Urteil des OLG Hamm vom 04.01.2011

OLG Hamm (rechtliches gehör, angemessene frist, befangenheit, termin, stellungnahme, beweisaufnahme, sache, erlass, zpo, beschwerde)

Oberlandesgericht Hamm, 1 W 86/10
Datum:
04.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 86/10
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 165/06
Schlagworte:
Ablehnung, Richter, Besorgnis der Befangenheit
Normen:
§ 42 ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
nach einem Streitwert von 650.000 EUR.
Gründe
1
A.
2
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung
ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y und die
Richterin am Landgericht M.
3
Mit ihrer am 13.04.2006 bei dem Landgericht eingereichten Klage nimmt die Klägerin
die Beklagten auf Zahlung restlicher Bauunternehmervergütung für die Errichtung des
Hotels "Grand Hotel am E" in F2 in Höhe von 650.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Mit Verfügung vom 03.05.2006 beraumte der Kammervorsitzende, der Vorsitzende
Richter am Landgericht y, Termin zur Güteverhandlung und für den Fall deren
Scheiterns frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2006 an.
Zugleich setzte er den Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 2 Wochen. Mit
Schriftsatz vom 29.05.2006 erkannten die Beklagten die Klageforderung in Höhe von
50.000 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung mehrerer, im einzelnen bezeichneter
Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an und beantragten, die
weitergehende Klage abzuweisen.
4
Im Termin am 22.06.2006 scheiterte die Güteverhandlung. Die Kammer führte sodann
eine streitige mündliche Verhandlung durch. Diese endete mit einem
Auflagenbeschluss, mit dem die Kammer beiden Parteien aufgab, binnen 3 Wochen
ergänzend zu näher bezeichneten Baumängeln, Mängelrügen und
5
Mängelbeseitigungskosten vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2006 nahmen die
Klägerin und mit Schriftsatz vom 02.08.2006 die Beklagten gemäß dem
Auflagenbeschluss vom 22.06.2006 ergänzend Stellung.
In der Folgezeit trugen die Klägerin und die Beklagten umfangreich zur Sache vor: Mit
Schriftsatz vom 10.08.2006 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Mit
Schriftsatz vom 01.09.2006 replizierten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin
vom 14.06.2006 und mit Schriftsatz vom 20.10.2006 auf die Schriftsätze der Klägerin
vom 13.07.2006 und vom 10.08.2006. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 erwiderte die
Klägerin auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.08.2006 und 01.09.2006.
6
Im Jahr 2007 trugen die Parteien weiter umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom
17.01.2007 antworteten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2006.
Unter dem 28.03.2007 vermerkte die damalige Berichterstatterin, das Verfahren könne
wegen älterer, vorrangig zu fördernder Verfahren z. Zt. nicht bearbeitet werden, und
verfügte die Wiedervorlage der Akten in 3 Monaten. Mit Schriftsatz vom 18.07.2007
nahm die Klägerin zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 20.10.2006 und 17.01.2007
Stellung. Unter dem 24.07.2007 gab die damalige Berichterstatterin den Beklagten auf,
zum letztgenannten Schriftsatz der Klägerin binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Mit
Schriftsatz vom 02.08.2007 beantragten die Beklagten, diese Frist bis zum 28.09.2007
zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 baten sie um nochmalige
Fristverlängerung von 3 Wochen. Diese wurde ihnen von der seinerzeit zuständigen
Berichterstatterin gewährt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 nahmen die Beklagten
sodann zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2007 Stellung. Hierauf erwiderte die
Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2008 und regte den Erlass eines Beweisbeschlusses
an. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 trug die Klägerin erneut ergänzend vor und bat die
Kammer unter Hinweis auf die Höhe der Klageforderung sowie die bisherige Dauer des
Rechtsstreits nachdrücklich, dem Verfahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses
Fortgang zu geben. Hierauf reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2008
nahmen die Beklagten zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2008 Stellung und regten
ebenfalls den kurzfristigen Erlass eines Beweisbeschlusses an. Auch hierauf reagierte
die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 erwiderte die Klägerin auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2008. Mit Verfügung vom 03.04.2009 gab der
nunmehr zuständige Berichterstatter den Beklagten auf, zu diesem Schriftsatz binnen 4
Wochen Stellung zu nehmen.
