Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2005
OLG Hamm: anleger, immobiliengesellschaft, darlehensvertrag, treugeber, treuhandvertrag, parkhaus, gesellschafter, rückzahlung, wirtschaftliche tätigkeit, urkunde
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 71/05
Datum:
05.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 71/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 445/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. März 2005 verkündete
Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.440,65 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 613,55 € seit dem 1. April 2002 und
aus 1.827,10 € seit dem 1. April 2003
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der
Schuldurkunde vom 29. Juni 1984 beteffend den Immobilienfonds H-
Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung GbR sowie dem
dieser Schuldurkunde zugrundeliegenden Darlehen keine Ansprüche
mehr zustehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechsstreits tragen der Kläger zu 60 % und zu 40 % die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Der Kläger, dessen von ihm allein beerbter, am 3.8.1995 verstorbener Vater sich im Jahr
1982 über die K und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhänderin an der
Immobiliengesellschaft H-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung,
beteiligte, nimmt die beklagte Bank als Rechtsnachfolgerin der Westdeutschen Bank
Girozentrale (im folgenden ebenfalls: Beklagte) auf Rückzahlung sog.
Zinsspitzenzahlungen in Höhe von 13.439,55 € nebst Zinsen in Anspruch. Er stützt die
Klage in erster Linie auf § 812 BGB, da der Treuhandvertrag sowie die Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien, hilfsweise auf
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus einer Schuldurkunde und
dem dieser zugrunde liegenden Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Wegen des
Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden gegen die Beklagte
keine Ansprüche auf Rückerstattung der von ihm und seinem Vater geleisteten
Zahlungen und auch kein Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss zu. Die begehrte Feststellung sei unbegründet.
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Ein Bereicherungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Der vom Vater des Klägers
geschlossene Treuhandvertrag einschließlich der Vollmacht verstoße nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Der Treuhänder sei lediglich berechtigt gewesen, einen
Gesellschaftsanteil für Rechnung des Vaters des Klägers im eigenen Namen zu
erwerben und für diesen treuhänderisch zu halten, ferner einen Darlehensvertrag für das
benötigte Fremdkapital für den Treugeber abzuschließen oder ihn in entsprechender
Höhe für ein von der Fondsgesellschaft aufgenommenes Darlehen mit zu verpflichten.
Schließlich habe der Treuhänder eine dingliche Vollstreckungsunterwerfungserklärung
für den Treugeber abgeben können. Spielraum für eine rechtliche Betätigung des
Treuhänders habe es dabei nicht gegeben, so dass durch den Treuhandvertrag keine
Tätigkeiten übertragen worden seien, bei denen sich in rechtlicher Hinsicht
Beratungsbedarf ergeben habe. Anders als in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18.9.2001 – XI ZR 321/00 habe der Bevollmächtigte
vorliegend geschlossene Verträge nicht aufheben oder ändern dürfen. Ziel der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit auch des Treuhandvertrags sei es
gewesen, das Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung in H2 Mitte zu errichten, zu
verwalten, zu verpachten sowie zu verwerten. Hierbei sei es vor allen Dingen um
wirtschaftliche Belange gegangen und zwar um solche der Gesellschaft als auch der
Gesellschafter. Der Kläger bzw. sein Vater hätten demnach die zurückverlangten
Beträge unabhängig von der Frage geschuldet, ob jeweils ein Darlehensvertrag mit den
einzelnen Anlegern geschlossen worden sei oder ob – wovon die Kammer ausgehe –
der Darlehensvertrag entsprechend dem Bewilligungsschreiben der Beklagten vom
23.12.1983 zwischen der Geselllschaft und der Beklagten geschlossen worden und die
Anleger für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten aufgrund der Erklärung des
Treuhänders in der Schuldurkunde vom 29.6.1984 mitverpflichtet worden seien.
5
Die Rückzahlung der Zinsspitzenzahlungen, soweit sie nicht im Jahr 2000 oder später
erfolgt seien, könne zudem deshalb nicht verlangt werden, weil der Anspruch bei
6
Einreichung der Klage im Jahr 2004 bereits verjährt gewesen sei. Der Anspruch des
Kreditnehmers auf Rückzahlung wiederkehrender Leistungen verjähre nach § 197 BGB
in vier Jahren. Bezüglich der Zahlungen des Jahres 1995 und früherer Zahlungen sei
mit Ablauf des 31.12.1999 Verjährung eingetreten. Die Verjährung der
Rückforderungsansprüche sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag zunächst
schwebend unwirksam gewesen und der Anspruch erst insgesamt mit der
Verweigerung der Genehmigung entstanden sei.
