Urteil des OLG Hamm vom 14.06.2005

OLG Hamm: zwangsverwaltung, gläubigerbenachteiligung, beschlagnahme, kausalität, verrechnung, verfügung, anfang, einzug, anfechtung, sicherheit

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 85/04
Datum:
14.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 85/04
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 654/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2004 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.242,59 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 21.07.2002 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57 % und die
Beklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite aus
dem Urteil vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweilige Gegenseite vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
G r ü n d e :
1
A.
2
Der im Februar 2000 verstorbene Erblasser, über dessen Nachlass auf Antrag vom
3.7.2001 am 2.11.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt wurde, schloss 1995 mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten einen Kreditvertrag; gleichzeitig trat er ihr zur Sicherheit sämtliche
zukünftigen Mieteinnahmen aus dem finanzierten Grundstück ab und räumte ihr eine
Grundschuld auf dem Grundstück ein. Vom 1.5.2001 bis zum 8.4.2002 gingen auf einem
Konto der Erben bzw. später des Klägers als Insolvenzverwalter bei der Beklagten
derartige Mieteinnahmen ein, von denen die Beklagte objektbezogene Nebenkosten
beglich und 70.570,29 € auf ihre Darlehensforderung verrechnete.
3
Diesen Betrag verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.
4
Wegen des Sach- und Streitstandes und der getroffenen Feststellungen erster Instanz
im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, hinsichtlich der
Mieteinnahmen bis zur Insolvenzeröffnung (1.5.2001 bis 31.10.2001) fehle es für eine
Anfechtung an einer Gläubigerbenachteiligung. Denn die Mieten hätten der Beklagten
aufgrund der Vorausabtretung zugestanden. Die 1995 erfolgte Sicherungsabtretung
selbst sei nicht anfechtbar.
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Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietforderungen habe die
Beklagte zwar nach §§ 91 Abs. 1, 110 Abs. 1 InsO allenfalls für den zur Zeit der
Eröffnung laufenden Monat erwerben können. Die Beklagte habe jedoch ihr Recht zur
abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen des Grundstücks nach § 49 InsO im
Einverständnis mit dem Kläger ausgeübt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
8
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag
weiterverfolgt. Hinsichtlich der Mieteinnahmen vor der Insolvenzeröffnung habe das
Landgericht übersehen, dass die Vorausabtretungen anfechtbar seien. Denn es sei
nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung 1995, sondern auf das Entstehen der
jeweiligen Mietzinsansprüche, also auf den jeweiligen Monat, hier also ab Mai 2001
abzustellen. In diesem Zeitpunkt lägen aber die Voraussetzungen der §§ 131, 130 InsO
vor.
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Hinsichtlich der Mieten ab Insolvenzeröffnung liege kein Einverständnis des Klägers mit
einer Vereinnahmung durch die Beklagte vor.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene
Urteil.
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Hinsichtlich der Mieten bis Oktober 2001 (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Beklagten die Mieteinkünfte auch
ohne die Abtretung zugestanden hätten. Denn sie habe als Grundpfandgläubigerin (§
1123 Abs. 1 BGB) einen Anspruch darauf gehabt. Außerdem handele es sich um ein
Bargeschäft, da die Mietabtretung im Gegenzug zur Kreditgewährung erfolgt sei.
Jedenfalls fehle es an einer Inkongruenz, da von vornherein der Kredit nur gegen
Stellung der Sicherheit eingeräumt worden sei. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1
InsO scheide aus, weil die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt
12
habe. Hinsichtlich der Mieten ab Insolvenzeröffnung habe das Landgericht das
Schreiben des Klägers vom 25.2.2002 zutreffend interpretiert.
