Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2007

OLG Hamm: eintritt des versicherungsfalles, einseitiges rechtsgeschäft, wirtschaftliches interesse, versicherer, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, vertrauensverhältnis, geschäftsbeziehung

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 162/06
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 162/06
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 8/06
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.08.2006 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise
abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem
Streithelfer des Beklagten in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 28.754,61 €; die Revision
wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz für einen Brandschaden im
Mehrfamilienhaus G-Straße ## in B, für das zum Schadenszeitpunkt kein
Versicherungsschutz bestand.
3
Der Kläger ist beruflich als Bauträger tätig. Der Beklagte betrieb bis zum Jahresende
2004 als Ausschließlichkeitsvertreter eine Agentur der X Versicherung in M, über die der
4
Kläger sowohl in privaten Angelegenheiten als auch hinsichtlich verschiedener
bebauter Grundstücke Versicherungsverträge mit der X abgeschlossen hatte. Innerhalb
der Agentur des Beklagten war für die Betreuung des Klägers der Streithelfer des
Beklagten, der Zeuge C, zuständig. Dieser war über 10 Jahre lang Angestellter des
Beklagten gewesen und ab Erreichen des 65. Lebensjahres im Februar 2004 noch auf
Provisionsbasis für diesen tätig.
Mit Schreiben vom 25.06.2004 trat die X Versicherung von der Übernahme einer
Gebäudeversicherung zum 01.01.2004 für eine vom Kläger erworbene Immobilie in der
I-Straße in M, die bei der N Versicherung versichert war, wegen angeblich falscher
Angaben in den über den Zeugen C eingereichten Antragsunterlagen zurück. Sie
erklärte in diesem Schreiben auch, an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger
nicht interessiert zu sein und bot an, sämtliche bei ihr bestehenden
Versicherungsverträge vorzeitig freizugeben. Unter dem 25.08.2004 übersandte der
Kläger sein Einverständnis mit einer Aufhebung von insgesamt 20
Versicherungsverträgen zum 01.09.2004. In der Folgezeit bemühte sich der Zeuge C
zunächst, Versicherungsschutz bei der D Versicherung für den Kläger zu erlangen, die
aber am 18.09.2004 ablehnte.
5
Unter den aufgehobenen Versicherungen befand sich auch eine Wohngebäude- incl.
Brandschutzversicherung für das Objekt G-Straße ##. Nach Klausel 3944 der
"Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen" zum Versicherungsschein war
Mietausfall in Erweiterung der Bestimmungen der VGB 88 für bis zu 24 Monate seit
Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Wegen Einzelheiten wird auf den
Versicherungsschein vom 12.12.2003 nebst Anlagen Bezug genommen.
6
Am 25.9.2004 brannte die Kellerwohnung im Mehrfamilienhaus G-Straße 24 vollständig
aus. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages hatte die Mieterin C1 einen Kaltmietzins
von umgerechnet 365,57 € sowie Nebenkosten von umgerechnet 63,91 € monatlich für
Heizung und Warmwasser und weiteren 63,91 € für alle übrigen umgelegten
Betriebskosten und Kabelfernsehen gezahlt. Bis zum Abschluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz hatte der Kläger die Wohnung noch nicht saniert. Der
Sachschaden beläuft sich ausweislich der vom Kläger vorprozessual in Auftrag
gegebenen Stellungnahme des Sachverständigen T vom 29.05.2006 auf 25.503,81 €
netto. Für diese stellte der Sachverständige einen Betrag von 730,80 € brutto in
Rechnung.
