Urteil des OLG Hamm vom 06.07.2001

OLG Hamm: firma, zustandekommen des vertrages, handelsvertreter, beendigung, provision, werbung, geschäftsführer, schuldübernahme, geschäftsbetrieb, rechtssicherheit

Oberlandesgericht Hamm, 35 U 7/00
Datum:
06.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
35. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 U 7/00
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 13 O 62/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 1999
verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.988,05 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 2. August 1999 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Soweit dem Kläger ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist, wird
das Versäumnisurteil des Senats vom 15. November 2000 aufgehoben.
Im übrigen bleibt es aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 82 % und der
Beklagten zu 18 % auferlegt, mit Ausnahme der durch die Säumnis des
Klägers im Senatstermin vom 15. November 2000 entstandenen
Mehrkosten. Diese trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von
65.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Der Kläger war von 1984 an als Handelsvertreter der Firma C2 aus W/O in Deutschland
tätig und zwar zunächst auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages von 1984, der
später durch den Handelsvertretervertrag vom 10.04.1986 ersetzt worden ist. Seit dem
01.09.1994 hatte der Kläger zusätzlich die Gebietsvertretung der Beklagten in C-X
übernommen.
2
Die Muttergesellschaft der Beklagten, die Firma C ist mit der Firma C2 gesellschaftlich
und wirtschaftlich verflochten. Im Jahr 1998 entschloß sich die Firma C2 ihre
Geschäftstätigkeit in Deutschland einzustellen und das Verkaufsprogramm auf die
Beklagte zu übertragen. Im Zusammenhang damit sollten die Verkaufsgebiete neu
geordnet werden. Deshalb kündigte die Firma C2 den mit dem Kläger geschlossenen
Handelsvertretervertrag mit dem Schreiben vom 23.10.1998. Die Beklagte kündigte
ihren mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag mit dem Schreiben vom 16.10.1998 und
bot dem Kläger den Abschluß eines neuen Vertrages zu geänderten Bedingungen an.
Die Verhandlungen über den Neuabschluß eines Vertrages scheiterten. Im Dezember
1998 kam man überein, die Geschäftsbeziehungen zu beenden. In der am
29./30.12.1998 zwischen der Beklagten und der Firma C2 auf der einen und dem Kläger
auf der anderen Seite abgeschlossenen Vereinbarung wurde geregelt, daß der Vertrag
des Klägers mit der Beklagten mit Ablauf des 31.01.1999, der mit der Firma C2 mit
Ablauf des 30.06.1999 enden sollte. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger netto
340.000,00 DM zu zahlen. Dieser Betrag teilte sich wie folgt auf:
3
Vertragsverhältnis C2:
4
Pauschalprovision für die Zeit von Januar
5
bis Juni 1999 = 175.000,00 DM
6
Handelsvertreterausgleich = 130.000,00 DM
7
Vertragsverhältnis mit der Beklagten:
8
Pauschalprovision für Januar 1999 = 7.000,00 DM
9
Handelsvertreterausgleich = 28.000,00 DM
10
insgesamt = 340.000,00 DM
11
Die Beklagte zahlte die Beträge. Daraufhin erhob der Kläger weitergehende
Ausgleichsforderungen mit der Begründung, die Vereinbarung sei insoweit unwirksam
und binde ihn daher nicht. Die Beklagte verwies auf den Vertrag.
12
Mit der beim Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von
264.977,00 DM begehrt. Diesen Betrag hat er wie folgt errechnet:
13
Ausgleichsanspruch gegen die Firma C2
14
brutto = 375.712,72 DM
15
./. Zahlung gemäß Vertrag = 150.800,00 DM
16
verbleibender Ausgleichsanspruch gegen die
17
Firma C2 = 224.912,72 DM
18
Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte brutto = 72.468,05 DM
19
./. Zahlung gemäß Vertrag = 32.480,00 DM
20
verbleibender Ausgleichsanspruch gegen die
21
Beklagte = 39.988,05 DM
22
Ausgleichsanspruch insgesamt (224.912,72
23
+ 39.988,05) = 264.900,77 DM
24
Der Kläger hat vorgetragen, der Vertrag sei für ihn nicht bindend, da durch ihn sein
wahrer Ausgleichsanspruch herabgesetzt werde und eine derartige Regelung nach
§ 89 b IV HGB vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht getroffen
werden dürfe. Die Beklagte hafte auch für den Ausgleichsanspruch des Klägers gegen
die Firma C2, da sie deren Geschäft übernommen habe und sich vertraglich zur Zahlung
verpflichtet habe. Als Ausgleich stehe ihm der Höchstbetrag nach § 89 b II HGB zu, weil
sich bei der konkreten Ausgleichsberechnung eine höhere Summe ergebe.