Erben des Erblassers sind zwei seiner drei Kinder, nämlich X und X2 geworden. X2
wurde teilweise von X3 vertreten, X hatte eine Betreuerin, Frau H, deren Ehemann,
Rechtsanwalt H2, darüber hinaus zur Vertretung der X bevollmächtigt worden war. Die
Beklagte vereinbarte nach dem Tode des Erblassers mit den Erben, dass die Mieten auf
ein eigens dafür eingerichtetes und bei der Beklagten geführtes Konto eingezogen
werden, notwendige objektbezogene Kosten beglichen und die Überschüsse jeweils
am Monatsanfang auf die bestehenden Kreditkonten, welche fällige Forderungen
auswiesen, umgebucht werden. Im Einzelnen wird hierzu auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 15.2.2005 nebst Anlagen (Bl. 242-256 d.A.) verwiesen. Die Beklagte
behauptet, dass sie – wenn es zu dieser Vereinbarung und entsprechenden
Handhabung nicht gekommen wäre – unverzüglich statt dessen die Zwangsverwaltung
aufgrund ihrer Grundschuld beantragt hätte.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14
B.
15
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der
Mieten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet worden sind.
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I. Mieten bis zur Insolvenzeröffnung
17
Hinsichtlich dieser Beträge ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keine Ansprüche nach § 143 InsO, die als einzige in Betracht kommen. Die
Verrechnungen durch die Beklagte sind nicht anfechtbar, weil sie die
Insolvenzgläubiger nicht benachteiligen, § 142 Abs. 1 InsO.
18
1.
19
Allerdings scheidet eine Gläubigerbenachteiligung entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht bereits aus, weil die Mieten im Voraus an die Rechtsvorgängerin der
Beklagten abgetreten waren. Denn diese Abtretung ist ihrerseits in gleichem Umfang
anfechtbar wie die Verrechnungen selbst.
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Das Landgericht hat nämlich bei der Prüfung der Anfechtbarkeit zu Unrecht auf den
Zeitpunkt der Vorausabtretung 1995 und nicht auf den Beginn der jeweiligen Monate,
auf die sich die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bezieht, abgestellt. Denn nach
§ 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, wann die rechtlichen Wirkungen einer
Rechtshandlung eintreten. Hinsichtlich einer Vorausabtretung kann dies frühestens das
Entstehen der abgetretenen Forderung sein. Mietforderungen aus Mietverträgen sind
nicht bereits mit Abschluss eines Mietvertrages entstanden und werden erst Monat für
Monat fällig (sind also nicht "betagt"), sondern sie sind nach überwiegender Auffassung
befristet und entstehen erst am jeweiligen Monatsanfang (bei monatlicher
Zahlungsweise) (BGH DTZ 1997, 156 f. m.w.N.). Damit treten die Wirkungen einer
Abtretung solcher Forderungen erst mit deren (aufschiebend befristetem) Entstehen ein
(BGH DTZ 1997, 156 zur GesO, vgl. auch BGH ZIP 2002, 812 und NJW 2003, 2171;
a.A. Huber, AnfG, 9.A. zur mit § 140 Abs. 3 InsO inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 Abs.
21
3 AnfG in Rn. 15, der jedoch nicht ausreichend beachtet, dass nicht die anzufechtende
Handlung selbst befristet ist).
2.
22
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Anfechtung der Abtretung auch
nicht an § 142 InsO. Es fehlt bei einer Sicherheitengewährung durch Vorausabtretung
jedenfalls an einem engen zeitlichen Zusammenhang, der für das Merkmal "unmittelbar"
erforderlich ist (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. A., § 142 Rn. 13f.). Denn jede (wesentliche)
Kreditierung zu Gunsten des späteren Insolvenzschuldners schließt diesen aus (aaO.
m.w.N.). Es kann nach dem Sinn und Zweck nicht – wie die Beklagte meint – auf den
Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung ankommen, sondern es muss auf den Zeitpunkt
des Entstehens der abgetretenen Forderungen abgestellt werden, weil erst zu diesem
Zeitpunkt der Schuldner tatsächlich etwas aus seinem Vermögen aufgibt. Damit gilt
dasselbe wie oben unter 1.: "Leistung" im Sinne von § 142 InsO ist ein Unterfall einer
anzufechtenden "Rechtshandlung" im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO. Deshalb ist § 140
Abs. 1 InsO auch maßgeblich für die Prüfung der Unmittelbarkeit im Sinne von § 142
InsO.