7
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge C habe ihm mitgeteilt, die X Versicherung wolle
infolge der Differenzen um die Übernahme des Objektes I-Strasse sämtliche Verträge
mit ihm kündigen. Der Zeuge habe ihm ferner am 25. oder 26.08.2004 mitgeteilt, dass er
mit der D Versicherung telefonisch Kontakt aufgenommen und diese ihm zugesichert
habe, sämtliche Versicherungsverträge zu übernehmen. Da der Zeuge C ihm nachhaltig
dazu geraten habe, einer drohenden Kündigung der X zuvorzukommen und sämtliche
Verträge durch Aufhebung zu beenden, habe er das – beklagtenseits mit Nichtwissen
bestritten – von dem Zeugen vorformulierte und sodann abgesandte Schreiben vom
25.8.2004 an die X unterzeichnet. Diese habe ihm mit Schreiben vom 09.09.2004
bestätigt, dass u.a. die Gebäudeversicherung für das Objekt G-Straße zum 01.09.2004
aufgehoben worden sei. Damit sei sein Grundbesitz bis zu der letztendlich durch den
Zeugen C vermittelten Nachfolgeversicherung bei der B Versicherungs AG am
05.10.2004 unversichert gewesen.
8
Der Kläger hat gemeint, der Zeuge C habe ihn fehlerhaft beraten, indem er ihn zur
Aufhebung der Verträge bestimmt habe, bevor sichergestellt gewesen sei, dass ein
anderer Versicherer die Versicherungen übernehme. Dieses Fehlverhalten des Zeugen
C müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Daher müsse er ihm den Sachschaden
und den Mietausfall ersetzen, und zwar bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten. Insoweit
sind nach Ansicht des Klägers neben der Kaltmiete von 365,57 € auch mindestens ein
weiterer Betrag von 54,43 € für die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, insgesamt
also 420 € pro Monat anzusetzen.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.314,60 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 € seit dem 17.9.2005 und
aus 11.314,60 € seit dem 20.7.2006 sowie weitere 540,44 € vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
11
Der Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Der Beklagte hat die Aufhebung der Versicherungsverträge durch die X mit Nichtwissen
bestritten. Er hat behauptet, dass seitens der X nicht beabsichtigt gewesen sei, die
vertraglichen Beziehungen zum Kläger vollständig zu beenden. Die Differenzen hätten
nur hinsichtlich desjenigen Vertrags bestanden, der von der Mecklenburgischen
Versicherung habe übernommenen werden sollen.
14
Mit Nichtwissen hat er bestritten dass der Zeuge C dem Kläger geraten habe, die
Versicherungen bei der X aufzuheben und dass jener versichert habe, den Kläger bei
einem anderen Versicherer unterbringen zu können. Dem steht nach Ansicht des
Beklagten schon entgegen, dass er und infolge dessen auch der Zeuge C als sein
Mitarbeiter ausschließlich X-Versicherungsverträge vermitteln durften, sich anderweitig
einer Vertragsstrafe gegenüber der X ausgesetzt hätten. Der Beklagte hat daher
gemeint, dass ihm ein derartiges Verhalten des Zeugen, wenn tatsächlich überhaupt
gegeben, nicht zugerechnet werden könne.
15
Zudem trägt der Kläger nach Ansicht des Beklagten ein ganz überwiegendes
Mitverschulden an einem ggf. fehlenden Versicherungsschutz. Dieser sei
geschäftserfahren und habe sich deswegen nicht auf eine bloße mündliche Zusicherung
des Zeugen C verlassen dürfen. Jedenfalls hätte er nicht ohne schriftliche Bestätigung
eines anderen Versicherers die Versicherungsverträge bei der X lösen dürfen. Auch sei
Mietausfall allenfalls für eine Dauer von 3 bis 6 Monaten zu ersetzen. Schließlich hat der
Beklagte die mit Schriftsatz vom 10.07.2006 zusätzlich geltend gemachten Kosten für
die Herstellung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung vom
18.08.2006 bestritten.
16
Das Landgericht hat die Akte 261 Js 830/04 der Staatsanwaltschaft Paderborn
beigezogen und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T1 und des
Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 (Bl. 45 ff. GA) Bezug genommen.
