Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2017

OLG Hamm (leasing, vertrag, agb, klausel, kündigung, bundesrepublik deutschland, zahlung, vorschrift, forderung, firma)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 244/79
Datum:
04.12.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 244/79
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 77/79
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Juli 1979 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.184,45 DM (i.W.:
zwölftausendeinhundertvierundachtzig 45/100 Deutsche Mark) nebst
8,247 % Zinsen seit dem 20. Februar 1979 zuzüglich 12 %
Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 10,- DM vorgerichtliche Kosten zu
zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, wie Zwangsvollstreckung durch
Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM
abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Dia Parteien können die Sicherheit durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder
öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 12.194,45 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien schlossen am 30.5./17.8.1978 einen "Leasing-Vertrag" über zwei zur
Entgegennahme von Anrufsignalen bestimmte Empfangsgeräte, die in Firmenfahrzeuge
des Beklagten - eines Architekten - eingebaut werden sollten. Der Vertrag sah eine
monatliche Leasing-Rate von 218,- DM zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vor. Zur
Vertragsdauer ist auf der Vorderseite des Formularvertrages mit vorgedrucktem,
insoweit aber durch Fettdruck herausgestelltem Text bestimmt: "Das
2
Leasingvertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist kündbar
erstmalig zum Ablauf des 24. Monats nach Maßgabe des § 13." § 13 ist eine der auf der
Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten weiteren Bedingungen des Leasing-
Vertrages und lautet u.a. wie folgt:
"§ 13 Kündigungsfristen
3
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, den Leasing-Vertrag mit einer Kündigungsfrist von
6 Monaten, erstmals zum Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn, zu kündigen; dann
halbjährlich gleichfalls mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
4
Die Kündigung beinhaltet die nachfolgenden Restzahlungen des Leasing-Nehmers, die
am Kündigungstermin zahlbar sind; die Restzahlungen berechnen sich wie folgt:
5
Zum Ablauf des 24. Monats 68 %, des 30. Monats 57 %, des 36. Monats 47 %, des 42.
Monats 36 %, des 48. Monats 25 %, des 54. Monats 14 %, dann 0 % des jeweils vom
Netto-Anschaffungswert unter Anrechnung von 75 % bzw. 100 % (im Fall eines neuen,
gleichwertigen Leasing-Vertragsabschlusses mit dem Leasing-Geber) vom
Wiederverwertungserlös, abzüglich der tatsächlich entstandenen Kosten des Leasing-
Gebers, zzgl. ges. MWSt.
6
..."
7
Auf die weiteren Bedingungen des Leasing-Vertrages ist im übrigen allgemein in den
über den Unterschriften der Parteien befindlichen vorgedruckten Text auf der
Vorderseite des Vertrages Bezug genommen, wo es insoweit heißt: "Alle
Unterzeichnenden haben von den vor- und umstehenden Bedingungen des Leasing-
Vertrages Kenntnis genommen und erklären sich ausdrücklich mit diesen einverstanden
und sind aus diesem Vertrag verpflichtet." Die auf der Rückseite abgedruckten weiteren
Vertragsbedingungen lauten u.a. wie folgt:
8
"§ 1 Lieferungsbedingungen
9
Anlieferung und Montage der Ausrüstung erfolgen auf Gefahr und Rechnung des
Leasing-Nehmers. Der Leasing-Geber haftet nicht für nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäße Lieferung durch die Lieferanten. ... Ansprüche des Leasing-Nehmers
gegen den Leasing-Geber wegen der Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Der Leasing-
Geber tritt seine ihm insoweit gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche an den
Leasing-Nehmer ab. ...
10
§ 2 Gewährleistung
11
Der Leasing-Geber tritt seine gegenwärtigen bzw. zukünftigen Rechte und Forderungen
gegen Lieferanten ... hinsichtlich des Leasing-Objekts insbesondere aus
Serviceleistungen, Sach- und Rechtsmängeln, Garantiehaftung und positiver
Vertragsverletzung mit Abschluß des Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer ab. ...
12
Gewährleistungs-, Garantie- und Service-Ansprüche sowie etwaige Absprüche aus
Verzug, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung gegen den Lieferanten
entbinden den Leasing-Nehmer nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasing-
Raten an den Leasing-Geber zu zahlen und den Leasing-Vertrag voll zu erfüllen.
13
§ 3 Kein Zurückbehaltungsrecht bei Funktionsstörung
14
Der Leasing-Nehmer ist, verpflichtet, die Leasing-Räten unabhängig von der
Funktionsfähigkeit der Ausrüstung zu erbringen.
15
§ 7 Gefahrtragung und Versicherung des Leasing-Objekts
16
Die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes oder Diebstahls, der Beschädigung
und des vorzeitigen Verschleißes des Leasing-Objektes - gleich aus welchen Grunde -
trägt der Leasing-Nehmer Derartige Ereignisse entbinden den Leasing-Nehmer nicht
von seiner Verpflichtung die vereinbarten Leasing-Raten zu zahlen.