23
3.
24
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung der
Vorausabtretung oder der Verrechnungen ebenfalls nicht, weil ihr an den Mieten ein
Absonderungsrecht aufgrund der Hypothekenhaftung aus § 1123 Abs. 1 BGB (in
Verbindung mit § 1192 BGB) zugestanden hätte. Diese Auffassung vertreten offenbar
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. A., § 129 Rn. 121, und MüKo/Kirchhoff, InsO, § 129 Rn. 158.
Der Senat vermag ihr jedoch nicht zu folgen. Voraussetzung für ein Absonderungsrecht,
das eine Gläubigerbenachteiligung entfallen lassen würde, ist vielmehr die
Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des eingetragenen Grundpfandrechts.
25
Denn jede Miete wird durch Einziehung, bevor sie vom Grundpfandgläubiger in
Beschlag genommen worden ist, enthaftet, § 1124 Abs. 1 BGB. Das ergibt sich, soweit
der Vermieter als Gläubiger einzieht und die Forderung deshalb erlischt, sogar bereits
aus § 1123 Abs. 1 BGB. Die Haftung ergreift stets nur die Forderung; ist sie durch
Erfüllung erloschen, so haftet das bezahlte Geld auch dann nicht mehr, wenn es noch
unvermischt beim Vermieter oder Verpächter vorhanden ist (MüKo/Eickmann, BGB, 4.A.,
§ 1123 Rn. 12). In dieses Geld könnten dann ohne weiteres andere Gläubiger
vollstrecken bzw. es stände zu ihrer auch freiwilligen Befriedigung zur Verfügung. Auch
vor dem Einzug stehen die Ansprüche auf Miete, solange die Beschlagnahme nicht
erfolgt ist, anderen Gläubigern ohne Einschränkungen zur Verfügung (MüKo/Eickmann,
BGB, 4.A., § 1123 Rn. 25 m.w.N.).
26
Darüber hinaus ist es sogar so, dass nicht nur diese dinglichen Wirkungen eintreten:
Vielmehr ist der Eigentümer nach der gesetzlichen Wertung zu einem solchen Handeln
auch befugt; er macht sich in keiner Weise gegenüber dem Grundpfandgläubiger
ersatzpflichtig (MüKo/Eickmann, 4.A., § 1123 Rn. 2, 3).
27
Das alles spricht dafür, dass bis zur Beschlagnahme das bis dahin nur potenzielle
Absonderungsrecht (vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 200) nicht dazu führt, dass eine
Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Grundpfandgläubiger im Ergebnis (etwa
wie hier durch Zahlung auf ein bei ihm geführtes Konto des Vermieters und
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anschließende Aufrechnung) die Mieten erhält.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch einen Vergleich mit einem Sicherungseigentümer,
der hinsichtlich des Sicherungseigentums ebenfalls Absonderungsberechtigter ist.
Erlaubt er jedoch dem Sicherungsgeber die Veräußerung des Sicherungsgutes etwa im
normalen Geschäftsbetrieb, verliert er seine Absonderungsmöglichkeiten, wenn der
Sicherungsgeber hiervon Gebrauch macht. Die spätere Begleichung der gesicherten
Forderung benachteiligt dann im Grundsatz die übrigen Gläubiger.
29
4.