17
Durch das ergangene Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise, nämlich in Höhe
18
von 28.754,61 €, stattgegeben und die weitergehende Klageforderung abgewiesen. Es
hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 BGB wegen
Verletzung der aus der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen bestehenden
Beratungspflicht bezüglich der vermittelten Versicherungsverträge mit der X dem
Grunde nach bejaht. Diese Beratungspflicht sei durch den Zeugen C, dessen sich der
Beklagte als Erfüllungsgehilfe bedient habe und dessen Verhalten ihm daher gemäß §
278 BGB zuzurechnen sei, verletzt worden, weil jener den Kläger fehlerhaft beraten
habe, indem er ihm geraten habe, die Versicherungsverträge bei der X Versicherung
aufheben zu lassen, ohne dass er zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Ratschlages
sicher dafür Sorge getragen hatte, dass der Kläger bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz habe erlangen können. Deswegen sei das Objekt zum
Schadenszeitpunkt nicht mehr bei der X Versicherung versichert gewesen.
Als Schadenspositionen hat das Landgericht neben den durch das vorprozessuale
Gutachten des Dipl. Ing. T mit 25.503,81 € bezifferten Wiederherstellungskosten und
den Kosten des Sachverständigen in Höhe von 730,18 € einen Mietausfall in Höhe von
monatlich 420 € für die Dauer von 6 Monaten, nicht aber für die Folgezeit anerkannt.
19
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag auf
Klageabweisung, soweit noch nicht erreicht, weiter. Er vertieft seinen Vortrag zum
seinerzeitigen Geschehensablauf und korrigiert seine erstinstanzliche Behauptung
dahin, dass die X mit dem Schreiben vom 25.06.2004 zwar nur den Rücktritt von der
Versicherung für das Objekt I-Straße 28 erklärt, jedoch gleichzeitig unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich insgesamt von dem Kläger habe trennen
wollen.
20
Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass eine Eigenhaftung des Zeugen C als seines
Vertreter nicht in Betracht komme. Sollte dies jedoch der Fall sein, werde ein
Schuldverhältnis allenfalls zu dem Zeugen als dem Handelnden, nicht aber zu dem
Vertretenen begründet; für eine Anwendung des § 278 BGB sei kein Raum.
21
Weiterhin liege angesichts der Kompetenzüberschreitung des Zeugen C ein Handeln
nicht in Erfüllung sondern bei Gelegenheit einer Verbindlichkeit i.S.v. § 278 BGB vor.
22
Der Streithelfer behauptet, dass der Beklagte ebenso wie er selbst, auch ausweislich
der von ihm verwendeten Visitenkarte, stets als Versicherungsagent der X Versicherung
aufgetreten sei. Seiner Ansicht nach kommt eine Eigenhaftung als Versicherungsagent
aber nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht. Diese habe der
Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie lägen im konkreten Fall auch nicht vor.
23
Im Übrigen sei auch keine Pflichtverletzung gegeben, da er und damit auch der
Beklagte aus reiner Gefälligkeit tätig geworden seien.
24
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
25
das Urteil des Landgerichts Paderborn, Geschäftsnummer 2 O 8/06 vom 18.08.2006,
zugestellt am 14.09.2006, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
26
Der Kläger beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, dass sich aufgrund
der Vielzahl der Versicherungsverträge zwischen ihm und dem Zeugen C, dem er fast
vollständig die Regelung sämtlicher Versicherungsangelegenheiten überlassen habe,
ein besonderes Vertrauensverhältnis ergeben habe. Der Kläger ist daher der
Auffassung, dass der Beklagte, da der Zeuge C es quasi als Serviceleistung
übernommen habe, die gesamten Wohngebäudeversicherungen bei anderen
Versicherern unterzubringen, für die dabei eingetretenen Versäumnisse hafte.
