Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2000
OLG Hamm: gesellschafterversammlung, vergleich, genehmigung, befreiung, vertretungsmacht, abtretung, geschäftsführer, vertreter, gegenleistung, gesellschaftsvermögen
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 22/00
Datum:
20.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 22/00
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 131/97
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 1999 verkündete
Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzu-wenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und
unbefristete Bürg-schaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als
Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
Der Kläger macht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin einen Anspruch gemäß
§ 172 Abs. 4 HGB geltend. Die Beklagte war die Mehrheitskommanditistin der
Gemeinschuldnerin. Sie hatte eine Einlage von zunächst 8,7 Millionen DM (= 87 % der
Gesamteinlagen), später 8,8 Millionen DM übernommen.
Mittelverwendungstreuhänderin für die Kommanditisten der Beklagten, einer P KG, war
die W GmbH. Diese unterhielt ein Festgeldkonto bei der Commerzbank AG, Filiale H ,
auf dem sich ein Guthaben von 6,1 Millionen DM befand. Bei Fälligkeit des Festgeldes
Ende 1989 verweigerte die Commerzbank AG jedoch die Überweisung auf ein von der
W GmbH bezeichnetes Konto bei einer anderen Bank, weil sie die auf dem Konto
befindlichen Gelder als Sicherheit für entsprechende Schulden der Gemeinschuldnerin
ansah.
2
Die W GmbH verklagte daraufhin vor dem Landgericht Hannover die Commerzbank auf
Freigabe des einbehaltenen Betrages von 6,1 Millionen DM. In zweiter Instanz
ermäßigte sie die Klage auf 4.250.229,58 DM und erklärte den Rechtsstreit im übrigen
für erledigt (Schriftsatz Blatt 135 ff. der Beiakte LG H = OLG C ), nachdem die
Commerzbank AG den Differenzbetrag freigegeben hatte. Danach schlossen die
dortigen Parteien vor dem OLG C am 19.02.1992 einen Vergleich (Blatt 220 ff. BA), dem
unter anderem die Gemeinschuldnerin, deren Komplementärin und die hiesige Beklagte
beitraten. In diesem Vergleich heißt es auszugsweise wie folgt:
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1. Die Beklagte zahlt der Klägerin (als Mittelverwendungstreuhänderin für die
Kommanditisten der N GmbH & Co. KG) bis zum 3. März 1992 710.000,00 DM.
2. Die K mbH, die K mbH, R KG (K ) und die N GmbH & Co. KG (N ) treten die
Ansprüche der K gegen die A GmbH, , H GmbH, , f , und die Firma B -
Verwaltungsgesellschaft mbH, bzw. die Fa. C GmbH , auf Zahlung rückständiger
Einlagen in Höhe von 710.000,00 DM an die Beklagte ab, die die Abtretung
annimmt. Die K erklärt hiermit, daß ihr damit keine Ansprüche auf die abgetretenen
Einlagenforderungen gegen die oben benannten Kommanditisten mehr zustehen.
Die Einlagen sind mit der Zahlung gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs erbracht, die
K verzichtet auf jegliche Inanspruchnahme der Kommanditisten im
Zusammenhang mit der Einlagenverpflichtung, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Insoweit handelt es sich um einen Vertrag zugunsten der oben genannten
Kommanditisten der K , aus dem diese unmittelbar berechtigt werden. ...
3. Die Klägerin, die K und die N verzichten gegenüber der Beklagten auf alle
Ansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrages von 4.250.229,58 DM.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß dieser Betrag endgültig bei der
Beklagten verbleibt. ...
4. Die Beklagte bucht den Sollsaldo auf dem Konto der K bei der Filiale F der
Beklagten, Konto-Nr.: aus, verzichtet auf die dort verbuchte Forderung gegen die K
und auf Berechnung etwaiger Sollzinsen. ...
4
In den Erläuterungen zum Jahresabschluß der Gemeinschuldnerin zum 31.12.1992,
aufgestellt von dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer J (Anlage K3), über den jedoch
keine Beschlußfassung erfolgte, heißt es unter B. Rechtliche und wirt-
5
schaftliche Grundlagen:
6
Mit Vergleich vor dem OLG C vom 19.02.1992 ist vereinbart, daß die
Commerzbank AG, Filiale H , an den Kommanditisten unter (a) einen Betrag von
710.000,00 DM zahlt.