30
Es fehlt jedoch an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch die Vereinbarung
zum Einzug der Mieten auf das Konto der Erben bei der Beklagten und die
anschließende Verrechnung mit den fälligen Rückzahlungsansprüchen der Beklagten,
weil ohne diese Vereinbarung zum Einzug und der Verrechnung der Mieten eine
Zwangsverwaltung angeordnet worden wäre und die Beklagte dann auf diese Weise
(anfechtungssicher, vgl. z.B. Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 165 Rn. 21 f., 3) die Mieten
erhalten hätte; anderen Gläubigern hätten sie nicht zur Verfügung gestanden.
31
a)
32
Allerdings gilt im Anfechtungsrecht der Grundsatz, dass hypothetische Ursachen bei der
Prüfung der Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, unberücksichtigt
bleiben. Von ihm gibt es aber Ausnahmen, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 104, 355
überzeugend herausgearbeitet hat. Er hat dort u.a. ausgeführt (S. 359f.): "...Im
Schadensersatzrecht besteht heute Einigkeit darüber, daß es sich bei der sogenannten
hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage
der Schadenszurechnung handelt (Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdrn. 98;
MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. vor § 249 Rdrn. 79; Larenz, Schuldrecht I 13. Aufl. § 30 I;
Esser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. § 33 IV). Daß der durch das
haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen
Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der
Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und
zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene
Fallgruppen durchaus unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BGHZ 29,207, 215;
Staudinger/Medicus aaO Rdnr. 99 ff.; Larenz aaO jeweils m. w.Nachw.). Da der
Anfechtungsanspruch kein Schadensersatzanspruch ist, lassen sich zwar die
Grundsätze des Schadensersatzrechts auf ihn nicht ohne weiteres übertragen. Die
Erkenntnis, daß eine nur hypothetisch wirksame Reserveursache nicht die Kausalität
einer in der Realität wirksam gewordenen Ursache beseitigen kann, beschränkt sich
aber nicht auf das Schadensersatzrecht. Sie verlangt vielmehr überall dort Beachtung,
wo Ursachenzusammenhänge zu beurteilen sind, wie dies im Anfechtungsrecht
bezüglich der Kausalität zwischen anfechtbarer Handlung und
Gläubigerbenachteiligung der Fall ist. Auch im Anfechtungsrecht ist die Frage des
ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der
Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund des realen Geschehens zu beantworten.
Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht
beseitigen. Wenn der Schuldner einen Gegenstand aus seinem Vermögen weggibt, ist
dies die reale Ursache dafür, daß sein Gläubiger nicht in diesen Gegenstand
vollstrecken kann. Diese Ursächlichkeit wird nicht durch die Feststellung beseitigt, daß
der Schuldner bis zur Vollstreckung des Gläubigers in anderer Weise über den
33
Gegenstand verfügt haben würde, wenn er dies nicht schon vorher getan hätte. Dieser
gedachte Geschehensablauf schließt deshalb den Anfechtungstatbestand nicht
zwingend aus. Es ist vielmehr eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit der
hypothetische Kausalverlauf geeignet ist, eine an sich gegebene Haftung des
Anfechtungsgegners zu beeinflussen."
Sodann hat der Bundesgerichtshof – später mehrfach bestätigt – darauf abgestellt, dass
vor allem in den Fällen, in denen der weggegebene Gegenstand aus Gründen beim
Empfänger nicht mehr vorhanden ist, die ohne die Weggabe auch beim Schuldner
eingetreten wären, die Reserveursache aus Wertungsgründen zu berücksichtigen ist.
Das beruht auf der Wertung, dass es keine Veranlassung gibt, den
Anfechtungsgläubiger vom Risiko des Untergangs der Sache zu Lasten des
Anfechtungsgegners zu entlasten, wenn auch letzterer hierdurch keinen Nutzen von der
Sache hat. Umgekehrt ist es in den Fällen, in denen der Anfechtungsgegner nur
einwendet, der Gläubiger habe den Gegenstand, wenn er denn beim Schuldner
verblieben wäre, nicht bekommen können, nicht gerechtfertigt, dem Gegner hier den
Vorteil zu belassen (so im Fall BGHZ 104, 355).