29
Auf den Hinweis des Senats trägt der Kläger vor, dass aufgrund der umfangreichen
Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten, vertreten durch den Zeugen C, und
dem Kläger ein Vertrauensverhältnis entstanden sei, das über das normale
Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherungsagenten – als solcher und nicht als
Versicherungsmakler sei der Beklagte aufgetreten – und einem Kunden hinausgehe. Er
habe dem Zeugen C als Vertreter des Beklagten bedingungslos vertraut und sich immer
auf dessen Empfehlungen verlassen.
30
Weiterhin behauptet der Kläger, dass der Zeuge C seine ausdrückliche Nachfrage, ob
die Unterbringung bei einem anderen Versicherer wirklich gesichert sei, bejaht habe,
bevor er sein Einverständnis mit der Aufhebung der Versicherungsverträge zum
01.09.2004 erklärt habe. Anderenfalls hätte er einer Aufhebung der
Versicherungsverträge gerade nicht zugestimmt. Da er sich aber auf die Zusage des
Zeugen C verlassen habe, hafte der Kläger für den eingetretenen Schaden.
31
Den Parteien ist mit der Ladungsverfügung u.a. der Hinweis erteilt worden, dass seitens
des Klägers nicht hinreichend dargetan sei, dass der Beklagte für den Kläger zu
irgendeinem Zeitpunkt als Versicherungsmakler tätig gewesen sei, dass der Beklagte
vielmehr gegenüber dem Kläger regelmäßig nur als Versicherungsagent der X
Versicherung aufgetreten sein dürfte und dass eine Eigenhaftung des Agenten
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB bestehe.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat (Senatsprotokoll vom
06.08.2007, Bl. 233 ff. GA) Bezug genommen.
33
II.
34
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt in Abänderung der angefochtenen
Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage.
35
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf
Schadensersatz auch nicht in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages
von 28.754,61 € zu.
36
Ein solcher Anspruch besteht weder aufgrund eines Sekundäranspruchs innerhalb
eines Schuldverhältnisses noch ergibt er sich aus einer deliktischen Haftung des
Beklagten. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Erreichung des Klageziels ist
nicht ersichtlich.
37
1.
38
Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB, etwa aus §§
280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen
Nebenpflicht, ist nicht gegeben, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein
Schuldverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB bestand.
39
Ein Schuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sonderverbindung zwischen
mindestens zwei Personen, kraft derer die eine, der Gläubiger, von der anderen, dem
Schuldner, eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Es entsteht entweder kraft Gesetzes
oder durch Rechtsgeschäft, und zwar durch einseitiges Rechtsgeschäft oder –
typischerweise, § 311 Abs. 1 BGB – durch Vertrag. Zu den gesetzlichen
Schuldverhältnissen zählt auch die Vertragsanbahnung gem. § 311 Abs. 2 und Abs. 3
BGB, bei der keine primären Leistungspflichten, wohl aber Verhaltens- und
Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB bestehen. (Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl.,
vor § 241 Rn. 3 f.; Grüneberg in Palandt, a.a.O., vor § 311 Rn. 3 ff.)
40
a)
41
Ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist vorliegend nicht dadurch
begründet worden, dass der Kläger über die Versicherungsagentur des Beklagten
mehrere, insbesondere Wohngebäudeversicherungen, u.a. die
Brandschadenversicherung für die Immobilie G-Straße ## abgeschlossen hat. Denn der
Beklagte hat die Vermittlung der Versicherungen an den Kläger nicht als
Versicherungsmakler, § 652 BGB bzw. § 93 HGB, sondern als Versicherungsagent
i.S.v. §§ 92, 84 HGB, § 43 VVG vorgenommen. Eine für ein Schuldverhältnis
erforderliche Sonderverbindung mit dem Versicherungsnehmer, aufgrund derer er selbst
haftet, begründet aber nur der Versicherungsmakler.
42
Der Versicherungsmakler ist mit dem Versicherungsnehmer durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag, den Maklervertrag, verbunden, durch den er verpflichtet
wird, als treuhänderischer Sachwalter die Interessen des Versicherungsnehmers
bestmöglich wahrzunehmen. Gegenüber dem Versicherer ist er unabhängig und nicht
dessen Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB.