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Dabei handelte es sich im Ergebnis um die Summe der noch nicht eingezahlten
Kommanditeinlagen der Kommanditisten.
8
Gleichzeitig hat die Commerzbank gegenüber der Gesellschaft den Verzicht auf
einen Forderungssaldo auf einem bei ihr für die Gesellschaft geführten Bankkonto
erklärt in Höhe von 274.652,00 DM.
9
Im den Vergleich hat die Gesellschaft sodann erklärt, daß ausstehende Einlagen
der Gesellschafter nicht mehr vorhanden seien.
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Im Abschluß zum 31.12.1991 ist der Verzicht der Commerzbank (DM 274.652,00)
ergebnisneutral mit den Einlageforderungen (DM 710.000,00) verrechnet worden,
der noch offene Saldo (DM 435.348,00) wurde als verbleibende Einlageforderung
aktiviert.
11
Im vorliegenden Abschluß vom 31.12.1992 wird diese Verbuchung korrigiert, wie
folgt:
12
Offene Einlageforderungen werden nicht mehr ausgewiesen.
13
DM 710.000,00 werden als Forderungen an den Gesellschafter unter (a) aktiviert.
Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um eine Vorabausschüttung eines
etwaigen Liquidationsüberschusses, der allen Kommanditisten quotal zusteht.
DM 274.652,00 werden als außerordentlicher Ertrag vereinnahmt. Im
wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um die Rückgängigmachung von bis
1991 in gleicher Höhe getätigter Aufwandsbuchungen, vor allem für Zinsen und
Prozeßkosten.
14
Der Kläger hat behauptet, diese Verbuchung sei zwischen den Steuerberatern der
Gemeinschuldnerin und der Beklagten übereinstimmend so abgesprochen worden. Er
hat gemeint, daß in der Zahlung der 710.000,00 DM seitens der Commerzbank AG die
Rückgewähr der Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB zu erblicken sei, und gestützt
hierauf die Zahlung dieses Betrages von der Beklagten verlangt.
15
Er hat weiter behauptet, daß dieser Betrag zur Befriedigung der Konkursgläubiger
gemäß § 171 Abs. 2 HGB nötig sei. Einer Konkursmasse von 9.603,82 DM stünden
Gesamtforderungen von 755.650,00 DM gegenüber. Dazu hat er auf die zur
Konkurstabelle festgestellten Ansprüche der R GmbH & Co. KG (im folgenden: R KG) in
Höhe von 431.250,00 DM und der F GmbH in Höhe von 224.250,00 DM sowie auf
Massekosten von insgesamt 98.500,00 DM verwiesen.
16
Den Forderungen der R KG und der F GmbH liegen dabei folgende Verträge zugrunde:
Am 05.06.1990 schloß die Gemeinschuldnerin, vertreten durch Herrn L , mit der F GmbH
einen Vertrag über die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit zu einem
monatlichen Pauschalhonorar von 13.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer mit fester
Laufzeit bis zum 31.12.1991 und Verlängerungsklausel. Zusätzlich schloß sie am
15.06.1990, laut Text wiederum vertreten durch Herrn L , aber für die
Gemeinschuldnerin unterschrieben von Herrn F , einen Vertrag mit gleicher Laufzeit mit
der R KG, diese vertreten durch Herrn L , über die Beratung der Gesellschaft zu einem
monatlichen Pauschalhonorar von 25.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuzüglich
Erstattung von Kosten und Spesen. Diese Honorare sind bis einschließlich September
1993 beglichen. Offen sind die Beträge für Oktober 1993 bis Dezember 1994.
17
Im Handelsregister ist Herr L am 12.06.1990 als alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der Komplementärin der Gemeinschuldnerin eingetragen worden und
Herr F als weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer am 26.06.1990.
Zugleich hiermit wurde eingetragen, daß beide befugt seien, die Gesellschaft bei der
Vorname von Rechtsgeschäften mit sich selbst uneingeschränkt zu vertreten.
18
Der Kläger hat beantragt,
19
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 710.000,00 DM nebst
20
4 % Zinsen seit dem 03.12.1997 zu zahlen.
21
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Sie hat eingewandt, daß die Verträge zu Gunsten der F GmbH und der R KG in
kollusivem Zusammenwirken zu Lasten der Gemeinschuldnerin geschlossen worden
seien. Sie seien zudem mangels Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafter
unwirksam. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrags der Gemeinschuldnerin wird
in diesem Zusammenhang auf die Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom
06.08.1998 verwiesen. Außerdem hätten die Steuerberater keine verbindliche
Zweckbestimmung zu Lasten der Beklagten treffen können.