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Es kommt mit anderen Worten bei der Wertung darauf an, ob mit dem Einwand der
Reserveursache auch anerkennenswerte schutzwürdige Belange des
Anfechtungsgegners berührt sind oder ob sich die Anerkennung einer solchen Ursache
im Gegenteil für den Gegner als unverdienter Glücksfall darstellen würde. Ersteres hat
der Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – zwar bisher nur in den Fällen
angenommen, in denen der Gegenstand (ganz oder teilweise) nicht mehr im Vermögen
des Gegners vorhanden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Derselbe Gedanke trifft
aber auch hier zu: Denn die Reserveursache ist hier gerade ein Umstand, der zu einem
anfechtungssicheren Erwerb bei der Beklagten geführt hätte. Damit ist die Beklagte
nach Auffassung des Senats schutzwürdig, die übrigen Insolvenzgläubiger sind es
dagegen nicht.
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Es sind keine schutzwürdigen Interessen anderer Gläubiger zu erkennen, derartige
Vereinbarungen zur Vermeidung von Zwangsverwaltungen zu verhindern: Es handelt
sich im Gegenteil um eine sinnvolle Möglichkeit, kostengünstiger dasselbe Ergebnis zu
erzielen. Das kommt im Ergebnis allen Gläubigern zu Gute. Wären die aufgrund
derartiger Vereinbarungen erlangten Beträge dagegen der Rückforderung aufgrund von
Anfechtungsvorschriften ausgesetzt, würde man die Grundpfandgläubiger zwingen,
wesentlich häufiger Zwangsverwaltungen zu beantragen. Das würde der
Gläubigergesamtheit eher schaden.
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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur oben abgelehnten generellen
Erstreckung eines Grundpfandrechts auf Mietforderungen vor der Beschlagnahme, die
eine Anfechtung der erlangten Beträge aus Mieteinnahmen ausschließen würde. Denn
es geht hier nicht wie dort darum, dass unabhängig davon, ob der Sicherungsfall, der zu
einer zwangsweisen Verwertung des Grundpfandrechts berechtigt und veranlasst,
eingetreten ist, generell Mieten dem Gläubiger zufließen dürfen. Vielmehr ist gerade nur
eine Vereinbarung, die eine Beschlagnahme tatsächlich ersetzt, privilegiert. Eine solche
sog. "stille" oder auch "kalte" Zwangsverwaltung ist während des Insolvenzverfahrens
zulässig (Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 49 Rn. 31 m.w.N.). Dasselbe muss im Ergebnis
nach Auffassung des Senats bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
möglich sein.
37
b)
38
Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr und den vorgetragenen
telefonischen Gesprächen folgt, dass sie mit den Erben eine Vereinbarung dahin
getroffen hat, dass die Mieten von ihnen nur auf das bei ihr eingerichtete Konto
eingezogen werden durften, dass sie hierüber anschließend nur noch zur Begleichung
von objektbezogenen Kosten verfügen durften und dass mit monatlicher Verrechnung
hieraus die fälligen Darlehensschulden getilgt wurden.
39
Auf die telefonische Anfrage der Miterbin X, vertreten durch Rechtsanwalt H2, vom
9.10.2000 erzielte die Beklagte in der Folge Einigkeit mit ihr über die entsprechende
Einrichtung des Kontos mit der beschriebenen Verfahrensweise. Mit Schreiben vom
12.1.2001 an Frau H als Vertreterin der Miterbin bestätigte die Beklagte die Einrichtung
des Kontos unter den genannten Bedingungen. Dieser Absprache stimmte der Miterbe
X2 stillschweigend zu, indem er, nachdem er Abschriften dieses Schreibens und der
Kontoauszüge erhielt, ohne Widerspruch gegen die Verfahrensweise in der Folgezeit
objektbezogene Rechnungen zur Begleichung von dem Konto bei der Beklagten
einreichte.