7
Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 bat die Klägerin das Landgericht nochmals, dem
Verfahren kurzfristig Fortgang zu geben und einen Beweisbeschluss zu erlassen. Auch
auf diese Bitte reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 nahmen die
Beklagten zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 31.03.2009, 29.04.2008 und
06.05.2009 Stellung.
8
Mit Schriftsatz vom 22.07.2009 verkündete die Klägerin ihren Subunternehmern, den L
GmbH und X GmbH, den Streit, um die Hemmung der Verjährung etwaiger ihr gegen
beide zustehender Gewährleistungsansprüche herbeizuführen. Unter dem 06.08.2009
gab der Berichterstatter beiden Streitverkündeten auf, zu der Streitverkündungsschrift
binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen.
9
Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 verkündete die Klägerin der T2 GmbH den Streit. Unter
dem 15.10.2009 gab der Berichterstatter dieser auf, zu der Streitverkündung binnen 2
Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 nahm die Klägerin
10
letztgenannte Streitverkündung zurück und verkündete ihrer weiteren
Subunternehmerin, der Firma T2, K Fenster- und Fassadenbau C, den Streit, ebenfalls
um die Hemmung der Verjährung etwaiger ihr gegen diese zustehender
Gewährleistungsansprüche herbeizuführen. Unter dem 29.10.2009 gab der
Berichterstatter dieser Streitverkündeten auf, zu der Streitverkündung vom 27.10.2009
binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2009 erklärte die Streitverkündete Fa. L GmbH den Beitritt zu
dem Rechtsstreit seitens der Klägerin und erklärte ihren Subunternehmerinnen, den E
GmbH und T GmbH, den Streit. Letztgenannte erklärte mit Schriftsatz vom 25.03.2010
den Beitritt zu dem Rechtsstreit seitens der Klägerin.
11
Unter dem 26.03.2010 vermerkte die zuständige Geschäftsstellenbeamtin, die Klägerin
habe darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben.
12
Unter dem 31.3.2010 erhob die Klägerin Untätigkeitsbeschwerde an das
Oberlandesgericht mit dem Antrag, das Landgericht anzuhalten, bis zum 31.05.2010
verfahrensfördernde Maßnahmen zu ergreifen. Zur Begründung führte die Klägerin im
Wesentlichen aus, das Landgericht habe nach dem Termin vom 22.06.2006 keine
verfahrensfördernden Maßnahmen mehr ergriffen. Ihre Aufforderungen an das
Landgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben, seien ohne Erfolg geblieben. Über
diese Untätigkeitsbeschwerde ist bislang nicht entschieden.
13
Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 trug die Fa. T GmbH zur Hauptsache vor. Mit Schriftsatz
vom 07.04.2010 verkündete sie einer weiteren Subunternehmerin, der Fa. K & N GmbH,
den Streit. Unter dem 12.04.2010 gab der Berichterstatter den Parteien auf, zum
Schriftsatz der Fa. T GmbH vom 25.03.2010 binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit
Schriftsatz vom 15.04.2010 baten die Beklagten um Verlängerung dieser Frist um einem
Monat, die ihnen die Kammer gewährte.
14
Unter dem 29.04.2010 äußerte sich der Vorsitzende Richter am Landgericht y der
Untätigkeitsbeschwerde dienstlich im Wesentlichen dahingehend, dass derzeit nicht
beabsichtigt sei, einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Ebensowenig stehe eine
andere sofort zu veranlassende Maßnahme an. Es sei eine umfangreiche
Beweisaufnahme durchzuführen. Die Kammer beabsichtige, einen umfassenden
Beweisbeschluss zu erlassen, der dem Vorbringen aller Prozessbeteiligten Rechnung
trage. Da noch nicht feststehe, ob die Fa. K & N GmbH dem Rechtsstreit beitrete, sehe
sich die Kammer noch am Erlass dieses Beweisbeschlusses gehindert. Falls diese
Streitverkündete nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der Streitverkündungsschrift
reagiere, gehe die Kammer davon aus, dass sie dem Rechtsstreit nicht beitrete. Unter
der Voraussetzung, dass sodann keine weiteren Streitverkündungen erfolgten, werde
die Akte dem Berichterstatter zur Abfassung des beabsichtigten Beweisbeschlusses
vorgelegt.