24
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
25
Ein Anspruch aus § 812 BGB i.V.m. § 6 KO bestehe nicht, da es an einer
übereinstimmenden Zweckbestimmung zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter
fehle, weil der Jahresabschluß unstreitig nicht im Sinne des Entwurfs von den
Gesellschaftern beschlossen worden sei.
26
Ein Anspruch gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 6 KO bestehe nicht, weil
die eingeforderten 710.000,00 DM zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich
seien. Denn die Forderungen der R KG und der F GmbH von mehr als 600.000,00 DM
bestünden nicht, da die zugrundeliegenden Verträge mangels Zustimmung des
Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung nicht wirksam zustande gekommen
seien.
27
Schließlich bestehe keine Haftung für die erst durch den Konkurs entstandenen
Ansprüche.
28
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten seiner Begründung sowie
des Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug genommen wird, richtet sich die
Berufung des Klägers, mit der er den abgewiesenen Anspruch weiter verfolgt.
29
Er stützt sich dabei weiterhin in erster Linie darauf, daß der Beklagten ihre
Kommanditeinlage zurückgezahlt worden sei. Der Vergleich vor dem OLG C sei
insofern nachteilig für die Gemeinschuldnerin gewesen, als sie ihre Ansprüche auf
Einzahlung offener Kommanditeinlagen durch die Abtretung an die Commerzbank AG
eingebüßt habe, während die Zahlung der 710.000,00 DM von der Commerzbank AG
30
an die W GmbH dazu führen sollte, daß die Einlagen als erbracht anzusehen seien.
Nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei das Ergebnis hier
genauso, als wenn die 710.000,00 DM von der Commerzbank AG nicht an die
Treuhänderin der Kommanditisten der Beklagten, sondern an die Beklagte selbst
ausgezahlt worden wären. Das zeige auch die Darstellung im Jahresabschluß der
Gemeinschuldnerin zum 31.12.1992. Der Wirtschaftsprüfer J habe zudem mit dem
Steuerberater N der Beklagten Einigkeit erzielt, daß die Zahlung der 710.000,00 DM als
Vorabentnahme der Beklagten gewertet werden sollte.
Das Landgericht habe sodann zu Unrecht gemeint, daß die Einlage mangels
Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin jedenfalls nicht benötigt werde. Unter näheren
Ausführungen im einzelnen legt der Kläger dar, daß alle Gesellschafter Kenntnis von
dem Abschluß der Verträge mit der R KG und der F GmbH gehabt hätten, und daß der
Finanzplan der Gemeinschuldnerin (Blatt 123 GA), der diese Honoraransprüche
enthielt, von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden sei. Die Herbeiführung
eines Beschlusses über den Finanzplan habe überhaupt nur wegen dieser Verträge
einen Sinn gemacht, da anderenfalls ein entsprechender Finanzbedarf gar nicht
bestanden hätte. Deshalb sei hierin auch eine Zustimmung zu den abgeschlossenen
Verträgen zu sehen. Jedenfalls sei es unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen
Verhaltens treuwidrig, wenn die Beklagte als Hauptgesellschafterin zunächst dem
Finanzplan zustimme und jahrelang zusehe, daß die sich aus den Verträgen
ergebenden Verpflichtungen von der Gemeinschuldnerin erfüllt würden, und sich dann
auf die Unwirksamkeit der Verträge berufe. Der Kläger wiederholt ferner sein
erstinstanzliches Vorbringen dazu, daß die Verträge auch inhaltlich nicht zu
beanstanden, insbesondere nicht nach § 138 BGB unwirksam seien.
31
Des weiteren meint er, daß sich der Anspruch auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
ergebe. Abzustellen sei nicht auf eine Zweckverfehlung, sondern darauf, daß es sich bei
der Zahlung der 710.000,00 DM durch die Commerzbank wegen der gleichzeitigen
Abtretung von Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Kommanditisten in
identischer Höhe an die Commerzbank praktisch um eine Zahlung der
Gemeinschuldnerin gehandelt habe. Wegen des Fehlens eines entsprechenden
legitimierenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung habe diese sich jedoch
nicht wirksam zur Zahlung (Abtretung) verpflichtet.