17
...
18
§ 9 Verzugsfolgen, vorzeitige Fälligstellung der Leasing-Raten und Kündigung des
Vertrages
19
Im Falle des Verzuges hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber Geldschulden vom
Tage der Fälligkeit an bis zum Geldeingang mit 1,5 % monatlich zu verzinsen sowie
eine Mahngebühr von DM 10,- pro Zahlungaufforderung zu tragen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
20
Kommt der Leasing-Nehmer mit einer Leasing-Rate oder einer anderen vereinbarten
Zahlung länger als einen Monat in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der in
diesem Vertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Leasing-Geber das Recht,
den Leasing-Vertrag fristlos zu kündigen, als Schadensersatz die gesamten Leasing-
Raten, die nach diesem Vertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit zu zahlen sind, auf
einmal fällig und zahlbar zu stellen und den Leasing-Gegenstand zurückzunehmen und
freihändig zu verwerten. ... Der Leasing-Geber wird dem Leasing-Nehmer einen evtl.
erzielten Verwertungserlös für den Leasing-Gegenstand gutschreiben.
21
Der Leasing-Geber ist berechtigt, zur Sicherung der Leasingraten-Forderung die
Ausrüstung herauszuverlangen und sie solange zurückzuhalten, bis der Leasing-
Nehmer die fällige Gesamtleasing-Forderung bezahlt hat. Die hierbei entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Leasing-Nehmers. Bei Eingang der Gesamtleasing-
Forderung zuzüglich der vorgenannten Kosten beim Leasing-Geber hat der Leasing-
Nehmer das Recht, gegen diese Zahlung ... das Leasing-Objekt bis zum Ende der
Vertragszeit weiter zu nutzen. Für die Zahlung erhält er eine bankübliche Zinsgutschrift.
22
§ 12 Einzugsermächtigung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
23
... Der Leasing-Nehmer kann gegen die Forderungen des Leasing-Gebers aus diesem
Vertrage nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der
Leasing-Geber damit einverstanden ist, oder die Forderung, mit der aufgerechnet
werden soll, rechtskräftig festgestellt ist.
24
..."
25
Gleichzeitig mit seinem an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines Leasing-
Vertrages hatte der Beklagte am 30.5.1978 einen formularmäßigen "Auftrag" an die
26
Firma ..., die Lieferantin des Leasinggegenstandes, unterzeichnet, in welchen diese mit
vorgedruckten Text zusagte: "In Erfüllung des Leasing Vertrags liefern wir unter
Zugrundelegung der umseitigen Lieferbedingungen," Tatsächlich kaufte aber die
Klägerin alsdann den Leasinggegenstand bei der Firma .... Dazu heißt es im
vorgedruckten Text auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages der Parteien:
"Die Auswahl des Leasing-Objektes hat der Leasing-Nehmer ohne Beteiligung des
Leasing-Gebers getroffen. Der Leasing-Nehmer ist darüber informiert, daß das
vorbezeichnete Leasing-Objekt vom Leasing-Geber erworben werden muß. Der
Leasing-Nehmer beantragt, dieses vom Lieferanten zu dessen ihm bekannten und
hiermit anerkannten Lieferbedingungen zu kaufen und ihm im Rahmen der oben - und
nachstehenden Bedingungen zur Nutzung zu überlassen."
27
Der Kaufpreis für den Leasinggegenstand betrug 10.803,54 DM und wurde von der
Klägerin an die Firma ... gezahlt.
28
Mit formularmäßiger "Übernahmebestätigung" vom 9.8.1978 bestätigte der Beklagte der
Klägerin, den Leasinggegenstand von der Lieferfirma ... "fabrikneu, ordnungsgemäß und
funktionsfähig" übernommen zu haben.
29
Mit Schreiben vom 3.10.1978 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die beiden
Empfangsgeräte nicht mehr funktionierten und daß er sie deshalb nicht behalten wolle.