15
Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2010 den Vorsitzenden Richter am
Landgericht y, den Berichterstatter Richter am Landgericht Dr. L2 und die weiteren
Kammermitglieder, die Richterin am Landgericht M und die Richterin X2, wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen
vorgetragen:
16
Die Kammer habe nach dem Termin vom 22.06.2006 nichts unternommen, um das
17
Verfahren zu fördern. Insbesondere habe sie weder prozessleitende Verfügungen
getroffen noch einen Beweisbeschluss erlassen. Ihre, der Klägerin, Bitten an die
Kammer, dem Verfahren Fortgang zu geben, seien ohne Erfolg geblieben. Der
Vorsitzende Richter am Landgericht y nenne in seiner dienstlichen Stellungnahme vom
29.04.2010 keine nachvollziehbaren Gründe für die eingetretene
Verfahrensverzögerung. Vielmehr weise er die Verantwortlichkeit hierfür den Parteien
und den Streithelferinnen zu. Ebensowenig ergebe sich aus dieser dienstlichen
Stellungnahme, dass die Kammer dem Verfahren kurzfristig Fortgang geben wolle. Die
Durchsetzung der Klageforderung sei für sie, die Klägerin, aufgrund deren Höhe von
großer wirtschaftlicher Bedeutung. Hierauf habe sie die Kammer mehrfach hingewiesen.
Sie müsse davon ausgehen, dass sämtliche Kammermitglieder entschieden hätten, dem
Verfahren keinen Fortgang zu geben. Deshalb bestehe aus ihrer Sicht die Besorgnis der
Befangenheit aller Kammermitglieder.
Die Beklagten haben beantragt, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen. Sie sind der
Ansicht, bei keinem der abgelehnten Richter bestehe die Besorgnis der Befangenheit.
18
Durch Beschluss vom 09.07.2010 hat das Landgericht die Ablehnungsgesuche als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen
ausgeführt, die Entscheidung der Kammer, einen Beweisbeschluss erst nach Eingang
von Stellungnahmen sämtlicher Streitverkündeter zu erlassen, sei nicht zu beanstanden.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht y und der Berichterstatter Richter am
Landgericht Dr. L2 hätten das Verfahren nicht derart verzögert, dass bei objektiver
Betrachtung der Eindruck einer Rechtsverweigerung entstanden sei.
19
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer
Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y und die
Richterin am Landgericht M wendet. Soweit das Landgericht ihre Ablehnungsgesuche
gegen den Richter am Landgericht Dr. L2 und die Richterin X2 zurückgewiesen hat,
verfolgt sie ihr Rechtsmittel nicht weiter, da diese Richter zwischenzeitlich aus der für
die Hauptsache zuständigen Kammer ausgeschieden sind. Zur Begründung ihres
Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur
Ablehnung der genannten Richter.
20
Die Beklagten beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen
den angefochtenen Beschluss.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
22
B.
23
I.
24
Die nach den §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die
Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y
und die Richterin am Landgericht M zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
25
Nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte
Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters
aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom
Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung
wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen oder sonst nicht
neutral gegenüber. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung und damit auch
die verzögerliche Sachbearbeitung, auf die die Klägerin ihre Ablehnungsgesuche stützt,
können nur dann die Besorgnis der Befangenheit des verantwortlichen Richters
rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernen, dass sich
der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit
beruhenden Benachteiligung aufdrängt, wie es etwa bei der groben Verletzung von
Verfahrensgrundrechten, der schwerwiegenden Vernachlässigung verfassungsrechtlich
geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das der sachlichen Rechtfertigung
entbehrt, regelmäßig der Fall sein wird (vgl. OLG München ZMGR 2008, 224).