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Schließlich greift der Kläger die Auffassung des angefochtenen Urteils an, daß sich die
Haftung der Kommanditisten auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung begrenze; bei
Rückzahlung der Einlage erstrecke sich die Haftung auch auf die Masseschulden unter
Einschluß seiner Vergütung.
33
Der Kläger beantragt,
34
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 710.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1997 zu zahlen.
35
Die Beklagte beantragt,
36
die Berufung zurückzuweisen.
37
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es gebe keine Verbindlichkeiten der
Gemeinschuldnerin, da die vermeintlich einzigen Gläubiger, die R KG und die F GmbH,
38
ihr in Wahrheit hohe Rückzahlungen schuldeten. Die Beklagte legt insoweit mit
umfangreichen Ausführungen im einzelnen zunächst dar, daß ihre Gründung auf einem
Anlagekonzept der G AG beruhte, mit einem unzureichenden und täuschenden
Prospekt initiiert wurde (vgl. dazu Urteil des BGH vom 29.05.2000, Blatt 339 ff. GA), daß
nach dem Zusammenbruch dieser AG Herr L auf einer Gesellschafterversammlung im
Dezember 1989 als "Retter in der Not" auf den Plan getreten sei und es gemeinsam mit
seinem Adlatus F erreicht habe, daß von diesen beiden beherrschte Gesellschaften zu
Komplementären der Beklagten gemacht wurden. Spätestens seit 1990 befinde sich die
Beklagte in der Liquidation. Gemeinsam hätten dann L und F die Gemeinschuldnerin
ausgeblutet und mit Hilfe ihrer Gesellschaften in den Jahren 1990 bis 1993 auf Grund
der Geschäftsführungs- bzw. Beratungsverträge 1,52 Millionen DM entnommen.
Rückzahlungsansprüche hätten sie zu blockieren verstanden und schließlich mit den
erfundenen und unbegründeten Forderungen ihrer Gesellschaften gegen die
Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt und sowohl die Eröffnung des
Konkursverfahrens als auch die Anerkennung dieser Forderungen durch den Kläger zur
Konkurstabelle erreicht. Somit werde der beanspruchte Betrag nicht gemäß § 171 Abs.
2 HBG zur Befriedigung von Konkursgläubigern benötigt. Hierzu trägt die Beklagte im
einzelnen weiter wie folgt vor:
Sie bestreitet, daß die Verträge, aus denen die Ansprüche hergeleitet werden,
tatsächlich - wie datiert - am 05. und 15.06.1990 mit dem behaupteten Inhalt
geschlossen worden sind.
39
Des weiteren fehle es an der nach dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin
erforderlichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ein solcher
Beschluß sei nicht gefaßt worden und auch nicht nur versehentlich unterblieben. Denn
die Herren L und F hätten die Gesellschafter bewußt nicht unterrichtet, weil sie gewußt
hätten, daß diese sich den Verträgen widersetzen und ihren Vollzug verhindern würden,
wenn sie von ihrem Inhalt Kenntnis erhielten. Daran, daß die Gesellschafter den Inhalt
der Verträge nicht gekannt hätten, scheitere auch eine konkludente Genehmigung der
Verträge durch die Gesellschafterversammlung. Die Behauptungen zur angeblichen
Kenntnis der Gesellschafter seien völlig unsubstantiiert. Auf den
Gesellschafterversammlungen vom 09.07. und 10.09.1990 sei über diese Dinge nicht
einmal andeutungsweise berichtet worden. Dazu verweist die Beklagte auf die
Protokolle Blatt 111 ff. GA und Anlage K6.
40
Auf die Kenntnis von Herrn L könne der Kläger sich nicht berufen, auch wenn dieser
damals Geschäftsführer ihrer Komplementärin gewesen sei. Zum einen reiche die
Kenntnis eines Mehrheitsgesellschafters nicht aus; zum anderen habe auch sie als
Mehrheitskommanditistin keine Kenntnis gehabt. Die Kenntnis der Herren L und F sei
insoweit nicht maßgeblich, da sie für den Abschluß der in Rede stehenden Verträge
nicht von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen seien und deshalb
auch nicht als ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin
diesen Verträgen hätten zustimmen können.
41
Eine konkludente Genehmigung der Verträge liege des weiteren nicht in der
Bestätigung des Finanzplans. Von den vermeintlichen Vereinbarungen und den
Zahlungen in Höhe von insgesamt 1,52 Millionen DM habe sie, die Beklagte, erstmals
im Jahre 1994 Kenntnis erlangt und danach alles in ihren Kräften stehende
unternommen, um eine Rückzahlung zu erreichen. Von einer Duldung der geleisteten
Zahlungen könne keine Rede sein.