Aus diesem Grund werde er die auf das laufende Quartal entfallende Leasing-Rate nicht
zahlen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 10.10.1978 einer vorzeitigen
Auflösung des Leasing-Vertrages und verwies den Beklagten - unter Hinweis auf die
ihm insoweit abgetretenen Gewährleistungsansprüche - an die Lieferfirma .... Diese
schrieb unter dem 16.11.1978 an den Beklagten, sie habe die für ihn reparierten
Empfangsgeräte von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert",
zurückbekommen; er - der Beklagte - möge deshalb mitteilen, ob er die Annahme
grundsätzlich verweigere. Mit Schreiben vom 20.11.1978 teilte der Beklagte der
Klägerin mit, er habe die beiden Empfangsgeräte an die Firma ... wegen
Nichtfunktionsfähigkeit zurückgegeben; "zum anderen haben wir die Annahme der wohl
reparierten Geräts verweigert." Nachdem der Beklagte aldann trotz Mahnung die
Leasing-Raten nicht mehr zahlte, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 8.2.1979
sämtliche Leasing-Raten gemäß § 9 der weiteren Bedingungen, des Leasing-Vertrages
fällig. Den sich danach ergebenden Betrag, den sie mit der Klage geltend macht,
berechnet sie wie folgt:
30
Gesamte Leasing-Raten:
60 × DM
218,-
DM
13.080,-
./. gezahlte Leasing-Raten:
3
× DM
218,-
DM
654,-
Restliche Leasing-Raten:
57 × DM
218,-
DM
12.426,-
./. Zinserstattung:
DM
1.547,03
DM
10.878,97
+ MWSt.:
DM
1.305,48
Klagebetrag:
DM
12.184,45
31
Davon beansprucht die Klägerin 8,247 % Zinsen, die sie zur Ablösung der
Refinanzierung - ihrer Kaufpreiszahlung an die Firma ... aufgewendet hat. Weiter
verlangt die Klägerin 12 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen sowie 10,- DM Kosten für ein
vorgerichtliches Mahnschreiben.
32
Die Klägerin hat den Beklagten darauf hingewiesen, er könne nach Zahlung des
geltend gemachten Klagebetrages den Leasinggegenstand, der sich zur Zeit bei der
Lieferantin befinde, weiterhin nutzen.
33
Die Klägerin hat beantragt,
34
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.184,45 DM nebst 8,247 % Zinsen seit dem
20.2.1979 zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 10,- DM vorgerichtliche
Kosten zu zahlen.
35
Der Beklagte hat beantragt,
36
die Klage abzuweisen.
37
Er hält den Leasing-Vertrag aus folgenden Gründer, für unwirksam: Entweder stelle der
Vertrag ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar, das wegen Widerrufs des Beklagten
gemäß § 1 b AbzG unwirksam sei. Oder der Vertrag sei als Mietvertrag anzusehen und
verstoße dann gegen § 138 BGB und auch gegen § 9 AGBG.
38
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand sowie die
darin in Bezug genommenen Schriftsätze und Unterlagen, insbesondere den Leasing-
Vertrag und seine weiteren Bedingungen, verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
39
Mit der Berufung, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren
erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
40
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
41
Entscheidungsgründe
42
Die Berufung ist erfolgreich.
43
I.
44
Die vom Beklagten zunächst aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem vorliegenden
Finanzierungs-Leasing-Vertrag um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft mit der Folge
handelt, daß er - der Beklagte - ein Widerrufsrecht habe (§§ 1 b, 6 AbzG), wird vom
Landgericht verneint. Mit dieser Auffassung befindet sich das Landgericht im Einklang
mit der - auch von dem erkennenden Senat geteilten - Auffassung des BGH zur Frage
der Anwendung des AbzG auf Leasingverträge (zuletzt BGH, NJW 1978, 1432), dessen
Grundsätze es zutreffend auf den vorliegenden Fall anwendet. Ein Erwerbsrecht
hinsichtlich des Leasinggegenstandes ist dem Beklagten hier nicht eingeräumt werden.
Vielmehr ist in § 14 der weiteren Bedingungen des Leasing-Vertrages der Parteien (die
im folgenden als AGB bezeichnet werden) bestimmt, daß der Leasingnehmer bei
Beendigung des Leasing-Vertrages, gleich aus welchem Grund, den
45
Leasinggegenstand zurückzugeben hat. Die vom BGH bislang unentschieden
gelassene Frage, ob - auch ohne Eigentumserwerbsrecht - das Abzahlungsgesetz
gleichwohl dann anzuwenden ist, wenn bereits bei Vertragsschluß feststeht, daß der
Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragszeit für beide Parteien wertlos sein wird,
kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Fall kann hier schon
deshalb nicht bejaht werden, weil der Leasingvertrag der Parteien nicht auf eine
bestimmte Zeit abgeschlossen worden und für den Leasing-Nehmer, erstmalig zum
Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn, kündbar ist. Allerdings ist aus § 13 AGB zu
folgern, daß der Leasing-Vertrag der Parteien, obwohl seinem Wortlaut nach auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, in Wirklichkeit auf eine bestimmte Laufzeit, nämlich
auf 5 Jahre, ausgerichtet ist. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, daß der
Leasinggegenstand nach Ablauf dieser Zeit wertlos sein wird.
II.
46
Damit stellt sich die Frage, ob Bedenken gegen die AGB der Klägerin und von da aus
gegen den Leasing-Vertrag als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren bestehen. Die
Beantwortung dieser Frage erfordert zunächst die Prüfung, um welche Art von Leasing
es sich im vorliegenden Fall handelt. Denn ohne auf den Vertragskern einzugehen, ist
eine Prüfung, ob AGB als überraschend zu beanstanden oder als inhaltlich
unangemessen zu mißbilligen sind, nicht möglich.