Der Kläger habe auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der
Folgen der sog. Rahmenvereinbarung, mit der die Garanten aus ihren Verpflichtungen
entlassen worden seien. Soweit der Kläger kollusives Zusammenwirken zwischen der
Beklagten und dem Treuhänder vortrage, fehle hierzu jegliche Konkretisierung.
Immerhin habe die Beklagte im Rahmen der Vereinbarung selbst einen gleich hohen
Anteil wie die Gesellschafter zum Ausgleich von Zins- und Tilgungsrückständen von
Anlegern beizusteuern. Zudem seien Schadensersatzansprüche des Klägers auch
verjährt.
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Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Da die Mitverpflichtung des Klägers/seines
Vaters für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR Parkhaus wirksam gewesen sei,
schulde der Kläger der Beklagten aus dem der Schuldurkunde vom 29.6.1984 zugrunde
liegenden Darlehen, das noch nicht vollständig zurückgeführt sei, noch weitere
Leistungen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger die in erster Instanz gestellten Anträge weiter.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, was auch die Vollmacht erfasse. Die
Treuhänderin habe vorliegend jedenfalls durch ihre Stellung als Geschäftsführerin der
Fondsgesellschaft einen erheblichen rechtlichen Gestaltungsspielraum gehabt. Die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Vaters des Klägers, wie beispielsweise die
Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung, habe ihr
gerade nicht oblegen. Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei in unverjährter Zeit
klageweise geltend gemacht worden. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung
von auf einen schwebend unwirksamen Vertrag geleisteten Zahlungen beginne erst mit
der Verweigerung der Genehmigung, die vorliegend erst im Jahr 2004 erfolgt sei. Die
Zahlungen des Klägers bzw. seines Vaters seien zwischen den Prozessparteien
rückabzuwickeln, weil Darlehensverträge zwischen den einzelnen Anlegern und der
Beklagten geschlossen worden seien. Die Auffassung der Beklagten, dass die Anleger
der Darlehensschuld der Gesellschaft beigetreten seien und in der Schuldurkunde vom
29.6.1984 lediglich ihre anteilige Haftung erklärt hätten, stelle eine innerprozessuale
Konstruktion dar, die im Wortlaut der Schuldurkunde keine Entsprechung habe.
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Das Landgericht habe die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu Unrecht
zurückgewiesen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Treuhänderin, durch
den die Beklagte einen Ausfall mit ihren Darlehensforderungen gegenüber
"notleidenden" Darlehensnehmern zu Lasten der verbliebenen Darlehensnehmer
umgangen habe, habe die Verpflichtung begründet, den Vater des Klägers und die
weiteren Anleger im Jahre 1990 über die für sie nachteiligen Folgen aufzuklären. Durch
die vertrags- und prospektwidrige Umlegung der notleidenden Darlehensanteile auf die
vertragstreuen Anleger sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Die
Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt.
10
Der Kläger stellt folgende Anträge:
11
1.
12
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 09. März 2005 verkündeten Urteils
13
des Landgerichts Münster (AZ: 14 O 445/04) verurteilt, an den Kläger
14
13.439,55 €
15
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
16
auf 969,41 € seit dem 1. April 1985,
17
auf 969,41 € seit dem 1. April 1986,
18
auf 969,41 € seit dem 1. April 1987,
19
auf 1.255,73 € seit dem 1. April 1988,
20
auf 1.255,73 € seit dem 1. April 1989,
21
auf 1.255,73 € seit dem 1. April 1990,
22
auf 1.255,73 € seit dem 1. April 1991,
23
auf 613,55 € seit dem 1. April 1992,
24
auf 613,55 € seit dem 1. April 1993,
25
auf 613,55 € seit dem 1. April 1994,
26
auf 613,55 € seit dem 1. April 1995,
27
auf 613,55 € seit dem 1. April 1996 sowie
28
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
29
auf 613,55 € seit dem 1. April 2002 und
30
auf 1.827,10 € seit dem 1. April 2003
31
zu zahlen.
32
2.
33
Es wird unter Abänderung des am 09. März 2005 verkündeten Urteils des
34
Landgerichts Münster (AZ: 14 O 445/04) festgestellt, dass der Beklagten gegen
35
den Kläger aus der Schuldurkunde vom 29. Juni 1984 betreffend den
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Immobilienfonds H-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher
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Randbebauung GbR sowie dem dieser Schuldurkunde zu Grunde liegenden
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Darlehen keine Ansprüche zustehen.