42
Außerdem hält die Beklagte die fraglichen Vereinbarungen auch ihres Inhalts wegen für
nichtig. Angesichts des geringen Umfangs der Geschäftsführungstätigkeit, die von den
Geschäftsführern der Komplementärin der Gemeinschuldnerin persönlich geschuldet
worden sei, sei es völlig unangemessen gewesen, zusätzliche Gesellschaften
einzuschalten und Verträge mit festen Laufzeiten bis zum 31.12.1991 und monatlichen
Pauschalzahlungen von 13.000,00 DM und 25.000,00 DM zu vereinbaren. Es liege ein
Mißbrauch der Vertretungsmacht vor, der unter Berücksichtigung des Umstands, daß es
sich um ein Insichgeschäft handelte, welches vor den Kommanditisten der
Gemeinschuldnerin geheim gehalten wurde, zur Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138
BGB führe.
43
Unabhängig davon stehe der R KG und der F GmbH das beanspruchte Honorar auch
deshalb nicht zu, weil diese in dem fraglichen Zeitraum ab Oktober 1993 - mehr als zwei
Jahre nach dem faktischen Abschluß der Liquidationstätigkeit - nichts mehr für die
Gemeinschuldnerin getan hätten. Es habe nichts mehr zu erledigen gegeben.
44
Weiter vertritt die Beklagte unter näherer Darlegung die Ansicht, daß die Klage auch
nicht auf die Vergütung des Konkursverwalters und sonstige Kosten des
Konkursverfahrens gestützt werden könne.
45
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, daß es auch keine mittelbare oder unmittelbare
Einlagenrückgewähr gegeben habe. In dem Vergleich vor dem OLG C habe die W
GmbH als Mittelverwendungstreuhänderin der Kommanditisten der Beklagten der
Commerzbank AG gegen Zahlung von 710.000,00 DM den Betrag von 4.250.229,58 DM
überlassen und ihr damit unter dem Strich 3.540.229,58 DM zugewandt. Wirtschaftlich
habe die Beklagte damit über bereits zuvor gezahlte 2,61 Millionen DM hinaus eine
weitere Einlage von etwa 3,5 Millionen DM geleistet. Die 710.000,00 DM, die die W
GmbH zurückerhalten hätte, stammten im übrigen aus deren eigenen, als Festgeld bei
der Commerzbank AG angelegten Vermögen und nicht aus einer bei der
Gemeinschuldnerin bereits eingebrachten Einlage. Auf der anderen Seite seien die
offenen Einlageforderungen der Commerzbank AG zur Tilgung einer unstreitig
bestehenden Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin überlassen worden, so daß dem
Gesellschaftsvermögen eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen sei. Auf die
behaupteten Äußerungen des Steuerberaters N , die dieser nicht getan habe und zu
denen dieser auch nicht bevollmächtigt gewesen wäre, komme es nicht an.
46
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
47
Entscheidungsgründe
48
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
49
I.
50
Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß §§ 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB nicht zu.
51
1.
52
Dem steht schon entgegen, daß es auf Grund der Durchführung des vor dem OLG C
53
geschlossenen Vergleichs nicht zu einer mittelbaren Einlagenrückgewähr an die
Beklagte im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB gekommen ist.
Erforderlich hierfür wäre eine Zuwendung an die Beklagte, durch die dem
Gesellschaftsvermögen Vermögenwerte ohne angemessen Gegenleistung entzogen
worden sind (vgl. zu dieser Tatsbestandvoraussetzung K. Schmidt, Gesellschaftsrecht,
3. Aufl., § 54 III 2 a m.w.N. in Fußnote 70). Nichts anderes ergibt sich aus der vom
Kläger herangezogenen Entscheidung BGHZ 47, 149, die eine haftungsschädliche
mittelbare Rückzahlung an den Kommanditisten bejaht, wenn die Gesellschaft an einen
Dritten leistet und dieser Dritte dafür eine Leistung an den Kommanditisten erbringt.
Auch sie stellt unter anderem darauf ab, daß durch die Leistung das
Gesellschaftsvermögen verkürzt worden sein muß, indem diesem Vermögen keine
gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (a.a.O. Seite 156).