25
Der Kläger hat beantragt,
26
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 264.900,77 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
02.08.1999 zu zahlen.
27
Die Beklagte hat beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29
Sie hat vorgetragen, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei für den
Kläger bindend, so daß er schon deshalb eine Nachzahlung nicht verlangen könne. Im
übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch unbegründet. Sie hafte nicht für die
Schulden der Firma C2. Der geltend gemachte höhere Ausgleichsanspruch sei nicht
schlüssig dargelegt.
30
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, die Vereinbarung sei wirksam, weil mit ihr die Freistellung des Klägers von
seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zum 01.01.1999 vereinbart worden sei, das
Vertragsverhältnis Ende Dezember 1998 also praktisch beendet gewesen sei. Der
Kläger sei am Zustandekommen des Vertrages selbst interessiert gewesen. Sein
Verhalten sei im übrigen auch treuwidrig, weil er zunächst das Geld widerspruchslos
entgegengenommen habe.
31
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt den
Vortrag, die Vereinbarung sei unwirksam und die Beklagte hafte auch für die Firma C2.
32
Er behauptet, er sei als wirtschaftlich Schwächerer gezwungen gewesen, sich auf den
für ihn nachteiligen Vertrag einzulassen, um nicht das Risiko einzugehen, zunächst von
der Beklagten überhaupt keine Ausgleichszahlung zu erhalten. Die Beklagte habe sich
in dem Vertrag verpflichtet, das Geschäft der Firma C2 zu übernehmen und auch für
deren Schulden gegenüber dem Kläger einzustehen. Deshalb sei sie verpflichtet, auch
den Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Firma C2 zu erfüllen. Zur Höhe trägt
der Kläger vor, er habe für die Firma C2 wie auch für die Beklagte Kunden geworben.
Der mit diesen Kunden erzielte Umsatz und die daraus erwirtschaftete Provision ergebe
sich aus den Abrechnungen der Beklagten.
Der Kläger hat mit der Berufung den Klageantrag der ersten Instanz weiterverfolgt.
Durch das Versäumnisurteil des Senats vom 15.11.2000 ist die Berufung des Klägers
zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat er rechtzeitig Einspruch
eingelegt. Er beantragt nunmehr,
33
unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kläger 264.900,77 DM nebst
5 % Zinsen seit dem 02.08.1999 zu zahlen.
34
Die Beklagte beantragt,
35
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
36
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt im wesentlichen vor, Ende
1998 sei das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger, der Firma C2 und der Beklagten
praktisch beendet gewesen, so daß dieser nicht mehr schutzbedürftig gewesen sei und
deshalb der Abschluß einer Vereinbarung über den zu zahlenden
Handelsvertreterausgleich zulässig gewesen sei. Das Verhalten des Klägers sei auch
treuwidrig. Wenn der Kläger mit seinem Vortrag durchdringe, so sei die gesamte
Regelung unwirksam und es müsse insgesamt eine Neuregelung des
Handelsvertreterausgleichs erfolgen. Für die Ansprüche des Klägers gegen die Firma
C2 hafte die Beklagte nicht. Der Kläger habe keine Kunden geworben. Von der
Beklagten seien Baumärkte beliefert worden. Vor der Aufnahme des Programms der
Beklagten in die Baumärkte sei jeweils zwischen der Beklagten und der Zentrale der
einzelnen Baumärkte ein Zentralvertrag geschlossen worden in dem der Beklagten
gegen die Zahlung einer Vergütung ein bestimmter Regalbereich zur Verfügung gestellt
worden sei.
37
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 30.05.2001 angehört. Insoweit wird auf den
Berichterstattervermerk verwiesen. Im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze, die überreichten Anlagen und Protokolle Bezug genommen.
38
Entscheidungsgründe:
39
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nur in geringem Umfang begründet.
40
1.