39
Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der vom Vater des Klägers mit der
Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag einschließlich der erteilten Vollmacht
verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Im übrigen scheide ein Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz aus, wenn sich ein Immoblilienfonds in der
Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Abschluss eines
Darlehensvertrags durch einen Geschäftsbesorger vertreten lasse, dem
Geschäftsführungsaufgaben übertragen worden seien. Das Handeln des
Geschäftsführers berühre in diesem Fall den Schutzbereich des
Rechtsberatungsgesetzes nicht. Dieser berate nicht hinsichtlich fremder Geschäfte,
sondern er besorge eigene Geschäfte. Der Darlehensvertrag sei nicht mit den einzelnen
Anlegern, sondern mit der Immobiliengesellschaft H-Mitte, Parkhaus mit gewerblicher
Randbebauung, zustande gekommen. Dass Zahlungen an die Beklagte gelangt seien,
werde nicht bestritten. Ihr seien die Beträge aus dem Darlehensvertrag mit der
Immobiliengesellschaft geschuldet gewesen. Ein etwa zwischen den Parteien
abgeschlossener Darlehensvertrag wäre zumindest unter allgemeinen
Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Schließlich seien Rückforderungsansprüche,
wie das Landgericht zutreffend entschieden habe, verjährt. Die vom Kläger geltend
gemachten Schadensersatzansprüche aus c.i.c. habe das Landgericht ebenfalls zu
Recht verneint.
41
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
42
II.
43
Die Berufung ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 2.440,65 € nebst Zinsen verlangen.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht. Der Feststellungsantrag ist
demgegenüber begründet.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein nicht verjährter Anspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von 2.440,65 € zu.
46
a) Die Beklagte hat die vom Kläger und seinem Vater erbrachten Zinsspitzenzahlungen,
also nicht durch Mieterträge gedeckte Zinsbelastungen, von 10.998,90 € bis Ende 1995
sowie Zahlungen von 613,55 € für 2001 und von 1.827,10 € für 2002 erlangt. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, dass die Beträge jedenfalls teilweise zunächst auf ein Konto
der Immobiliengesellschaft bei der Beklagten gelangten und von der
Immobiliengesellschaft zusammen mit den Zahlungen anderer Anleger quartalsweise
an die Beklagte weitergeleitet wurden. Die Zahlungen des Klägers und seines Vaters
sind, wie das Landgericht auf Seite 13 des angefochtenen Urteils festgestellt hat und die
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Beklagte in der Berufungserwiderung (S. 15) einräumt, im Ergebnis an die Beklagte
gelangt. Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob sie sich aus Sicht der Beklagten als
Leistungen der Immobiliengesellschaft oder des Klägers/seines Vaters darstellen.
b) Die der Beklagten zugeflossenen Zahlungen des Klägers und seines Vaters stellen
Leistungen des Klägers/seines Vaters, nicht aber der Immobiliengesellschaft an die
Beklagte dar.
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Als wessen Leistungen die von der Beklagten jedenfalls mittelbar erlangten Zahlungen
anzusehen sind, hängt allein davon ab, ob durch die an die Immobiliengesellschaft
gerichtete Darlehensbewilligung vom 23./30.12.1983 und die Schuldurkunde vom
29.6.1984 einzelne (Teil-)Darlehensverträge zwischen der Beklagten und den Anlegern
zustande kamen oder ob nur ein Darlehensvertrag über 9.066.667 DM zwischen der
Beklagten und der Immobiliengesellschaft geschlossen wurde, dem die Anleger im
Wege des Schuldbeitritts unter Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Kapitalanteil
beitraten.
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Die Darlehensbewilligung vom 23./30.12.1983 und die Schuldurkunde vom 29.6.1984
sind nach Wortlaut und Interessenlage der beteiligten Personen in dem zuerst
genannten Sinne auszulegen. Die Darlehensbewilligung und die Schuldurkunde sind
eine Einheit und lassen sich nicht in einen Darlehensvertrag zwischen Bank und
Immobiliengesellschaft sowie einen Schuldbeitritt der Anleger aufspalten. Die
Schuldurkunde legte die einzelnen Bedingungen der Darlehensgewährung fest,
während die Darlehensbewilligung nur die wesentlichen Gesichtspunkte – wie
beispielsweise die Darlehenssumme, Zinssatz und Zinsbindung, Höhe der Tilgung,
Fälligkeit der Raten und Sicherstellung – wiedergab.