54
Vorliegend hat die Gemeinschuldnerin in dem Vergleich auf die an die Commerzbank
abgetretenen Einlageforderungen von 710.000,00 DM verzichtet. Dafür hat sie aber im
Gegenzug nicht nur die Befreiung von den Darlehensforderungen der Commerzbank
gemäß Ziffer 4 des Vergleichs in Höhe von 274.652,00 DM erlangt, sondern darüber
hinaus auch endgültig die Befreiung von weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 4,5
Millionen DM, die die Commerzbank auf Grund der streitigen Einbehaltung der Beträge
auf dem Festgeldkonto bereits zuvor verrechnet hatte. Diese Befreiung geschah
endgültig ausschließlich dadurch, daß die hiesige Beklagte und die W GmbH in dem
Vergleich letztlich zu Gunsten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Commerzbank AG
auf die Auszahlung der 4,25 Millionen DM verzichteten und sich mit der Zahlung von
710.000,00 DM begnügten.
55
Im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der Vergleichsregelung ist eine
Saldierung dieser einzelnen Zahlungen und Verzichtserklärungen erforderlich. Der
wirtschaftliche Regelungsgehalt des Vergleichs bestand darin, daß die W GmbH und
damit auch die Beklagte gegen Zahlung von 710.000,00 DM, die sich die Commerzbank
durch Abtretung von der Gemeinschuldnerin verschaffte, auf 4,25 Millionen DM zu
Gunsten der Gemeinschuldnerin verzichtete. Somit hat die Beklagte eine angemessene
wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und das Gesellschaftsvermögen insgesamt eben
nicht verkürzt.
56
2.
57
Darüber hinaus benötigt der Kläger den eingeforderten Betrag aber auch nicht zur
Befriedigung von Konkursgläubigern. Nur insoweit wie das der Fall wäre, könnte er aber
einen Anspruch gemäß § 172 Abs. 4 HGB nach § 171 Abs. 2 HGB geltend machen (so
schon RGZ 51, 33, 38; vgl. ferner K. Schmidt, a.a.O., § 54 V 2 a) a.E.).
58
a)
59
Da der Konkursverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB nur ein Recht der Konkursgläubiger
geltend macht, kann er einen solchen Anspruch nicht allein auf Massekosten gemäß §
58 Nr. 1 und 2 KO stützen. Denn wenn es keine Gläubiger der Gesellschaft gibt, so ist
der Tatbestand des § 171 Abs. 1 HGB unabhängig davon nicht gegeben, ob noch
Masseschulden zu regulieren sind oder nicht.
60
b)
61
Danach kommt es allein auf die streitigen Ansprüche der R KG und der F GmbH an.
Diese Ansprüche bestehen indessen mangels eines wirksamen die Gemeinschuldnerin
verpflichtenden Vertragsschlusses nicht. Dies kann die Beklagte im vorliegenden
Rechtsstreit geltend machen, da die Feststellung zur Konkurstabelle den
Kommanditisten nicht bindet.
62
aa)
63
Dabei ist der Vertrag mit der R KG schon nach § 181 BGB unwirksam, weil ein
unzulässiges Insichgeschäft vorliegt. Zwar haben hier auf den beiden Seiten des
Vertrages zwei verschiedene Personen Erklärungen abgegeben, nämlich Herr L und
Herr F , wobei aber Herr F im Namen des Herrn L , also als dessen Untervertreter
gehandelt hat. In einem solchen Fall ist § 181 BGB nach seinem Normzweck analog
anwendbar (vgl. Palandt-Heinrichs, § 181 BGB Rn. 12 m.w.N.). Allerdings heißt es in
dem Vertrag, daß Herr L von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Das ist
indes so nicht zutreffend:
64
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin ist deren Komplementärin nur
für Geschäfte mit der Gemeinschuldnerin selbst befreit, § 4 Abs. 3. Für Geschäfte mit
Dritten wie der R KG bleibt es danach bei der Regelung des § 181 BGB. Und auch als
Vertreter der Komplementärin der Gemeinschuldnerin war Herr L im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der
Gesellschaftsvertrag der Komplementärin (in Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 06.08.1998) enthält selbst in § 10 keine Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB, sondern nur die Befugnis der Gesellschafterversammlung, eine solche
Befreiung zu erteilen. Eine solche nachträgliche Befreiung wird aber erst mit der
Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. K. Schmidt, a.a.O., § 10 II 3 d m.w.N. in
Fußnote 62). Diese Eintragung ist hier aber erst am 26.06.1990 und damit nach
Vertragsschluß erfolgt.
