Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2002
OLG Hamm: unterbrechung der frist, untersuchungshaft, haftbefehl, dringender tatverdacht, rechtskräftiges urteil, haftprüfungsverfahren, festnahme, fluchtgefahr, wohnung, fahrzeug
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 11/02
Datum:
21.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 11/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe:
Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Dezember 2000 (AZ: 11 Ls 40 Js 792/00)
festgenommen und befand sich zunächst für jenes Verfahren in Untersuchungshaft.
Gegen den Beschuldigten wurde insofern der Vorwurf der räuberischen Erpressung
erhoben. Das Amtsgericht Wuppertal - Schöffengericht - verurteilte ihn sodann am 7. Mai
2001 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig. Am 3. Dezember 2001 ist der Haftbefehl in jenem Verfahren
aufgehoben worden.
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Seit dem 4. Dezember 2001 befindet sich der Beschuldigte in dem vorliegenden
Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2001
(AZ: 8 Gs 492/01) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. In diesem
Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit zwei weiteren bislang nicht
ermittelten Beschuldigten am 5. Februar 2001 in S versucht zu haben, einen Raub zu
begehen, wobei der Beschuldigte zur Tatausführung eine Waffe mit sich geführt haben
soll (§§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1 a, 25 Abs. 2, 22, 23 StGB).
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Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen: "Am 05.02.2001 gegen 19.00 Uhr begab
sich der Beschuldigte gemeinsam mit zwei bislang nicht ermittelten Mittätern zur
Wohnung der Geschädigten Frau G.. Durch Klingeln verschafften sich die
Beschuldigten Zutritt zur Wohnung. Nachdem die Geschädigte die Haustür geöffnet
hatte, drang einer der Beschuldigten in die Wohnung ein und verlangte von der
Geschädigten, dass sie ihm den Safe des Hauses zeigen sollte und dass er ihr Geld
wolle. Um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen, zog der Beschuldigte oder einer der
bislang nicht bekannten Mittäter eine Schusswaffe, die er aber nicht direkt gegen die
Geschädigte richtete. Zwischenzeitlich gelangten die beiden anderen Beschuldigten ins
Haus. Die Beschuldigten durchsuchten die Räume im Erd-, Ober- und Dachgeschoss,
ohne etwas an sich zu nehmen. Zum Abschluss wurde die Geschädigte mittels eines
mitgeführten Paketklebebandes an das Ehebett im Obergeschoss gefesselt.
Anschließend flüchtete der Beschuldigte mit den beiden Mittätern mit dem Pkw
#######, Kennzeichen ##."
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Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
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bejaht.
Gegen den Haftbefehl hat der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom
31. Juli 2001 mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird, Beschwerde eingelegt . Diese ist nach Nichtabhilfe durch das
Amtsgericht Bochum, dem durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April
2001 für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die
Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzuges beziehen, die
Zuständigkeit übertragen worden ist von der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum
durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2001 verworfen worden. Mit
der weiteren Beschwerde vom 10. Dezember 2001 begehrt der Beschuldigte die
Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Insbesondere
macht er mit näherer und in Bezug genommener Begründung geltend, ein dringender
Tatverdacht liege ebenso wenig wie der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das
Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet
zu verwerfen.
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II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zwar zulässig, hat in der Sache
aber keinen Erfolg.
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Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache berufen.
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Gegenstand der weiteren Haftbeschwerde ist ein Haftbefehl des Amtsgerichts
Wuppertal. Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die Zuständigkeit gemäß § 125 Abs. 1
StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April 2001 auf das
Amtsgericht Bochum übertragen worden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr das
Landgericht Bochum für Entscheidungen über Beschwerden und das Oberlandesgericht
Hamm für Entscheidungen über die weitere Beschwerde zuständig ist (vgl. hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 126 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Gegen die
Übertragung der Haftkontrolle auf den Richter bei dem Amtsgericht Bochum bestehen
auch keine Bedenken, da § 126 Abs. 1 S. 3 StPO nicht an die Gerichtsstände, sondern
an den Ort, an dem das vorbereitende Verfahren geführt wird, hier Bochum, als
Zuständigkeitskriterium anknüpft.
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Der Senat hat auch in der Sache über die weitere Haftbeschwerde zu befinden. Denn
vorliegend steht noch nicht das besondere Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 Abs.
1, 122 StPO beim Oberlandesgericht an, das im Übrigen Vorrang vor der
Haftbeschwerde hätte (vgl. hierzu Schnarr, MDR 1990, 89, 94; OLG Düsseldorf VRS 82,
193).
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Zwar sind die Haftbefehle in dem Verfahren 40 Js 792/00 StA Wuppertal und in dem
vorliegenden Verfahren 10 Js 214/01 StA Bochum als Einheit anzusehen, da sie
"dieselbe Tat" im Sinne des § 121 StPO betreffen. Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne
des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und
Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt
an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden
Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen
Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl.