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In der Schuldurkunde heißt es eingangs ausdrücklich, dass die Gesellschafter des
Immobilienfonds H2 Mitte Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung gemäß der
beigefügten Gesellschafterliste nach Auszahlung entsprechend dem Verhältnis des
Anteils am Gesellschaftskapital zu dem gesamten Gesellschaftskapital der Beklagten
als Teilschuldner ein Darlehen von 9.066.667 DM schulden. Von einem Beitritt der
Anleger zu einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft unter Beschränkung ihrer
Haftung ist dagegen in den beiden Urkunden nirgends die Rede.
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Nach der gesamten, den Beteiligten bekannten Konzeption einer Beteiligung der
Anleger an der Immobiliengesellschaft sollten diese für die Rückzahlung der erfolgten
Fremdfinanzierung nur anteilig nach Maßgabe ihres Kapitalsanteils einstehen (vgl. § 3
Ziffer 1 des Treuhandvertrags, § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags sowie die
Erläuterung der rechtlichen Grundlagen auf S. 12/13 des Beteiligungsprospekts). Dieses
Ergebnis wird ohne weiteres erreicht, wenn man annimmt, dass durch die
Darlehensbewilligung und die Schuldurkunde teilschuldnerische Darlehensverträge
zwischen den Anlegern und der Beklagten begründet wurden. Ginge man dagegen
davon aus, dass die Anleger lediglich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft
unter Beschränkung ihrer Haftung beigetreten wären, könnte dies zu einem nicht
interessengerechten Ergebnis führen. Es ließe sich dann von der Beklagten
grundsätzlich einwenden, dass die Anleger nach einer teilweisen Rückführung des
Darlehens über 9.066.667 DM gleichwohl noch für einen ihrem Kapitalanteil
entsprechenden Anteil des gesamten Darlehens haften, so dass ihnen ihre bisherigen,
von der Immobiliengesellschaft zur Rückführung des Darlehens eingesetzten
Zahlungen nicht zu Gute kämen und sie unter Umständen insgesamt einen über ihren
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Kapitalanteil hinausgehenden Betrag zu entrichten hätten. Im übrigen hat die Beklagte
unstreitig für die Anleger einzelne Konten geführt. Diese tatsächliche Handhabung des
im Jahr 1983/1984 geschlossenen Vertrags lässt sich weit besser mit einer Stellung der
Anleger als teilschuldnerisch haftende Darlehensnehmer als mit einem Schuldbeitritt
der Anleger unter Beschränkung der Haftung vereinbaren.
Der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 29.9.2005 auf die bis zur Anerkennung
der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den
Bundesgerichtshof im Jahr 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) maßgebliche Rechtsprechung, die
die persönliche Haftung der Gesellschafter nach der sog. Doppelverpflichtungstheorie
begründete, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Danach wurde die
persönliche Haftung der Gesellschafter herbeigeführt, indem der Handelnde die
Gesamthandsgemeinschaft einerseits und andererseits die Gesellschafter persönlich
verpflichtete. Dies schloss es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit aber nicht aus,
dass der Handelnde – wie vorliegend Im Jahr 1984 geschehen –, statt eine
Darlehensverbindlichkeit der Gesamthandsgemeinschaft und die Haftung der
Gesellschafter zu begründen, allein eine teilschuldnerische Darlehensverbindlichkeit
der Gesellschafter im Verhältnis zum Darlehensgeber herbeiführen wollte und – die
Wirsamkeit der Vollmacht unterstellt – herbeigeführt hat.
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c) Die Leistungen des Klägers/seines Vaters sind ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der
zwischen den Parteien zustande gekommene (Teil-)Darlehensvertrag war schwebend
unwirksam, weil der zwischen dem Vater des Klägers und der Treuhänderin
geschlossene Treuhandvertrag sowie die der Treuhänderin darin erteilte Vollmacht
entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG
verstießen und daher nichtig waren. Der Kläger hat seine Genehmigung nunmehr
verweigert.
54
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichshofs bedarf derjenige, der
aussschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs oder Fondbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den
Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 153, 214, 220 f.; BGH
WM 2005, 1520, 1521).
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Der vorliegende Fall weist, anders als das Landgericht angenommen hat, keine
Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Von der
Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet
und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern.
Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von
Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten
abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen
Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Formulare benutzt, ist
unerheblich. Bei der im Hinblick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich gebotenen Prüfung,
ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder
nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die
Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen
Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu
wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BGH WM 2000, 2343, 2344;
WM 2001, 2113, 2114 m.w.Nachw.).