65
bb)
66
Der Vertrag mit der R KG ist zudem ebenso wie der Vertrag mit der F GmbH deshalb
unwirksam, weil die Verträge nach ihrem vorgetragenen Inhalt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. § 5 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedurft hätten und es einen solchen Beschluß unstreitig nie
gegeben hat.
67
Allerdings ist eine derartige Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis
gegenüber Dritten grundsätzlich unwirksam, § 161 Abs. 2, 126 Abs. 2 HGB. Anders ist
das jedoch bei einem Mißbrauch der Vertretungsmacht, der auf das Außenverhältnis
durchschlägt (vgl. dazu Baumbach/Hopt, § 126 HGB Rdn. 11; K. Schmidt, a.a.O., § 10 II
2 insbesondere zu c). Ein solcher Fall liegt hier vor.
68
Nach BGH NJW 1968, 1379 (dort zur Prokura) muß sich der Dritte den Mißbrauch dann
entgegenhalten lassen, wenn der Vertreter bewußt zum Nachteil des Geschäftsinhabers
gehandelt hat und der Dritte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
erkennen mußte. Der Mißbrauch muß also aus seiner Perspektive evident gewesen
sein.
69
Auf seiten des Vertreters liegt Mißbrauch unter anderem dann vor, wenn das Geschäft
seinem Inhalt nach die Interessen des Vertretenen verletzt oder wenn es unter
tatsächlichen Voraussetzungen abgeschlossen wurde, deren Kenntnis den Vertretenen
vom Vertragsschluß abgehalten hätte, wobei der BGH in seiner neueren
Rechtsprechung das Erfordernis bewußten Handelns zum Nachteil des Vertretenen
aufgegeben hat und nur noch auf die objektive Pflichtwidrigkeit abstellt (K. Schmidt
a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fußnote 41).
70
Daß nach diesen Maßstäben hier ein Mißbrauch der im Innenverhältnis beschränkten
Vertretungsmacht vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) aus
einer Gesamtschau der nachfolgenden Umstände:
71
(1)
72
Die Höhe der Vergütungen liegt hier insgesamt deutlich über den senatsbekannten
üblichen Geschäftsführervergütungen. Immerhin hat die Gemeinschuldnerin, die sich
1990 schon in der Abwicklungsphase befand, damit eine für längere Zeit unkündbare
Vergütungspflicht von 38.000,00 DM monatlich übernommen, obwohl der Umfang der
durchzuführenden Tätigkeit absehbar begrenzt war.
73
(2)
74
Dabei ist weder ersichtlich, warum es der Zwischenschaltung zusätzlicher
Gesellschaften bedurfte, die von den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin
beherrscht wurden, noch warum zusätzlich zur Geschäftsführung eine
Unternehmensberatung mit diesem Aufwand erforderlich sein sollte. Der
Tätigkeitsbericht Blatt 124 ff. GA von Herrn F selbst zeigt im Grunde genommen, daß die
wesentliche anfallende Tätigkeit auf die ersten Monate nach Übernahme der
Geschäftsführung entfiel und es danach fast nur darum ging, Steuererklärungen und
Abschlüsse zu erstellen sowie langfristige Verbindlichkeiten zu lösen. Die aktive Firma
war bereits am 16.07.1990 verkauft worden. Daneben gab es noch
Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern, die aber mit dem Vergleich vor dem OLG C
ebenfalls ihr Ende fanden. Irgendeine operative Tätigkeit fand nicht mehr statt. Die
Kumulation eines schon recht hoch vergüteten Geschäftsführungsvertrags mit einer
zusätzlichen Unternehmensberatung ist danach objektiv nicht verständlich.
75
(3)
76
Weiter auffallend ist die wechselseitige Vertretung der Herren L und F beim Abschluß
der Verträge, die somit keinen anderen Personen als den Begünstigten zur Kenntnis
gebracht wurden.
77
(4)
78
In dem Vertrag mit der R KG ist ferner unstreitig die Erklärung enthalten, daß der
Aufsichtsrat der Gemeinschuldnerin (sofern vorhanden) bzw. die Hauptgesellschafterin
der K GmbH dem Abschluß dieses Vertrages "hiermit" zustimme; das deutet auf ein
bewußtes Umgehen der Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses der
Gesellschafterversammlung hin.
