Urteil des OLG Hamm vom 02.12.2010

OLG Hamm (land, eröffnung des konkurses, entstehung der forderung, entstehung des anspruchs, kläger, anfechtung, entstehung, eröffnung, forderung, begründung)

Oberlandesgericht Hamm, I-27 U 55/10
Datum:
02.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 U 55/10
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-4 O 485/09
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, Organschaft
Normen:
§ 38 InsO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 143 Abs. 1 S 1 InsO, § 44 AO, § 73
S. 1 AO, § 191 AO, § 219 AO
Leitsätze:
Tilgt bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die
Organgesellschaft Umsatz-steuerschulden der Organträgerin, so ist eine
wirksame Insolvenzanfechtung der Zahlung gegenüber der
Finanzbehörde nicht vom Erlass eines Haftungsbescheides abhängig.
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 1. April 2010
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T GmbH. Auf den
Eigenantrag der Schuldnerin vom 19.12.2008 wurde am 1.2.2009 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage macht der Kläger gegenüber dem beklagten
Land Ansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung geltend.
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Die Insolvenzschuldnerin war in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer
Hinsicht in das Vermögen ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers, des
Streithelfers des Klägers, eingliedert. Es bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin
(Organgesellschaft) und dem Streithelfer (Organträger) eine umsatzsteuerliche
Organschaft. Der Organträger war und ist solvent und in der Lage, seine
Verbindlichkeiten zu bedienen.
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Das beklagte Land zog am 14.10.2008 im Wege einer Lastschrift eine
Umsatzsteuerzahlung in Höhe von 60.735,73 € vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei
der Sparkasse T2 ein. Grundlage dafür war eine Umsatzsteuervoranmeldung für den
Steuerzeitraum August 2008. Steuerschuldner dieser Forderung war der Organträger,
wobei aber die Umsatzsteuerlast bei der Insolvenzschuldnerin verursacht wurde. Für
das Geschäftskonto der Schuldnerin übersandte die Sparkasse T2 jeweils monatlich
einen Kontoabschluss. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse
bestand die Möglichkeit, gegen die Lastschriften binnen einer Frist von sechs Wochen
Widerspruch einzulegen.
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Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2.11.2009 die Insolvenzanfechtung wegen des
eingezogenen Betrages von 60.735,73 €. Das Finanzamt T2 wies den Anspruch durch
Schreiben vom 10.11.2009 zurück.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne die Lastschriftbuchung nach § 131 Abs. 1
Nr. 1 InsO anfechten. Insbesondere handele es sich bei dem beklagten Land um einen
Insolvenzgläubiger im Sinne der Insolvenzordnung. Ferner liege auch eine
inkongruente Deckung vor, weil – mangels Erlass eines Haftungsbescheides nach § 73
AO - eine fällige Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin nicht vorgelegen habe.
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Das beklagte Land hat dagegen die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für
eine Anfechtung nicht vorliegen, die Insolvenzschuldnerin vor Erlass eines
Haftungsbescheides nicht Steuerschuldnerin gewesen sei. Eine Anfechtung nach § 134
InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil der Organträger solvent sei.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Genehmigung der Lastschrift sei nach
§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das beklagte Land sei Insolvenzgläubiger der
Schuldnerin gewesen, da die Organgesellschaft gemäß § 73 S. 1 AO für die Steuern
des Organträgers hafte. Dieser Anspruch sei aber noch nicht fällig gewesen, so dass ein
inkongruentes Geschäft vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
9
Das beklagte Land wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Zur
Begründung führt es im Wesentlichen aus, die angefochtene Entscheidung stehe im
Widerspruch zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2009 (Aktenzeichen
XII R 43/08). Es sei kein Insolvenzgläubiger gewesen. Es fehle an einer unmittelbaren
Haftung der Insolvenzschuldnerin als Organgesellschaft. Ein Haftungsbescheid sei nicht
erlassen worden. Zudem müsse der Kläger vorrangig die Anfechtung gegenüber dem
Organträger geltend machen. Eine Schenkungsanfechtung scheide aus, da die
Steuerforderung gegenüber der Einzelfirma werthaltig gewesen sei.
10
Das beklagte Land beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
12
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und nimmt dazu Bezug auf
seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren
Anlagen Bezug genommen.
16
II.
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Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die Kammer hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Ein Anspruch des Klägers auf
Zahlung von 60.735,73 € besteht nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
InsO.
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1.