47
In Betracht, kommt im vorliegenden Fall der Vertragstyp des Finanzierungs-Leasing und
derjenige des Operating-Leasing (vgl. zur Abgrenzung: Ebenroth, Jus 1978, 588 und DB
1978, 2109).
48
Für das Finanzierungs-Leasing, bei dem die Finanzierungsfunktion im Vordergrund
steht, sind folgende Merkmale charakteristisch: Der Leasing-Vertrag wird über eine
bestimmte, mehrjährige Zeit (die sog. Grundmietzeit) abgeschlossen. Der Vertrag kann
während, dieser Zeit vom Leasing-Nehmer nicht gekündigt werden. Die Leasing-Raten
sind so bemessen, daß nach Ablauf der Grundmietzeit die dem Leasing-Geber
entstandenen Anschaffungskosten voll abgedeckt sind und daneben dem Leasing-
Geber eine Verzinsung sowie ein Gewinnzuschlag verbleibt. Die Sach- und Freisgefahr
ist auf den Leasing-Nehmer abgewältzt.
49
Im unterschied dazu steht beim Operating-Leasing nicht die Finanzierung, sondern die
Gebrauchsüberlassung im Vordergrund des Geschäfts. Dementsprechend ist diese
Leasingform dadurch gekennzeichnet, daß eine bestimmte Grundmietzeit nicht
festgelegt ist und beide Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
jederzeit kündigen können.
50
Im vorliegenden Fall sprechen der Umstand, daß der Beklagte den Leasinggegenstand
im voraus ausgesucht hat, und weiterhin die Ausgestaltung der Sach- und Preisgefahr in
den AGB der Klägerin für das Vorliegen eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages.
Dagegen könnte sprechen, daß die Parteien keine bestimmte Grundmietzeit vereinbart
haben. Es ist jedoch schon fraglich, ob dem Merkmal der Kündbarkeit eine
entscheidende Bedeutung als Abgrenzungskriterium zwischen Finanzierungs-Leasing
und Operating-Leasing beigelegt werden kann. Diese Frage kann indessen hier
dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall enthält § 13 der AGB der Klägerin eine
Regelung, die ähnliche Auswirkungen hat, wie sie sonst bei Leasing-Verträgen mit einer
bestimmten Grundmietzeit verbunden sind. Soll die Festlegung einer bestimmten
51
Grundmietzeit dem Leasing-Geber die Amortisation des eingesetzten Kapitals sichern,
so wird dieser Zweck hier dadurch erreicht, daß der Beklagte bei Kündigung vor Ablauf
des 60. Monats zu Restzahlungen an die Klägerin verpflichtet bleibt. Auch diese
Regelung bestätigt, daß bei dem Vertragsverhältnis der Parteien der
Finanzierungszweck im Vordergrund steht und daß deshalb von einem Finanzierungs-
Leasing auszugehen ist.
III.
52
Finanzierungs-Leasing-Verträge werden von der Rechtsprechung heute grundsätzlich
als Mietverträge eingeordnet (vgl. BGH, NJW 1977, 195 und NJW 1977, 848).
Gegenüber der gesetzlichen Regelung des Mietrechts ist jedoch das Finanzierungs-
Leasing durch das typische Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller, Vermieter und dem
zumeist vom Hersteller angeworbenen Mieter, die Beschränkung des Vermieters in
wirtschaftlicher Hinsicht auf die bloße Finanzierung der Gebrauchsnutzung durch den
Vermieter und die typischerweise damit verbundene Abwälzung der Sach- und
Preisgefahr von dem Vermieter auf den Mieter nach kauf rechtlichem Vorbild
gekennzeichnet (BGH, NJW 1978, 1432). Diese Merkmale finden sich auch in dem
vorliegenden Leasing-Vertrag. Dem besonderen Charakter des Finanzierungs-Leasing
ist bei der hier gebotenen Überprüfung des Leasing-Formularvertrages der Parteien
anhand der Regelungen des AGBG Rechnung zu tragen. Im einzelnen ergibt die
danach vorzunehmende Überprüfung:
53
1)
54
Zur Einbeziehung der AGB der Klägerin in den Vertrag der Parteien.
55
Auch die auf der Rückseite der Vertragsurkunde aufgedruckten AGB der Klägerin sind
gemäß ausdrücklichem Hinweis darauf, der sich auf der Vorderseite des
Formularvertrages befindet und von dem Beklagten unterzeichnet worden ist,
Vertragsbestandteil geworden (§ 2 ABG). Allerdings hält das Landgericht (schon) die
vorformulierte Klausel auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages: "Das
Leasingvertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist kündbar
erstmalig zum Ablauf des 24. Monats nach Maßgabe des § 13." für unwirksam nach § 3
AGBG, weil sie dem Leasing-Nehmer die unproblematische Möglichkeit einer
Vertragsbeendigung durch Kündigung vorgaukele, die im Einblick auf die nach § 13
AGB der Klägerin mit einer Kündigung verbundenen erheblichen Restzahlungen, mit
denen der redliche Kunde nicht rechne, tatsächlich aber nicht gegeben sei.