41
Die Vereinbarung vom 29./30.12.1998 steht dem geltend gemachten Anspruch
allerdings nicht entgegen, weil eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs in voraus
nicht möglich ist (§ 89 b IV HGB). Da es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des
42
Handelsvertreters handelt, ist die betreffende Klausel ggf. nur insoweit nichtig, als sie
den Ausgleichsanspruch auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Den vereinbarten
Betrag kann der Kläger also in jedem Fall verlangen, einen höheren Betrag dann, wenn
der Ausgleichsanspruch höher ist als der vereinbarte Betrag (BGH NJWRR 1991, 156;
Küstner, Außendienstrecht, Bd. 2, 6. Aufl., Rn. 1388).
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 55,
142 = NJW 1971, 465) ist überholt. Die Auslegung des § 89 b IV HGB hat unter
Beachtung der EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 zu
erfolgen. Diese Richtlinie ist auf alle Handelsvertreterverträge anwendbar, für welche
die aufgrund dieser Richtlinie modifizierten §§ 84 ff HGB gelten (BGH NJW 1990, 2889).
Das trifft auf den Handelsvertretervertrag des Klägers mit der Beklagten ohne weiteres
zu, weil dieser erst später, nämlich am 01.09.1994, abgeschlossen worden ist. Auf den
Handelsvertretervertrag des Klägers mit der Firma C2 findet die Richtlinie gemäß Art. 29
EG HGB Anwendung, weil der Vertrag über den 31.12.1993 hinaus bestanden hat.
43
In der Richtlinie heißt es (Art. 19):
44
Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die von
Art. 17 und 18 (Ausgleichsregelung) zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.
45
Damit ist klar, wie "im voraus" heute zu interpretieren ist, nämlich "vor Beendigung des
Vertrages". Beendet wurden die Verträge hier am 31.01.1999 bzw. 30.06.1999 und
damit nach dem Abschluß des Vertrages. Die Vereinbarung ist damit zu einem Zeitpunkt
abgeschlossen worden, zu dem eine Regelung über den Handelsvertreterausgleich
noch nicht zulässig war.
46
Selbst wenn man der Vertragsbeendigung die Freistellung gleichsetzen wollte wie das
die Beklagte will , läge diese mit dem 31.12.1998 erst nach dem Abschluß der
Vereinbarung vom 29./30.12.1998. Grund der Regelung ist der Schutz des
Handelsvertreters. Es mag sein, daß dieser ein bis zwei Tage vor Vertragsbeendigung
nicht mehr erforderlich ist. Gleichwohl muß im Interesse der Rechtssicherheit
Unwirksamkeit eintreten, weil durch die Regelung auf einen festen Zeitpunkt abgestellt
wird und damit eine Einzelfallprüfung der Frage, ob der Handelsvertreter zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung noch schutzbedürftig war oder nicht, gerade im
Interesse der Rechtssicherheit vermieden werden soll (BGH NJW 1990, 2889;
Münchener Kommentar HGB (v. Hoyningen-Huene) § 89 b, Rn. 196; Alff,
Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., Rn. 317).
47
Im übrigen ist auch nach der früheren Rechtslage von einer Unwirksamkeit der
Ausgleichsbeschränkung auszugehen. Nach der Interpretation, die der
Bundesgerichtshof seiner Entscheidung BGHZ 55, 142 in seiner späteren Entscheidung
NJW 1990, 2889 gibt, muß bei der Vereinbarung des Ausgleichsanspruchs vor
Vertragsende das Vertragsende schon lange feststehen und der Handelsvertreter muß
seine Tätigkeit auch schon seit einiger Zeit beendet haben. Zumindest das erste
Merkmal hat hier nicht vorgelegen. Noch mit Schreiben vom 28.12.1998 hat nämlich der
Kläger eine Aufhebung der Verträge zum 31.12.1998 verlangt (Bl. 36 d.A.). Der genaue
Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ist somit erst kurz vor Abschluß der
Vereinbarung festgelegt worden. Im übrigen kam es offenbar auch erst Mitte Dezember
1998 zur endgültigen Trennung der Parteien. Nach dem Vortrag der Beklagten stand
48
erst Ende November 1998 fest, daß eine Einigung zwischen den Parteien über ein
verändertes Vertretungsgebiet nicht mehr in Betracht kam und statt dessen nur noch die
Möglichkeit einer endgültigen Aufhebung der gegenseitigen Vertragsverhältnisse
bestand (Bl. 130 d.A.).
Wenn der Kläger auf seinen gesetzlichen Ansprüchen trotz einer Teilerfüllung durch die
Beklagte beharrt, so ist das nicht treuwidrig.
49
2.
