Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2006

OLG Hamm: unmittelbarer besitz, verbotene eigenmacht, maschine, erlass, verfügung, wiederherstellung, erfüllung, rückgabe, glaubhaftmachung, feststellungsklage

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 81/05
Datum:
16.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 81/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 129/06
Tenor:
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 3. Mai 2006
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
3
Mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung wendet sich der
Verfügungsbeklagte gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung der
Hauptsacheerledigung und vertritt u. a. die Auffassung, dass der Anspruch im Zeitpunkt
der Antragstellung schon deshalb unbegründet gewesen sei, da er die
Steinbrechermaschine nicht mehr in Besitz gehabt habe.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Feststellungsklage abzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
8
Die Berufungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
9
Auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird
Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
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Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann nicht festgestellt werden. Der
Verfügungsklägerin ist die ihr obliegende Glaubhaftmachung, dass der
Verfügungsbeklagte im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.04.2006
(Herausgabebegehren) noch unmittelbaren Besitz an der Steinbrechermaschine hatte
oder aber dass sich diese bei einem herausgabebereiten Dritten befand, nicht gelungen
(vgl. Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Rdnr. 7 und 9 zu § 861).
Dass der Verfügungsbeklagte am 07.04.2006 eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858
Abs. 1 BGB verübte, als er die Maschine gegen den Willen der Gesellschafter der
Verfügungsklägerin von deren Betriebsgelände verbrachte, und dass er gemäß § 861
BGB zunächst die Rückgabe schuldete, bedarf nach der Auffassung des Senats keiner
weiteren Darlegung. Die Maschine ist unstreitig dann aber am 07.04.2006 auf das
Betriebsgelände der Fa. T gelangt. Der Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen
Verhandlung vom 03.05.2006 hierzu erklärt (vgl. Bl. 111 GA), die Maschine sei in
Erfüllung eines mit einer Fa. B abgeschlossenen Kaufvertrages dorthin gebracht
worden. Ein fortbestehender unmittelbarer Besitz des Verfügungsbeklagten nach dem
07.04.2006 kann danach nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für eine
Herausgabebereitschaft der Fa. B.
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Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei einem
denkbaren deliktischen Herausgabeanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 858 Abs. 1 BGB oder § 263 StGB nicht in Betracht, da die angestrebte sofortige
Wiederherstellung der vormaligen Besitzlage auf diesem Weg nicht zu erreichen ist (vgl.
KG MDR 1999, 927 ff.; Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 861).
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Mithin war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 11.04.2006 nicht
begründet und die nunmehr begehrte Feststellung der Hauptsacheerledigung konnte
nicht ausgesprochen werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. A., Rdnr. 43 zu § 91 a).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
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