26
Die bloße Untätigkeit eines Richters über einen ggf. auch längeren Zeitraum erfüllt
diese strengen Voraussetzungen grundsätzlich nicht, weil sie die Parteien
gleichermaßen belastet und aus ihr regelmäßig keine der Parteien folgern kann, der
Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Eine andere Beurteilung gilt
ausnahmsweise dann, wenn die verfahrensleitenden Handlungen oder Unterlassungen
des zuständigen Richters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
objektiv als schlechthin unvertretbar erscheinen und subjektiv aus der Sicht des
Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden
Benachteiligung erwecken können, etwa weil er sein besonderes Interesse an einer
zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat oder dieses
offensichtlich ist (vgl. OLG Köln Beschluss v. 24.02.2010, Az. 4 WF 25/10, veröffentlicht
bei juris; OLG Dresden, Beschluss v. 29.06.2009, Az. 3 W 526/09, veröffentlicht bei juris;
OLG Düsseldorf MDR 1998, 1052).
27
Diese Voraussetzungen sind hier weder in der Person des Vorsitzenden Richters am
Landgericht y noch in der der Richterin am Landgericht M erfüllt.
28
Der Senat lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die von der Kammer angeführten
Erwägungen die – offenkundige – Nichtbearbeitung des Verfahrens über einen
außergewöhnlich langen Zeitraum rechtfertigen. Der mutmaßlich aus Sicht aller
Beteiligten unbefriedigende Verlauf des Rechtsstreits belegt nach Auffassung des
Senats beispielhaft das – allgemeine – Erfordernis, durch Fristsetzungen, die
Anberaumung eines Termins bzw. die Absetzung eines – im konkreten Fall im übrigen
wiederholt angekündigten – Beweisbeschlusses einen Rechtsstreit energisch gerade
dann zu fördern, wenn die Verfahrensbeteiligten in unregelmäßigen und nicht zu
kalkulierenden Abständen durch Schriftsätze, Streitverkündungsschriften und andere
ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen den Rechtsstreit betreiben.
29
Jedenfalls rechtfertigt das Verhalten der Angehörigen der Kammer unter keinem
Blickwinkel die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Auch wenn die Klägerin
verständlicherweise an einer zügigen Bearbeitung des Klagebegehrens ein besonders
starkes Interesse haben mag – das der übrigen Streitparteien steht dem schon mit Blick
auf den üblicherweise und auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Zinsanspruch in der Regel allerdings kaum nach –, steht es den zur Entscheidung
30
berufenen Richtern unter Berücksichtigung der sonstigen zu bearbeitenden Verfahren
und des Umstandes, dass bei zunehmender Verfahrensdauer besondere Maßnahmen
zur Förderung eines einzelnen lang andauernden Rechtsstreits geboten sind, im
Rahmen des – rechtlich – Vertretbaren frei, die ihnen geboten erscheinende
Verfahrensweise zu wählen. Schon aus diesem Grund stellt sich für den Senat die
Zweckmäßigkeit verschiedener letztlich unstreitiger bzw. aktenkundiger
Verhaltensweisen der Kammer nicht. Schlechthin unvertretbar und damit aus dem
Blickwinkel einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründend
waren diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht.
1. Die Kammer durfte bis zum Frühjahr 2009 davon ausgehen, dass für die Parteien
Anlass bestand, noch vor der Beweisaufnahme zu einzelnen Baumängeln vorzutragen.
Auch durfte sie davon ausgehen, dass die Parteien das Nichtvorliegen bzw. die
Beseitigung einzelner Mängel unstreitig stellen würden und es insoweit keiner
Beweisaufnahme mehr bedürfe. Die Parteien haben nach dem Termin vom 22.06.2006
bis zum Frühjahr 2009 sehr umfangreich und streitig zur Sache vorgetragen.
Beispielsweise haben die Beklagten unter dem 22.10.2007 ihren aus 95 Seiten und 13
Anlagen bestehenden Schriftsatz vom 18.10.2007 eingereicht. Auf diesen hat die
Klägerin mit ihrem 74-seitigen Schriftsatz vom 29.04.2008 erwidert. Noch im März und
im Mai 2009 haben die Parteien umfangreich und streitig zu einer größeren Zahl von
Baumängeln vorgetragen. Die Beklagten haben auch nach dem 22.06.2006 zahlreiche
weitere Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gerügt. Die Klägerin hat
nach ihren Angaben den Beklagten noch bis April 2009 die Beseitigung gerügter
Mängel mitgeteilt.