43
Der Versicherungsagent ist ständig damit betraut, für einen Versicherer Verträge zu
vermitteln, ggf. abzuschließen und bei deren Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken.
Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags, des Agenturvertrags, ist er verpflichtet,
sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen, erhält in diesem
Falle Provision. Auch wenn der Versicherungsagent nur mit der Vermittlung von
Verträgen betraut ist, steht er "im Lager" des Versicherers, der für ihn gem. § 278 BGB
einzustehen hat. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn. 3 ff.; nach § 48
Rn. 1 ff.)
44
Nach insoweit übereinstimmendem Vortrag und Auffassung der Parteien soll der
Beklagte aber gerade kein Versicherungsmakler sein. Nach dem im Berufungsverfahren
vorgelegten Vertrag vom 11.03./06.07.1981 ist dies auch tatsächlich nicht der Fall.
Vielmehr betreibt der Beklagte "als selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf (§§
84 ff. HGB)" und "Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VVG", Zif. 2 Abs. 1, 2
Agenturvertrag, im Gebiet der Stadt M eine Vertretung ausschließlich für die X, Zif. 5
Abs. 1, 6 Abs. 1 Agenturvertrag. Für eine fehlerhafte Beratung eines
Versicherungsagenten haftet aber nicht dieser selbst, sondern der Versicherer, also die
45
X Versicherung.
b)
46
Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger auch nicht als sog. Pseudomakler, nämlich
selbst und wie ein Versicherungsmakler, weil er, obwohl tatsächlich
Versicherungsagent, bei der Vertragsanbahnung als Versicherungsmakler aufgetreten
ist oder mit dem Kläger als Versicherungsnehmer ausdrücklich oder konkludent einen
Maklervertrag abgeschlossen hat (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 13).
Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat sich der Beklagte nicht wie ein
Versicherungsmakler verhalten. Auch den Abschluss eines Maklervertrages –
ausdrücklich oder konkludent – hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher folgt auch
nicht aus erstinstanzlicher Aussage des Zeugen C. Vielmehr muss dem Kläger aufgrund
der langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt gewesen sein, dass der Beklagte nur für
die X tätig sein durfte.
47
c)
48
Auch der konkludente Abschluss eines separaten, vom Versicherungsvertrag zwischen
Kläger und X unabhängigen Beratungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem
Kläger ist nicht anzunehmen. Ein solcher zusätzlicher Beratungsvertrag des
Handelsvertreters mit dem Geschäftsgegner ist grundsätzlich nur in besonderen
Ausnahmefällen gegeben (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 84 Rn. 50).
Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für einen derartigen
Beratungsvertrag ein Rechtsbindungswille des Beklagten gegeben ist. Ganz im
Gegenteil dürfte die Begründung eines zusätzlichen Haftungstatbestandes, noch dazu
ohne Provisionserwartung, gerade nicht im Interesse des Beklagten gelegen haben.
49
d)
50
Auch ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2, 3 BGB besteht vorliegend
nicht. Zwar kann ein solches nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB auch zu Personen entstehen,
die – wie hier der Beklagte – selbst nicht Partei des Vertrages werden sollen. Auch
gelten die Grundsätze dieser Sachwalterhaftung aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen (c.i.c.) nicht nur für die Anbahnung von Versicherungsverträgen,
sondern auch – wie vorliegend der Fall – bei Verhandlungen über die Ersetzung eines
Versicherungsvertrages durch einen anderen (Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 43
Rn. 42).
51
Die weitere Voraussetzung einer Dritthaftung, dass nämlich der Dritte entweder in
besonderem Maße das Vertrauen der anderen Vertragspartei für sich in Anspruch
genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss
erheblich beeinflusst hat, § 311 Abs. 3 S. 2 BGB, oder – diese Alternative für eine
Dritthaftung führt § 311 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf, jedoch ist der Wortlaut der
Norm nicht abschließend, so dass die von der Rechtsprechung vor der Kodifizierung der
c.i.c. angewandten Grundsätze fortgelten (Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 311 Rn. 60) –
ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, liegen im
konkreten Fall aber nicht vor.