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Der Kläger hat die Genehmigung der Lastschrift wirksam angefochten. Das Landgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch Genehmigungen von Lastschriften der
Anfechtung unterliegen können (vgl. BGH ZInsO 2010, 1534; OLG Köln WM 2009, 889
m.w.N.). Da im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Genehmigung der Lastschrift nicht
erfolgte, ist auf die Genehmigungsfiktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abzustellen. Hier wurde der Forderungseinzug der Insolvenzschuldnerin mit der
Monatsabrechnung zum 31.10.2008 mitgeteilt. Damit galt die Genehmigung nach dem
Ablauf von sechs Wochen als erteilt.
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2.
21
Die Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist gewahrt. Die Genehmigungswirkung trat
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts am 12.12.2008 ein,
mithin im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der
Insolvenzantrag ging ausweislich des Eröffnungsbeschlusses am 19.12.2008 beim
Insolvenzgericht ein.
22
3.
23
Das beklagte Land ist auch Insolvenzgläubiger. Soweit das beklagte Land unter
Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2009 (BFH DStR
2009, 2670) die Auffassung vertritt, es sei zu keinem Zeitpunkt Insolvenzgläubiger der
Insolvenzschuldnerin, sondern nur Gläubiger des Organträgers gewesen, kann sich der
Senat dem nicht anschließen.
24
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 ausgeführt, das
Finanzamt sei kein Insolvenzgläubiger der Organgesellschaft, wenn zwar eine Haftung
der Organgesellschaft für die Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO in
Betracht komme, die Haftungsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Der
Haftungsanspruch setze voraus, dass die Haftungsinanspruchnahme bei der gebotenen
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Ermessensausübung überhaupt in Betracht komme. Nach § 219 Abs. 1 S. 1 AO dürfe
ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg
geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Könne
aber ein Haftungsanspruch bei sachgerechter Ermessensausübung nur verfolgt werden,
wenn die Steuerschuld beim Steuerschuldner nicht realisiert werden könne, so sei
notwendigerweise auch der Haftungsanspruch selbst subsidiär, wenn feststehe, dass
der Steuerschuldner zur Zahlung in der Lage sei. Soweit die Solvenz des Organträgers
gegeben sei, bestehe kein Haftungsanspruch des Finanzamtes gegen die
Organgesellschaft. Das Finanzamt habe daher im Ergebnis nicht die Stellung eines
Insolvenzgläubigers.
Der Bundesfinanzhof berücksichtigt dabei jedoch nicht, dass die Eigenschaft als
Insolvenzgläubiger nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben zu
bestimmen ist. Während das Steuerrecht die Frage der Entstehung und Höhe der
Forderung regelt, bestimmt das Insolvenzrecht deren Einordnung und Behandlung in
der Insolvenz, wobei zwischen der Begründung, der Entstehung und der Fälligkeit der
Steuerforderung zu unterscheiden ist (Uhlenbruck – Sinz, InsO, 13. Auflage 2010, § 38
Rn. 67).
26
Wer zu den Insolvenzgläubigern gehört, bestimmt sich nach §§ 38, 39 InsO (Uhlen-
bruck – Hirte, InsO, 13. Auflage 2010, § 130 Rn. 25). Danach ist derjenige
Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
27
Eine Steuerforderung ist immer dann Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, wenn
der Lebenssachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, vom Schuldner
bereits vor der Verfahrenseröffnung verwirklicht worden ist oder die nach dem Gesetz
maßgebenden Besteuerungsmerkmale erfüllt sind. Auf die steuerrechtliche Entstehung
der Forderung im Sinne von § 38 AO, also die vollständige Verwirklichung des
Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, kommt es im
Insolvenzverfahren ebenso wenig an wie auf deren Fälligkeit (OLG Köln, Beschluss
vom 14.12.2005, ZinsO 2006, 1329; Uhlenbruck – Sinz, InsO, 13. Auflage 2010, § 38
Rn. 67).
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Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 27.08.1975 (BFHE 117, 176) – damals
noch zur Konkursordnung – ausgeführt, dass es für die "Begründung" einer Forderung
im Sinne des § 3 Abs. 1 KO genüge, dass bei Eröffnung des Konkurses das der
späteren Forderung zugrunde liegende Grundverhältnis, welches die Grundlage des
späteren Anspruches bildet, bereits gegeben und deshalb im Zeitpunkt der Eröffnung
des Konkursverfahrens bereits ein "Grund" für die spätere Entstehung des Anspruchs
gelegt sei. Auch Steuerforderungen könnten im Sinne des § 3 Abs. 1 KO bereits "zur
Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründet" sein, selbst wenn sie im
steuerrechtlichen Sinne noch nicht entstanden sind.