56
Nach der Beitrittserklärung des Vaters des Klägers war die Treuhänderin beauftragt, für
seine Rechnung eine Gesellschaftsbeteiligung an dem Immobilienfonds H-Mitte, Objekt
Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung, zu erwerben. Nach dem Treuhandvertrag,
der die Verwaltung der Beteiligung durch die Treuhänderin regelte, war diese zu einer
teilschuldnerischen Darlehensaufnahme für den Treugeber (§ 3 Ziffer 1) sowie zu einer
anteiligen Erklärung der Mitverpflichtung des Treugebers für von der
Beteiligungsgesellschaft aufgenommene Darlehen (§ 3 Ziffer 2) berechtigt und
verpflichtet. Die Berechtigung/Bevollmächtigung schloss die sofortige Unterwerfung des
Darlehensnehmers unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen in
notarieller Urkunde ein. Nach § 7 Ziffer 5 des Treuhandvertrags war der Treuhänder
ferner berechtigt und bevollmächtigt, die anteilige Mitverpflichtung des Treuhänders
gegenüber (sonstigen) Gesellschaftsgläubigern der Beteiligungsgesellschaft zu
begründen.
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Dass es, wie das Landgericht angenommen hat, bei der Abwicklung des Beitritts und
der Darlehensaufnahme keinen rechtlichen Gestaltungsspielraum für die Treuhänderin
gegeben hat, ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass es jedenfalls nach der Entscheidung
für einen Gesellschaftsbeitritt keinen Bedarf für eine rechtliche Beratung des Vaters des
Klägers durch die Treuhänderin gegeben hat. Die Tätigkeit der Treuhänderin bestand
nicht in einer Rechtsberatung, sondern in einer ebenfalls unter Art. 1 § 1 RBerG
fallenden Rechtsbesorgung durch den Abschluss von Verträgen.
58
Das Landgericht meint auch zu Unrecht, dass es bei der Geschäftsbesorgung durch die
Treuhänderin im Schwerpunkt um wirtschaftliche Fragen gegangen sei. Die
Treuhänderin war nach dem Treuhandvertrag weder zur Prüfung der Zweckmäßigkeit
der Investitionsentscheidung der Anleger noch zur Prüfung sonstiger hiermit in
Zusammenhang stehender wirtschaftlicher Fragen, etwa der Angemessenheit der
Baukosten für das Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung in H2 Mitte,
verpflichtet. Richtig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die
Treuhänderin, die zugleich Geschäftsführerin der Immobiliengesellschaft war, im
Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit wirtschaftliche Fragen zu prüfen und entscheiden
hatte, beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung, Verwaltung und
Verpachtung des Objekts. Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine aufgrund des
Treuhandvertrags geschuldete und damit im vorliegenden Zusammenhang erhebliche
wirtschaftliche Tätigkeit.
59
Es ist schließlich unbeachtlich, dass der Umfang des Geschäftsbesorgungsvertrags und
der hierin eingeräumten Vollmacht im vorliegenden Fall geringer war als in nahezu allen
anderen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen,
insbesondere nicht die Berechtigung zur Abänderung oder Aufhebung geschlossener
Verträge beinhaltete (vgl. wiederum BGH WM 2000, 2343 ff.; WM 2001, 2113 ff.). Der
Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht begründeten die Berechtigung zu allem,
was zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Beitritts zur Immobiliengesellschaft
erforderlich war. Sie enthielten daher den wesentlichen Kern der Befugnisse, die die
Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG auslösen.
60
Die Treuhänderin, die K und Partner Steuerberatungsgesellschaft, verfügte unstreitig
nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Dass für sie – wie die
Beklagte geltend gemacht hat – Rechtsanwälte als Angestellte oder Geschäftsführer
tätig waren, ist für die Verletzung von Art. 1 § 1 RBerG unerheblich.
61
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nach dem Schutzgedanken
des Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin/Treuhänderin
erteilte Vollmacht (BGHZ 153, 214, 220 f.; BGH WM 2005, 1520, 1521 m.w.Nachw.).
62
bb) Die der Treuhänderin vom Vater des Klägers erteilte Vollmacht ist nicht nach §§
171, 172 BGB oder den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht als
gültig zu behandeln.