Überraschend wäre dann allerdings nicht die auf der Vorderseite des Vertrages
befindliche Klausel über die Möglichkeit einer Kündigung, sondern die - vom
Landgericht in seinen weiteren Ausführungen ebenfalls nach § 3 AGBG für unwirksam
angesehene - Regelung in § 13 AGB der Klägerin über die Folgen einer Kündigung.
Aber auch diese Klausel ist nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt von §
3 AGBG nicht zu beanstanden. In der erörterten, auf der Vorderseite des Leasing-
Vertrages aufgedruckten Formularbedingung über die Kündbarkeit des Vertrages ist §
13 AGB ausdrücklich und drucktechnisch sofort ins Auge fallend erwähnt. Inhaltlich hält
sich diese AGB-Klausel im Rahmen dessen, was bei einen Finanzierungs-Leasing zu
erwarten ist. Auch aus der Sicht des Beklagten kann nichts anderes angenommen
werden. Als Architekt nimmt der Beklagte in vielfältiger Weise am Geschäftsverkehr teil.
Kraft seiner Geschäftserfahrung erschließt sich ihm deshalb, wovon auszugehen ist, der
Inhalt von § 13 AGB ohne weiteres, zumal er, wie oben ausgeführt worden ist, auf diese
56
Klausel ausdrücklich und unübersehbar hingewiesen worden ist. Allerdings ist nicht zu
verkennen, daß die Überschrift der genannten Klausel ihre Hinweisfunktion nicht erfüllt,
soweit es sich um die den Leasing-Nehmer insbesondere Interessierenden Folgen
seiner Kündigung, nämlich das Fortbestehen seiner Zahlungspflicht, handelt. Diesem
Umstand kommt aber im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu, wenn
man berücksichtigt, daß der Beklagte zu der Gruppe der Freiberufler gehört, bei der
weitgehende Vertrautheit mit Leasing-Problemen vorausgesetzt werden kann.
2)
57
Zur Inhaltskontrolle der AGB der Klägerin.
58
a)
59
Zu § 1
60
Der Kern dieser Klausel ist die Freizeichnung der Klägerin von der
Lieferungsverpflichtung. Das Landgericht hält diese Regelung nach § 9 AGBG für
unwirksam. Der Auffassung des Landgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings
ist die Unwirksamkeit der formularmäßigen Freizeichnung des Leasing-Gebers von der
Lieferungsverpflichtung nicht aus § 9, sondern aus § 11 Nr. 8 AGBG herzuleiten, weil
das in dieser Vorschrift enthaltene Klauselverbot als Sonderregelung jener Bestimmung
vorgeht, § 11 Nr. 8 AGBG gilt für jede Art von Verträgen. Der Anwendung dieser
Vorschrift auf das Finanzierungs-Leasing steht nicht dessen besondere
Vertragsgestaltung entgegen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Leasing-Nehmer
den Leasinggegenstand aussucht und den Lieferanten bestimmt. Dies ändert nichts
daran, daß der Leasing-Geber nicht nur für die Finanzierung, sondern auch dafür sorgen
muß, daß der Leasing-Nehmer den Gegenstand erhält. Denn sonst würde es sich bei
dem Finanzierungs-Leasing nur um einen Kreditverschaffungsvertrag handeln, was
aber seinem Inhalt nach - dementsprechend der Finanzierungs-Leasing-Vertrag zu
Recht grundsätzlich als Mietvertrag eingeordnet wird - nicht der Fall ist.
61
Soweit § 1 der AGB der Klägerin im weiteren dem Leasing-Nehmer das
Verwendungsrisiko hinsichtlich des Leasinggegenstandes aufbürdet, ist auch unter
Berücksichtigung von mietrechtlichen Grundsätzen nichts zu beanstanden.
62
b)
63
Zu § 2
64
Es fragt sich, ob der in dieser AGB-Klausel enthaltene Gewährleistungsausschluß - bei
Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasing-Gebers gegen den Lieferanten
an den Leasing-Nehmer - unter dem Blickwinkel des AGBG Bestand hat.
65
aa)
66
Das Landgericht hat diese Frage im Hinblick auf § 11 Nr. 10 a AGBG verneint. Der
Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Er geht vielmehr davon
aus, daß die genannte Vorschrift des AGBG auf Leasingverträge überhaupt nicht
anwendbar ist.
67
Die Frage, ob auch Leasing-Formularverträge an § 11 Nr. 10 AGBG zu messen sind, ist
umstritten. Sie wird wegen der weiten Fassung des Einleitungssatzes ("Verträge über ...