52
aa)
53
Eine Eigenhaftung des Dritten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses tritt
nur ein, wenn dieser, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird,
d.h. als Quasipartei, als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder als eigentlicher
wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen ist. Hingegen genügt ein nur mittelbares
Interesse, etwa die Aussicht auf ein Entgelt oder eine Provision, für eine Eigenhaftung
des Versicherungsagenten nicht. (BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242 = VersR 1991, 1052,
1053; Grüneberg in Palandt, BGB, § 311 Rn. 61)
54
Ein über das bloße Provisionsinteresse hinausgehendes wirtschaftliches
Eigeninteresse des Beklagten hat der Kläger vorliegend allerdings nicht vorgetragen.
55
bb)
56
Eine Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist gegeben, wenn
der Verhandelnde unmittelbar oder mittelbar, also durch eine für ihn handelnde Person
an den Verhandlungen teilgenommen und eine über das normale
Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die
Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Dies kann beispielsweise bei Verhandlungen
mit einem Verwandten der Fall sein oder wenn der Verhandelnde erklärt, er "verbürge"
sich für die Seriosität des Geschäfts oder Erklärungen in der Nähe einer Garantie abgibt.
Hingegen reicht für das erforderliche qualifizierte Vertrauen in der Regel nicht der
Hinweis auf eine besondere eigene Sachkunde oder eine langjährige
Geschäftsbeziehung aus. (Grüneberg in Palandt, BGB, § 311 Rn. 63 m.w.N.; Kollhosser
in Prölls/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 44)
57
Diese besonderen Vertrauensvoraussetzungen liegen bei Versicherungsagenten
regelmäßig nicht vor (Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 311 Rn. 64; Kollhosser in
Prölls/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 44; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., vor § 48 Rn. 10; BGH
NJW-RR 1991, 1241, 1242 m.w.N.).
58
Allerdings hat das OLG Düsseldorf der Schadensersatzklage gegen einen
Versicherungsvermittler allein unter Berufung auf die Sachwalterentscheidung des BGH
(Z 94, 356, 358 f. = NJW 1985, 2595, 2595) stattgegeben (Urteil vom 06.06.1997, NJW-
RR 1998, 395, 395), obwohl offenblieb, ob der Versicherungsvermittler
Versicherungsmakler oder Handelsvertreter war.
59
Zwar liegt dieser Entscheidung nach Seite 1 der rechtlichen Begründung wohl eine
Schadensersatzklage aufgrund eines Versicherungsmaklerverhältnisses zugrunde. Ein
solches besteht im vorliegenden Fall, wie bereits festgestellt, gerade nicht. Soweit das
Urteil des OLG Düsseldorf – ohne weitergehende Begründung – auch Ausführungen zur
Haftung des Versicherungsagenten i.S.d. § 92 HGB enthält, indem es diese mit
derjenigen des Versicherungsmaklers i.S.d. § 93 HGB gleichstellt, da beide als
Versicherungsvermittler zu qualifizieren seien und sich daher im Verhältnis zum
Versicherungsnehmer weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten ergäben, stellt
dies eine vereinzelt gebliebene Meinung dar. Der Senat verbleibt hingegen, anknüpfend
an die Sachwalterentscheidung des BGH, bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass
zwar dem Versicherungsmakler aufgrund dessen Stellung als treuhänderischem
Sachwalter insbesondere Beratungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer
obliegen, nicht aber dem Versicherungsagenten (vgl. OLG Hamm VersR 1995, 167,
168).
60
Ein Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass eine Eigenhaftung des
Versicherungsagenten regelmäßig nicht besteht, ist im konkreten Fall auf der Basis des
Sachvortrags des Klägers nicht anzunehmen.