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In der notariell beglaubigten Beitrittserklärung vom 4.10.1982 (Bl. 21 d. A.) hat der Vater
des Klägers die Treuhänderin bevollmächtigt, ihn gegenüber dem das
Investitionsvorhaben des Immobilienfonds finanzierenden Kreditinstitut bis zur Höhe des
Geldbetrages, der seiner anteiligen Haftung als Treugeber für das Darlehen entspricht,
in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. In dem
Treuhandvertrag vom gleichen Tage (Bl. 23 ff. d. A) bevollmächtigte er die Treuhänderin
unter anderem in § 3 Nr. 1, für ihn als Teilschuldner bei einem Kreditinstitut Darlehen zur
Finanzierung der Durchführung des Investitionsplans der Fondsgeselllschaft
aufzunehmen. Mit notarieller Urkunde vom 16.5.1983 bestellte die Treuhänderin sodann
im Namen der Eigentümer an dem Fondsgrundstück für die Beklagte eine Grundschuld
über 9.066.667 DM, begründete für die Zeichner, insbesondere den Vater des Klägers,
eine anteilige persönliche Haftung und unterwarf sie wegen der Zahlungsverpflichtung
der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bei der Beurkundung
lagen, wie der Notar in der Urkunde feststellte, die der Treuhänderin von den Zeichnern
in den Beitrittserklärungen erteilten Vollmachten – einschließlich derjenigen des Vaters
des Klägers – in Urschrift vor. Mit Schreiben vom 14.6.1983 übersandte der Notar der
Beklagten schließlich eine Ausfertigung der Urkunde vom 16.5.1983.
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(1) Die Voraussetzungen der §§ 171, 172 BGB liegen danach nicht vor. Die vom Vater
des Klägers der Treuhänderin in dem Treuhandvertrag vom 4.10.1982 erteilte Vollmacht
zur Darlehensaufnahme lag der Beklagten bei Abschuss des Darlehensvertrags, der
durch die Darlehensbewilligung vom 23./30.12.1983 und die Schuldurkunde vom
29.6.1984 zustande kam, unstreitig weder im Original noch in Ausfertigung vor (vgl. zu
dieser Voraussetzung: BGH WM 2003, 918, 920).
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Wie die Beklagte im Ausgangspunkt mit Recht hervorhebt, kann allerdings derjenige,
der eine aus materiellen Gründen unwirksame Vollmacht erteilt, von der bei der
notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Gebrauch gemacht wird, dem im
Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Geschäftsgegner gegenüber
aus Gründen der Rechtsscheinshaftung an die beurkundete Erklärung gebunden sein,
wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die
Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer
Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zustellt (BGHZ 102, 60 ff.). Nach diesen
Grundsätzen kam jedoch nur eine Bindung des Vaters des Klägers an die von der
Treuhänderin für ihn in der notariellen Urkunde vom 16.5.1983 abgegebenen
Erklärungen, insbesondere die persönliche Haftungsübernahme, in Betracht. Die
Übernahme der persönlichen Haftung, die ihrerseits einer causa bedarf, stellt nicht den
Rechtsgrund der vom Kläger mit der vorliegenden Klage zurückverlangten Leistungen
auf das Darlehen dar.
66
Ob die Treuhänderin den Vater des Klägers bei Abschluss des durch die
Darlehensbewilligung vom 23./30.12.1983 und die Schuldurkunde vom 29.6.1984
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zustande gekommenen Darlehensvertrags wirksam vertreten hat, beurteilt sich dagegen
nach den allgemeinen Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Der
Darlehensvertrag stellte ein anderes Rechtsgeschäft dar als die am 16.5.1983
beurkundete Erklärungen, bei dessen Abschluss die Treuhänderin den Vater des
Klägers zudem aufgrund einer gesondert erteilten Vollmacht vertrat, die mit der am
16.5.1983 dem Urkundsnotar vorgelegten Vollmacht lediglich in einem sachlichen
Zusammenhang stand. Während die Treuhänderin am 16.5.1983 aufgrund der in der
Beitrittserklärung enthaltenen Vollmacht zur Begründung der persönlichen Haftung und
Vollstreckungsunterwerfung handelte, ergab sich ihre (scheinbare) Vollmacht zur
Darlehensaufnahme aus § 3 Nr. 1 des Treuhandvertrags.
(2) Auch die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind indessen
nicht gegeben.
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Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluss an einen wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag
mit Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2005, 1520) schon deshalb nach den allgemeinen
Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, weil er die
Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste.
69
Lässt der Vertretene es – in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren
Zeitraum – zu, dass ein anderer ohne eine Bevollmächtigung als sein Vertreter auftritt,
so dass Dritte daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen
können, so muss er sich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm
bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm
dies möglich gewesen wäre. Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewusst
hingenommene" Anscheinsvollmacht dar, bei der der Vertretene das unbefugte
Auftreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (st. Rspr., vgl. zuletzt
BGH WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Vater des Klägers
nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die Treuhänderin die in der notariellen
Urkunde vom 16.5.1983 enthaltenen Erklärungen für ihn als Vertreterin ohne
Vertretungsmacht abgab. Er durfte vielmehr annehmen, dass die Treuhänderin aufgrund
einer in der Beitrittserklärung enthaltenen wirksamen Vollmacht handelte und dass sie
später den Darlehensvertrag aufgrund einer im Treuhandvertrag wirksam eingeräumten
Vollmacht schließen würde. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs ließ sich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines
umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrags und der mit ihm
verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134
BGB gesprochen hätte (BGH WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.).