Leistungen") u.a. bejaht von Ebenroth, DB 1978, 2109/2113; Blomeyer, NJW 1978,
973/975; Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl., Einf, vor § 535 Anm. 4 c; Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 11 AGBG Anm. 10; Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, Kommentar zum
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 10
Rz 4 und Nr. 10 a Rz 31.
68
Offen gelassen ist die Frage vom BGH in seiner Entscheidung NJW 1977, 848, der ein
Fall aus der Zeit vor Erlaß des AGBG zugrunde liegt. Neuere einschlägige
Entscheidungen des BGH zu nach Inkrafttreten des AGBG geschlossenen Verträgen
sind nicht ersichtlich.
69
Die Frage, der Anwendbarkeit von § 11 Nr. 10 AGBG auf Formular-Leasing-Verträge
wird verneint von Dietlein-Rebmann, AGB aktuell, § 11 Nr. 10 Rz 2; Hensen in Ulmer-
Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr. 10 Rz 3 (a.A. noch die Voraufl.);
Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10 Rz 25, 26. Diese
Kommentare führen aus, daß die im Text des Einleitungssatzes von § 11 Nr. 10 AGBG
genannte Kategorie der "Verträge über Leistungen" sich nach dem Sinn und nach der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht auf Gebrauchsüberlassungsvertrage
beziehen sollte und daß insoweit von einem redaktionellen Versehen auszugehen ist.
Dieser Auslegung ist auch nach Auffassung des Senats aus folgenden Gründen der
Vorzug zu geben:
70
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkte sich der Einleitungssatz zu Nr. 10
(des damaligen § 9; jetzt § 11 AGBG) auf "Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge
über neu hergestellte Sachen" (BT-Dr. 7/3919 S. 6, 33). Bei den Beratungen im
Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages wurde diese Fassung als zu eng
empfunden (vgl. BT.-Dr. 7/5422 S. 8); man wollte mit § 11 Nr. 10 AGBG offenbar auch
Werkverträge über andere Leistungen als die Herstellung von Sachen erfassen. Aus
diesem Grund ist die Fassung des Einleitungssatzes zu dem alsdann Gesetz
gewordenen § 11 Nr. 10 durch Hinzufügung der Worte "und Leistungen" erweitert
worden. Es spricht aber nichts dafür, daß durch diese Erweiterung abweichend von dem
Regierungsentwurf nunmehr auch Gebrauchsüberlassungsverträge erfaßt werden
sollten.
71
Dementsprechend geht auch Kötz in Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz 78, davon
aus, daß die erwähnte Erweiterung in "sprachlich verunglückter Form geschehen" sei.
Wenn er gleichwohl in Befolgung ihres Wortlautes die Vorschrift des § 11 Nr. 10 AGBG
auch auf Miet- und Pachtverträge anwenden will, so spricht er sich aber im weiteren
(a.a.O., Rz. 85) dafür aus, das Finanzierungs-Leasing im Einblick auf seine besondere
Gestaltung von der genannten Regelung des AGBG auszudehnen.
72
bb)
73
Ist § 11 Nr. 10 AGBG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, so fragt es sich weiterhin,
ob der formularmäßige Gewährleistungsausschluß im Leasing-Vertrag der Parteien
gegen § 9 AGBG verstößt. Vor Erlaß des AGBG ist ein solcher
Gewährleistungsausschluß infolge der typischen Vertragsgestaltung bei Leasing-
Verträgen nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1977, 848) für wirksam angesehen
worden, wenn dem Leasing-Nehmer als Ausgleich sämtliche Gewährleistungsrechte
74
des Leasing-Gebers gegenüber dem Lieferanten abgetreten werden. Sind diese
Voraussetzungen gegeben, so ist nach Auffassung des Senats der formularmäßige
Ausschluß des Gewährleistungsrechts auch nach § 9 AGBG nicht zu beanstanden.
Diesen Anforderungen entspricht § 2 der AGB der Klägerin. Danach ist diese AGB-
Klausel wirksam.
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Klausel ergeben sich
auch nicht deshalb, weil sie von dem Beklagten, obwohl dieser Nichtkaufmann ist, die
Berücksichtigung der §§ 377, 378 HGB verlangt. Dies ist nur die Konsequenz davon,
daß es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Lieferanten in
der Hegel um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Ob die Klägerin aufgrund des
durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet
gewesen wäre, den Beklagten über die Bedeutung der genannten handelsrechtlichen
Vorschriften aufzuklären, kann hier auf sich beruhen; denn die dem Beklagten seitens
der Klägerin abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten scheitern
nicht wegen Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht.
75
c)
76
Zu § 5
77
Soweit der Beklagte mit der Berufungsbeantwortung weiterhin rügt, § 5 AGB der
Klägerin enthalte einen gegen § 11 Nr. 1 AGBG verstoßenden Vorbehalt einer
Preiserhöhung, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich vorliegend um ein
Dauerschuldverhältnis handelt und damit § 11 Nr. 1 AGBG überhaupt nicht anwendbar
ist.
