Urteil des OLG Hamm vom 22.06.2004
OLG Hamm: zwangsvollstreckung, zustellung, berechtigung, einverständnis, arztkosten, verzicht, kausalität, erfüllung, gerichtsakte, beweiswürdigung
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 59/04
Datum:
22.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 59/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 139/03
Schlagworte:
Berufung, Rechtsmittelvermerk, Beschwer, Erfüllung der Klageforderung
Normen:
§§ 511, 515, 522 ZPO
Leitsätze:
Zur Unzulässigkeit einer Berufung im Falle der Zahlung des
erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von Seiten des Beklagten vor
Einlegung des Rechtsmittels
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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(gem. § 540 ZPO)
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I.
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Das Landgericht hat der auf eine behauptete Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
gerichteten Klage in Höhe von 15.717,36 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Auf die
hierzu in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug
genommen. Noch vor Zustellung des Urteils hat die Beklagte die Klagesumme mit
Anschreiben vom 06.11.2003, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 148 der Gerichtsakte
Bezug genommen wird, gezahlt. Vor Berufungseinlegung hat die Beklagte darüber
hinaus noch eine weitere, von der Klägerin nachgereichte und bislang nicht
streitgegenständliche Rechnung bezahlt. Mit der nach diesen beiden Zahlungen
eingelegten Berufung greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an und
rügt darüber hinaus, daß das Landgericht keine Feststellungen zur Kausalität getroffen
habe.
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II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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1.
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Die Berufung ist bereits unzulässig, da die Beklagte vor Einlegung der Berufung
materiell rechtlich wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des
Landgerichts verzichtet hat.
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Ein solcher Verzicht folgt zwar regelmäßig nicht bereits daraus, daß die unterlegene
Partei eines Rechtsstreits Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet
(BGH MDR 76, S. 1005; BGH WM 65, S. 1022). Jedoch ist im Einzelfall anhand der
gesamten Umstände auszulegen, ob es sich bei einer Zahlung im Anschluß an eine
Verurteilung tatsächlich um eine solche handelt, die lediglich zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung erfolgt, oder ob diese Zahlung ein Einverständnis mit der
geschehenen Verurteilung bedeutet, damit letztlich den Urteilsspruch nur noch
abwickeln und die Sache endgültig erledigen soll. So hat der BGH (NJW 1994, S. 942)
zu dieser Problematik - im dort entschiedenen Fall erfolgte die Zahlung nach
Urteilsverkündung mittels Verrechnungsschecks - ausgeführt: "Die Übermittlung des
Verrechnungsschecks ... hat weder zum Wegfall der Beschwer geführt, noch ist hierin
ein Rechtsmittelverzicht zu sehen ... Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der
Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung ... bezahlt, sondern den
Klageanspruch (endgültig) erfüllen will. Ob das eine oder andere anzunehmen ist,
richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des
Einzelfalls." Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen eines, zumal konkludenten,
Rechtsmittelverzichtes, sei insoweit Zurückhaltung geboten und dieser "mangels
weiterer Umstände" abzulehnen.
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Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, daß hier weitere
Umstände zu der Zahlung der Urteilssumme hinzugetreten sind, die aus der Sicht eines
verständigen Beobachters in der Position der Klägerin nur den Schluß zulassen, daß
gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden sollte.
Zunächst ist die ausgeurteilte Summe vor Zustellung des Urteils bereits bezahlt worden.
Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, daß eine Zahlung ohne jede
begleitende Erklärung im Zweifel dahingehend auszulegen wäre, daß diese zunächst
lediglich der Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung dienen sollte, hat die
Beklagte im vorliegenden Fall mit Begleitschreiben vom 06.11.2003 mitgeteilt, daß die
Stadtkasse den Urteilsbetrag anweisen würde. Ein wie auch immer gearteter Vorbehalt
ist diesem Schreiben schon nicht zu entnehmen. Es heißt dort vielmehr: "Ich nehme
Bezug auf das Urteil des Langerichts Essen vom 9. Oktober 2003. Bei der Zahlung
handelt es sich um den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen."
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Selbst wenn man auch insoweit noch annehmen würde, daß die Erklärung eines
ausdrücklichen Vorbehalts bzw. Hinweises darauf, daß lediglich zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung bezahlt würde, entbehrlich wäre, kommt im vorliegenden Fall
hinzu, daß der zweite Teil des genannten Schreibens sich mit einer von der Klägerin
nachgereichten, bis dahin nicht streitgegenständlichen weiteren Rechnung befaßt, die
nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls auf das vorliegende Unfallereignis
zurückzuführen gewesen sei. Insoweit wird in dem zweiten Teil des Schreibens dann
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ausgeführt, daß diese Rechnung vom 20.10.2003 "noch nicht" ausgeglichen würde;
vielmehr solle die Klägerin zunächst den Nachweis führen, daß die dort aufgeführten
Arztkosten vorfallbedingt seien. D. h., hinsichtlich dieser nachgeschobenen Rechnung
wird ausdrücklich ein Vorbehalt erklärt. Diese Rechnung will die Beklagte nach dem
Inhalt des Schreibens noch auf ihre Berechtigung prüfen. Im Gesamtzusammenhang
des vorstehend geschilderten ersten und zweiten Teils des Schreibens ergibt sich damit
als Erklärungsinhalt, daß bezüglich der ausgeurteilten Summe nebst Zinsen keine
Fragen bzw. kein Nachprüfungsbedarf mehr besteht, daß diesbezüglich sozusagen
"alles klar" ist; und nur noch die nachgereichte Rechnung überprüft werden soll.
Daß dann im übrigen die Beklagte auch diese nachgereichte Rechnung vor
Berufungseinlegung noch vorbehaltlos gezahlt hat, mußte die Beklagte erst recht
dahingehend verstehen, daß die Angelegenheit aus Sicht der Klägerin insgesamt
erledigt und abgewickelt sein sollte.
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2.
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Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagten -wofür einiges spricht- die
Berufungseinlegung aus den vorgenannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt
widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB verwehrt sein könnte.
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3.
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Schließlich wäre die Berufung aus den genannten Gründen im übrigen auch
unbegründet. Spätestens die zweite, vorbehaltlose Zahlung kann aus der Sicht eines
verständigen Beobachters in der Position der Klägerin lediglich dahingehend
verstanden werden, daß ihr Anspruch von der Beklagten dem Grunde nach anerkannt
wird. Da es vorliegend um einen einheitlichen Anspruch aus einer von der Klägerin
behaupteten - und vom Landgericht festgestellten - Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht der Beklagten geht, würde die Zahlung der
nachgeschobenen Rechnung, die auf demselben Anspruchsgrund beruht wie die
ausgeurteilte Summe, keinen Sinn machen, wenn der Anspruch hinsichtlich der
ausgeurteilten Beträge weiterhin dem Grunde nach bestritten werden sollte.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für
eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
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