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Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle
NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG
Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV
1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12). Dies gilt auch dann, wenn wegen der Taten mehrere
Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne dass es auf eine Verbindung der Verfahren
oder eine solche Möglichkeit ankommt. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der
Festnahme des Beschuldigten am 13. März 2001 gegeben.
Die Frist des § 121 StPO ist vorliegend dennoch nicht verstrichen. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2002
Folgendes ausgeführt: "Die Frist des § 121 StPO für die Haftprüfung des hier in Rede
stehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2001 ist vorliegend
aber noch nicht verstrichen, denn wegen der Taten, die Gegenstand des ersten
Haftbefehls waren, ist gegen den Beschuldigten bereits am 7. Mai 2001 durch das
Amtsgericht Wuppertal ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen und der
Haftbefehl wegen dieser abgeurteilten Tat ist bis zum 3. Dezember 2001 vollzogen
worden. Diese Verfahrenssituation bei zwei Haftbefehlen ist mit derjenigen der
Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl
vergleichbar, in dem das Verfahren gem. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst ist, wenn
(und solange) der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilte Tat betrifft (zu
vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflg., § 121 Rdziff. 10; Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Auflg., § 121 Rdziff. 22; OLG Koblenz NStZ 82, 343; OLG Hamm NStZ 85,
425;
a.M.
dem Vollzug der Untersuchungshaft nur eine einzige Tat zugrunde, so beendet der
Erlass eines Urteils die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Haftprüfung. Wird die
Untersuchungshaft wegen mehrerer Taten angeordnet, muss dasselbe gelten. In
derartigen Fällen ist es nicht möglich, das Haftprüfungsverfahren sinnvoll
durchzuführen. Selbst wenn sich nämlich im Haftprüfungsverfahren wegen der nicht
abgeurteilten Tat ergäbe, dass ihretwegen Untersuchungshaft nicht zu vollziehen ist,
könnte der Beschuldigte nicht auf freien Fuß gesetzt werden, solange die
Untersuchungshaft wegen der abgeurteilten Tat, deren Prüfung gesetzlich
ausgeschlossen ist, fortzudauern hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen
derselben Tat lässt daher das Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren
wegen der nicht abgeurteilten Taten entfallen (OLG Hamm, aaO.). Unter
Zugrundelegung dieser Überlegungen kann im vorliegenden Fall allein die
Außervollzugsetzung des die abgeurteilte Tat betreffenden Haftbefehls nicht das bis
dahin fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten für das Haftprüfungsverfahren
gem. §§ 121, 122 StPO im Nachhinein mit der Folge wieder aufleben lassen, dass
nunmehr der gesamte Untersuchungshaftzeitraum einer Überprüfung unterliegt. Daher
ist vorliegend in die zu berechnende Sechs-Monats-Frist nur der Zeitraum des
Untersuchungshaftvollzuges vom 13. 03. 2001 bis zu dem auf Freiheitsentziehung
lautenden Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07. 05. 2001 sowie die Zeit nach
Außervollzugsetzung des ersten Haftbefehls ab dem 04. 12. 2001 einzurechnen, also
etwa drei Monate, nicht aber die Zeit zwischen dem 07. 05. 2001 und dem 03. 12. 2001,
in welcher der die abgeurteilte Tat betreffende Haftbefehl vollzogen wurde."
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Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger
Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der vorliegende Fall
ist mit dem, der der Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ 1988, 90 f. zugrunde lag,
nicht identisch. Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Anordnung der
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Vollstreckung von Strafhaft (hier einer Ersatzfreiheitsstrafe) in Unterbrechung der
Untersuchungshaft zwar grundsätzlich die Unterbrechung der Frist nach § 121 Abs. 1
StPO zur Folge habe. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung von Strafhaft gar nicht
vorgelegen haben.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat auch dringend
verdächtig. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bochum Bezug
genommen.
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Ergänzend merkt der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft an, dass das nach der Bekundung des Zeugen S. zur
Tatausführung benutzte Fahrzeug ###### im strafbefangenen Zeitraum dem
Beschuldigten zum ausschließlichen Gebrauch überlassen worden war. Die Zeugin Q.,
ehemals R., hat bekundet, dem Beschuldigten das in ihrem Eigentum stehende
Fahrzeug bereits mehrere Monate vor der hier in Rede stehenden Tat ausgeliehen zu
haben. Der Beschuldigte selbst hat sich überdies anlässlich seiner Festnahme am 13.