31
2. Die Entscheidung der Kammer, einen Beweisbeschluss erst dann zu erlassen,
nachdem sämtliche Streitverkündeten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und
feststeht, welche der Streitverkündeten dem Rechtsstreit beitreten, kann ebenfalls nicht
als schlechthin unvertretbar bewertet werden. Die Kammer war verpflichtet, sämtlichen 7
Streitverkündeten rechtliches Gehör und jeweils eine angemessene Frist zur
Entscheidung über einen etwaigen Beitritt zu dem Rechtsstreit zu gewähren.
32
Ein Beweisbeschluss, der auch das Vorbringen sämtlicher Streithelfer berücksichtigt,
ermöglicht in der Regel eine zügigere Erledigung des Rechtsstreits als ein
Beweisbeschluss, der ohne Rücksicht auf zu erwartendes Vorbringen von Streithelfern
ergeht. Bei letztgenanntem Vorgehen besteht die Gefahr, dass der Beweisbeschluss je
nach dem Vorbringen der Streithelfer – ggf. auch mehrmals – abgeändert werden muss.
Derartige Änderungen führen in aller Regel zu einer nicht unerheblichen Verzögerung
der Beweisaufnahme und können zudem vermeidbare Kosten verursachen. Mithin liegt
der Erlass eines Beweisbeschlusses, in dem das Vorbringen sämtlicher
Verfahrensbeteiligten, d. h. auch das der Streithelfer, berücksichtigt wird, regelmäßig im
Interesse der Parteien. Hier gilt trotz der bisherigen, deutlich überdurchschnittlichen
Verfahrensdauer nichts anderes, denn die Änderung eines Beweisbeschlusses
aufgrund des Vorbringens einer Streithelferin führte auch hier zu einer weiteren
Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits.
33
3. Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht y vom
29.04.2010 und 27.05.2010 ergibt sich auch nicht, dass dieser Richter und die weiteren
Kammermitglieder nicht bereit waren und sind, das Verfahren in Zukunft mit dem
aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer notwendigen Nachdruck zu fördern. In seiner
Stellungnahme vom 29.04.2010 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht y
34
ausdrücklich ausgeführt, dass die Kammer beabsichtige, einen das Vorbringen der
Parteien und der Streithelferinnen berücksichtigenden umfassenden Beweisbeschluss
zu erlassen und die Akte, sofern keine weiteren Streitverkündungen mehr erfolgten, dem
Berichterstatter zur Abfassung eines solchen Beschlusses vorgelegt werden solle. Da
auch die Parteien von der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ausgehen, ist die auch
weitere Erklärung des abgelehnten Richters in dieser Stellungnahme, die Kammer
beabsichtige derzeit nicht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen,
nicht unvertretbar. Auch die weitere Erklärung des abgelehnten Richters, es stehe keine
andere sofort zu veranlassende Maßnahme an, kann nicht die Annahme begründen, er
wolle das Verfahren künftig nicht sachgerecht bearbeiten. Richterliche Eilmaßnahmen
wie etwa die Bescheidung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung stehen im Verfahren zur Hauptsache nicht an. Zudem ist bei der
Auslegung der letztgenannten Erklärung des abgelehnten Richters seine in derselben
Stellungnahme abgegebene Äußerung zu berücksichtigen, die Kammer beabsichtige,
einen Beweisbeschluss zu erlassen, d. h. das Verfahren in der von den Parteien für
zutreffend erachteten Weise zu fördern.
II.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
36
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht in den Fällen der Richterablehnung
nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachestreitwert.
37
III.
38
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2, 3 ZPO). Der Beschluss des Senats ist nach Maßgabe der Umstände des
hier gegebenen Einzelfalls auf der Grundlage eines lückenlosen Normengefüges und
einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen.
39