50
Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausgleichsanspruch aus dem
Vertragsverhältnis mit der Firma C2 geltend macht, ist die Klage schon deshalb
unbegründet, weil die Beklagte nicht für die Forderungen des Klägers gegen die Firma
C2 haftet.
51
a)
52
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht in seinen
Handelsvertretervertrag mit der Firma C2 eingetreten. Das Gegenteil ergibt sich aus
dem dreiseitigen Vertrag vom 29./30.12.1998. Dort ist nämlich geregelt, daß die
Handelsvertreterverträge zu unterschiedlichen Zeiten enden. D.h., die beiden
Handelsvertreterverträge haben auch in der Zeit nach Abschluß des Vertrages getrennt
voneinander fortbestanden. Sie haben sowohl hinsichtlich der Beendigung, wie auch
der daraus folgenden Ansprüche unterschiedliche Schicksale gehabt. In dem Vertrag
sind für beide Handelsvertreterverträge getrennte Ausgleichs- und
Abfindungsregelungen getroffen worden. Es kann nicht angenommen werden, daß in
der Zeit nach Vertragsabschluß zwei Handelsvertreterverträge zwischen dem Kläger
und der Beklagten fortbestehen sollten.
53
Die Feststellung in der "Vorbemerkung" des Vertrages, daß die Beklagte zum
01.01.1999 den Geschäftsbetrieb der Firma C2 übernehme, ergibt weder eine
befreiende noch eine bestärkende Schuldübernahme. Abgesehen davon, daß die
Vorbemerkung keine rechtlich bindenden Erklärungen enthält, kann eine
Betriebsübernahme nicht als Schuldübernahme ausgelegt werden (vgl. nur § 25 I HGB).
Dies ist hier nicht deshalb anders, weil die Beklagte sich verpflichtet hat, Zahlungen für
die Firma C2 zu leisten. Es handelt sich insoweit nämlich um ganz bestimmte Beträge.
Nur insoweit ist durch den Vertrag ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte
begründet worden. Eine Absicht der Parteien, daß die Beklagte weitergehend für alle
Ansprüche des Klägers gegen die Firma C2 aus dem mit dieser abgeschlossenen
Handelsvertretervertrag in Zukunft einstehen sollte, läßt sich aus dieser
Einzelfallregelung nicht herleiten. Zu einer derartigen Regelung bestand im übrigen
auch aus der Sicht der Firma C2 und der Beklagten gar keine Veranlassung, weil sie
davon ausgegangen sind, daß mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 29./30.12.1998
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma C2eendet worden ist und
die noch offenen Forderungen des Klägers gegen diese geregelt worden sind.
54
Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte lassen sich auch nicht aus Ziffer 1 der
Vereinbarung herleiten. Darin heißt es:
55
Das Handelsvertretervertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und der Firma
C2. V. (ab 01.01.1999 übernommen von der Firma H endet aufgrund der Kündigung der
56
Firma C2. V. mit Schreiben vom 23.10.1998 mit Ablauf des 30.06.1999.
Die in Klammern gesetzte Klausel "übernommen von der Firma H2 bezieht sich auf den
letzten Begriff des vorhergehenden Satzteils, an den sich die Klammer unmittelbar
anschließt, also auf die Worte "Firma C2. V." und nicht wie der Kläger vorträgt auf den
vorhergehenden Begriff "Handelsvertretervertragsverhältnis". Das folgt zum einen aus
der Stellung des Klammerzusatzes in dem oben genannten Satz. Zum anderen aber
auch aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung. In den
Vorbemerkungen ist nämlich wie bereits ausgeführt darauf hingewiesen worden, daß
der Geschäftsbetrieb der Firma C2. V. von der Beklagten übernommen wird. Nichts
anderes besagt die oben angeführte Klausel in Ziffer 1 des Vertrages.
57
b)
58
Die Beklagte haftet nicht gemäß § 25 HGB, weil sie das Geschäft der Firma C2
übernommen hat. Für die Anwendung der vorgenannten Regelung reicht nämlich nicht
die Betriebsfortführung. Es muß die Fortführung der bisherigen Firma hinzukommen.
Das ist hier nicht der Fall.
59
c)
60
Die Vorschrift des § 419 BGB, für den ohnehin nichts vorgetragen ist, gilt seit dem
01.01.1999 nicht mehr.
61
d)
62
Der Kläger kann von der Beklagten somit nur diejenigen Ansprüche durchsetzen, die
aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag herrühren.