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Da damit von vornherein auch die Verrechnung der Eingänge auf dem Konto mit der
Darlehensschuld vereinbart war, kommt eine isolierte Betrachtung nur der
Verrechnungen nicht in Betracht: Die Erben konnten aufgrund der Vereinbarung zu
keiner Zeit über die eingegangenen Mieten frei verfügen. Die gesamte Vereinbarung
stellte für die Beklagte eine Sicherung dar, wie sie auch bei angeordneter
Zwangsverwaltung im Ergebnis bestanden hätte. Die Verrechnungen können deshalb
auch nicht mit Erfolg isoliert angefochten werden.
41
c)
42
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beklagte für den Fall, dass es nicht zu
der Vereinbarung über den Einzug und die Verrechnungen der Mieten über ein Konto
bei ihr gekommen wäre, spätestens bis Anfang April 2001 die Zwangsverwaltung
beantragt hätte. Zum einen entsprach nur dies einem vernünftigem banküblichen
Verhalten zur Vermeidung eigener Nachteile, nachdem anderweitig nicht mehr gesichert
werden konnte, dass die Mieten zur Tilgung des Schulden verwandt wurden. Zum
anderen war die Vereinbarung gerade die Folge der Anfrage der Miterbin (vertreten
durch Rechtsanwalt H2), warum keine Zwangsverwaltung betrieben werde (Bl. 246
d.A.). Schließlich reagierte die Beklagte auch genau so mit dem Antrag auf
Zwangsverwaltung, nachdem das bisherige Verfahren zweifelhaft geworden war (vgl.
dazu auch unter II.).
43
Der Einwand des Klägers, dass die Erfahrung zeige, dass Banken häufig nicht oder nur
mit großer Verzögerung die ihnen zur Verfügung stehenden Zwangsmittel ergriffen, was
sich hier daran zeige, dass die Beklagte auch nach Insolvenzeröffnung zunächst keine
Zwangsverwaltung beantragt habe, vermag die Überzeugung des Senats nicht zu
erschüttern: Die Beklagte sah wegen des weiter durchgeführten Verfahrens des Einzugs
und der Verrechnung über das bei ihr geführte Konto offenbar zunächst keine
Veranlassung, nach Insolvenzeröffnung tätig zu werden, mag dies auch auf einem
Rechtsirrtum beruht haben. Eine solche Sicherheit gab es aber zu der Zeit der
Verhandlungen mit den Erben nicht, nachdem ein Zugriff auf die Mieten auf einem
Postbankkonto nicht mehr möglich war (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom
44
9.10.2000, Bl. 246 d.A.). Nachdem durch das Schreiben vom 25.2.2002 die Beklagte
erstmals möglicherweise Veranlassung sah, erneut über ihre Sicherstellung
nachzudenken, dauerte es nur bis zum 9.4.2002, bis die Zwangsverwaltung beantragt
und angeordnet wurde. Auch daraus leitet der Senat im Gegenteil ab, dass die Beklagte
in gleicher Weise tätig geworden wäre, wenn nicht spätestens Anfang 2001 die
Einigung mit den Erben erfolgt wäre. Dass ein Antrag auf Zwangsverwaltung dann erst
später als ebenfalls Anfang April (aber dann schon 2001) erfolgt wäre, schließt der
Senat aus.
d)
45
Diese Vereinbarung konnte Wirkung entsprechend § 110 Abs. 1 S. 1 InsO nur für die
Mieten bis einschließlich November 2001 entfalten. Damit sind Verrechnungen der bis
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Mieten in Höhe von 7 x 5.761,10 € (vgl. Seite 3 des
Schriftsatzes des Klägers vom 24.2.2003 (Bl. 50 d.A.)) = 40.327,70 € nicht anfechtbar. In
dieser Höhe sind Klage und Berufung unbegründet.