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Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2005 aufgeworfene Frage, ob die
Übersendung der notariellen Ausfertigung einer Urkunde, aus der sich eine mit dem
später vorzunehmenden Rechtsgeschäft unmittelbar in Sachzusammenhang stehende,
dem Vertreter erteilte Bevollmächtigung ergibt, genügt, um in Bezug auf das noch
vorzunehmende Rechtsgeschäft – hier den Abschluss des Darlehensvertrags – den
Rechtsschein einer Bevollmächtigung anzunehmen, ist deshalb nicht
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entscheidungserheblich.
cc) Der Kläger hat den schwebend unwirksamen Darlehensvertrag weder ausdrücklich
noch stillschweigend genehmigt.
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dd) Die Beklagte beruft sich demgegenüber erfolglos auf die Rechtsprechung, die eine
Haftung des (unmittelbaren) Gesellschafters eines Immobilienfonds in Gestalt einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht, wenn der Treuhänder, der zugleich
Geschäftsführer der Gesellschaft ist, im Rahmen dieser Tätigkeit ein Darlehen für die
Gesellschaft aufnimmt (vgl. BGH WM 2005, 1698, 1700) Während die dem
Geschäftsführer von der Gesellschaft erteilte Vollmacht nicht gegen das
Rechtsbesorgungsgesetz verstößt, haftet der Treugeber selbst bei Unwirksamkeit des
Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Treuhänder erteilten Vollmacht nach den
Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft für die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
begründeten Darlehensverbindlichkeiten. Der Treugeber kann danach die
Unwirksamkeit seines Beitritts nur mit Wirkung für die Zukunft geltend machen. Um eine
solche Fallgestaltung geht es vorliegend aber nicht. Die Jagdfeld und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH hat das Darlehen nicht als Geschäftsführerer der
Immobiliengesellschaft für diese aufgenommen, sondern aufgrund der ihr von den
Anlegern erteilten Vollmachten (Teil-)Darlehensverträge zwischen der Beklagten und
den einzelnen Anlegern begründet. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen
(unter II 1 b) verwiesen.
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d) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist
indessen verjährt, soweit der Kläger und sein Vater bis Ende des Jahres 1999 sog.
Zinsspitzenzahlungen erbracht haben.
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Die Zinsspitzenzahlungen stellen einen Teil der der Beklagten quartalsweise
geschuldeten Darlehensrate dar. Sie verjährten nach § 197 BGB a.F. in vier Jahren.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter
Zinsbeträge unterlagen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist
nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in
vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser
Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind,
die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind.
Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter
Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten
Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden
ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen
gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen
sind (BGHZ 98, 174, 181; BGH WM 2004, 2306, 2308).
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und sein Vater die Zinsspitzenzahlungen
nicht aufgrund eines von vorneherein unwirksamen, sondern aufgrund eines zunächst
nur schwebend unwirksamen Darlehensvertrags geleistet haben. Der jeweilige
Rückzahlungsanspruch des Klägers wurde in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Beklagte
den Gegenwert der einzelnen Zinsspitzenzahlungen erlangte. Der Leistende hat nach §
812 BGB mindestens dann einen schon während des Schwebezustandes fälligen
Anspruch auf Herausgabe gegen den Leistungsempfänger, wenn er in Unkenntnis der
schwebenden Unwirksamkeit, also nicht etwa in der Erwartung der späteren
Genehmigung des Vertrages, geleistet hat (BGHZ 65, 123, 126). So liegt es hier. Die
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Auffassung des Klägers, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der
Zinsspitzenzahlungen erst insgesamt mit der Verweigerung der Genehmigung des
Darlehensvertrags im Jahr 2004 einsetzte, ist zudem mit Sinn und Zweck des
Verjährungsrechts, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, unvereinbar.
Sie würde dazu führen, dass Rückforderungsansprüche aus einem schwebend
unwirksamen Vertrag in vielen Fällen beliebig lang erfolgreich geltend gemacht werden
könnten.
Die Verjährung im Jahr 1999 erbrachter Zinsspitzenzahlungen hätte nach Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 EGBGB, §§ 198, 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres
1999 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2003 geendet. Sie wurde daher durch die im
August 2004 erfolgte Erhebung der Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt. Dies gilt auch
für die Zinsspitzenzahlungen der Jahre zuvor.