63
3.
64
Nach der Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Handelsvertretervertrages steht dem Kläger gegen die Beklagte noch ein restlicher
Ausgleichsanspruch in Höhe von 39.988,05 DM zu.
65
a)
66
Bezüglich des angemessenen Ausgleichs nach § 89 I HGB gilt folgendes:
67
aa)
68
Die Grundlage für die Ermittlung des angemessenen Handelsvertreterausgleichs bildet
diejenige Provision, die im letzten Jahr durch Umsatz mit vom Kläger geworbenen
Neukunden erwirtschaftet worden ist.
69
aaa)
70
Vom Kläger geworbene Kunden sind zum einen diejenigen Kunden, die der Kläger
durch den Vertrag vom 01.11.1994 übernommen hat. Das folgt aus Ziffer 4 der in jener
Vereinbarung getroffenen Regelung.
71
bbb)
72
Auch die später hinzugekommenen Kunden sind Neukunden, die der Kläger geworben
hat. Für die Werbung neuer Kunden ist zwar Ursächlichkeit nötig. Es genügt jedoch
Mitursächlichkeit des Handelsvertreters. Eigene Beiträge des Unternehmers ändern
daran nichts. Selbst geringe Mitursächlichkeit reicht aus (BGH NJW 1985, 860; 1987,
1465; Hopt, HGB, 30. Aufl., § 89 b, Rn. 14; Küstner II, aaO., Rn. 553). Eine
Mitursächlichkeit des Klägers steht hier fest.
73
Von der Beklagten sind Baumärkte beliefert worden. Um überhaupt die Möglichkeit zur
Belieferung der einzelnen Baumärkte zu erhalten, mußte sich die Beklagte einkaufen.
Das geschah, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
erläutert hat, durch den Abschluß von Zentralvereinbarungen mit den übergeordneten
Organisationen. Für die Möglichkeit, eine bestimmte Regalfläche mit den Waren der
Beklagten zu bestücken, mußte die Beklagte eine Vergütung an die Zentrale zahlen. Es
kann als richtig unterstellt werden, daß diese Geschäfte ohne Einschaltung des Klägers
zwischen der Beklagten und den einzelnen Unternehmenszentralen abgeschlossen
worden sind. Eine derartige Vereinbarung steht nämlich der Mitursächlichkeit des
Klägers an der Werbung der Kunden nicht entgegen. Durch die Zentralvereinbarung ist
nur die Möglichkeit für die Belieferung der einzelnen Baumärkte und damit der Kunden
geschaffen worden und der Rahmen für zukünftige Geschäfte festgelegt worden. Die
Umsetzung dieser Vereinbarung und der Abschluß der einzelnen Geschäfte setzte das
Tätigwerden des Klägers voraus. Er mußte sich mit den einzelnen Baumärkten in
Verbindung setzen, die Ausstattung der Regale der Beklagten überprüfen, den
zuständigen Mitarbeitern der Baumärkte die Ergänzung oder Neubestückung der
Regale vorschlagen und entsprechende Aufträge schreiben. Daß die Aufträge nicht von
den einzelnen Baumärkten ohne Einschaltung des Klägers der Beklagten erteilt worden
sind, sondern vom Kläger bei seinen Besuchen in den Baumärkten direkt geschrieben
worden sind, hat dieser bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft geschildert. Der
Geschäftsführer der Beklagten hat diese Darstellung für möglich gehalten, also ihr nicht
widersprochen. Der Vortrag des Klägers ist damit gemäß § 138 III ZPO zugestanden.
Daß der Tätigkeit des Klägers für die Kundenbindung, also für die Bindung der
einzelnen Baumärkte an die Beklagte entscheidende Bedeutung zukam, zeigt auch das
Verhalten der Beklagten bei der Belieferung der I Baumärkte. Obwohl deren
Unternehmenszentrale auf Vertreterbesuche keinen Wert gelegt hat, hat doch die
Beklagte wie ihr Geschäftsführer geschildert hat auf die Besuche der I Baumärkte
durch den Kläger bestanden. Das zeigt, daß die Tätigkeit des Klägers als
Handelsvertreter für die Bindung der einzelnen Baumärkte an die Beklagte und damit für
die Werbung der einzelnen Baumärkte als Kunden der Beklagten, von großer
Wichtigkeit war. Eine Mitursächlichkeit des Klägers für die Gewinnung der Kunden kann
damit nicht verneint werden.
