Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2003

OLG Hamm: eingliederung, strafvollzug, ermessensausübung, resozialisierung, anstalt, haftentlassung, anschrift, datum, aufsichtsbehörde

Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 94/02
Datum:
11.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 94/02
Tenor:
Der Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 16. September 2002 wird aufgehoben.
Das Justizministerium wird angewiesen, den Betroffenen unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 2.500,- € der
Landeskasse auferlegt.
G r ü n d e :
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Der Betroffene verbüßt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C eine Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren wegen Betruges für die Staatsanwaltschaft Darmstadt, anschließend
sind noch 446 Tage aus einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten zu
verbüßen, so dass das Gesamtstrafenende auf den
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19. Juli 2007 terminiert ist. 2/3 der Strafen werden am 28. August 2004 verbüßt sein.
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Der Betroffene hat seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-
Westfalen beantragt. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er nach seiner
Haftentlassung einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin, Frau C3, in S
begründen will. Darüber hinaus ist die Tochter des Antragstellers aus einer früheren
Beziehung in der Nachbargemeinde N wohnhaft, unter dieser Anschrift ist der
Antragsteller seit dem 28. Februar 2001 ebenfalls gemeldet.
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Die Justizvollzugsanstalt C und das Hessische Ministerium der Justiz haben den Antrag
unterstützt und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ersucht, der
Verlegung zuzustimmen.
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Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem
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16. September 2002 eine Übernahme des Verurteilten abgelehnt und zur Begrün-
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dung folgendes angeführt:
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"Unter Berücksichtigung des Vollstreckungsstandes ist davon auszugehen, dass
konkrete Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Gefangenen im hiesigen
Geschäftsbereich derzeit nicht zu veranlassen sind.
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Sollte die Entlassung absehbar sein und die Beziehung zu Frau C3 dann noch
bestehen, mag der Gefangene erneut eine Verlegung in den hiesigen
Geschäftsbereich beantragen."
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Gegen diese Entschließung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche
Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er ist zusammenfassend der Auffassung, die
Entschließung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen widerspreche
dem Resozialisierungsprinzip sowie dem Eingliederungsgrundsatz. Wenn im Übrigen
die Eingliederung in eine Anstalt in Heimatnähe besser gefördert werden könne, komme
dem Eingliederungsgrundsatz bei der Verlegungsentscheidung unabhängig vom
Entlassungszeitpunkt besonderes Gewicht zu. Der Hinweis auf die Restvollzugsdauer
könne daher die Ablehnung nicht rechtfertigen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig.
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Für die hier beantragte Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein
anderes gibt es bislang keine gesetzliche Regelung. Es bedarf in diesem Falle stets
einer Einigung der obersten Behörden und der beteiligten Justizverwaltungen (§ 26 S. 4
StrVollstrO). Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die
Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte
Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen
der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112;
Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).
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Der Antrag des Betroffenen hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter
vergleichbaren Kriterien, wie sie auch aus § 8 StVollzG ersichtlich sind. Daraus folgt,
dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz
erhebliches Gewicht beizumessen ist. Dem betroffenen Gefangenen, der zwar keinen
Rechtsanspruch auf eine Verlegung hat, steht ein Recht auf fehlerfreien
Ermessensgebrauch zu, d.h. die beteiligten Behörden müssen alle in Betracht
kommenden sachlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, den insoweit
bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen erforschen und die dabei angestellten
Erwägungen in der getroffenen Entschließung darlegen. Dem Senat ist es dabei
verwehrt, eigenes Ermessen auszuüben; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung auf
die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden
(Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).
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Die Erwägungen, die zur Ablehnung der Übernahme des Betroffenen in den nordrhein-
westfälischen Strafvollzug geführt haben, halten einer Ermessensüberprüfung nicht
stand. Die Verlegung in ein anderes Bundesland kann nicht mit dem Hinweis auf die
Restvollzugsdauer abgelehnt werden. Wiedereingliederungsbemühungen setzen nicht
erst am Tage der Entlassung ein. Die Kontaktpflege zu Angehörigen und anderen, dem
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Gefangenen nahestehenden Personen ist während der gesamten Haftzeit zu fördern,
insbesondere bei Personen mit langen Freiheitsstrafen. Dementsprechend ist die
Überlegung, eine Förderung des Gefangenen im Hinblick auf seine Eingliederung sei
schon deswegen nicht erforderlich, weil er mit seiner Entlassung erst in einigen Jahren
rechnen könne, fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 -
). Auch soweit der Entscheidung des Justizministeriums implizit die Erwägung zu
entnehmen ist, es müsse zunächst abgewartet werden, ob sich die beschriebene
familiäre Situation des Antragstellers tatsächlich über einen längeren Zeitraum stabil
gestalten werde, hält dies einer Ermessensüberprüfung nicht stand. Insoweit fehlt es an
der Darlegung der An-
knüpfungstatsachen. Nach den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt C handelt es
sich nämlich um eine bereits länger andauernde Beziehung und es bestehen
regelmäßige Kontakte zwischen Frau C3 und dem Betroffenen durch Besuche (auch
Langzeitbesuche), Briefe und Telefonate. Der Verurteilte hat auch angegeben, die
Eheschließung sei beabsichtigt. Insoweit hätte es näherer Aus-
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führungen dazu bedurft, aus welchen Gründen von einer noch nicht gefestigten
Partnerschaft auszugehen ist.
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Nach alledem kann die Entscheidung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen keinen Bestand haben. Allerdings folgt aus diesen Erwägungen nicht, dass
die Ausübung fehlerfreien Ermessens nur zu dem Ergebnis führen kann, dass der
Betroffenen in den nordrhein-westfälischen Strafvollzug zu verlegen ist. Eine Verlegung
zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen kommt nämlich nur dann
in Betracht, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund
besonderer Umstände unerlässlich erscheint. Es müssen ausnahmsweise im Einzelfall
besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontaktes zu den
Angehörigen vorliegen, um einen Verlegungsantrag ausreichend zu begründen (OLG
Rostock, NStZ 1997, 381; OLG Koblenz, ZfStrVo SH 1978, 87; OLG Hamm ZfStrVo
1988, 310). Angesichts der Tatsache, dass nach dem Bericht des Leiters der
Justizvollzugsanstalt C auch dort Besuche, insbesondere Langzeitbesuche, der
Lebensgefährtin stattfinden, erscheint zweifelhaft, ob hier eine Verlegung unerlässlich
ist. Der Senat ist indes an einer eigenen Entscheidung gehindert, da es ihm, wie bereits
ausgeführt, verwehrt ist, eigenes Ermessen auszuüben.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
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