29
Auf dieser Grundlage war eine Steuerforderung des Finanzamtes T2 gegenüber der
Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld bei Insolvenzeröffnung
bereits begründet im Sinne von § 38 InsO, auch wenn noch kein Haftungsbescheid
erlassen worden war.
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Aus der umsatzsteuerlichen Organschaft ergibt sich, dass sowohl die Organgesellschaft
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als auch der Organträger Steuerschuldner sind. Der Organträger ist persönlicher
Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 AO für die Umsatzsteuer aus den Umsätzen der
Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ihrerseits haftet nach §§ 73, 219 AO subsidiär
für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen
steuerlich von Bedeutung ist (OLG Köln ZInsO 2006, 1329). Allein der Umstand, dass
die Organgesellschaft nur subsidiär haftet, lässt jedoch die Stellung des Finanzamtes
als Insolvenzgläubiger nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Köln hat in dem
vorgenannten Beschluss vom 14.12.2005 zutreffend ausgeführt, dass Organträger und
Organgesellschaft gem. § 44 AO auch dann als Gesamtschuldner haften, wenn die
Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen als
Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann (BGH BB 1993, 22).
Dem kann weiter nicht entgegen gehalten werden, dass ein Haftungsbescheid noch
nicht ergangen und die Finanzbehörde entsprechend auch die vorhergehende
Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat. Richtig ist, dass das Finanzamt die
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides vorab noch gesondert hätte
prüfen müssen. Dieser Gesichtspunkt berührt aber nicht die Gesamtschuld als solche,
sondern nur deren Geltendmachung im Verwaltungsverfahren. Daher ist der
Haftungsanspruch gem. § 38 InsO begründet, wenn das Schuldverhältnis vor
Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach
Verfahrenseröffnung ergibt. Nur der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage des
Anspruchs bildet, und nicht schon die Forderung selbst braucht vor Verfahrenseröffnung
entstanden zu sein (OLG Köln ZinsO 2006, 1329 m.w.N.).
32
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 15.10.1996 dazu ausgeführt, dass
ein Haftungsanspruch bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen der Haftungsnorm
unabhängig von dem Erlass des Haftungsbescheids entsteht. Denn für die Entstehung
des Haftungsanspruchs als abstrakten, materiell-rechtlichen Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis bedürfe es nicht des Erlasses eines Haftungsbescheids. Der
Haftungsbescheid konkretisiere lediglich den bereits entstandenen Haftungsanspruch
und bilde die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs, so dass der
Haftungsbescheid ebenso wie der Steuerbescheid keine konstitutive, sondern nur
deklaratorische Bedeutung habe. Dem steht nach der damaligen Auffassung des
Bundesfinanzhofes nicht entgegen, dass die Entscheidung der Finanzbehörde über die
Geltendmachung der Haftung auf zwei Stufen zu treffen ist. Bereits die Prüfung auf der
ersten Stufe, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind,
beantworte die Frage nach der Entstehung des Haftungsanspruchs; auf der zweiten
Stufe der Ermessensausübung habe die Finanzbehörde sodann zu entscheiden, ob und
ggf. welchen der Haftungsschuldner, gegen den der Haftungsanspruch materiell-
rechtlich gegeben ist, sie durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen will (BFH DStR
1997, 241).
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Das Oberlandesgericht Köln hat in dem vorgenannten Beschluss vom 14.12.2005
zutreffend betont, dass es bei einer Steuerforderung genügt, wenn der zugrunde
liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steueransprüche führt, vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist oder die nach dem Gesetz
maßgebenden Besteuerungsmerkmale erfüllt sind. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob
und wann die Steuer festgesetzt wird und sie zu entrichten, also fällig ist. Der
Haftungsanspruch entsteht bereits mit dem Steueranspruch gegen den Organträger, für
den die Organgesellschaft, vorliegend die Schuldnerin, haftet. Die Finanzbehörde kann
bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nachrangig
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Haftenden ihre Haftungsforderung als aufschiebend bedingt anmelden, und es wird die
Quote nur für den Ausfallbetrag berechnet (OLG Köln ZinsO 2006, 1329 m.w.N.). Dieser
Ansicht ist auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 09.03.2009
(OLG Nürnberg ZInsO 2010, 207) gefolgt.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln und Nürnberg an.
Auf dieser Grundlage ist das beklagte Land im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens schon Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO geworden. Die
Insolvenzschuldnerin haftete aus der steuerrechtlichen Organschaft zumindest subsidiär
für die Umsatzsteuerschuld. Damit wurde der Lebenssachverhalt, der zur Entstehung
der Steuerforderung führt, bereits vor der Verfahrenseröffnung verwirklicht. Das beklagte
Land hätte die Steuerforderung als aufschiebend bedingt für den Ausfall zur Tabelle
anmelden können.