74
bb)
75
Für den angemessenen Ausgleich von Bedeutung sind nur die mit Stammkunden
gemachten Umsätze. Daß die in der Aufstellung der Beklagten über die Umsätze des
Jahres 1998 aufgeführten Umsätze mit Stammkunden erzielt worden sind, ist zwischen
den Parteien nicht streitig. Das zeigt auch die Häufigkeit der von den einzelnen
Baumärkten monatlich abgeschlossenen Geschäfte.
76
cc)
77
Basis für die Berechnung ist die vom Kläger im letzten Jahr erzielte Provisionshöhe.
78
Im Normalfall ist dabei auf die Provisionseinnahmen im letzten Vertragsjahr abzustellen.
Das wäre hier der Zeitraum vom 01.02.1998 bis zum 31.01.1999. Der Januar 1999 kann
aber hier nicht maßgeblich sein, weil der Kläger in diesem Monat nicht mehr tätig
gewesen ist und nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine
"Pauschalprovision" für diesen Monat erhalten hat, wobei die Zuordnung dieser
Provision zu den einzelnen Baumärkten nicht möglich ist. Das ist hier gerade von
Bedeutung, weil der mit dem Baumarkt I-Weg erzielte Umsatz herauszurechnen ist, wie
im folgenden noch ausgeführt werden wird. Außerdem handelt es sich nicht um die volle
Provision sondern um eine Entschädigung, wie es unter I) des Vertrages heißt.
Grundlage für die Berechnung muß daher das letzte Jahr der Tätigkeit des Klägers sein.
Das ist das Gesamtjahr 1998.
79
Bezüglich der Höhe ist von der von der Beklagten selbst angefertigten Aufstellung
(Anlage zum Schriftsatz vom 08.12.2000, dort Bl. 275 ff) auszugehen. Herauszurechnen
sind die mit der Firma I-Weg erzielten Umsätze. Darüber haben sich die Parteien im
Senatstermin vom 30.05.2001 geeinigt. Es handelt sich um die Umsätze von November
1998 in Höhe von 48.619,25 DM (Bl. 278 der Anlage) und vom Dezember 1998 in Höhe
von 67.520,85 DM (Bl. 278 der Anlage).
80
Für die im Jahre 1998 vom Kläger erwirtschafteten Umsätze hat dieser eine Provision in
Höhe von 87.723,99 DM netto erhalten. Das folgt aus den von der Beklagten erstellten
Provisionsabrechnungen (Bl. 260 ff der Anlage). Auf dieser Grundlage ist wie folgt zu
rechnen:
81
Januar 1998 = netto 7.485,20 DM
82
Februar 1998= 4.447,76 DM
83
März 1998 = 9.185,39 DM
84
April 1998 = 3.965,19 DM
85
Mai 1998 = 5.289,15 DM
86
Juni 1998 = 5.409,16 DM
87
Juli 1998 = 7.278,64 DM
88
August 1998 = 13.884,85 DM
89
September 1998 = 5.796,84 DM
90
Oktober 1998 = 8.435,17 DM
91
November 1998 = 6.113,13 DM
92
Dezember 1998 = 10.473,51 DM
93
insgesamt = 87.723,99 DM
94
Wegen der Umsätze, die der Kläger mit den I-Weg Baumärkten erzielt hat, sind
Provisionen nicht herauszurechnen. Diese Beträge hat die Beklagte nämlich bereits bei
der Ermittlung der für die Monate November 1998 und Dezember 1998 für die
Provisionsberechnung maßgeblichen Umsätze abgezogen. Das folgt aus den
Provisionsabrechnungen für diese Monate (Bl. 270, 271 der Anlage).
95
dd)
96
Den angemessenen Ausgleich hat der Kläger in der Klageschrift errechnet (Bl. 18 f.
d.A.). Dabei ist er von einem Provisionsverlust von 20 % pro Jahr ausgegangen und hat
vier Jahre zugrundegelegt. Diese Berechnung wird von der Beklagten nicht angegriffen
und ist auch nicht zu beanstanden. Die Summe der Provisionsverluste hat der Kläger
mit 8 % abgezinst. Auch insoweit wird die Berechnung nicht angegriffen. Sie ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger gelangt damit zu einem Betrag von
190.593,30 DM netto.
