Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2006

OLG Hamm: anhörung, gewissheit, unterlassen, katze, rüge, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 112/05
Datum:
20.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 112/05
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 31/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2005 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Entscheidung ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das
Hinweisschreiben vom 22.12.2005 Bezug genommen.
2
Durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.01.2006 wird keine andere Beurteilung
veranlasst.
3
Das gilt zum Einen für die Rüge, die Zeugen H und H2 seien verfahrensfehlerhaft und
unvollständig vernommen worden. Diese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt. Vor
allem hätte der Kläger, wenn er die Vernehmung für ergänzungsbedürftig gehalten hätte,
dies bereits in Ausübung seines Fragerechts gemäß § 397 ZPO in erster Instanz geltend
machen können.
4
Aber auch, wenn entsprechend den Zeugenaussagen des Sohnes und der Ehefrau des
Klägers davon ausgegangen wird, dass die von ihnen beobachtete Katze diejenige war,
deren Halterin die Beklagte ist, verbleibt eine Beweislücke, die nicht durch die
Vernehmung des Klägers von Amts wegen zu schließen ist. Darauf ist bereits unter dem
22.12.2005 hingewiesen worden.
5
Es war auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Vernehmung des
6
Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO mit der Erwägung unterlassen hat, dadurch
könne die bestehende Beweislücke nicht ausreichend geschlossen werden. Ohne
Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, die von der Beklagten beigebrachten
Lichtbilder ihres Katers hätten dem Kläger bei seiner Anhörung durch das Landgericht
vorgelegt werden müssen. Wenn deswegen die Anhörung für unvollständig und
verfahrensfehlerhaft gehalten wurde, so hätte die Vorlage bereits in erster Instanz
angeregt werden können.
Letztlich kam es darauf aber nicht an. Denn der Kläger hat bereits am Tage nach dem
Vorfall oder wenige Tage danach die Beklagte aufgesucht und ist dort zu der
Auffassung gelangt, dass ihr Kater identisch sei mit demjenigen Tier, welches den
Schaden verursacht hatte. Unter diesen Umständen wäre mehr als ein Jahr später durch
die Vorlage der Lichtbilder im Rahmen der Anhörung keine größere Gewissheit zu
erwarten gewesen. Die im Schreiben vom 22.12.2005 erörterten Gründe sprechen daher
nach wie vor dagegen, dass die vorhandene Beweislücke durch die förmliche
Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO hinreichend hätte geschlossen
werden können.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8