79
(5)
80
Ein weiteres Indiz dafür, daß die Herren L und F den Inhalt der geschlossenen Verträge
bewußt vor der Gesellschafterversammlung verheimlichten, ist der Umstand, daß der
von Herrn L bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Gesellschafterversammlung vom
09.07.1990 auf die Frage eines Minderheitkommanditisten, wieviel Gelder auf Grund
des beschlossenen Finanzplans an Gesellschaften der Geschäftsführer geflossen
seien, erklärt hat, dies nicht beantworten zu können (Blatt 116 GA). Ebenfalls dazu paßt
die Erklärung von Herrn L in der Gesellschafterversammlung vom 10.09.1990, er könne
die Liquidationskosten nicht beziffern, wolle aber nach Durcharbeiten der Unterlagen
noch eine konkrete Zahl für ein Pauschalhonorar nennen. Außerdem hat er in dieser
Versammlung ausweislich Seite 5 des Protokolls (Anlage K6) bei der auf ausdrückliche
Frage erfolgten Auflistung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft diese Verträge
ebenfalls nicht erwähnt. Dies alles deutet auf ein gezieltes Verheimlichen der
vereinbarten Verträge hin.
81
Zugleich ist damit wegen der Identität der handelnden Personen die Bösgläubigkeit auf
Seiten der Vertragspartner gegeben.
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cc)
83
Schließlich kann von einer konkludenten Genehmigung der Verträge nicht
ausgegangen werden.
84
Sie liegt zunächst nicht in der Genehmigung des Finanzplans Blatt 123 GA. Diesem
Plan läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß die dort in der Tat betragsmäßig
ausgewiesenen Kosten für Geschäftsführung und Unternehmensberatung auf Verträgen
beruhen, die die Herren L und F mit von ihnen selbst vertretenen und beherrschten
Drittgesellschaften ohne die erforderliche Zustimmung abgeschlossen haben. Schon
deshalb kann von einem Willen zur Genehmigung solcher Verträge bei den übrigen
Gesellschaftern außer der Beklagten nicht ausgegangen werden.
85
Eine Genehmigung der Gesellschafterversammlung läßt sich aber auch nicht damit
begründen, daß jedenfalls die Beklagte als Mehrheitsgesellschafterin dem Finanzplan
zugestimmt habe. Denn eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln setzt voraus,
daß der Genehmigende die mögliche Deutung seines Handelns als Genehmigung hätte
erkennen können (BGHZ 109, 177). Dazu gehört die Kenntnis der maßgeblichen
tatsächlichen Umstände. Die Kenntnis eines Gesellschafters, auch eines
Mehrheitsgesellschafters ist aber nicht mit der Kenntnis der Gesellschafterversammlung
gleichzusetzen. Die durch Zeugnis der Herren L und F unter Beweis gestellte
Behauptung des Klägers, alle Gesellschafter hätten Kenntnis von Abschluß und Inhalt
dieser Verträge gehabt, ist in dieser pauschalen Form unsubstantiiert. Auch auf Hinweis
ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt worden, auf welche
Weise diese Kenntnis verschafft worden bzw. erlangt sein soll.
86
Danach kann es dahinstehen, ob ein wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht
unwirksames Geschäft überhaupt nach § 177 ff. BGB in der Weise genehmigt werden
kann, daß wiederum der zunächst rechtsmißbräuchlich handelnde Vertreter
irgendwelche Erklärungen für den Vertretenen abgibt und damit letztlich sein eigenes
Handeln genehmigt.
87
II.
88
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 812 BGB i.V.m. § 6 KO zu. Abgesehen
davon, daß es bei einer bereicherungsrechtlichen Betrachtung bereits an einer
unmittelbaren Leistungsbeziehung im Verhältnis von Gemeinschuldnerin und Beklagter
fehlt, trägt der vor dem OLG C geschlossene Vergleich den Rechtsgrund in sich. Der
Rechtsgrund für alle in Erfüllung des Vergleichs geschlossenen Zahlungen und
sonstigen Leistungen liegt in dem wirksamen Vergleichsvertrag selbst. Dessen
Wirksamkeit im Außenverhältnis folgt unabhängig von allen etwaigen internen
Beschränkungen und Zustimmungserfordernissen aus der gemäß § 81 ZPO
umfassenden Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte, die den Vergleich geschlossen
haben. Auf das vom Kläger gerügte Fehlen eines legitimierenden Beschlusses der
Gesellschafterversammlung kommt es nicht an.
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III.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
91
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
92
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
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