46
II. Mieten ab Insolvenzeröffnung
47
Auf die ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten (abzüglich der objektbezogenen
Ausgaben) hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch entweder aus dem
Girovertrag oder jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung.
48
1.
49
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Parteien keine Vereinbarung
über die Durchführung der abgesonderten Befriedigung der Beklagten, schon gar nicht
rückwirkend ab Anfang Dezember 2001, geschlossen. Ein Angebot des Klägers hierzu
kann in seinem Schreiben vom 25.2.2002 nicht gesehen werden. Die Beklagte durfte
das Schreiben nach ihrem objektivierten Empfängerhorizont, der maßgeblich ist, so
nicht verstehen.
50
Zwar erfolgte das Schreiben als Reaktion auf die Geltendmachung der
Absonderungsrechte durch die Beklagte vom 17.12.2001. Der Kläger ging in dem
Schreiben auch ersichtlich davon aus, dass die Beklagte und nicht er die
Verfügungsmöglichkeit über die Mieten (zur Begleichung der Kosten) hatte. Daraus
folgte aber nicht zweifelsfrei, dass er mit der Beklagten vereinbaren wollte, sie so zu
stellen, als ob eine abgesonderte Befriedigung durch Zwangsverwaltung erfolge. Denn
er erwähnte zunächst überhaupt nicht die Grundschuld der Beklagten, vielmehr nur die
Vorausabtretung zu ihren Gunsten. Außerdem erwähnte er § 170 Abs. 2 InsO, was auf
die Einziehung von Forderungen durch den Sicherungsgläubiger passt (§ 170 Abs. 2
InsO mit § 166 Abs. 2 InsO, vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 166 Rn. 13, insbes. a.E.),
nicht dagegen auf eine Zwangsverwaltung oder einen Ersatz hierfür (denn hier gilt § 165
InsO, nicht § 166 InsO). Schließlich bot er – an späterer Stelle in dem Schreiben – an,
"mit Ihnen zu den üblichen Konditionen eine Verwertungsmöglichkeit zu suchen, sei es
durch freihändigen Verkauf oder durch das Halten der Immobilie...". Dass alles lässt
mindestens die Möglichkeit offen, dass der Kläger allenfalls über eine
Verwertungsvereinbarung wegen der Grundschuld noch verhandeln wollte. Hinsichtlich
der Mieten befand er sich möglicherweise nur in einem Irrtum über die Wirksamkeit der
Vorausabtretungen. Das alles war für die Beklagte erkennbar und führte dazu, dass sie
nicht von einem Angebot auf "stille Zwangsverwaltung" ausgehen durfte.
51
Andere Vereinbarungen der Parteien bestanden nicht.
52
2.
53
Die Klage und die Berufung sind damit in Höhe der weiteren Mieten ab Dezember 2001
in Höhe von 4 x 5.761,10 € = 23.044,40 € zuzüglich 7.198,21 €, das sind insgesamt
30.242,61 €, von denen der Kläger durch Rundungen nur 30.242,59 € geltend macht (Bl.
50 d.A.), begründet.
54
Der zuerkannte Zinsanspruch ist gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
55
III.
56
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
57
Die Revision ist für den Kläger zuzulassen, weil die Frage, wann ein Grundpfandrecht
die Gläubigerbenachteiligung von Verfügungen über aus dem Grundstück erzielte
Mieten ausschließt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das gilt sowohl
für die Frage, ob eine die Zwangsverwaltung ersetzende Vereinbarung die
Benachteiligung ausschließen kann, als auch für die – falls dies entgegen der
Auffassung des Senats zu verneinen wäre, dann entscheidungserhebliche – Frage, ob
ein Grundpfandrecht auch ohne Beschlagnahme des Grundstücks dazu führt, dass
Mieten ohne Gläubigerbenachteiligung immer an den Grundpfandgläubiger fließen
können. Diese Fragen tauchen in der Praxis der Banken in einer Vielzahl von Fällen auf
und sind bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
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