97
ee)
98
Von diesem Betrag ist aus Billigkeitsgründen ein Abzug zu machen, weil die Beklagte
dem Kläger durch den Abschluß der Zentralvereinbarung erst die Möglichkeit eröffnet
hat, mit den einzelnen Baumärkten Umsätze zu erzielen und weil die Beklagte dafür
nicht unerhebliche finanzielle Mittel aufgewendet hat. In welcher Höhe unter
Billigkeitsgesichtspunkten ein angemessener Abzug zu machen wäre, kann letztlich
dahingestellt bleiben. Es würde jedenfalls ein Betrag verbleiben, der höher wäre als der
Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs, der netto 62.472,46 DM ausmacht, wie im
folgenden noch ausgeführt wird.
99
b)
100
Nach § 89 b II HGB beträgt der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt der
letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision. Diese
Jahresprovision hat der Kläger auf der Grundlage der Provisionsabrechnungen der
Beklagten in der Klageschrift errechnet (Bl. 17 f. d.A.). Die in dieser Berechnung
zugrundegelegten Beträge und die Berechnung selbst werden von der Beklagten nicht
angegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.
101
Daß in den zugrundegelegten Jahresprovisionen auch Beträge enthalten sind, die für
Nicht-C-Produkte gezahlt worden sind, wie die Beklagte nunmehr behauptet, ist
unerheblich. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung sind nämlich nicht nur
diejenigen Provisionen zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des angemessenen
Ausgleichs nach § 89 b I HGB zugrundezulegen sind. Auszugehen ist vielmehr bei der
Berechnung von allen Provisionen und Vergütungen, welche der Handelsvertreter für
seine Tätigkeit erhalten hat (Hopt, aaO., § 89 b, Rn. 50). Unerheblich ist damit auch der
Vortrag der Beklagten, in den Provisionen des Jahres 1997 seien Provisionsanteile für
einen in Konkurs gefallenen Kunden enthalten.
102
Der Ausgleichsanspruch des Klägers macht damit den durch die
Höchstbetragsberechnung begrenzten Betrag von netto 62.472,46 DM aus.
Hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer von 16 % mit 9.995,59 DM, so daß sich ein
103
Bruttobetrag von 72.468,05 DM errechnet.
4.
104
Der von der Beklagten auf den Ausgleich gezahlte Betrag von 32.480,00 DM ist
abzuziehen. Es verbleibt eine Restforderung von 39.988,05 DM.
105
5.
106
Die Beklagte möchte die Restforderung des Klägers mit den Zahlungen, die sie auf die
Schuld der Firma C2 geleistet hat, verrechnen. Damit dringt sie nicht durch. Eine solche
Verrechnung wäre allenfalls möglich, wenn die Klägerin gegen die Firma C2 keine
Forderung hätte, die Beklagte also auf eine Nichtschuld gezahlt hätte. Das ist aber nicht
der Fall. Der Vertrag ist wie bereits ausgeführt nur unwirksam, soweit er die Ansprüche,
des Klägers beschränkt. Im übrigen bleibt er bestehen, so daß von der Beklagten die
Zahlung wie vereinbart auf eine Schuld der Firma C2 geleistet worden ist und ein
Rückforderungsanspruch nicht besteht.
107
Im übrigen besteht ein Rückerstattungsanspruch (§ 812 BGB) der Beklagten an die
Klägerin wegen der Zahlungen auf die Schuld der Firma C2 auch deshalb nicht, weil die
Beklagte für die Firma C2 geleistet hat. Ein Erstattungsanspruch aus
Leistungskondiktion kann daher auch nur im Verhältnis der Firma C2 zum Kläger
begründet sein.
108
6.
109
Der Zinsanspruch von 5 % folgt aus § 352 HGB, § 353 HGB.
110
7.
111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, § 344 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
112
8.
113
Der Kläger hat wegen der Schriftsätze der Beklagten vom 26.04.2001 und 23.05.2001
eine Schriftsatzfrist beantragt. Diese brauchte dem Kläger nicht gewährt zu werden, weil
ein ergänzender Sachvortrag des Klägers nicht erforderlich ist. Die in den Schriftsätzen
neu aufgeworfenen Fragen haben in der mündlichen Verhandlung geklärt werden
können. Insbesondere ist bezüglich der für die I-Weg Baumärkte gezahlten Provisionen
und hinsichtlich der Mitursächlichkeit des Klägers für die Werbung der Kunden der
Beklagten der Sachverhalt, soweit für die Entscheidung erforderlich, aufgeklärt worden.
114