61
Auch nach dem Hinweis des Senats hat der Kläger lediglich auf die zahlreichen
Vertragsbeziehungen abgestellt, aufgrund derer ein Vertrauensverhältnis zwischen den
Vertragsparteien entstanden sei, das über das normale Verhältnis zwischen
Versicherungsagent und Kunde hinausgehe. Wegen dieser Vertrauensbeziehung habe
er dem Zeugen C als Vertreter des Beklagten bedingungslos vertraut und sich immer auf
dessen Empfehlungen verlassen.
62
Abgesehen davon, dass der Kläger nicht eindeutig differenziert, ob das
Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten oder zu dem Zeugen C bestanden hat, legt er
keine über das normale Verhandlungsvertrauen in einer langjährigen
Geschäftsbeziehung hinausgehenden Umstände dar, aufgrund derer der Zeuge C in der
konkreten Situation persönlich eine Gewähr für die Seriosität seines Ratschlages oder
das Zustandekommen des neuen Versicherungsvertrages mit der D übernommen hat.
Der Kläger legt auch nicht dar, dass und wodurch der Zeuge ihm den Eindruck vermittelt
haben soll, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung
des angestrebten Wechsels des Versicherers gewährleisten. Ganz im Gegenteil legt die
Behauptung des Klägers, dass bereits das normale Verhandlungsvertrauen dazu führte,
dass er sich immer bedingungslos auf die Empfehlungen des Zeugen verlassen habe,
die Schlussfolgerung nahe, dass es im vorliegenden Fall eines qualifizierten
Vertrauensverhältnisses überhaupt nicht bedurfte, um einen entsprechenden
Willensentschluss des Klägers herbeizuführen. Eine erhebliche Beeinflussung i.S.v. §
311 Abs. 3 S. 2 BGB ist dann gerade nicht anzunehmen.
63
Auch der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen C ist die Übernahme einer
zusätzlichen, gerade von ihm persönlich ausgehenden Gewähr für eine
ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen Wechsels des Versicherers nicht
zu entnehmen, die sich der Kläger sodann zu Eigen gemacht haben könnte. Ebenso hat
die Zeugin T1 lediglich ausgesagt, dass der Kläger dem Zeugen C vertraut habe.
64
Nach alledem hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass im
konkreten Fall – ausnahmsweise – der Zeuge C ein solches Maß an Vertrauen für sich
und die durch ihn bzw. den Beklagten abzuwickelnde Übernahme der
Versicherungsverträge durch einen anderen Versicherer in Anspruch genommen hat,
dass eine Eigenhaftung des Beklagten als Versicherungsagenten in Betracht kommt.
65
2.
66
Eine unmittelbare Haftung des Beklagten als Versicherungsvermittler nach § 42 e VVG
im Falle einer Verletzung von u.a. Beratungspflichten gem. §§ 42 b, c VVG scheidet im
konkreten Fall aus. Zwar ist nach § 42 a Abs. 1, 2 VVG Versicherungsvermittler neben
dem Versicherungsmakler auch der Versicherungsvertreter i.S.v. § 43 VVG (n.F.). Eine
Anwendung des § 42 e VVG auf den vorliegenden Fall würde aber eine echte, nach
dem Rechtsstaatsprinzip unzulässige Rückwirkung darstellen. Denn die §§ 42 a ff. VVG,
eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom
19.12.2006 (BGBl. I S. 3232), gelten erst mit Wirkung vom 22.05.2007.
67
3.
68
Eine deliktische Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger besteht nicht. Zwar
muss der Beklagte möglicherweise gem. § 831 Abs. 1 BGB für das Verhalten des
Zeugen C einstehen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Tatbestand einer
unerlaubten Handlung erfüllt hat, liegen aber nicht vor.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
70
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und
hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist. Die möglicherweise
abweichende Aufhebung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR, 1998,
71
S. 395 ff.) ist vereinzelt geblieben.
72