Urteil des OLG Hamm vom 03.08.2004

OLG Hamm (beschwerde, essen, einkommen, abzug, sache, erwerbseinkommen, höhe, begründung, vorinstanz, klageschrift)

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 345/04
Datum:
03.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 345/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 102 F 85/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des
Amtsgerichts- Familiengericht – Essen vom 17.6.2004 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift
Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht
übertragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe:
1
Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der
Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den
Antragsgegner zu. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der
form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
2
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der
Sache auch Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls in der Regel ein
Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht besteht, wenn das (Erwerbs)- Einkommen
nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, zu denen auch Unterhaltspflichten gehören,
unter 3.000,- € liegt und nicht andere Besonderheiten vorliegen ( etwa nur eine geringe
Höhe des Prozeßkostenvorschusses ). Vorliegend liegt das Erwerbseinkommen unter
Berücksichtigung der von dem Antragsgegner gezahlten Unterhaltsbeträge weit unter
3.000,- €.
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