78
d)
79
Zu § 7
80
Die in dieser Klausel enthaltene Regelung, durch welche die Sach- und Preisgefahr auf
den Leasing-Nehmer abgewälzt wird, entspricht der besonderen Gestaltung des
Finanzierungs-Leasing-Vertrages, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Leasing-
Nehmer dem Leasinggegenstand näher steht als der Leasing-Geber, der keine
tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Leasingsache hat. Demnach ist die
formularmäßige Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer bei
einem Finanzierungs-Leasing-Vertrag gemäß § 9 AGBG nicht zu beanstanden (vgl.
Ebenroth, DB 1978, 2109/2111).
81
e)
82
zu § 9
83
Diese Klausel enthält in jedem seiner drei Absätze eine eigenstänsige Regelung der
Folgen eines Zahlungsverzuges des Leasing-Nehmers. Jede dieser Regelungen ist
deshalb gesondert anhand der Vorschriften des AGBG zu überprüfen.
84
aa)
85
Unter diesem Gesichtspunkt ist Abs. 1 der genannten Klausel nicht zu beanstanden.
86
bb)
87
Durchgreifende Bedenken gemäß § 9 AGBG bestehen gegen Abs. 2 der genannten
Klausel, soweit der Klägerin darin das Recht eingeräumt ist, bei Zahlungsverzug des
Leasing-Nehmers den Leasing-Vertrag fristlos zu kündigen, als Schadensersatz alle
sofort fällig werdenden Leasing-Raten für die im Vertrag vorgesehene Restlaufzeit (also
bis zum Ablauf des 60. Monats ab Vertragsbeginn: § 13 Abs. 3 AGB der Klägerin) zu
beanspruchen und den Leasinggegenstand (zur anderweitigen Verwertung)
zurückzunehmen. Eine solche Kumulierung von Kündigung - mit Rücknahme des
Leasinggegenstandes - und Anspruch auf Erfüllungsinteresse für die Zukunft ist mit den
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts, die insoweit
auch für den Finanzierungs-Leasing-Vertrag zutreffen, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH,
NJW 1978, 1432). Der Leasing-Nehmer wird deshalb durch die in Rede stehende AGB-
Bestimmung unangemessen benachteiligt.
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cc)
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Abs. 3 der genannten Klausel hat zum Inhalt, daß die Klägerin berechtigt sein soll, den
Leasinggegenstand zur Sicherung herauszuverlangen und vom Leasing-Nehmer die
gesamten künftig fällig werdenden Leasingraten sofort zu verlangen. Zwar spricht der
Wortlaut dieser Regelung von der Zahlung der fälligen Gesamtleasing-Forderung nur im
Zusammenhang mit dem Recht der Klägerin, den Leasinggegenstand
zurückzubehalten. Damit ist aber der Anspruch der Klägerin auf alle, zur sofortigen
Zahlung fällig gestellten restlichen Leasing-Raten vorausgesetzt.
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Es fragt sich zunächst, ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene
Vereinbarung des vorzeitigen Fälligwerdens der Leasing-Raten einer Inhaltskontrolle
standhält. Diese Frage wäre zu verneinen, wenn die in Rede stehende Klausel eine
Vertragsstrafe zum Gegenstand hat oder jedenfalls ihrer Bedeutung nach auf ein
Strafversprechen hinausläuft. Dann wäre § 11 Nr. 6 AGBG mit der Folge der
Unwirksamkeit entweder direkt oder entsprechend gemäß § 7 AGBG anzuwenden.
Letzteres wird bejaht von Ebenroth (DB 1978, 2109/2114; vgl. auch Quittnat, BB 1979,
1530/1532). Dieser Beurteilung vermag sich der Senat für den vorliegenden Fall nicht
anzuschließen. Zwar steht der Annahme einer Vertragsstrafe nicht schon entgegen, daß
der Beklagte für den Fall des Zahlungsverzuges keine zusätzliche Leistung (§§ 339,
342 BGB) versprochen hat. Auch die Vereinbarung einer Verfallklausel kann dem
Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen sein (BGH, NJW 1960, 1568; NJW
1968, 1625; NJW 1972, 1893). In den genannten Entscheidungen hatte der Schuldner
allerdings einen Verzicht auf eigene Ansprüche zugesagt. Hier besteht jedoch die
Verfallwirkung nicht in einem Anspruchsverlust, sondern lediglich in der Vorfälligkeit. Ob
der von einem Teil das Schrifttums vertretenen Auffassung (Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
Vorbem. 2 b vor § 339; Erman-Westermann, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 339-345 Rz 7), aber
auch Klauseln über die vorzeitige Fälligkeit seien ähnlich wie
Vertragsstrafeversprechen zu behandeln, im Grundsatz zu folgen ist, kann hier
unerörtert bleiben. Ein solcher Grundsatz würde nach Auffassung des Senats nicht für
den Finanzierungs-Leasing-Vertrag passen, wenn der Leasing-Geber nach Verzug des
Leasing-Nehmers die Refinanzierung ablöst. Dann erscheint die Klausel über die
vorzeitige Fälligkeit der Leistung des Leasing-Nehmers eher einem pauschalierten
Schadensersatz ähnlich. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Bei
Annahme einer Schadenspauschalierung in Gestalt einer vorzeitigen Fälligkeit der aber
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ohnehin geschuldeten Gegenleistung bestehen weder Bedenken aus § 11 Nr. 5 AGBG
noch - im Hinblick auf die Besonderheiten des Finanzierungs-Leasing-Vertrages- aus §