35
4.
36
Die Insolvenzanfechtung ist nicht wegen einer vorrangigen Anfechtung gegenüber dem
Organträger ausgeschlossen. Einen Grundsatz, wonach der Insolvenzverwalter immer
zuerst gegen einen solventen Organträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung
vorgehen müsse, gibt es, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes im Urteil
vom 23.09.2009, nicht.
37
a)
38
Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger im vorliegenden Fall auch einen
Insolvenzanfechtungsanspruch gegenüber dem Organträger erfolgreich hätte geltend
machen können.
39
b)
40
Wenn ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem Organträger gegeben sein sollte, so
wären dieser und das beklagte Land Gesamtschuldner im Sinne von § 426 BGB. Der
Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.11.2007 (BGH NJW 2008, 1067)
ausgeführt, dass bei zwei Anfechtungsansprüchen, die gleichstufig nebeneinander
stehen, eine Gesamtschuld gem. § 426 Abs. 1 BGB vorliegt. In diesem Fall ist es Sache
des Insolvenzverwalters, welchen Anfechtungsschuldner er in Anspruch nehmen will.
41
c)
42
Der klagende Insolvenzverwalter muss nicht vorrangig den Organträger in Anspruch
nehmen. Denn eine Gesamtschuld scheidet nicht wegen fehlender Gleichstufigkeit aus.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung auf zwei Urteile des
Bundesgerichtshofes berufen. Auch insoweit vermag die Begründung den Senat nicht
zu überzeugen. Denn es ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof die eigentliche
Frage der Vorrangigkeit der Anfechtung gegenüber dem Organträger bislang nicht
entschieden hat. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des
Bundesfinanzhofes ergibt sich diese Wertung auch nicht aus anderen Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes:
43
(1)
44
Soweit der Bundesgerichtshof in einem Anweisungsfall (Schuldner weist Dritten an, an
Gläubiger zu zahlen) eine Gesamtschuld zwischen dem Dritten und dem Schuldner
ablehnt, fehlt es bereits an einer Rechtshandlung gegenüber dem Dritten, so dass nur
die Leistung an den Empfänger angefochten werden konnte (BGH NJW 1999, 3636).
Hier kommt aber, wie vorstehend ausgeführt, eine Anfechtung gegenüber dem
Finanzamt und gegenüber dem Organträger in Betracht.
45
(2)
46
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die
Anfechtung des Insolvenzverwalters des Schuldners von Sozialversicherungsbeiträgen
gegenüber dem Sozialversicherungsträger der Anfechtung des Insolvenzverwalters des
zahlenden Dritten gegen den Sozialversicherungsträger vorgeht (BGH NJW 2008, 655).
Dort sind also die Anfechtungsrechte verschiedener Insolvenzverwalter und die Frage
der Gesamtgläubigerschaft behandelt worden. Der Bundesgerichtshof hat dazu
ausgeführt, dass es für eine Gesamtgläubigerschaft an einer Norm fehle. Die Frage der
hier relevanten Gesamtschuldnerschaft ist nicht behandelt. Diese ergibt sich aus § 426
BGB.
47
5.
48
Schließlich liegt auch eine inkongruente Deckung vor. Die Lastschrift gewährte dem
beklagten Land eine Befriedigung, die es nicht zu beanspruchen hatte, § 131 Abs. 1 S. 1
InsO.
49
Grundsätzlich ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, wenn der Gläubiger
die Leistung früher erhält als geschuldet, also der Anspruch im Zeitpunkt der Erfüllung
noch nicht fällig war (MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 40). Im
vorliegenden Fall gab es im Zeitpunkt des Einzuges der Steuerforderung keinen
Haftungsbescheid gegen die Insolvenzschuldnerin, so dass eine Fälligkeit der
Forderung noch gegeben war.
50
6.
51
Der Zinsanspruch besteht nach §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288
Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe ab Eröffnung des Insolvenzverfahren (BGH
NJW-RR 2007, 557).
52
7.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
54
8.
55
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche
Bedeutung. Die Fragen, ob das beklagte Land überhaupt Insolvenzgläubigerin ist und
ob ein Rangverhältnis zwischen der Anfechtung gegenüber dem beklagten Land und
dem Organträger besteht, sind vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der
Senat weicht mit seiner Entscheidung in diesen zwei Punkten von der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes ab.
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