden. Er selbst arbeite als Berater im Rang eines Abteilungsleiters bei der
L.de, welche in organisatorischer Hinsicht wie eine eigene Filiale anzusehen ist. Sein
Arbeitsbereich umfasse den Kundenservice. Das bedeute, dass er für die Tätigkeit
zuständig sei, die von der Bestellung einer Ware bis zur vollständigen Abwicklung
dieser Bestellung anfalle; auch sei er bevollmächtigt, Anfechtungserklärungen
abzugeben.
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Die Beklagte hatte auch einen Anfechtungsgrund, und zwar aus § 120 BGB.
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Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der
Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich (Palandt a.a.O., § 120 Rz. 2;
OLG Frankfurt NJW 2003, S. 450, 451; Hoffmann NJW 2003, S. 2576, 2577) . Dass es
sich vorliegend bei der Annahmeerklärung - wenn man denn die e-mail vom 29.04.2002
so auslegt - um eine derartige automatisierte Computererklärung handelt, wird aus dem
Zeitablauf deutlich. Unstreitig ist die Bestätigung des Auftrags des Klägers einige
Sekunden nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird
deutlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, die von einem Rechner infolge einer
entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des
Klägers elektronisch übermittelt wurde. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die
zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede
automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen
Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen
zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem
jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
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Eine Erklärung des Inhalts, nämlich zum Preis von 1,88 EUR pro Stück dem Kläger die
99 Speichermodule zu liefern, hat die Beklagte nicht abgeben wollen. Vielmehr glaubte
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sie, wie aus der Aussage des Zeugen S deutlich geworden ist, mit dem Kläger auf der
Basis der von ihr angegebenen Preise zu kontrahieren. Der Irrtum, der der Beklagten
unterlaufen ist, unterliegt den Regeln des Übermittlungsirrtums gemäß § 120 BGB.
Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine von der Beklagten zunächst nicht bemerkte
Aktivierung einer falschen Funktion beim Einspielen der neuen Preislisten durch einen
Dienstleister, die letztlich bewirkte, dass ein viel zu geringer Preis in die Internet-
Datenbank transportiert wurde.
Zwar betraf diese unrichtige Übermittlung nicht unmittelbar die Annahmeerklärung der
Beklagten. Gegenstand der unrichtigen Übermittlung des zwischengeschalteten
Dienstleisters war die "invitatio ad offerendum", aufgrund derer der Kläger sein
Vertragsangebot abgab. Die unrichtige Übermittlung der "invitatio ad offerendum" wirkte
bei der infolge der entsprechenden Programmierung automatisch übermittelten
Annahmeerklärung der Beklagten noch fort. Bei diesem Geschehensablauf hatte die
Beklagte keine Möglichkeit, den Fehler bei der Übermittlung zu bemerken oder gar zu
korrigieren.
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Die Anfechtung erfolgte auch fristgemäß i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB. Fristgemäß bedeutet
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis von dem
Anfechtungsgrund. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene
Überlegungsfrist zu; dabei gilt als Obergrenze eine Frist von zwei Wochen (OLG Hamm
NJW - RR 1990, S. 523; Palandt a.a.O. § 121, Rz. 4). Die Beklagte hat die
Anfechtungserklärung am 03.05.2002, also vier Tage nach der Annahmeerklärung vom
29.04.2002 abgegeben. Da es sich bei dem Internethandel um ein Massengeschäft
handelt, ist es zwanglos vorstellbar, dass die Beklagte die falsche Preisangabe erst im
Rahmen einer Überprüfung einige Tage nach ihrer e-mail-Erklärung vom 29.04.2002
bemerkt hat. Dementsprechend hat die Beklagte dann unverzüglich reagiert. Dies ergibt
sich auch aus dem
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von dem Kläger nicht bestrittenem Vortrag, wonach die Internetabteilung der Beklagten
erst am 06.05.2002 die Datenbank systematisch nach Aufträgen, die sich auf die
fehlerhaft ausgezeichnete Ware bezogen, durchsuchen konnte, allerdings in
Einzelfällen, in denen der Fehler schon frühzeitiger erkannt worden sind - wie hier -, die
Anfechtungserklärungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben worden sind.
Der Kläger, der als Anfechtungsgegner die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntnis
trägt (Palandt a.a.O. § 121, Rz 6), hat etwas anderes nicht dargelegt und schon gar nicht
bewiesen.
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Auf die vorsorglich erklärte Anfechtung durch die Beklagte in ihrem Schreiben vom
19.07.2002, die ohnehin verspätet erfolgt wäre, kommt es daher nicht an.
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2.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §
122 Abs. 1 BGB.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für den Anspruchsgrund
vorliegen; jedenfalls hat der Kläger keinen nach § 122 BGB ersetzbaren Schaden
nachgewiesen. Der Ersatzanspruch des Anfechtungsgegners erstreckt sich auf den
Vertrauensschaden, d.h. auf die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit
entstanden sind (negatives Interesse). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen
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würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte (Palandt a.a.O., Vor
§ 249, Rz. 17). Der Ersatzanspruch wird durch das Erfüllungsinteresse nach oben
begrenzt (Palandt a.a.O., § 122, Rz 4). Beweist der Anfechtungsgegner, dass ohne das
Verhalten des Beklagten, das die Anfechtung begründete, ein günstigerer Vertrag
abgeschlossen wäre, ist dieser für die Schadensbemessung maßgebend (Palandt
a.a.O., Vor § 249 Rz. 17). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr hätte der
Kläger ohne den hier abgeschlossenen Vertrag nur einen Vertrag über Speichermodule
zu einem Einzelpreis von 188,- EUR abschließen könne.
Dementsprechend könnte der Kläger hier nur den durch das anfechtbare Verhalten
veranlassten Mehraufwand verlangen. Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
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3.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB (früher: culpa
in contrahendo).
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Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für den Anspruchsgrund
vorliegen; denn auch hier hat der Kläger keinen ersetzbaren Schaden nachgewiesen.
Zwar ist auch nach der Neuregelung der Konstellation der c.i.c. im BGB im Rahmen der
Schuldrechtsreform unter bestimmten Umständen durchaus der Ersatz des
Erfüllungsinteresses möglich. Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Denn das
Erfüllungsinteresse ist dann zu ersetzen, wenn der Vertrag ohne die c.i.c. mit dem
Schädiger zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (Palandt a.a.O., §
311, Rz. 58; BGHZ 108, 200; BGH NJW-RR 2001, 1524). Das ist hier gerade nicht der
Fall. Denn dann hätte die Beklagte den korrekten Preis in Höhe von 188,- EUR
ausgewiesen und es hätte nur ein Vertrag mit einem solchen Kaufpreis zustande
kommen können.
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Einen Vertrauensschaden, der anders als bei § 122 BGB der Höhe nach nicht auf das
Erfüllungsinteresse beschränkt ist (Palandt, a.a.0., § 311, Rz. 57), hat der Kläger weder
dargelegt noch beweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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