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Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Leistungen, die der Kläger ab dem
1.1.2000 erbracht hat, ist dagegen nicht verjährt und zwar unabhängig davon, ob es sich
um gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren verjährende wiederkehrende Leistungen oder
um gemäß § 195 BGB a.F. in dreißig Jahren verjährende sonstige Leistungen handelte.
Dies sind die Zahlungen in Höhe von 613,55 € für 2001 und in Höhe von 1.827,10 € für
2002, insgesamt also 2.440,65 €.
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e) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte dem
Kläger die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (§ 818 Abs. 1 BGB), die bei
einem Bereicherungsanspruch gegen eine Bank auf 5 Prozentpunkte über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. §
818 Rdn. 10 m.w.Nachw.).
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2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus
Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung zu.
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Über die Auswirkungen der Rahmenvereinbarung (Anlage K17) – sollte diese
überhaupt im Jahr 1990 oder später entsprechend dem vorgelegten Entwurf zwischen
der Beklagten und der Immobiliengesellschaft zustande gekommen sein – brauchte die
Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht aufzuklären. Im Jahr 1983/1984
war es nicht bekannt, dass es zu einer solchen Vereinbarung kommen würde. Die
Beklagte brauchte auch nicht darauf hinzuweisen, dass das Darlehen durch eine
Grundschuld am Fondsobjekt abgesichert war, und die Beklagte daher, falls einige der
Teildarlehen notleidend wurden, mittelbar zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
dienende Leistungen anderer Treugeber/Anleger erzwingen konnte. Mit dieser in jeder
Hinsicht banküblichen Vertragsgestaltung mussten die Treugeber rechnen.
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Durch den etwaigen Abschluss der Rahmenvereinbarung sind auch keine Ansprüche
des Klägers aus positiver Vertragsverletzung entstanden. Die Beklagte hätte hierdurch
keine ihr gegenüber dem Vater des Klägers obliegende Pflicht, insbesondere nicht die
Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Interessen, verletzt. Die Beklagte hatte sich in der
Schuldurkunde vom 29.6.1984 verpflichtet, aus der Sicherungsgrundschuld nicht zu
vollstrecken, solange und soweit bestimmte Garanten entsprechend den der Beklagten
vorliegenden Verpflichtungserklärungen notleidend gewordene Darlehensanteile
übernahmen und vertragsgemäß bedienten. Nachdem ein Teil der Treugeber ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachkam, vertrat ein Teil der
Garanten die Auffassung, aus der übernommenen Garantie nicht verpflichtet zu sein.
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Die Beklagte schloss mit ihnen einen Vergleich, nach dem die Garanten 125.000 DM an
die Beklagte zahlten. Zum Ausgleich der bisher aufgelaufenen und künftig auflaufenden
Zins- und Tilgungsrückstände sollte aus diesem Betrag und einem gleich hohen, von
der Immobiliengesellschaft und den Treugebern zur Verfügung zu stellenden Betrag
eine Vermögensmasse gebildet werden, während die säumigen Treugeber aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden sollten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte
durch den etwaigen Abschluss der Rahmenvereinbarung auf von ihr zu beachtende
Interessen der Treugeber/Darlehensnehmer keine hinreichende Rücksicht genommen
hat, zumal der Abschluss der Vereinbarung von der Zustimmung der Gesellschafter
abhängig war (Ziffer II 8 des Entwurfs). Insbesondere spricht nichts dafür, dass der
Abschluss des Vergleichs mit den Garanten, der die Vollstreckung aus der Grundschuld
in das Fondsobjekt eröffnete, der Sach- und Rechtslage widersprochen hätte. Die
Bereitstellung gleicher Vermögenswerte durch die Beklagte und die
Treugeber/Darlehensnehmer zur Bedienung notleidender Anteile diente der Abwehr der
Zwangsvollstreckung in das Fondsgrundstück und damit auch ganz maßgeblich den
Interessen der Treugeber.
3. Der Feststellungsantrag ist begründet, da der Beklagten aus der Schuldurkunde vom
29.6.1984 und dem dieser zugrunde liegenden – nach vorstehenden Ausführungen
mangels wirksamer Vollmacht der Treuhänderin unwirksamen – Darlehensvertrag keine
Ansprüche mehr zustehen.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls sind. Die von der Beklagten auf
Seite 7 des Schriftsatzes vom 10.11.2005 aufgeworfene Rechtsfrage ist aus den unter II
1 C bb (2) dargelegten Gründen nicht streitentscheidend.
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