März 2001 gegenüber den Polizeibeamten P. und R. dahingehend eingelassen, das
Fahrzeug während der Nutzungsdauer ausschließlich selbst gesteuert und es nicht an
Dritte verliehen zu haben. Diese Einlassung wird dadurch bekräftigt, dass bei seiner
Festnahme beide Fahrzeugschlüssel des fraglichen Pkw bei ihm sicher gestellt werden
konnten. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht nur am 13. März 2001, dem Tage der
Festnahme, sondern bereits am 8. Februar 2001 in unmittelbarer Nähe der Wohnung
der Freundin des Beschuldigten, vor dem Haus W-Str. in X geparkt war und dort von den
Polizeibeamten R., P. und G. gesehen wurde. Entgegen dem Einwand des Verteidigers
in der Beschwerdebegrün-dungsschrift ist der Beschuldigte vor seiner Einlassung am
13. März 2001 ausweislich des Vermerks der Polizeibeamten vom selben Tag u.a. über
den Tatverdacht der Beteiligung an dem Überfall zum Nachteil der Geschädigten G. in
Kenntnis gesetzt und über seine Rechte als Beschuldigter vor dieser Einlassung belehrt
worden. Gegen die Verwertung seiner Aussage bestehen daher keine Bedenken.
Soweit in dem Vermerk der Polizeibeamten als Tatdatum der "05.01.2001" anstatt
"05.02.2001" angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
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Ein weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist überdies, dass er in der
Vergangenheit unter dubiosen Umständen Kontakt zu dem Zeugen G. aufgenommen
und diesen in dessen Wohnhaus aufgesucht hatte, so dass ihm die Wohnverhältnisse
bekannt waren. Hinzu kommt, dass die Geschädigte Zeugin G. bezüglich der Person
des Beschuldigten angegeben hat, dass er vom Typ und von der Gestalt her zu dem
stabilen der beiden maskierten Täter passe. Der Beschuldigte ist von stabiler Natur,
nach eigenen Angaben betrieb er zur Tatzeit "bodybuilding".
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Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkt hat, führt
die von der Verteidigung beanstandete fehlende Akteneinsicht nicht zur Aufhebung des
Haftbefehls. Der Begründung der weiteren Haftbeschwerde ist nämlich zu entnehmen,
dass der Verteidiger im Juli 2001 von dem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt P.
einen Aktenauszug erhalten hat, in dem lediglich der Vermerk über die Aussage der
polizeilichen Vertrauensperson fehlte. Bis auf diese Ausnahme war der Verteidiger
mithin im Besitz sämtlicher Informationen, die Grundlage der Haftentscheidung waren.
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Angesichts dieser geschilderten Beweislage besteht im Übrigen auch ohne
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Berücksichtigung der Bekundung der polizeilichen Vertrauensperson, der zufolge der
Beschuldigte einer der Täter des versuchten Raubes vom 05. Februar 2001 gewesen
sein soll, hinreichender Grund für die Annahme des dringenden Tatverdachts.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung den Haftgrund
der Fluchtgefahr für gegeben.
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Der Beschuldigte hat im Verurteilungsfalle mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu
rechnen, was einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Dies gilt um so mehr, als gegen ihn
durch wenn auch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht
Wuppertal vom 7. Mai 2001 eine Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verhängt
worden ist, mit der ggfls. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Termin zur
Berufungshauptverhandlung vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal ist
anberaumt auf den 5. Februar 2002 mit weiteren Fortsetzungsterminen. Der
Fluchtgefahr stehen auch keine tragfähigen sozialen Bindungen des Beschuldigten
gegenüber. Die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin kann nicht als so
gefestigt angesehen werden, dass sie geeignet ist, ihn von einer Flucht abzuhalten. Im
Übrigen hat der Beschuldigte sich bis zu seiner Festnahme im März 2001 unangemeldet
in deren Wohnung aufgehalten. Er war überdies in der Vergangenheit ohne festes
Beschäftigungsverhältnis und übte ausschließlich Gelegenheitsjobs als Türsteher in
Discotheken und Bars aus. Erstmals in seiner Beschwerdebegründung hat er durch
seinen Verteidiger vortragen lassen, eine Arbeitsstelle als Wäscher in dem
Unternehmen "Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH" in X in Aussicht zu haben.
Dem Senat erscheint es angesichts dieser persönlichen Lebensumstände
wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht statt sich ihm
zu stellen. Bereits wegen der bestehenden Fluchtgefahr kann der Zweck der
Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO erreicht werden.
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Das Verfahren ist auch noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert
worden. Nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft soll die Staatsanwaltschaft
Bochum ihre Ermittlungen abgeschlossen und bereits eine Anklage verfasst haben, die
jedoch noch nicht beim Gericht eingegangen ist.
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Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in Bezug auf die Bedeutung der
Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre, sind nicht
ersichtlich. Die (weitere) Haftbeschwerde war daher, wie von der
Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als
unbegründet zu verwerfen.
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