9 AGBG.
f)
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Zu § 12
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Der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts ist nach § 11 Nr. 2 b AGBG unwirksam.
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g)
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Zu § 13
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Diese Klausel ist nach Auffassung des Senats auch inhaltlich nicht schon deshalb zu
beanst vnden, weil die darin enthaltene Kündigungsregelung mit einer der Bestimmung
einer Grundmietzeit entsprechender. Wirkung ausgestaltet worden ist. Im Vorstehenden
(Ziff. II) ist ausgeführt worden, daß die Vereinbarung einer Grundmietzeit ein
charakteristisches Merkmal des Finanzierungs-Leasing-Vertrages ist. Dieser ist im
Einblick auf den im Vordergrund stehenden Finanzierungszweck des Geschäfts im
Regelfall während der Grundmietzeit für den Leasing-Nehmer unkündbar. Wird dem
Leasing-Nehmer abweichend von der typischen Gestaltung des Finanzierungs-Leasing-
Vertrages ein Kündigungsrecht eingeräumt, so erscheint eine unangemessene
Benachteiligung des Leasing-Nehmers nicht gegeben, wenn dieser für einen Zeitraum
nach Kündigung, der einer restlichen Grundmietzeit entspricht, noch Zahlungen zu
erbringen hat, sofern hierauf der vom Leasing-Geher erzielte Wiederverwertungserlös
angerechnet wird. So ist es grundsätzlich im vorliegenden Fall.
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Bedenken können hier allerdings gegen die Berechnung der Restzahlungen bestehen:
Soweit die Restzahlungen in bestimmten Prozentsätzen vom Netto-Anschaffungswert
bemessen sind, dürfte es sich um eine Schadenspauschalierung handeln, die dann den
Anforderungen des § 11 Nr. 5 AGBG entsprechen müßte. Soweit die Anrechnung des
Wiederverwertungserloses bei Nichtabschluß eines neuen Leasing-Vertrages nur in
Höhe von 75 % vorgesehen ist, kann eine vertragsstrafenähnliche Regelung vorliegen,
die dann gemäß §§ 7, 11 Nr. 6 AGBG unwirksam wäre. Diese Bedenken sind jedoch,
wie im folgenden (Ziff. IV) noch auszuführen ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht
von entscheidender Bedeutung und können deshalb hier dahingestellt bleiben.
98
IV.
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Die Inhaltskontrolle der AGB der Klägerin führt damit zu folgendem Ergebnis:
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Freizeichnung der Klägerin von der
Lieferverpflichtung (§ 1), gegen die Kumulierung von Rücktritt und Anspruch auf
Erfüllungsinteresse bei Verzug des Leasing-Nehmers (§ 9 Abs. 2) und gegen die
Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Leasing-Nehmers (§ 12). Diese
Bedenken berühren aber nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen (§ 6 Abs. 1
AGBG). Eine Gesamtnichtigkeit nach Abs. 3 der genannten Vorschrift kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn weiterhin die vorstehend in Erwägung gezogenen Bedenken
gegen die Berechnung der Restzahlungen bei Kündigung des Leasing-Nehmers
durchgreifen sollten.
100
V.
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Ist somit davon auszugehen, daß der Vertrag an sich und von dem ihm beigefügten AGB
u.a. auch die Regelungen in Abs. 1) und 2) des § 9, welche die Rechtsgrundlage für das
Klagebegehren bilden, gültig sind, so ist der Klage stattzugeben. Wegen der von ihr,
behaupteten Mängel des Leasinggegenstandes muß der Beklagte sich gemäß der
rechtswirksamen Gewährleistungsregelung in § 2 AGB der Klägerin mit der Lieferantin
auseinandersetzen. Der Beklagte kann den Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht
mit Erfolg entgegensetzen, daß diese den Leasinggegenstand gegenwärtig zur
Sicherheit zurückbehält (vgl. BGH, ZMR 1978, 178 - dort waren allerdings die
Mietzinsen in der vertraglich vereinbarten Weise, also in monatlichen Raten, weiter zu
zahlen, während hier die gesamten ausstehenden Leasing-Raten zur sofortigen
Zahlung fällig gestellt worden sind).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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